C-7834/2008

1 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7834/2008 Urteil vom 22. Dezember 2010

Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X., vertreten durch Y., Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Sistierung und Rückforderung, Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005.

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2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Ve￿rsich￿er￿te im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. Februar 2005 die Auszahlung der ganzen Invalidenrente des in Mexiko wohn￿haft gewesenen und daselbst am 2008 ver￿stor￿be￿nen Schweizer Bürgers A.(im Folgenden: Ver￿sicher￿ter) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 sistiert und einer gegen diese Ver￿fügung ge￿richteten Einsprache die aufschiebende Wir￿kung entzogen hat (vgl. act. 3 bis 6 und 48), dass die Vorinstanz zudem mit separatem Erkenntnis vom 21. Februar 2005 die Rückzahlung der an den Versicherten vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2005 ausbezahlten Invalidenrenten im Betrage von total Fr. 8'480.- verfügt und ihm mitgeteilt hat, er könne innert 30 Tagen ein Gesuch um Erlass dieser Rückforderung stellen (vgl. act. 7), dass der Versicherte mit Einsprache vom 22. März 2005 sinn￿ge￿mäss die Aufhebung der Ver￿fügungen vom 21. Februar 2005 und Wei￿ter￿aus￿rich￿tung seiner Invaliden￿rente be￿antragt und die Vorinstanz eventua￿li￿ter um Erlass der ver￿fügten Rückforderung ersucht hat (vgl. act. 14; vgl. auch act. 13 und 15), dass die Vorinstanz mit Ent￿scheid vom 10. Oktober 2005 die Ein￿sprache abgewiesen hat, auf das Erlas￿sge￿such nicht einge￿treten ist und einer allfälligen Beschwerde gegen die bestätigte Sis￿tierung der Aus￿zahlung der Inva￿liden￿rente die aufschie￿bende Wirk￿ung entzogen hat (vgl. act. 17), dass der Versicherte der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2007 (im Folgenden: Rechtsgesuch) be￿antragt hat, in Aufhebung der Verfügungen vom 21. Februar 2005 sei ihm für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2007 eine ganze Invaliden￿rente zu￿züglich Zins von 5% zuzu￿sprechen, das Erlas￿s￿gesuch vom 22. März 2005 formell mittels Ver￿fü ￿gung zu be￿stäti￿gen, eventuell einen Vorbescheid be￿tref￿fend Renten￿sistierung zu erlassen und so die Frist zur Rechtsmittel￿erheb￿ung wie￿der herzu￿stellen, dass der Versicherte zur Begründung des Rechtsgesuchs unter ande￿rem aus￿ge￿führt hat, bis anhin sei ihm kein Einsprache- und/oder Erlass￿gesuchsentscheid zuge￿stellt worden (vgl. act. 39), dass die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Rentenrückforderung vom 22. März 2005 mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 abge￿wiesen und

3 einer allfälligen Beschwerde hiegegen die aufschiebende Wirk￿ung entzogen hat (vgl. act. 41), dass die Erbengemeinschaft des Versicherten (im Folgenden: Be￿schwerde￿führerin), vertreten durch Rechtsanwalt Y._______, am 5. Dezember 2008 beim Bundesverwal￿tungs￿gericht eine Be￿schwer￿de eingereicht und beantragt hat, die Ver￿fügung vom 21. Februar 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 betreffend Sistie￿rung der Invalidenrente seien aufzu￿heben und die Vor￿ins￿tanz sei zu verpflichten, ihr rück￿wirkend für die Periode vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2007 eine ganze Inva￿lidenrente im Totalbetrag von Fr. 66'627.- (zuzüglich Zins von 5% ab dem 1. Januar 2007) zuzu￿sprechen – unter Kosten- und Ent￿schädig￿ungs￿folge, dass sie zur Begründung dieser Anträge sinn￿ge￿mäss unter anderem ausgeführt hat, der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Ok￿tober 2005 sei nie eröffnet wor￿den, und vom Schrei￿ben der Vor￿instanz vom 11. Januar 2008 (vgl. act. 42), das auf den Entscheid Bezug nehme und keine zulässige Art der Erledigung des Rechts￿ge￿suchs darstelle, habe ihr Rechts￿ver￿treter erstmals am 8. September 2008 Kenn￿tnis er￿halten, dass die Beschwerdeführerin im Vorgehen der Vorinstanz eine unheil￿bare Verletzung ihres Ge￿hörs￿anspruchs und eine Rechts￿verweigerung bzw. -verzögerung sieht, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009 be￿an￿tragt hat, auf die Beschwerde vom 5. Dezember 2008 sei nicht ein￿zu￿tre￿ten; im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorbringen der Be￿schwerde￿führerin betreffend die Nichteröffnung des Einsprache￿ent￿schei￿des vom 10. Oktober 2005 seien nicht glaubhaft dargetan, so dass die Beschwerde als verspätet eingereicht zu gelten habe, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 8. Mai 2009 und die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 15. Juni 2009 ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung im Wesentlichen bestätigt haben, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zudem am 29. Ja￿nuar 2010 mitge￿teilt hat, sie habe bei der schweizerischen Botschaft nicht in Erfahrung bringen können, ob und wann dem Versicherten der Ein￿sprache￿entscheid vom 10. Oktober 2005 zugestellt worden ist,

4 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes￿ge￿setzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver￿füg￿ungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von Vorinstanzen ge￿mäss Art. 33 VGG zu￿ständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass mit der Beschwerde vom 5. Dezember 2008 der Ein￿sprache￿entscheid vom 10. Oktober 2005 nur teilweise – soweit die Sistierung der Invalidenrente des Versicherten betreffend – ange￿foch￿ten wird und zudem eine Rechts￿verweigerung bzw. - ver￿zöge￿rung seitens der Vorinstanz gerügt wird, dass der (teilweise) angefochtene Einspracheentscheid zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist und eine Rechts￿ver￿zögerung bzw. -verweigerung einer derartigen Verfügung gleich￿zu￿setzen ist (vgl. Art. 46a VwVG sowie Art. 56 des Bun￿des￿gesetzes vom 6. Okto￿ber 2000 über den Allge￿mei￿nen Teil des Sozial￿ver￿￿siche￿rungs￿rechts [ATSG, SR 830.1]), dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht daher zur Beurteilung der vor￿liegen￿den Beschwerde zuständig ist, dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den ange￿foch￿te￿nen Ein￿sprache￿entscheid berührt ist und an dessen Auf￿he ￿bung oder Ände￿rung ein aktuelles schutz￿wür￿diges Interesse hat (vgl. Art. 59 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kom￿mentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgen￿den: KIESER ATSG], Rz. 4 ff. zu Art. 59 sowie ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kom￿mentar zum Bun￿des￿gesetz über das Verwal￿tungs￿ver￿ fah￿ren, Zürich 2008 [im Folgenden: Kommentar VwVG], Rz. 3 und 21 zu Art. 48), dass unter den gleichen Voraus￿setzungen gesetzliche Erben dann be￿schwer￿de￿legitimiert sind, wenn sie die Erbschaft an￿neh￿men (vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 9C_194/2009 vom 15. De￿zem￿ber 2009 E. 2.1.1 f. sowie I 704/99 vom 18. Oktober 2000 E. 1a, je mit Hin￿wei￿sen),

5 dass Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz innert 30 Tagen ab deren schriftlicher Eröffnung einzureichen sind, indessen wegen einer Rechts￿ver￿weige￿rung bzw. -verzögerung grund￿sätz￿lich jederzeit Be￿schwer￿de er￿hoben werden kann, solange der unrecht￿mäss￿ige Zustand andauert (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 50 Abs. 2 VwVG; KIESER ATSG, Rz. 1 5 zu Art. 56 und STEFAN VOGEL, in: Kom￿men￿tar VwVG, Rz. 10 zu Art. 50), dass der Beweis der Eröffnung des Einspracheentscheides vom 10. Ok￿tober 2005 der Vorinstanz obliegt (vgl. Urteile des Bundes￿gerichtes I 528/01 vom 3. Juni 2003 E. 2.2 und I 738/01 vom 18. April 2002 E. 1b, je mit Hin￿weisen), dass Parteien aus einer fehlenden oder einer aus anderen Gründen mangel￿haften Ver￿fü￿gungs￿eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG), und den Be￿schwer￿delegitimierten, solange eine Ver￿fügung nicht er￿öffnet worden ist, der Ablauf der Beschwerdefrist grund￿sätz￿lich nicht ent￿ge￿gen ge￿halten werden kann, dass aber eine fehlende Eröffnung nicht zur Folge hat, dass die bet￿ref￿f￿ende Ver￿fügung nichtig wäre, nicht in formelle Rechtskraft erwachsen und jederzeit gegen sie Beschwerde eingereicht werden könnte, dass vielmehr – entsprechend dem Grund￿satz von Treu und Glauben – eine Beschwerde innerhalb der ordent￿lichen Bes￿chwerdefrist von dem Zeit￿punkt an zu erheben ist, in dem von der bislang nicht er￿öff ￿neten Ver￿fügung Kenn￿tnis genommen werden konnte, gilt doch die Ver￿fügung als zu diesem Zeitpunkt eröffnet (vgl. Urteile des Bundes￿ge￿richtes 9C-791/2010 vom 10. November 2010 E.2.2, I 398/03 vom 14. Juni 2004 E. 2.2.2 und I 528/01 vom 3. Juni 2003 E. 2.3, je mit Hin￿weisen; BGE 102 Ib 91 E. 3, mit Hinweisen; LORENZ KENUBÜHLER, in: Kommentar VwVG, Rz. 9 zu Art. 34 sowie Rz. 1 ff. zu Art. 38), dass mangels einer Stellungnahme der schweizerischen Botschaft zur Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie aufgrund der Akten – namentlich des Rechts￿ge￿suchs des Versicherten sowie sei￿ner Schreiben vom 16. August 2005, 23. Oktober 2005 und 7. Au￿gust 2007 (vgl. act. 16, 18 und 24) – davon auszugehen ist, dass ihm bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter we￿der der ange￿fochtene Ein￿sprache￿entscheid eröffnet noch das Schrei￿ben der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 (vgl. act. 42) zugestellt worden sind,

6 dass aber der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerde vom 5. Dezember 2008 in Kopie beilag, so dass aufgrund der Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass dieser Entscheid ihm – und somit auch der Beschwerde￿führerin – spätestens im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht am 8. Sep￿tember 2008 zur Kenntnis gelangt ist, dass zwar die in diesem Entscheid erwähnte Rechtsmittelbelehrung (vgl. act. 17) nicht aktenkundig ist, die zuständige Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist für den anwaltlichen Vertreter aber zweifels￿ohne mittels blosser Gesetzkonsultation eruierbar war (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts U 113/06 vom 8. Mai 2006 E. 4.2.1, mit Hinweisen) und es daher der Beschwerdeführerin und ih￿rem Rechts￿vertreter durchaus möglich und aus Sicht von Treu und Glau￿ben auch zu￿mut￿bar ge￿wesen wäre, eine Beschwerde gegen den Ein￿sprache￿entscheid innert 30 Tagen ab dem Zeit￿punkt der Kenntnis￿nahme vom Entscheid, also ab dem 8. Sep￿tem￿ber 2008, beim Bundes￿ver￿wal￿tungs ￿gericht einzureichen, dass die Beschwerdeführerin aber erst rund 3 Monate nach der als Eröffnung zu qualifizierenden Kenntnisnahme vom Einsprache￿ent￿scheid – und somit klarerweise nach Fristablauf – Beschwerde er￿hoben hat, dass daher die Beschwerde vom 5. Dezember 2008, soweit mit ihr der Ein￿spracheentscheid vom 10. Ok￿tober 2005 teilweise angefochten worden ist, als verspätet zu gelten hat, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Rechtsverweigerung bzw. - verzögerung darin sieht, dass einerseits ihr der Ein￿spracheentscheid vom 10. Ok ￿tober 2005 nicht eröffnet worden sei und andererseits über das im Rechtsgesuch vom 30. Oktober 2007 bestätigte Erlassgesuch vom 22. März 2005 nicht fristgerecht befunden worden sei, dass der Beschwerdeführerin noch vor Einreichung der Beschwerde der Ein￿spracheentscheid vom 10. Ok￿tober 2005 eröffnet worden ist und über das Erlassgesuch (und damit auch das Rechtsgesuch) mit Verfügung vom 28. Dezember 2007, die längst in Rechtskraft er￿wachsen ist, bereits entschieden wurde, dass die Beschwerdeführerin damit kein aktuelles Rechts￿schutz￿interesse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. -ver￿zö￿gerung hat, so dass sie dies￿be￿züglich nicht be￿schwerde￿legitimiert ist (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Kommentar VwVG, Rz. 11 zu Art. 46a),

7 dass aus diesen Gründen wegen Fristversäumnis bzw. mangels Legitimation auf die Beschwerde vom 5. Dezember 2008 im einzel￿richter￿lichen Verfahren nicht einzu￿treten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), und auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzu￿￿gehen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver￿fah￿ren und Ver￿waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 150 ff.), dass die Verfahrenskosten, die auf insgesamt Fr. 500.- festgelegt werden, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu￿erlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu ver-rechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent￿schä￿di￿gun￿gen vor dem Bundes￿￿verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden￿versicherung [IVG, SR 831.20]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteient￿schädi￿gun￿g zuzusprechen ist (Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.- festgelegt und der Be￿schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
  • die Vorinstanz (Ref-Nr._______) Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Stefan MesmerMarc Wälti

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  • das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-7834/2008 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
22.12.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026