1 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7834/2008 Urteil vom 22. Dezember 2010
Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X., vertreten durch Y., Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Sistierung und Rückforderung, Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005.
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2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. Februar 2005 die Auszahlung der ganzen Invalidenrente des in Mexiko wohnhaft gewesenen und daselbst am 2008 verstorbenen Schweizer Bürgers A.(im Folgenden: Versicherter) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 sistiert und einer gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen hat (vgl. act. 3 bis 6 und 48), dass die Vorinstanz zudem mit separatem Erkenntnis vom 21. Februar 2005 die Rückzahlung der an den Versicherten vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2005 ausbezahlten Invalidenrenten im Betrage von total Fr. 8'480.- verfügt und ihm mitgeteilt hat, er könne innert 30 Tagen ein Gesuch um Erlass dieser Rückforderung stellen (vgl. act. 7), dass der Versicherte mit Einsprache vom 22. März 2005 sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen vom 21. Februar 2005 und Weiterausrichtung seiner Invalidenrente beantragt und die Vorinstanz eventualiter um Erlass der verfügten Rückforderung ersucht hat (vgl. act. 14; vgl. auch act. 13 und 15), dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. Oktober 2005 die Einsprache abgewiesen hat, auf das Erlassgesuch nicht eingetreten ist und einer allfälligen Beschwerde gegen die bestätigte Sistierung der Auszahlung der Invalidenrente die aufschiebende Wirkung entzogen hat (vgl. act. 17), dass der Versicherte der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2007 (im Folgenden: Rechtsgesuch) beantragt hat, in Aufhebung der Verfügungen vom 21. Februar 2005 sei ihm für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2007 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins von 5% zuzusprechen, das Erlassgesuch vom 22. März 2005 formell mittels Verfü gung zu bestätigen, eventuell einen Vorbescheid betreffend Rentensistierung zu erlassen und so die Frist zur Rechtsmittelerhebung wieder herzustellen, dass der Versicherte zur Begründung des Rechtsgesuchs unter anderem ausgeführt hat, bis anhin sei ihm kein Einsprache- und/oder Erlassgesuchsentscheid zugestellt worden (vgl. act. 39), dass die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Rentenrückforderung vom 22. März 2005 mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 abgewiesen und
3 einer allfälligen Beschwerde hiegegen die aufschiebende Wirkung entzogen hat (vgl. act. 41), dass die Erbengemeinschaft des Versicherten (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Y._______, am 5. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht und beantragt hat, die Verfügung vom 21. Februar 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 betreffend Sistierung der Invalidenrente seien aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr rückwirkend für die Periode vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2007 eine ganze Invalidenrente im Totalbetrag von Fr. 66'627.- (zuzüglich Zins von 5% ab dem 1. Januar 2007) zuzusprechen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass sie zur Begründung dieser Anträge sinngemäss unter anderem ausgeführt hat, der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 sei nie eröffnet worden, und vom Schreiben der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 (vgl. act. 42), das auf den Entscheid Bezug nehme und keine zulässige Art der Erledigung des Rechtsgesuchs darstelle, habe ihr Rechtsvertreter erstmals am 8. September 2008 Kenntnis erhalten, dass die Beschwerdeführerin im Vorgehen der Vorinstanz eine unheilbare Verletzung ihres Gehörsanspruchs und eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung sieht, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009 beantragt hat, auf die Beschwerde vom 5. Dezember 2008 sei nicht einzutreten; im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Nichteröffnung des Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2005 seien nicht glaubhaft dargetan, so dass die Beschwerde als verspätet eingereicht zu gelten habe, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 8. Mai 2009 und die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 15. Juni 2009 ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung im Wesentlichen bestätigt haben, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zudem am 29. Januar 2010 mitgeteilt hat, sie habe bei der schweizerischen Botschaft nicht in Erfahrung bringen können, ob und wann dem Versicherten der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 zugestellt worden ist,
4 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass mit der Beschwerde vom 5. Dezember 2008 der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 nur teilweise – soweit die Sistierung der Invalidenrente des Versicherten betreffend – angefochten wird und zudem eine Rechtsverweigerung bzw. - verzögerung seitens der Vorinstanz gerügt wird, dass der (teilweise) angefochtene Einspracheentscheid zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist und eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung einer derartigen Verfügung gleichzusetzen ist (vgl. Art. 46a VwVG sowie Art. 56 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und an dessen Aufhe bung oder Änderung ein aktuelles schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 59 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: KIESER ATSG], Rz. 4 ff. zu Art. 59 sowie ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver fahren, Zürich 2008 [im Folgenden: Kommentar VwVG], Rz. 3 und 21 zu Art. 48), dass unter den gleichen Voraussetzungen gesetzliche Erben dann beschwerdelegitimiert sind, wenn sie die Erbschaft annehmen (vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 9C_194/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.1.1 f. sowie I 704/99 vom 18. Oktober 2000 E. 1a, je mit Hinweisen),
5 dass Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz innert 30 Tagen ab deren schriftlicher Eröffnung einzureichen sind, indessen wegen einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden kann, solange der unrechtmässige Zustand andauert (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 50 Abs. 2 VwVG; KIESER ATSG, Rz. 1 5 zu Art. 56 und STEFAN VOGEL, in: Kommentar VwVG, Rz. 10 zu Art. 50), dass der Beweis der Eröffnung des Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2005 der Vorinstanz obliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes I 528/01 vom 3. Juni 2003 E. 2.2 und I 738/01 vom 18. April 2002 E. 1b, je mit Hinweisen), dass Parteien aus einer fehlenden oder einer aus anderen Gründen mangelhaften Verfügungseröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG), und den Beschwerdelegitimierten, solange eine Verfügung nicht eröffnet worden ist, der Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden kann, dass aber eine fehlende Eröffnung nicht zur Folge hat, dass die betreffende Verfügung nichtig wäre, nicht in formelle Rechtskraft erwachsen und jederzeit gegen sie Beschwerde eingereicht werden könnte, dass vielmehr – entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben – eine Beschwerde innerhalb der ordentlichen Beschwerdefrist von dem Zeitpunkt an zu erheben ist, in dem von der bislang nicht eröff neten Verfügung Kenntnis genommen werden konnte, gilt doch die Verfügung als zu diesem Zeitpunkt eröffnet (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C-791/2010 vom 10. November 2010 E.2.2, I 398/03 vom 14. Juni 2004 E. 2.2.2 und I 528/01 vom 3. Juni 2003 E. 2.3, je mit Hinweisen; BGE 102 Ib 91 E. 3, mit Hinweisen; LORENZ KENUBÜHLER, in: Kommentar VwVG, Rz. 9 zu Art. 34 sowie Rz. 1 ff. zu Art. 38), dass mangels einer Stellungnahme der schweizerischen Botschaft zur Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie aufgrund der Akten – namentlich des Rechtsgesuchs des Versicherten sowie seiner Schreiben vom 16. August 2005, 23. Oktober 2005 und 7. August 2007 (vgl. act. 16, 18 und 24) – davon auszugehen ist, dass ihm bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter weder der angefochtene Einspracheentscheid eröffnet noch das Schreiben der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 (vgl. act. 42) zugestellt worden sind,
6 dass aber der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerde vom 5. Dezember 2008 in Kopie beilag, so dass aufgrund der Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass dieser Entscheid ihm – und somit auch der Beschwerdeführerin – spätestens im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht am 8. September 2008 zur Kenntnis gelangt ist, dass zwar die in diesem Entscheid erwähnte Rechtsmittelbelehrung (vgl. act. 17) nicht aktenkundig ist, die zuständige Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist für den anwaltlichen Vertreter aber zweifelsohne mittels blosser Gesetzkonsultation eruierbar war (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts U 113/06 vom 8. Mai 2006 E. 4.2.1, mit Hinweisen) und es daher der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter durchaus möglich und aus Sicht von Treu und Glauben auch zumutbar gewesen wäre, eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Entscheid, also ab dem 8. September 2008, beim Bundesverwaltungs gericht einzureichen, dass die Beschwerdeführerin aber erst rund 3 Monate nach der als Eröffnung zu qualifizierenden Kenntnisnahme vom Einspracheentscheid – und somit klarerweise nach Fristablauf – Beschwerde erhoben hat, dass daher die Beschwerde vom 5. Dezember 2008, soweit mit ihr der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 teilweise angefochten worden ist, als verspätet zu gelten hat, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Rechtsverweigerung bzw. - verzögerung darin sieht, dass einerseits ihr der Einspracheentscheid vom 10. Ok tober 2005 nicht eröffnet worden sei und andererseits über das im Rechtsgesuch vom 30. Oktober 2007 bestätigte Erlassgesuch vom 22. März 2005 nicht fristgerecht befunden worden sei, dass der Beschwerdeführerin noch vor Einreichung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 eröffnet worden ist und über das Erlassgesuch (und damit auch das Rechtsgesuch) mit Verfügung vom 28. Dezember 2007, die längst in Rechtskraft erwachsen ist, bereits entschieden wurde, dass die Beschwerdeführerin damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung hat, so dass sie diesbezüglich nicht beschwerdelegitimiert ist (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Kommentar VwVG, Rz. 11 zu Art. 46a),
7 dass aus diesen Gründen wegen Fristversäumnis bzw. mangels Legitimation auf die Beschwerde vom 5. Dezember 2008 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), und auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 150 ff.), dass die Verfahrenskosten, die auf insgesamt Fr. 500.- festgelegt werden, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu ver-rechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
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C-7834/2008 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: