B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7833/2010

U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 3 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X., Zustelladresse: Z., Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Familie, Ge- nerationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Finanzhilfe zur Förderung ausserschulischer Jugendarbeit, Verfügung vom 11. Oktober 2010.

C-7833/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 16. Juni 2010 ersuchte der X._______(im Folgenden: X._______oder Beschwerdeführer) das Bundesamt für Sozialversiche- rungen (im Folgenden: BSV oder Vorinstanz) um Finanzhilfe für die Kon- ferenz 2010 (act. BVGer 7 Beilage 1). B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 lehnte die Vorinstanz das Beitrags- gesuch mit der Begründung ab, Finanzhilfen würden nur an Projekte ge- leistet, welche zum ersten Mal oder einmalig stattfinden würden. Die ge- plante Konferenz würde bereits zum 13. Mal stattfinden und gehöre des- halb zu den regelmässigen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Ein weite- res grundlegendes Kriterium für eine Projektfinanzierung aus dem Ju- gendförderungsgesetz sei, dass vorwiegend Kinder- oder Jugendliche bei der Vorbereitung und Durchführung des Projektes mitwirken würden. Bei der geplanten Konferenz sei zwar in der Durchführung eine aktive Beteili- gung der Kinder vorgesehen, jedoch seien die Kinder nicht an der Orga- nisation und Konzeption beteiligt (act. BVGer 1 Beilage 1). C. Mit Eingabe vom 5. November 2010 (act. BVGer 1) erhob der Beschwer- deführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Finanzhilfe. Zur Begründung brachte er vor, er habe in den vergangenen Jahren stets Finanzhilfe von der BSV erhalten, was der bedeutendste Einnahmenposten in der Jahresrechnung gewesen sei. Das Durchführen von Kinderanlässen sei nicht seine Hauptaktivität, die Konferenz würde ergänzend zu den regelmässigen Tä- tigkeiten stattfinden. Der Begriff "Konferenz" sei so etwas wie eine Platt- form, die immer zu einem anderen Thema an einem anderen Ort in der Schweiz und mit anderen Teilnehmenden stattfinden würde. Das jeweilige Thema werde von den Kindern festgelegt. An der Konferenz würden die Kinder in Gruppen selbstständig ihre eigenen Lösungen und Vorschläge erarbeiten. Die X._______habe dabei lediglich die Funktion eines Mode- rators, indem sie die Infrastruktur organisiere und ältere Jugendliche für die Begleitung der Gruppen coachen würde. Die Ergebnisse würden die Kinder am letzten Tag der Konferenz der Öffentlichkeit präsentieren. So- mit sei die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sowohl an der Orga- nisation als auch an der Konzeption der Tagung gegeben.

C-7833/2010 Seite 3 D. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 (act. BVGer 7) schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung die Kon- ferenz sei zum 13. Mal durchgeführt worden und sei kein einmaliges Pro- jekt. Die regelmässige Tätigkeit von X._______sei im Rahmen des Ju- gendförderungsgesetzes für das Jahr 2010 mit einer Jahrespauschalen im Umfang von Fr. 19'192.- gefördert worden. Im Gesuchsformular wür- den keine Angaben zu den gewählten Methoden und Abläufen der Parti- zipation der Kinder im Prozess der Entstehung und Umsetzung der Ta- gung gemacht. Ausserdem sei das Tagungskonzept immer dasselbe und wenig innovativ. E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 wurde das Verfahren sistiert und mit Verfügung vom 6. Juni 2011 das Verfahren wieder aufgenommen (act. BVGer 9 und 13). F. Nachdem der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Juli 2011 geschlossen (act. BVGer 16). G. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 5 Bun- desgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 6. Oktober 1989 (SR 446.1; Jugendförderungsgesetz, JFG) in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Ju-

C-7833/2010 Seite 4 gendarbeit vom 10. Dezember 1990 (SR 446.11, Jugendförderungsver- ordnung, JFV) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung BSV betreffend Finanzhilfen zur Förderung ausserschulischer Jugendarbeit. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1097 (ZGB, SR 210). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert und durch seinen Präsidenten rechtsgenüglich vertreten. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) ein- gereichte Beschwerde ist daher, nachdem auch der verlangte Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet wurde (act. BVGer 5), einzutreten. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. z.B. BGE 130 V 329, BGE 112 V 168 E. 3c mit Hin- weis auf MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Bd. I, S. 95, mit Verweis auf BGE 89 I 468 E. 3c). Demnach ist grundsätzlich bei der Beurteilung des vorliegen- den Falls auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal- tungsaktes, hier der Verfügung vom 11. Oktober 2010 abzustellen. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 JFG kann der Bund Trägerschaften der ausser- schulischen Jugendarbeit Jahresfinanzhilfen und projektbezogene Fi-

C-7833/2010 Seite 5 nanzhilfen ausrichten. Die hierfür erforderlichen Mittel sind jährlich in den Voranschlag des Bundes einzustellen. Ein Anspruch auf Finanzhilfe be- steht nicht, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt (BBl 1988 I S. 857). Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfe. Deshalb überprüft das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Verwaltung nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1903/2011 vom 29. August 2011, C- 6288/2008 vom 15. Juni 2009, C-459/2007 vom 4. Oktober 2007, C- 3770/2007 vom 13. Januar 2008 und C-2070/2008 vom 5. Januar 2009). 3. 3.1 Gemäss Art. 5 JFG kann der Bund Trägerschaften der ausserschuli- schen Jugendarbeit Jahresfinanzhilfen und projektbezogene Finanzhilfen ausrichten für Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen in Leitungs- und Betreuungsfunktionen (Bst. a), Organisation von Veranstaltungen in den Bereichen der ausserschulischen Jugendarbeit und des Jugendaustau- sches (Bst. b), Koordinationsbestrebungen zugunsten von Jugendorgani- sationen (Bst. c), internationale Zusammenarbeit von Jugendorganisatio- nen (Bst. d), Information und Dokumentation über Jugendfragen (Bst. e). 3.2 Mit projektbezogenen Finanzhilfen können Vorhaben gefördert wer- den, welche anstelle oder zur Ergänzung der regelmässigen Tätigkeit als selbstständige Projekte durchgeführt werden (Art. 8 JFG). Die für die projektbezogene Finanzhilfen zur Verfügung stehenden Mittel werden für nationale und internationale Projekte verwendet (Art. 9 JFV). 3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Richtlinien über die Berechnung der Fi- nanzhilfen gemäss Jugendförderungsgesetz vom 1. Januar 2005, werden projektbezogene Finanzhilfen nur für Vorhaben gewährt, welche die fol- genden Voraussetzungen ausnahmslos erfüllen: Durchführung im Rah- men einer ausserschulischen und nicht gewinnorientierten Tätigkeit (Art. 3 JFG), aktive Mitarbeit der Jugendlichen bei der Durchführung des Pro- jektes, nationale Ausrichtung des Vorhabens (Art. 2 Abs. 3 JFG), insbe- sondere bezüglich Mitwirkung der Jugendlichen, Tätigkeit, die anstelle oder in Ergänzung zu den regelmässigen Tätigkeiten der Trägerschaft stattfindet (Art. 8 JFG) und die keine finanzielle Unterstützung in Form von Jahresfinanzhilfe erhält, Einreichung der Gesuche vor Durchführung des Vorhabens (Art. 13 Abs. 3 JFV).

C-7833/2010 Seite 6 Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie besagt, dass sich die Festlegung des Bei- trags nach folgenden Kriterien richtet: innovativer Charakter, Modellcha- rakter, pädagogischer Wert, geografische Ausdehnung, Anreiz für regel- mässige Tätigkeiten der Trägerschaft, Bedeutung ausserhalb der Träger- schaft, Ausmass der schweizerischen Beteiligung, Grad der Eigenfinan- zierung und Grad der Fremdfinanzierung. 4. Nachfolgend ist die rechtliche Natur der Gesuche um Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit zu erläutern: 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bun- desverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten.

Der Subventionsbegriff findet Anwendung im ganzen Bereich des Bun- desrechts. Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre, während Abgel- tungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da sie einen Ausgleich für einsei- tig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger bedeuten (vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 24 ff., insb. S. 25 f. und 32 mit weiteren Hinweisen).

Art. 13 Abs. 1 SuG, der die Prioritätenordnung regelt, gilt u.a. für jene Fäl- le, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu erwar- tenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen De- partemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt wer- den (Art. 13 Abs. 2, 1. Satz SuG). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrecht- licher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht sel- ber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde lä- ge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden lie- gen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen (als Gegenteil zu Anspruchssubventionen) genannt. Liegt eine Ermes-

C-7833/2010 Seite 7 senssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. BAR- BARA SCHAERER, Subventionen des Bundes, Chur/Zürich 1992 S. 173 ff. und 201 f. sowie F. MÖLLER, a.a.O, S. 43 f.). 4.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 kann der Bund Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite ausrichten (BBl 1988 I S. 857). Hierbei handelt es sich um typische Finanzhilfen, auf die kein Anspruch besteht und deren Zusprache im Ermessen der Vorinstanz liegt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der eingereichten Projekte gegeben sind (Art. 8 JFG i.V.m. Art. 9 JFV i.V.m Art. 18 JFG-Richtlinien).

Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völ- lig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums unter Berück- sichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung die zweck- mässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnis- mässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wah- ren und Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, nament- lich die das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2010, Rz. 441). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Ein- maligkeit der 13. Konferenz und die Beteiligung der Kinder und Jungend- lichen an der Organisation und Konzeption verneint. Die Konferenz werde immer zu einem anderen Thema, an einem anderen Ort in der Schweiz und mit anderen Teilnehmenden durchgeführt. Die Einmaligkeit der 13. Konferenz sei insofern gegeben als es das erste Mal sei, dass Kinder und Jugendliche aus allen Teilen des Landes vier Tage lang in Basel zusam- menkommen würden, um sich zum Thema "Umgang mit der Zeit" auszu- tauschen. Bereits das Thema der Konferenz werde von den teilnehmenden Kindern bestimmt. An der Konferenz würden die Kinder in Gruppen selbständig ih- re eigenen Lösungen und Vorschläge erarbeiten und die Ergebnisse am letzten Tag der Öffentlichkeit präsentieren (act. BVGer 1).

C-7833/2010 Seite 8 5.2 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer versäum- te, rechtzeitig und formal korrekt eine Gesuchseingabe gemäss den "Richtlinien für die Bearbeitung von Beitragsgesuchen im Rahmen des Kredits Kinderrechte" für das Jahr 2010 vorzunehmen. Es sei als Entge- genkommen des BSV zu werten, den Antrag innerhalb des Projektkredits nach JFG geprüft habe. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus (act. BVGer 7), die Verordnung zum JFG werde in der Praxis vom BSV konsequent ausge- legt. Es würden ausschliesslich Projekte finanziert, welche erst- oder einmalig stattfinden würden. So seien in der Vergangenheit immer wieder Projekte zurückgewiesen worden, welche um eine Unterstützung von wiederkehrenden Anlässen unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen angefragt hätten und mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vergleich- bar sei. In Bezug auf die aktive Mitwirkung der Jugendlichen hielt die Vorinstanz fest, um den Charakter eines freiwilligen Jugendprojektes und damit die Fördervoraussetzungen zu erfüllen, müssten die Kinder und Jugendlichen in ehrenamtlicher Tätigkeit bei Konzeption und Durchführung des Anlas- ses beteiligt sein. Es sei also vor allem deren Partizipation bei der Ent- stehung eines Vorhabens und nicht nur bei dessen Ausführung erforder- lich. In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchsformular zum Projektvorhaben würden keine Angaben zu den gewählten Methoden und Abläufen der Partizipation der Kinder im Prozess der Entstehung und Umsetzung der Tagung gemacht. Leider habe der Beschwerdeführer auch keine Aussagen zu Anzahl und Zusammensetzung der Projektteil- nehmenden gemacht (act. BVGer 7, Beilage 1 S. 8 und 9 des Antrags- formulars). Die Angaben im Gesuch, besonders der an dem Projekt betei- ligten Personen an der Planung und Durchführung seien von den beurtei- lenden Gutachterinnen als mangel- und fehlerhaft bezeichnet worden (act. BVGer 7, Beilage 4). Ausserdem seien die Gutachterinnen überwie- gend der Meinung, dass das Tagungskonzept immer dasselbe und wenig innovativ sei. 5.3 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar im Schreiben vom 1. Juli 2010 (act. BVGer 7, Beilage 1) ein Gesuch um finanzielle Unterstützung aus dem Kredit Kinderrechte ersuchte, die- ses jedoch aufgrund verspäteter Eingabe hätte abgelehnt werden müs- sen und daher die Vorinstanz das Gesuch an die zuständige Stelle für Fi- nanzhilfen aus dem Jugendförderungsgesetz weiterleitete.

C-7833/2010 Seite 9 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Jugend- förderungsgesetzes für das Jahr 2010 bereits mit einer Jahrespauschale im Umfang von Fr. 19'192 gefördert wurde. Gemäss Art. 5 JFG kann der Bund für ausserschulische Jugendarbeit Jahresfinanzhilfen und projekt- bezogene Finanzhilfen ausrichten. Der Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1987 ist zu entnehmen, dass in der Regel einer Träger- schaft entweder eine Jahrespauschale oder eine projektbezogene Einzel- finanzhilfe zugesprochen werden soll. Die projektbezogene Finanzhilfe soll der Trägerschaft die Verwirklichung eines besonderen Vorhabens er- möglichen, das nicht zu ihrer regelmässigen Tätigkeit gehört. Damit sollen insbesondere Neuerungen gefördert und in sogenannten Projekten mit Modellcharakter ausprobiert werden können. Projektbezogene Finanzhil- fen kommen vor allem für sogenannte freie Gruppierungen in Frage. In der Regel handelt es sich dabei um einmalige Projekte (BBl 1988 I S. 859). Somit kann dem Beschwerdeführer keine projektbezogene Finanzhilfe ausgerichtet werden, wenn die Konferenz zur regelmässigen Tätigkeit gehört. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde fest, seine Auf- gabe liege vorwiegend im Bereich der Interessenvertretung, Information, Beratung, Dokumentation, Referate und Projekte (act. BVGer 1). Der Homepage des Beschwerdeführers ist unter der Rubrik "Projekte" zu ent- nehmen: Die X._______setzt sich für die Rechte der Kinder in der Schweiz ein. Sie fordert und fördert die Einführung, Bekanntmachung und Umsetzung der Kinderrechte in der Schweiz und bietet Kindern Mitspra- che- und Beteiligungsmöglichkeiten wie z.B. die Konferenz. Auf der Homepage des Beschwerdeführers wird die Konferenz somit als mit der Haupttätigkeit in einem engen Zusammenhang stehend dargestellt. Die Konferenz wurde zuvor bereits zwölf Mal durchgeführt. Von einem Aus- probieren kann somit keine Rede sein, vielmehr ist davon auszugehen, dass die vorherigen Konferenzen erfolgreich waren und ein bewährtes Mittel zur Umsetzung des Vereinszweckes darstellen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist nicht entscheidend, ob das Projekt Konferenz die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers dar- stellt, sondern ob regelmässig eine Konferenz durchgeführt wird. Der Be- schwerdeführer führt jährlich eine Konferenz durch und im Jahre 2010 zum dreizehnten Mal, womit die Einmaligkeit der Konferenz nicht gege- ben ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Konferenzen seien immer anders, so wechsle das Thema, der Ort und die Teilnehmer, geht ins Leere, denn für die Annahme der Einmaligkeit eines Projektes genügt

C-7833/2010 Seite 10 es nicht, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wenn die Rahmenbedin- gungen ändern, vielmehr muss das Projekt als solches innovativ sein. Da bereits die Voraussetzung der Erst-, bzw. Einmaligkeit nicht erfüllt ist, sind die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen. 6. Zusammenfassend erweisen sich die vorgebrachten Rügen als unbe- gründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- verrechnet. 7.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor- instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

C-7833/2010 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

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Entscheidungsdatum
04.03.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026