B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7830/2024

Abschreibungsentscheid vom 14. Mai 2025 Besetzung

Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Julia Pandey.

Parteien

A._______, (Deutschland) Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid vom 15. November 2024.

C-7830/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) auf den An- trag auf Altersrente von A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1960, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, mit Verfügung vom 13. September 2024 nicht eingetreten ist mit der Begrün- dung, die Beschwerdeführerin habe Kopien von Heirats- und Scheidungs- urkunden trotz Mahnung nicht übermittelt (SAK-act. 14), dass die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2024 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2024 erhoben hat (SAK-act. 18), dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. No- vember 2024 abgewiesen hat mit der Begründung, sie habe bei der Über- prüfung der Akten festgestellt, dass der Beleg mit dem rechtskräftigen Scheidungsdatum der ersten Ehe der Beschwerdeführerin fehle, weshalb eine korrekte Berechnung der Altersrente nicht möglich sei (SAK-act. 22), dass die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 15. No- vember 2024 am 9. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erhoben und sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente beantragt hat mit der Begründung, ihre beiden Ehen seien nach Beendi- gung ihres Arbeitsverhältnisses und Aufenthalts in der Schweiz geschlos- sen und geschieden worden und hätten folglich keine Auswirkungen auf die Berechnung ihrer Altersrente (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 anführt, die Beschwerdeführerin sei von (...) 1985 bis (...) 1987 in der Schweiz er- werbstätig und bis (...) 1987 in der Schweiz wohnhaft gewesen, wobei sich die Frage nach einer Einkommensteilung nicht stelle, da die Beschwerde- führerin ihre erste Ehe im (...) 1989 eingegangen sei, womit eine Rechts- kraftbescheinigung des Scheidungsurteils entbehrlich sei (BVGer-act. 3). dass die Vorinstanz daher ihren Einspracheentscheid vom 15. November 2024 mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 in Wiedererwägung gezogen und der Beschwerdeführerin eine ordentliche monatliche Alters- rente von Fr. 127.– (ab 1. August 2024) bzw. Fr. 131.– (ab 1. Januar 2025) zugesprochen hat (BVGer-act. 3 Beilage), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 die Ab- schreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (BVGer-act. 3),

C-7830/2024 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 27. Januar 2025 (zugestellt am 30. Januar 2025) Gelegenheit gegeben hat, sich innert 20 Tagen ab Empfang der Verfügung zur vorge- sehenen Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstands- losigkeit zu äussern (BVGer-act. 4, 5), dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist, in Deutsch- land wohnt und in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV) versichert gewesen ist, womit ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU besteht, wobei ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) materiell schweizerisches Recht anzuwenden ist (BGE 130 V 253 E. 2.4), dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung den angefochtenen Ein- spracheentscheid in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, so- weit diese durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz nicht ge- genstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), wobei Gegenstandslo- sigkeit namentlich dann eintritt, wenn mit der Wiedererwägungsverfügung den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entspro- chen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_391/2022 vom 4. August 2023 E. 1.2.4), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2024 die Ausrichtung einer Altersrente beantragt hat (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 eine ordentliche monatliche Altersrente zugesprochen hat

C-7830/2024 Seite 4 (BVGer-act. 3), wobei die Rentenberechnung bei summarischer Prüfung korrekt erfolgt ist (vgl. insb. Art. 29 quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG), dass damit dem Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2024 vollumfänglich entsprochen worden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An- wendung von Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, obwohl die Ge- genstandslosigkeit nicht von ihr verursacht worden ist, keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist, da ihr keine unverhältnismässig hohen Kos- ten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-7830/2024 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Julia Pandey

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-7830/2024 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, C-7830/2024
Entscheidungsdatum
14.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026