B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 29.03.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_225/2017)
Abteilung III C-7789/2016
Urteil vom 9. Februar 2017 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A., Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch (Einspracheentscheid vom 16. November 2016).
C-7789/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1950 geborene, verwitwete und in seiner Heimat wohn- hafte serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) reichte am 27. Mai 2016 über den serbischen So- zialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Fol- genden: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Alters- rente ein, wobei er eine einmalige Auszahlung wünschte (vgl. vorinstanzli- che Akten [im Folgenden: Dok.] 7, insb. S. 2 Ziff. 5.3). A.b Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wies die Vorinstanz das Rentenge- such des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, da ihm lediglich 10 Monate im Jahr 1982 als Einkommen oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ange- rechnet werden könnten und somit mangels Erfüllung der einjährigen Min- destbeitragsdauer kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe. Im Weiteren wies sie darauf hin, die einbezahlten AHV/IV-Beiträge könnten nicht zu- rückerstattet werden (vgl. Dok. 12). B. B.a Mit Eingabe vom 3. August 2016 (Datum Postaufgabe) erklärte sich der Versicherte mit der Verfügung vom 12. Juli 2016 einverstanden. Hinge- gen ersuchte er die Vorinstanz um eine Verfügung betreffend eine einma- lige Auszahlung seiner geleisteten Beiträge (vgl. Dok. 13-18). B.b Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Einsprache entgegen und wies mit Einspracheentscheid vom 16. November 2016 die Einsprache des Ver- sicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, in seinem individuellen Konto seien lediglich 10 Beitragsmonate im Jahr 1982 verzeichnet und es könn- ten ihm auch keine Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) angerechnet werden. Daher seien keine weiteren Beitragszeiten gemäss IK-Auszug aktenkundig be- legt. Im Weiteren wies sie daraufhin, dass auch eine Rückerstattung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung einbezahlten Beiträge nicht möglich sei, da einerseits zwischen Serbien und der schweizerischen Eid- genossenschaft ein Sozialversicherungsabkommen bestehe und anderer- seits die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erreicht worden sei (vgl. Dok. 19). C.
C-7789/2016 Seite 3 C.a Mit Eingabe vom 22. November 2016 (Datum Postaufgabe) wandte sich der Versicherte an die Vorinstanz und teilte ihr mit, dass die Berech- nung betreffend die Versicherungszeiten von 10 Monaten stimme, weshalb er auch keine Rente erhalten könne. Daher bleibe ihm lediglich die Mög- lichkeit, vorliegend eine einmalige Abfindung zu beantragen. Im Weiteren ersuchte er die Vorinstanz, seine Eingabe an die zuständige Beschwer- deinstanz weiterzuleiten, sollte sie eine Auszahlung als nicht möglich er- achten (vgl. Dok. 20). C.b Am 12. Dezember 2016 leitete die Vorinstanz diese Eingabe sowie eine Kopie des Einspracheentscheids vom 16. November 2016 zuständig- keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (vgl. Akten im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden:] BVGer-act. 1 sowie Dok. 21). D. Am 21. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde vom 22. November 2016 und ersuchte den Be- schwerdeführer gleichzeitig, bis zum 6. Februar 2017 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 gab der Be- schwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (vgl. BVGer- act. 2-4). E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 reichte die Vorinstanz aufforderungsge- mäss die vorinstanzlichen Akten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus- gleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zu- ständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
C-7789/2016 Seite 4 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin- den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht- licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund- sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge- reicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft ge- treten (vgl. http://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internatio- nale Sozialversicherung > Grundlagen & Abkommen > Abkommen > Do- kumente > Liste der Sozialversicherungsabkommen, zuletzt besucht am 9. Februar 2016). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist wei- terhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver- sicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozial- versicherungsabkommen) anwendbar (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4, BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine ab- weichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechts- vorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). 2.2 Hat ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der AHV, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschul- deten Rente gewährt. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schwei-
C-7789/2016 Seite 5 zerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlas- senen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen. Be- trägt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsan- gehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (vgl. zum Ganzen Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens; vgl. auch Ziffer 8 des Schlussprotokolls). Im Übrigen sind im Sozialversicherungsabkommen und in der Verwaltungsvereinbarung keine Vorschriften auszumachen, die nachfolgend zu beachten wären. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Barwerts der geschuldeten Altersrente bestimmen sich deshalb nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat, beur- teilt sich vorliegend somit grundsätzlich nach den im März 2015 (Eintritt des Versicherungsfalls; vgl. Dok. 7) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 3.1 3.1.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a
C-7789/2016 Seite 6 bzw. Bst. b AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung versichert. Die obligatorisch Versicherten sind beitragspflichtig, so- lange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG), wo- bei erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Für nach AHVG versicherte Nichter- werbstätige hingegen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Voll- endung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in wel- chem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Beiträge der erwerbstätigen Versicherten sind in den Art. 4 ff. AHVG, diejenigen der Nichterwerbstätigen in Art. 10 AHVG gere- gelt. 3.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha- ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un- vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berech- nung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll- ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi- schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf- weist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem
C-7789/2016 Seite 7 3.2 3.2.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein- tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.2.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis- sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.2.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be- weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über- zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.3 Dem Beschwerdeführer wurden 10 Monate (März bis Dezember 1982) Beitragsdauer aus Erwerbstätigkeit bei der X._______ in (...) angerechnet. Dies ist mit dem Auszug aus dem IK vom 11. Juli 2016 belegt (vgl. Dok. 8 S. 2). Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2016 (Datum Postaufgabe), mithin nach Eintritt des Versiche- rungsfalles – jedoch vor seinem Rentengesuch vom 27. Mai 2016 – unter Angabe seiner damaligen Arbeitgeberin um die Zusendung eines IK-Aus- zuges ersucht. Diesem Gesuch kam die Vorinstanz am 31. März 2016 nach und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass Beanstandungen schriftlich be- gründet und mit Arbeitszeugnissen oder mit Lohnabrechnungen belegt an die Vorinstanz zu senden sind. Der Beschwerdeführer brachte indes keine Einwände gegen den IK-Auszug vom 11. Juli 2016 vor, sondern teilte im Gegenteil mit Eingabe vom 13. April 2016 explizit mit, dass er die im IK-
C-7789/2016 Seite 8 Auszug genannten Versicherungszeiten anerkenne (vgl. Dok. 5). Im Wei- teren bestätigte er mit Einsprache vom 3. August 2016 (Datum Postauf- gabe) sowie mit Beschwerde vom 22. November 2016 (Datum Postauf- gabe) nochmals, dass er eine Beitragszeit von lediglich 10 Monaten auf- weise. Schliesslich sind weder Dokumente aktenkundig, die weitere Bei- tragszeiten des Beschwerdeführers belegen würden, noch macht der Be- schwerdeführer – wie soeben ausgeführt – weitere Beitragszeiten geltend. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die für einen Rentenanspruch bzw. ei- nen Anspruch auf eine einmalige Abfindung (vgl. dazu Art. 7 Bst. a des So- zialversicherungsabkommens, E. 2.2 hiervor) erforderliche Mindestbei- tragsdauer von einem Jahr (vgl. E. 3.1.3 hiervor) offensichtlich nicht. 3.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass eine Rück- erstattung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge vorliegend nicht möglich ist, weil zwischen Serbien und der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Sozialversicherungsabkommen besteht (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 AHVG). Doch selbst wenn der Beschwer- deführer ein Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates wäre, sprich vorliegend kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Serbien und der schweizerischen Eidgenossenschaft bestünde, könnten ihm die von ihm während 10 Monaten geleisteten Beiträge nicht rückvergütet werden. Denn auch gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenen- versicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) wird für eine Rückerstattung u.a. vorausgesetzt, dass während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind. Dies ist vorliegend – wie bereits dargelegt – zweifelsfrei nicht der Fall, wird dies doch auch vom Beschwer- deführer explizit nicht bestritten. 3.5 Mit Blick auf Art. 57 Abs. 1 Teilsatz 1 VwVG und die eindeutige Akten- lage sowie im Lichte des Dargelegten kann vorliegend in antizipierter Be- weiswürdigung von einer Vernehmlassung der Vorinstanz sowie von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (zur antizipier- ten Beweiswürdigung vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet.
C-7789/2016 Seite 9 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von einem Jahr weder einen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente noch auf eine einmalige Abfindung hat. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch aufgrund des bestehenden Sozialversicherungsabkommens zwischen Serbien und der schweizeri- schen Eidgenossenschaft keinen Anspruch auf Rückvergütung seiner wäh- rend 10 Monaten einbezahlten Beiträge. Doch auch als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates hätte er mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von einem Jahr keinen Anspruch auf Rückvergütung. Der Einspracheent- scheid der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und die Beschwerde als of- fensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig ei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra- rio).
(Dispositiv befindet sich auf Seite 10)
C-7789/2016 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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