B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7770/2025
Urteil vom 16. Dezember 2025 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Nichteintretensverfügung vom 26. August 2025).
C-7770/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vor- instanz) mit Verfügung vom 26. August 2025 auf das Leistungsgesuch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 6. Februar 2024 we- gen mangelnder Mitwirkung nicht eingetreten ist (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IV-act.] 164; Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgen- den: BVGer-act.] 1, Beilage), dass sich A._______ mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 (Datum Postauf- gabe) gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht gewendet hat (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 das Instruktionsverfahren vorerst auf die Frage der Zulässigkeit/Formgül- tigkeit der Eingabe beschränkt und hierzu vorgängig die vorinstanzlichen Akten eingeholt hat (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Erhalt der vorinstanzlichen Ak- ten (BVGer-act. 3) die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 er- sucht hat, eine Vernehmlassung vorab beschränkt auf die Frage der Recht- zeitigkeit der Beschwerde ratione temporis einzureichen (BVGer-act. 5), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Inva- lidenversicherung befindet, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. November 2025 beantragt hat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese verspätet erhoben worden sei (BVGer-act. 6), dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Ver- fügung einzureichen ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG), und dass diese Frist,
C-7770/2025 Seite 3 welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu über- geben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass nach ständiger Rechtsprechung es der verfügenden Behörde obliegt, die Zustellung der angefochtenen Verfügung nachzuweisen (BGE 109 Ia 184 E. 3b, 99 Ib 356), dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass die per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandte und vorliegend angefochtene Verfü- gung vom 26. August 2025 dem Beschwerdeführer am 30. August 2025 zugestellt und eröffnet wurde (vgl. Sendeverlauf der Sendung Nr. [...], IV- act. S. 165, S. 2 und 3), dass die Verfügung vom 26. August 2025 im Übrigen eine Rechtsmittelbe- lehrung enthält, in welcher explizit auf die 30-tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung der Verfügung hingewiesen wird (vgl. IV-act. 164, S. 5), dass bei unbestrittener Zustellung der Verfügung am 30. August 2025 die 30-tägige Beschwerdefrist am 31. August 2025 zu laufen begonnen hat und damit am 29. September 2025 abgelaufen ist, dass die am 7. Oktober 2025 erhobene Beschwerdeeingabe mithin verspä- tet erscheint, dass der Beschwerdeführer die Beweislast für die rechtzeitig erhobene Be- schwerde trägt (vgl. Entscheid Bundesgericht 5A_163/2007 vom 2. August 2007), wobei zu beachten ist, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt wer- den können (Art. 22 Abs. 1 VwVG), dass mit prozessleitender Verfügung vom 12. November 2025 dem Be- schwerdeführer ein Doppel der auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Be- schwerde beschränkten Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. November zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde, innert 30 Tagen aber Erhalt dieser Verfügung eine Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und allfällige Beweismittel ein- zureichen (BVGer-act. 7),
C-7770/2025 Seite 4 dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. Novem- ber 2025 entgegen der gerichtlichen Aufforderung nicht zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde geäussert hat, dass er ebenso wenig um eine Fristerstreckung gebeten, und auch nicht um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG) ersucht hat (vgl. BVGer- act. 9), dass er sich vielmehr einzig und allein auf materielle Einwendungen in der Hauptsache beschränkt hat, indem er die ihm von der Vorinstanz mit an- gefochtener Nichteintretensverfügung vom 26. August 2025 vorgehaltene mangelnde Mitwirkung bestreitet und gleichzeitig anbietet, hierzu – sofern vom Gericht verlangt – weitere Unterlagen einzureichen (vgl. BVGer- act. 9), dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche für eine Fristwieder- herstellung sprechen könnten, und auch nicht um eine Fristwiederherstel- lung ersucht wurde, dass aufgrund des Ausgeführten damit die vorliegend erst am 7. Oktober 2025 und damit klar nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist der deut- schen Post übergebene Beschwerdeschrift sich als offensichtlich verspätet erweist, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass daher auf die erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist er- hobene Eingabe vom 7. Oktober 2025 mangels Rechtzeitigkeit der Be- schwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umstän- dehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
C-7770/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 7. Oktober 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: