B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7764/2024

Urteil vom 3. September 2025 Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente/Beitragszeit (Einspracheentscheid vom 22. November 2024).

C-7764/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1959 (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer), ist verheiratet, deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Er arbeitete zeitweise in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [nachfolgend: IK-Aus- zug] vom 1. Juni 2024, Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK]-act. 11). B. B.a Am 26. Mai 2023 meldete er sich bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer AHV-Alters- rente an (Eingang bei der SAK: 1. Juni 2023). Am 18. April 2024 ging via die Deutsche Rentenversicherung (...) als Verbindungsstelle die Ren- tenanmeldung mittels vorgesehenem EU-Formular ein (SAK-act. 5–7). Der Versicherte reichte am 14. Juni 2024 aufforderungsgemäss verschiedene Dokumente nach (ausgefülltes Auszahlungsformular, Personalausweis, Eheurkunde, Abstammungsurkunde [je in Kopie]; SAK-act. 12). B.b Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 sprach die SAK dem Versicherten auf Grundlage einer Beitragszeit von einem Jahr und einem Monat (Sep- tember bis Dezember 2012 und April bis Dezember 2016 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 54'390.– eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 45.– ab (...) 2024 zu (SAK- act. 13). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. Juli 2023 (recte: 2024) eine Einsprache und machte geltend, dass er während mehr als den berücksichtigten 13 Monaten in der Schweiz versicherungspflichtig gewe- sen sei. Er verwies auf seinen Steuerberater, der ihm die entsprechenden Unterlagen habe weiterleiten wollen. Der Beschwerdeführer reichte in der Beilage drei Lohnabrechnungen, adressiert an ihn, ohne Angabe des Ar- beitgebers, für Dezember 2016 bis Februar 2017 ein und stellte die Einrei- chung weiterer Belege in Aussicht (SAK-act. 17). B.d Die SAK räumte dem Versicherten am 22. August 2024 eine 10-tätige Frist zur Nachreichung weiterer Belege für die beantragten Korrekturen der Jahre 2012 und 2016/2017 inklusive Bekanntgabe des Namens des Arbeit- gebers ein. Die Frist wurde antragsgemäss bis am 31. Oktober 2024 er- streckt, wobei die SAK dem Versicherten gleichzeitig die vorhandenen

C-7764/2024 Seite 3 Einträge im IK-Auszug erläuterte (SAK-act. 18, 20). Der Versicherte liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2024 wies die SAK die Einsprache ab. In ihrer Begründung hielt sie fest, dass die vorgelegten Lohnabrechnungen von Dezember 2016 bis Februar 2017 ohne Angabe des betreffenden Arbeitgebers keine Nachforschungen zwecks Korrektur des IK-Auszugs ermöglichen würden und sich deshalb keine Änderung der Entscheidgrundlagen ergebe. Aufgrund der Akten und der rechtlichen Grundlagen sei die angefochtene Rentenverfügung korrekt (SAK-act. 22). C. C.a Der Beschwerdeführer erhob am 29. November 2024 bei der Vor- instanz «Einsprache» gegen die Rentenberechnung vom 22. November 2024. Er begründete diese damit, dass sein Schweizer Steuerberater seine Buchführungsunterlagen bisher nicht zur Verfügung gestellt habe, weshalb er seine Rentenansprüche nicht habe komplett geltend machen können. Er habe deshalb eine Rechtsanwältin in der Schweiz mit der Sache beauf- tragt. Es sei leider nicht vorhersehbar, wann sein Steuerberater die kom- pletten Buchführungsunterlagen herausgebe (Verfahrensakten des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer]-act. 1).

Die Vorinstanz übermittelte am 10. Dezember 2024 die «Einsprache» des Beschwerdeführers als sinngemässe Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 2). C.b Am 21. Januar 2025 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, verwies auf ihren eingehend begründeten Einspracheentscheid vom 22. November 2024 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). C.c Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Januar 2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz und räumte ihm die Gelegenheit ein, eine Replik und ent- sprechende Beweismittel einzureichen. Weiter forderte es ihn auf, innert derselben Frist die bereits im Verwaltungsverfahren zum Nachweis von zu- sätzlichen Versicherungszeiten in Aussicht gestellten Unterlagen (Lohnab- rechnungen mit Angabe des Arbeitgebers) vorzulegen. Am 20. März 2025 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nochmals ein, bis am 5. Mai 2025 die in Aussicht gestellten Unterlagen vorzulegen. An- dernfalls werde aufgrund der Akten entschieden (BVGer-act. 6, 8). Der Be- schwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Mit prozessleitender Verfü-

C-7764/2024 Seite 4 gung vom 27. Mai 2025 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwech- sel ab (BVGer-act. 10). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen beziehungs- weise Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-

C-7764/2024 Seite 5 standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) 2024 das Referenzalter für eine AHV-Alters- rente erreicht (vgl. Art. 21 AHVG, nachfolgend E. 4.1). Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im (...) 2024 in Kraft standen. 2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Es liegt somit ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise ab- kommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 3. Angefochten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. Novem- ber 2024, in welchem die Einsprache des Versicherten gegen die AHV- Rentenverfügung vom 24. Juni 2024 (Rentenberechnung) abgewiesen wurde. 4. 4.1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), ha- ben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge, wenn ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer werden die ordentlichen Renten als Teilrenten ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berück- sichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG).

C-7764/2024 Seite 6 4.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise feh- lende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a).

Der geforderte «volle Beweis» im Sinne des erhöhten Beweisgrades schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Dabei kommt jedoch der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H., auch BVGer C-361/2023 vom 22. Juni 2023 E. 3.1). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will. Als «volle Beweismittel» gelten insbesondere Lohnausweise, Lohnabrechnungen oder sachbezügliche Firmendokumente (BGE 117 V 261 E. 3d; BGer 9C_675/2013 vom 8. No- vember 2013 E. 3.1; BVGer C-3333/2024 vom 26. Mai 2025 E. 3.3.1). 5. 5.1 Die am 15. Juli 2024 der Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen für Dezember 2016, Januar 2017 und Februar 2017 sind zwar an den Be- schwerdeführer adressiert, sie enthalten aber keinerlei Angaben eines Ar- beitgebers. Entsprechend können sie keinem Arbeitgeber zugeordnet wer- den, wie die Vorinstanz zu Recht darlegte. Weder der Beschwerdeführer noch eine von ihm beauftragte Rechtsvertreterin haben weitere sachdien- liche Belege für behauptete, nicht erfasste Beitragszeiten (insbesondere Lohnabrechnungen mit dem Namen des Arbeitgebers) eingereicht, trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanz und das Bundesverwal- tungsgericht. Wie dargelegt, ist bei Eintritt des Versicherungsfalls für eine Berichtigung von Eintragungen im IK der volle Beweis zu erbringen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist (hiervor E. 4.2). Die Unrichtigkeit im IK ist hier nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den quali-

C-7764/2024 Seite 7 fizierten Nachweis eines anderen Sachverhalts korrigiert werden könnte. Die eingereichten Lohnabrechnungen ohne Angabe des Arbeitgebers er- weisen sich dafür offensichtlich nicht als beweistauglich. Auch wenn Lohn- abrechnungen grundsätzlich als taugliche Beweismittel zum Beleg von nicht erfassten Beiträgen dienen können (oben E. 4.2 in fine), ist vorliegend aufgrund des fehlenden Arbeitgebers weder erstellt, dass das behauptete Erwerbseinkommen tatsächlich erzielt wurde, noch, dass die darauf ver- zeichneten AHV-Beiträge auch mit der Ausgleichskasse abgerechnet wur- den. Damit gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht, dass die in seinem IK vermerkten Einkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, gemäss Art. 29 Abs. 1 quinquies AHVG unvollständig erfasst worden sind (vgl. hierzu BGer 9C_374/2015 vom 24. September 2015 E. 4 f., 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.2, 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 3). Dem Beschwerdeführer sind somit in Übereinstimmung mit den Feststel- lungen der Vorinstanz ein Jahr und ein Monat Beitragszeit anzurechnen. 5.2 Darüber hinaus ist die von der Vorinstanz ermittelte monatliche Alters- rente von Fr. 45.– (Rentenskala 1 [Teilrente] bei einer festgestellten gesam- ten Versicherungszeit von einem Jahr und einem Monat bei einer Versiche- rungszeit des Jahrgangs von 44 Jahren und einem massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54'390.–; vgl. SAK-act. 13 und 16), die vom Beschwerdeführer nicht gerügt wurde, gestützt auf die dargelegte Rechtslage und die Akten nicht zu beanstanden. 6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 22. November 2024 zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzu- weisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienentschädi- gungen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Susanne Flückiger

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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