B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 14.03.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_188/2017)
Abteilung III C-7763/2016
Urteil vom 23. Januar 2017 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A., Serbien, vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje, Rentenberater, Nemanjina 6, RS-19220 Donji Milanovac, Zustelladresse: c/o B., Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf Verzugszinsen, Verfügung vom 27. Mai 2016.
C-7763/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 17. Juli 1951 geborene, in ihrer Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in der Schweiz zuletzt von 1991 bis Ende Dezember 2003 als Office-Mitar- beiterin tätig. Am 28. Oktober 2003 beantragte sie bei der IV-Stelle Bern (im Folgenden: IV-Stelle BE) zufolge Rücken- und Magenschmerzen sowie einer Depression Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente (Akten [im Fol- genden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] im Beschwerdeverfahren C- 4054/2016 1, 2 und 4). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leis- tungsanspruchs notwendigen Abklärungen in medizinsicher (act. 6 bis 12, 14 und 18) und beruflich-erwerblicher (act. 4 und 13) Hinsicht erliess die IV-Stelle Bern am 13. November 2006 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 20). Die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 11. Januar 2007 (act. 23). B. Nachdem die Versicherte, vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje von der Agentur Dobri, mit Schreiben vom 1. Februar 2013 (Eingangsstempel 12. Februar 2013) einen neuen Rentenantrag hatte stellen lassen (act. 24 und 25), wurde sie von der neu zuständigen IVSTA (act. 36) am 12. März 2013 darüber orientiert, dass die entsprechende Anmeldung beim zustän- digen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei und das vollstän- dig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular durch die Verbin- dungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte, ansonsten das Schrei- ben vom 1. Februar 2012 nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt wer- den könne (act. 26). Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der IVSTA am 18. Juli 2013 (Eingangsstempel: 29. Juli 2013) mit, der Antrag sei am 27. Mai 2013 beim zuständigen Versicherungsträger eingereicht worden (act. 29); die entsprechende Anmeldung datiert vom 1. Februar 2013 und wurde am 14. Oktober 2013 vom serbischen Sozialversicherungsträger be- glaubigt (act. 31). Nach Vorliegen zahlreicher medizinischer Berichte (act. 33, 40 bis 43, 53, 61, 62, 68, 70, 72 bis 87, 92, 101, 102, 104 bis 110) und Stellungnahmen des IV-internen ärztlichen Dienstes (act. 45, 65, 88 und 116) erliess die IVSTA am 18. März 2016 einen Vorbescheid, mit wel- chem der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe und ab
C-7763/2016 Seite 3 wurde die Versicherte darüber informiert, dass der Antrag am 14. Oktober 2013 gestellt worden sei, weshalb die Rente frühestens ab dem 1. April 2014 bis – zufolge des Anspruchs auf eine Altersrente ab dem 1. August 2015 – zum 31. Juli 2015 ausgerichtet werden könne (act. 117). C. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem die Beschwerde- führerin am 8. April 2016 ihre Einwendungen hatte vorbringen lassen (act. 117, 122 und 123), erliess die IVSTA am 27. Mai 2016 eine Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin vom 1. April 2014 bis 31. Juli 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (act. 133; vgl. auch act. 129 bis 132). Gleichentags verfügte sie die ab 1. August 2015 zur Auszahlung ge- langende ordentliche Altersrente (act. 134 und 135). Schliesslich erliess die IVSTA am 27. Mai 2016 eine weitere Verfügung, mit welcher der Beschwer- deführerin Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 203.- zugespro- chen wurden (act. 136). Nachdem die IVSTA Kenntnis der vom 27. Mai 2016 datierenden und am 31. Mai 2016 bei ihr eingegangenen Eingabe des Rechtsvertreters hatte (act. 138), erläuterte sie diesem ihre Verfügun- gen im Rahmen des Schreibens vom 6. Juni 2016 (act. 139). D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Poststempel: 30. Juni 2016) liess die Ver- sicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügun- gen vom 27. Mai 2016 betreffend die IV-Rente sowie die Verzugszinsen erheben, wobei das Instruktionsverfahren betreffend beide angefochtenen Verfügungen unter der Geschäftsnummer C-4054/2016 geführt wurde. Be- treffend die Verzugszinsen beantragte die Beschwerdeführerin, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, im Zusammenhang mit den für die Zeit vom 11. Juni 2011 bis 31. März 2014 nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen eine Verfügung hinsichtlich der ent- sprechenden Zinsen zu erlassen (act. im Beschwerdeverfahren C- 4054/2016 [im Folgenden: B-act.] 1). E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 wurde der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2); die- ser Aufforderung kam der Rechtsvertreter nach (B-act. 3 und 4). F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin
C-7763/2016 Seite 4 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5 und 7); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 8 und 10). G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte aus, die Verzugszin- sen seien rechtmässig entrichtet worden. (B-act. 11). H. In ihrer Replik vom 27. September 2016 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren festhalten (B-act. 13). I. In ihrer Duplik vom 2. November 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 15). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2016 wurde der Schrif- tenwechsel abgeschlossen (B-act. 16). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
C-7763/2016 Seite 5 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei- nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung betreffend die Ver- zugszinsen vom 27. Mai 2016 (act. 136) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Während die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2016 be- treffend die Invalidenrente unter der Geschäftsnummer C-4054/2016 beur- teilt wurde, ist vorliegend die Beschwerde gegen die Verfügung vom glei- chen Tag betreffend die Verzugszinsen unter der Geschäftsnummer C-7763/2016 zu beurteilen. Anfechtungsobjekt bildet demnach vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2016, mit welcher der Beschwer- deführerin mit Wirkung ab 1. April bis 1. Juni 2016 Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 203.- zugesprochen worden sind. Mit Blick auf die beschwerdeweise am 20. Juni 2016 in Ziffer 2 gestellten Rechtsbegehren (B-act. 1) ist streitig und zu prüfen, ob die Versicherte bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 2016 Anspruch auf Verzugszinsen hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-7763/2016 Seite 6 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub- lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbi- sche Staatsangehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugo- slawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 (im Folgen- den: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge- hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An- wendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2016 (act. 136) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (27. Mai 2016) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen.
C-7763/2016 Seite 7 2.3 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen (Art. 26 Abs. 1 ATSG). Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht voll- umfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An- spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, ver- zugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Dabei beginnt die Verzugszins- pflicht zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher, und nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9 E. 3.6). 3. 3.1 Mit Urteil C-4054/2016 vom 23. Januar 2017 hob das Bundesverwal- tungsgericht die Verfügung der Vorinstanz auf und sprach der Beschwer- deführerin bereits ab dem 1. August 2013 – anstatt ab dem 1. April 2014 - einen Anspruch auf die ganze IV-Rente zu. Damit hat die Beschwer- deführerin gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG bereits ab 1. August 2015 Anspruch auf Verzugszinsleistungen. 3.2 Demnach ist die Beschwerde vom 24. Juni 2016 insofern gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin bereits ab August 2015 - anstatt ab April 2016 – Anspruch auf Verzugszinsen hat. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Verzugszinsen ab Au- gust 2015 neu zu berechnen und zu verfügen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der obsiegenden Be- schwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 VwVG). 4.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
C-7763/2016 Seite 8 ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwie- rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie der im Beschwer- deverfahren C-4054/2016 zugesprochenen Parteientschädigung ist eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hin- weis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 24. Juni 2016 wird insofern gutgeheissen, als die Be- schwerdeführerin bereits ab August 2015 Anspruch auf Verzugszinsen hat. Die Verfügung vom 27. Mai 2016 betreffend Verzugszinsen wird daher auf- gehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Verzugszinsen neu zu berechnen und zu verfügen. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 200.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-7763/2016 Seite 9 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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