B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7758/2010

U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Beitragsverfügung, Aufhebung Rechts- vorschlag).

C-7758/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) ist Inhaber der Einzelfirma Hotel Restaurant Y.. Er wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 31. August 2009 ([Vorakten] act. 6) rückwir- kend per 1. Mai 2008 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) angeschlossen, da er versicherungspflichtige Arbeitnehme- rinnen beschäftigte und den Nachweis eines Anschlusses an eine Vor- sorgeeinrichtung nicht erbracht hatte. B. B.a Am 29. Oktober 2009 stellte die Vorinstanz dem Arbeitgeber den Sal- do der Vorsorgebeiträge per 31. März 2009 zuzüglich Kosten von insge- samt Fr. 3'857.20 in Rechnung (act. 9). B.b Mit Schreiben vom 26. November 2009 (act. 10) reagierte der Arbeit- geber auf die Beitragsrechnung und teilte der Vorinstanz mit, keine der aufgeführten Teilzeitangestellten unterliege der Beitragspflicht, da die monatlichen Löhne weniger als Fr. 2'000.-- betragen würden. Ferner führ- te er aus, betreffend A. werde mit der Pensionskasse Gastro Su- isse abgerechnet. B.c Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 (act. 11) hielt die Vorinstanz an ihrer Beitragsrechnung fest und legte dar, dass die auf ein Jahr hochge- rechneten Löhne über der Eintrittsschwelle lägen und somit beitrags- pflichtig seien. B.d Am 24. Dezember 2009 ging bei der Vorinstanz eine Kopie der Bei- tragsrechnung mit durchgestrichenen Positionen sowie einem Vermerk "offener Betrag 1'206.80" ein (act. 12). B.e Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 (act. 13) hielt die Vorinstanz an ihren Forderungen fest. C. In der Folge stellte die Vorinstanz beim Betreibungsamt Z._______ ein Betreibungsbegehren über die Summe von Fr. 2'650.40, bestehend aus der offenen Forderung von Fr. 3'857.20 gemäss Faktura vom 29. Oktober 2009 abzüglich der geleisteten Zahlung von Fr. 1'206.80, zuzüglich 5% Zins seit 31. März 2009. Am 16. März 2010 wurde dem Arbeitgeber der

C-7758/2010 Seite 3 Zahlungsbefehl des Beitreibungsamtes Z._______ in der Betreibung Nr. 100'396 zugestellt. Am selben Tag erhob der Arbeitgeber Rechtsvor- schlag (act. 14). D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 (act. 17) verpflichtete die Vorinstanz den Arbeitgeber zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 2'650.40 nebst Zins von 5% seit 31. März 2009 zuzüglich Fr. 150.-- Mahn- und Inkassokosten sowie Fr. 70.-- Betreibungsgebühren (Total Fr. 2'870.40) und auferlegte ihm die Kosten der Verfügung in der Höhe von Fr. 450.--. Zudem hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 100'396 des Betreibungsamtes Z._______ im Umfang von Fr. 2'870.40 zuzüglich 5% Zinsen seit 31. März 2009 auf. E. Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber mit Eingabe vom 2. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führ- te er aus, die in der Abrechnung aufgeführten Personen (B., C. und X.) seien Teilzeitangestellte, welche nicht BVG- pflichtig seien. Den anerkannten Betrag von Fr. 1'206.30 (recte: Fr. 1'206.80) habe er bereits bezahlt. F. Am 7. Dezember 2010 ist der vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 5. November 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. G. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Ar- beitnehmerinnen B., A._______ und C._______ seien BVG- pflichtig, weshalb die Beiträge zur Recht verfügt worden seien. Bei den Beiträgen, die mit "X._______" beschriftet worden seien, handle es sich um die Kosten für den Zwangsanschluss gemäss Kostenreglement, wel- che dem Arbeitgeber auferlegt werden müssten. H. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

C-7758/2010 Seite 4 I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal die- se im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal- tungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal- tungsakt der Vorinstanz vom 7. Oktober 2010, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhe- bung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge- mäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.

C-7758/2010 Seite 5 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer wurde für die Durchführung der beruflichen Vor- sorge seiner obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden mit Verfü- gung vom 31. August 2009 der Auffangeinrichtung zwangsweise rückwir- kend per 1. Mai 2008 angeschlossen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz war somit grundsätzlich befugt, für die Zeit des Anschlusses ab 1. Mai 2008 Beiträge zu erheben. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorin- stanz die zu bezahlenden Beiträge des zwangsweise angeschlossenen Beschwerdeführers korrekt festgesetzt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 100'396 des Betreibungsamtes Z._______ zu Recht auf- gehoben hat. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffang- einrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Ver- ordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung) sowie Art. 4 der An- schlussbedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der An- schlussverfügung darstellen, hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeit- punkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. 3.1.2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 19'890.-- (2008; vgl. AS 2006 4159) respektive Fr. 20'520.-- (2009; vgl. AS 2008 4725) beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab

  1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der ob- ligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der

C-7758/2010 Seite 6 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1], BVG und BVV 2 je- weils in der für das entsprechende Jahr geltenden Fassung respektive mit den für das entsprechende Jahr geltenden Beträgen). Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von Fr. 23'205.-- bis und mit Fr. 79'560.-- (2008) respektive von Fr. 23'940.-- bis und mit Fr. 82'080.-- (2009). Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG). Beträgt der ko- ordinierte Lohn weniger als Fr. 3'315.-- (2008) respektive Fr. 3'420.-- (2009) im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, in- dem sie: Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen (lit. a), den koordinierten Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekann- ten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr be- reits vereinbarten Änderungen berücksichtigen (lit. b), bei Berufen, in de- nen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jewei- ligen Berufsgruppe festsetzt (lit. c). Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Art. 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 3 Abs. 2 BVV 2). 3.1.3. Gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG und gemäss Art. 3 Abs. 2 der Ver- ordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung sowie Art. 4 der An- schlussbedingungen schuldet der Arbeitgeber bei verspäteter Zahlung zusätzlich einen Verzugszins. Die Beiträge sind bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Art. 66 Abs. 4 BVG). 3.1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 2 bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Er- füllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 lit. a (Zwangsanschluss) und lit. b (An- schluss von Arbeitgebern auf deren Begehren) und Art. 12 Abs. 2 BVG (Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urtei- len im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind.

C-7758/2010 Seite 7 Die Vorinstanz war demzufolge befugt, in ihrer Verfügung nicht bloss ei- nen Sachentscheid über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Beiträge zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöff- nungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Löhne der Teilzeitange- stellten B._______ und C._______ lägen unter dem Minimum, welches in der beruflichen Vorsorge gelte, weshalb für diese beiden Mitarbeiterinnen keine Beiträge zu entrichten seien. In Bezug auf sich selber führte er aus, er sei seit Juli 2009 frühzeitig pensioniert und im Übrigen sei auch sein Lohn nicht BVG-pflichtig gewesen, da dieser nie mehr als Fr. 2'270.-- betragen habe. 3.2.2. Die Vorinstanz führte aus, sie habe sich zur Ermittlung der BVG- pflichtigen Löhne auf die Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse aus dem Jahr 2008 gestützt. Da der Beschwerdeführer für das Jahr 2009 kei- ne Lohnmutationen bekannt gegeben habe, sei man bei der Beitragsbe- rechnung für das Jahr 2009 von den Löhnen aus dem Jahr 2008 ausge- gangen. 3.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Reglemente der Vorinstanz keine Grundlage dafür enthalten, dass für die Berechnung des massgebenden Lohnes vom Jahreslohn der AHV im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 2 abge- wichen werden könnte (vgl. Art. 7 der Allgemeinen Bestimmungen und Art. 4 des Vorsorgeplans AN des Reglements 2005); das Abstellen auf Vorjahreszahlen ist demzufolge nicht zulässig. Allerdings gestattet Art. 3 Abs. 2 BVV 2 der Vorsorgeeinrichtung zur Bestimmung des koordinierten Lohnes auf den AHV-Lohn einer bestimmten Zahlungsperiode (beispiels- weise einen Monat) abzustellen; dafür ist keine weitere reglementarische Grundlage notwendig (vgl. BGE 115 V 94 E. 4d). Zu beachten ist dabei aber, dass dieses Vorgehen gemäss Wortlaut der Norm nur bei der Be- stimmung des koordinierten Lohnes, aber nicht bei der Berechnung des Jahreslohnes für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung, zulässig ist. Das Gesetz schreibt für Letzteres bei unterjähriger Beschäf- tigung ein Abstellen auf den hochgerechneten Jahreslohn vor, weshalb ein Nichtberücksichtigen von niedrigen monatlichen Teilbetreffnissen als nicht zulässig zu betrachten ist. Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Verteilung der Löhne auf die Monate nicht relevant ist (vgl.

C-7758/2010 Seite 8 Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_924/2009 E. 2.2), das heisst, dass es für die Frage der Beitragsunterstellung nur auf das Total der Löhne an- kommt und somit auch niedrigere Monatsbetreffnisse zu berücksichtigen sind. 3.3.1. Den Lohnbescheinigungen, welche bei der Ausgleichskasse Gastro Social eingegangen sind, sind für B._______ (Jahrgang 1971) für das Jahr 2008 Lohnbezüge von total Fr. 13'160.-- zu entnehmen. Weiter ist ersichtlich, dass B._______ lediglich in den Monaten Mai bis September und Dezember Lohn bezogen hat. Sie war somit während sechs Monaten erwerbstätig und hatte einen (aufgerechneten, hypothetischen) Jahres- lohn von Fr. 26'320.--, welcher demzufolge über der Eintrittsschwelle von Fr. 19'890.-- lag, weshalb sie grundsätzlich BVG-pflichtig war. Der koordi- nierte Lohn betrug Fr. 3'115.-- (Fr. 26'320.-- minus Fr. 23'205.--); deshalb ist ihr Beitrag auf der Basis des Mindestbetrages von Fr. 3'315.-- zu be- rechnen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BVG). Gemäss Beitragsordnung gilt für Frauen im Alter von 35 bis 44 Jahren ein Beitragssatz von 17,8%, was somit ei- nem Jahresbeitrag von Fr. 590.10 (17,8% von Fr. 3'315.--) entsprechen würde. Bei einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten ergibt dies ei- nen Beitrag von Fr. 295.05. Der von der Vorinstanz mit Fr. 833.10 bezif- ferte Beitrag ist somit nicht korrekt. Für das Jahr 2009 ist kein BVG-pflichtiger Lohn (Total Fr. 18'870.--) dekla- riert, weshalb keine Beiträge zu erheben sind. 3.3.2. A._______ (Jahrgang 1983) sind gemäss Lohnbescheinigung im Jahr 2008 (Mai und Juni sowie August bis Dezember) Löhne von insge- samt Fr. 22'820.-- bezahlt worden. Rechnet man die Einkommen für diese sieben Monate auf einen Jahreslohn um, resultiert ein (BVG-pflichtiger) Jahreslohn von Fr. 39'120.--. Der koordinierte Lohn beträgt somit Fr. 15'915.-- (Fr. 39'120.-- minus Fr. 23'205.--). Gemäss Beitragsordnung beträgt der Beitragssatz für Frauen im Alter von 25 bis 34 Jahren 13%, was einem Jahresbeitrag von Fr. 2'068.95 (13% von Fr. 15'915.--) ent- spricht. Bei einer Beschäftigungsdauer von sieben Monaten ergibt dies für das Jahr 2008 einen Beitrag von Fr. 1'206.90. Der von der Vorinstanz mit Fr. 1'206.80 errechnete Beitrag ist somit – abgesehen von einer Run- dungsdifferenz von Fr. 0.10 – korrekt. Für das Jahr 2009 hat die Vorinstanz – wie sie geltend macht – mangels Angaben für das Jahr 2009 auf die Zahlen des Jahres 2008 abgestellt und für das erste Quartal einen Beitrag von Fr. 493.50 erhoben. Dieses

C-7758/2010 Seite 9 Vorgehen ist ohne reglementarische Grundlage, welche vorliegend – wie erwähnt – nicht vorhanden ist, nicht zulässig. Korrekt gewesen wäre die Beitragserhebung gestützt auf die Lohndeklaration für das Jahr 2009, welche (sich inzwischen bei den Akten befindet und) einen Jahreslohn von Fr. 37'100.15 ausweist. Das entspricht einem koordinierten Lohn von Fr. 13'160.15 (Fr. 37'100.15 minus Fr. 23'940.--). Bei einem Beitragssatz von 13% ergibt dies einen Jahresbeitrag von Fr. 1'710.80 respektive für das erste (vorliegend in Rechnung gestellte) Quartal Fr. 427.70. Der von der Vorinstanz in Rechnung gestellte Betrag erweist sich somit als nicht korrekt. 3.3.3. In Bezug auf den betreffend C._______ (Jahrgang 1964) in Rech- nung gestellten Beitrag ist Folgendes festzuhalten: Auf ihrem Lohnblatt sind für das Jahr 2008 (Monate Juni bis September und November) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 10'450.-- erfasst. Durch Umrechnung dieser Löhne für fünf Monate auf einen (hypothetischen) Jahreslohn er- gibt dies Fr. 25'080.--, also einen grundsätzlich BVG-pflichtigen Lohn. Nach dem Koordinationsabzug von Fr. 23'205.-- verbleibt ein koordinierter Lohn von Fr. 1'875.--, der auf das koordinierte Minimum von Fr. 3'315.-- aufzurunden ist. Gemäss Beitragsordnung beträgt der Beitragssatz für Frauen im Alter von 35 bis 44 Jahren 17,8%, was somit einem Jahresbei- trag von Fr. 590.10 (17,8% von Fr. 3'315.--) entspricht. Umgerechnet auf die fünf Beitragsmonate ergibt dies einen Beitrag von Fr. 245.90. Somit ist auch dieser von der Vorinstanz berechnete Betrag nicht korrekt. Für das Jahr 2009 ist kein BVG-pflichtiger Lohn (Total Fr. 16'725.--) dekla- riert, weshalb keine Beiträge zu erheben sind. 3.3.4. Zum Schluss bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz erhobenen "Kosten pro Geschäftsvorfall" unter dem Namen X._______ korrekt sind. Bei diesen Kosten handelt es sich – wie von der Vorinstanz ausgeführt – um die Kosten für den Zwangsanschluss (Verfügung und Durchführung) und die rückwirkende Rechnungsstellung (pro Person und Jahr). Die Kos- ten sind in Übereinstimmung mit dem Kostenreglement berechnet worden und sind daher nicht zu beanstanden. 3.3.5. Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrich- tung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]; vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 7.1 und 7.2).

C-7758/2010 Seite 10 Die Höhe des Verzugszinses richtet sich in erster Linie nach der im Vor- sorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und – wo eine solche fehlt – nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des Ob- ligationsrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). In den Anschlussbedin- gungen der Vorinstanz findet sich keine Festlegung der Zinshöhe, wes- halb vorliegend grundsätzlich Verzugszinsen von 5% geschuldet sind (vgl. auch Urteil des BGer B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E 6.1.1). Die Berechnung von 5% Zinsen ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei die Zinsen natürlich nur auf dem effektiv geschuldeten, nachfol- gend noch zu bestimmenden Betrag zu erheben sind. 3.3.6. Gemäss Kostenreglement der Vorinstanz können für eine einge- schriebene Mahnung Fr. 50.- eingefordert werden. Eine solche Kostener- hebung ist jedoch nur zulässig, wenn die Vorinstanz auch tatsächlich ge- mahnt hat. Aus den Vorakten geht hervor, dass die Vorinstanz die Beiträ- ge drei Mal gemahnt hat, weshalb die erhobene Mahngebühr von Fr. 150.-- rechtens ist. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz für das Jahr 2008 für die Arbeitnehmerinnen B., A. und C._______ grundsätzlich zu Recht Beiträge erhoben hat, da sie BVG-pflichtige Löhne bezogen haben. Allerdings hat die Vorinstanz die Aufrechnung der Mo- natslöhne auf den massgebenden Jahreslohn fehlerhaft vorgenommen, da sie Monatslöhne, welche unter der BVG-Schwelle liegen, nicht be- rücksichtigt hat. Zudem war es mangels reglementarischer Grundlagen unzulässig, dass die Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2009 auf der Grundlage der Löhne des Jahres 2008 berechnet hat. Gemäss vorstehenden Berechnungen hat der Beschwerdeführer der Vor- instanz somit folgende Beiträge zu bezahlen: Für das Jahr 2008 Fr. 295.05 (B.), Fr. 1'206.90 (A.) und Fr. 245.90 (C.) und für das erste Quartal im Jahr 2009 Fr. 427.70 (A.). Ferner kommen Kosten für die Verfügung respektive Durch- führung des Zwangsanschlusses und die Rechnungsstellung von Fr. 1'125.--, Mahngebühren von Fr. 150.-- und die Kosten für den Zah- lungsbefehl von Fr. 70.-- hinzu. Obwohl die angefochtene Verfügung teil- weise abzuändern ist, rechtfertigt es sich vorliegend dennoch, die vorge- nannten Kosten und Gebühren dem mehrheitlich unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Sein teilweises Obsiegen wird bei der Auf- erlegung der Gerichtskosten zu berücksichtigen sein.

C-7758/2010 Seite 11 Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz somit insgesamt Fr. 3'520.55 zu bezahlen. Unbestrittenermassen hat er bereits eine Zahlung von Fr. 1'206.80 geleistet, welche in Abzug zu bringen ist. Der offene Betrag beläuft sich schliesslich noch auf Fr. 2'313.75 zuzüglich Zinsen von 5% seit 31. März 2009. Es ist an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass die Betreibungskosten allerdings nicht in die Rechtsöffnung mit einbezo- gen werden können, da diese von der Gläubigerin vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 [Satz 2] SchKG). Der Rechtsvorschlag wirkt ohnehin nicht gegen die (amtlichen) Betreibungskosten, da diese von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen sind (Art. 68 Abs. 1 [Satz 1] SchKG). Die Gläu- bigerin ist aber berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betrei- bungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 7. Oktober 2010 folgendermassen abzuändern: Die fällige Forderung beträgt Fr. 2'243.75 (dies entspricht der offenen Forderung ohne Kosten für den Zahlungsbefehl) zuzüglich Zinsen von 5% seit 31. März 2009. Der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. 100'396 des Betreibungsamtes Z._______ ist somit im Umfang von Fr. 2'243.75 zuzüglich Zins von 5% seit 31. März 2009 aufzuheben. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und allfällige Parteikosten. 4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Verfahrenskosten wer- den Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der vorliegende Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Un- terliegen des Beschwerdeführers. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.-- festzule- gen sind, im Umfang von Fr. 350.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zu verrechnen; der Rest von Fr. 50.-- ist ihm nach Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurück- zuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen.

C-7758/2010 Seite 12 4.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer, welcher sich nicht vertreten liess, keine not- wendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.

C-7758/2010 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2010 wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 7. Oktober 2010 wird folgendermassen abgeändert: Die fällige Forderung beträgt Fr. 2'243.75 zuzüglich Zinsen von 5% seit 31. März 2009. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 100'396 des Betreibungsamtes Z._______ wird im Umfang von Fr. 2'243.75 zuzüglich Zins von 5% seit 31. März 2009 aufgehoben. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 350.-- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. Der Rest (Fr. 50.--) wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-7758/2010 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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17.08.2012
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25.03.2026