B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-770/2022

Urteil vom 17. Oktober 2022 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Kolumbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 15. Dezember 2021.

C-770/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Gesuchstellerin), geboren am (...) 1977, ist ko- lumbianische Staatsangehörige, lebt seit September 2019 in Kolumbien und war vom (...) 2016 bis zu seinem Tod am (...) 2021 mit dem in der Schweiz lebenden Schweizer Staatsangehörigen B._____, geboren am (...) 1952, verheiratet. Aus dieser Ehe sind keine gemeinsamen Kinder her- vorgegangen und – soweit aus den Akten ersichtlich – haben beziehungs- weise hatten die beiden Eheleute auch keine nichtgemeinsamen Kinder (vgl. Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 1 S. 6 ff.; 5; 6; 9). B. B.a Mit E-Mail vom 16. August 2021 beantragte die Gesuchstellerin auf- grund des Todes ihres Ehemanns bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) sinngemäss die Prüfung ihres Anspruchs auf eine Witwenrente der schweizerischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) und reichte am 19. August 2021 (Eingangsdatum bei der SAK: 25. August 2021) das Gesuchsformular «An- meldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz aus- serhalb der Schweiz» mit weiteren Unterlagen ein (SAK-act. 1; 5-7). B.b Die SAK wies das Gesuch um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente schliesslich mit Verfügung vom 20. September 2021 ab, da die Gesuch- stellerin die Voraussetzungen gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht erfülle (SAK-act. 10). B.c Hiergegen reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. November 2021 (Eingangsdatum bei der SAK: 7. Dezember 2021) eine Einsprache ein und machte insbesondere geltend, sie habe während mehr als fünf Jah- ren eine faktische eheliche Gemeinschaft mit B.____ gebildet, welche später in einer gesetzlichen Ehe formalisiert worden sei. Mit der Ehe sei zudem die Verpflichtung der gegenseitigen Unterstützung angesichts von Widrigkeiten entstanden, im konkreten Fall hinsichtlich der Krankheit der Gesuchstellerin, welche während der Ehe aufgetreten sei. Weiter gebe es in Kolumbien eine Regelung, wonach Hinterbliebene, welche die Voraus- setzungen für eine Hinterbliebenenrente nicht erfüllen würden, Anspruch hätten auf eine Abfindung anstelle einer Altersrente (SAK-act. 13). B.d Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021, welcher der Be- schwerdeführerin am 8. Januar 2022 zugestellt wurde (Beschwerdeakten

C-770/2022 Seite 3 [BVGer-act.] 4 Beilage 1), wies die SAK die Einsprache der Gesuchstelle- rin ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass im Todeszeitpunkt von B._______ am (...) 2021 die Ehe mit der Gesuchstellerin noch nicht fünf Jahre gedauert hatte, die Gesuchstellerin das 45. Altersjahr noch nicht er- reicht hatte und aus der Ehe auch keine Kinder hervorgegangen waren. Weiter wies die SAK darauf hin, dass nach ständiger und gefestigter Recht- sprechung auf die Ehedauer und nicht auf die Dauer der Lebensgemein- schaft abzustellen sei. Ausserdem seien in der Schweiz keine Renten in Form einmaliger Abfindungen, als Ausdruck des Fortdauerns der ehelichen Beistandspflicht über den Tod hinaus, vorgesehen (SAK-act. 14). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Gesuchstellerin (nach- folgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe datiert vom 3. Februar 2022, welche am 4. Februar 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Kolum- bien eingereicht wurde (BVGer-act. 10), Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Witwenrente (BVGer-act. 1). C.b Mit auf diplomatischem Weg zugestellter Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin formell aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben, und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei ungenutztem Ablauf der Frist künftige Anord- nungen und Entscheide im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Pub- likation im Bundesblatt eröffnet würden. Nachdem die Verfügung der Be- schwerdeführerin am 17. Mai 2022 zugestellt worden war (BVGer-act. 10), teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben datiert vom 18. Mai 2022 mit, leider kein Zustelldomizil in der Schweiz angeben zu können (BVGer- act. 9). C.c Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass die Beschwer- deführerin die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht erfülle (BVGer- act. 14). C.d Mit per Bundesblatt publizierter Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz nach vorgängiger Vereinbarung eines Termins am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könne. Ausserdem wurde

C-770/2022 Seite 4 der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ab Publi- kation im Bundesblatt eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Be- weismittel einzureichen (BVGer-act. 15). Die Publikation im Bundesblatt erfolgte am 4. Juli 2022 (BVGer-act. 17). C.e Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen, wes- halb der Schriftenwechsel, wie in der Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2022 angekündigt (BVGer-act. 15), als abgeschlossen zu gelten hatte. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein- zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.H.). 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Ausgleichskasse, sofern – wie hier – keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Gemäss Art. 1

C-770/2022 Seite 5 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und form- gerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf ein- zutreten ist. 2. 2.1 Da die Schweiz mit Kolumbien, dem Heimatstaat der Beschwerdefüh- rerin, in welchem sie auch ihren Wohnsitz hat (vgl. oben Bst. A), kein So- zialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (vgl. dazu «Zwischen- staatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit» des Bun- desamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1.1.2022, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/5976/download, zuletzt be- sucht am 19. September 2022), gilt die Beschwerdeführerin als Angehörige eines Nichtvertragsstaates. Die Beurteilung des Anspruchs auf eine Hin- terlassenenrente der AHV richtet sich somit ausschliesslich nach schwei- zerischem Recht. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2021 in Kraft standen; wei- ter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge- treten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge- genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b), sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in

C-770/2022 Seite 6 engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung be- zogen auf jenen Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5 m.H.). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 und BGE 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Im Sozialversicherungsprozess hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je m.H.). 2.6 Anfechtungsobjekt der Beschwerde und damit Begrenzung des Streit- gegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021, mit welchem die SAK den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine Witwenrente verneint, entsprechend die Verfü- gung vom 20. September 2021 bestätigt und die dagegen erhobene Ein- sprache abgewiesen hat. 3. In einem ersten Schritt ist zur Eröffnung des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2021 an die Beschwerdeführerin Folgendes festzuhalten: 3.1 Die Vorinstanz hat den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 (wie im Übrigen bereits die Verfügung vom 20. September 2021 [vgl. SAK-act. 10]) der Beschwerdeführerin in Kolum- bien direkt mit der Post und nicht unter Einhaltung des diplomatischen oder konsularischen Weges zugestellt (vgl. SAK-act. 14; 18; 19; BVGer-act. 4). In Ermangelung einer entsprechenden staatsvertraglichen Bestimmung

C-770/2022 Seite 7 zwischen der Schweiz und Kolumbien oder eines anderweitigen Einver- ständnisses des betroffenen Staates hätte die Zustellung gemäss ständi- ger Rechtsprechung aber auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg erfolgen müssen. Denn der entsprechende Einspracheentscheid ist nicht bloss eine Mitteilung rein informativen Inhalts – welche ihrerseits keine Rechtswirkungen nach sich zieht und deshalb direkt per Post zuge- stellt werden darf –, sondern bringt Rechtswirkungen mit sich (vgl. dazu statt vieler: Verfügung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 124 V 50 E. 3a m.w.H.).

Es stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen dieser mangelhaften Eröff- nung. 3.2 Nachfolgend ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesge- richts zusammenfassend darzustellen: 3.2.1 Das Bundesgericht ist in seinen jeweils in Fünferbesetzung ergange- nen Urteilen 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 (E. 3.2) so- wie 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 (E. 2.2) davon aus- gegangen, dass eine direkte postalische Zustellung von Schriftstücken ei- nes über Hoheitsgewalt verfügenden Absenders, die nicht auf einer zwi- schenstaatlichen Vertragsgrundlage beruht oder dem innerstaatlichen Recht des Empfängerstaates zuwiderläuft, grundsätzlich völkerrechtswid- rig sei und demnach im Lichte des Völkerrechts einen Eröffnungsmangel begründe. Im erstgenannten Entscheid wurde sodann weiter darauf hinge- wiesen, dass die Folgen einer in Verletzung des Territorialitätsprinzips er- folgten direkten postalischen Zustellung anhand der Umstände des Einzel- falles zu prüfen seien. Ausserdem setzte sich das Gericht mit jüngeren Ent- scheiden auseinander, in welchen zwar jeweils von «Nichtigkeit» gespro- chen worden sei, sich aus den weiteren Erwägungen jedoch zweifelsfrei ergebe, dass das Bundesgericht von einem Eröffnungsmangel ausgegan- gen sei, der die Anfechtbarkeit des Rechtsaktes und nicht dessen Nichtig- keit im Sinne einer von Amtes wegen zu beachtenden absoluten Unwirk- samkeit zur Folge gehabt habe (vgl. Urteil 2C_827/2015 und 2C_828/2015 E. 3.4). Im zweitgenannten Urteil hielt das Bundesgericht fest, welche Rechtsfolgen mit dem Eröffnungsmangel verbunden seien, sei jeweils von den konkreten Umständen abhängig (vgl. Urteil 2C_408/2016 und 2C_409/2016 E. 3.2).

C-770/2022 Seite 8 3.2.2 In der Folge führte das Bundesgericht im Urteil 2C_478/2017 vom 9. April 2018 – welches wiederum in Fünferbesetzung erging – schliesslich aus, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall keine aus dem Grund- satz von Treu und Glauben abgeleiteten Schranken, sich auf den Zustell- mangel zu berufen, entgegengehalten werden könnten und dass, soweit zwei kürzlich ergangene bundesgerichtliche Entscheide (Urteile 2C_408/2016 und 2C_409/2016 E. 2.1 und 3.2; 2C_827/2015 und 2C_828/2015 E. 3, nicht publiziert in: BGE 142 II 411) den gegenteiligen Eindruck erweckt haben sollten, daran nach dem Gesagten nicht festge- halten werden könne (vgl. E. 5.4). Zuvor hatte es nämlich festgehalten, dass es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zutreffe, dass völkerrechtswidrig zugestellte Verwaltungsverfügungen bloss anfechtbar und nicht nichtig seien. Es handle sich hier vielmehr um eine eigentliche Nichtzustellung im Sinne der hiervor dargelegten Praxis und nicht etwa bloss um eine an einem Eröffnungsmangel leidende Zustellung (vgl. E. 5.2).

Im Zusammenhang mit diesem Urteil legte Kaspar Plüss dar, das Bundes- gericht habe in den letzten zwei Jahren gegensätzliche Aussagen zu den Folgen der Völkerrechtswidrigkeit von direktpostalischen Auslandzustel- lungen gemacht: In einem Urteil von 2016 habe es festgehalten, der völ- kerrechtliche Eröffnungsmangel sei heilbar, wenn der Adressat die Verfü- gung trotz des Mangels effektiv zur Kenntnis nehme. In einem 2018 gefäll- ten Entscheid sei das Gericht hingegen zum Schluss gekommen, solche Verfügungen seien stets nichtig; soweit das 2016 gefällte Urteil den gegen- teiligen Eindruck erweckt haben sollte, könne daran nicht festgehalten wer- den. Kaspar Plüss vertrat in seinem Beitrag hinsichtlich der These, dass Auslandzustellungen per Post nichtig seien, die Auffassung, die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung sei mit dem gravierenden Nachteil verbunden, dass ein ausländischer Adressat stets – auch in treuwidrigen Fällen – die Nichtigkeit einer Verfügung geltend machen könne, die ihm ohne staatsvertragliche Erlaubnis per Post zugestellt worden sei. Das Ziel, solche Auslandzustellungen zu verhindern, rechtfertige es nach seiner Auf- fassung jedoch nicht, treuwidriges Verhalten Privater zu schützen. Das Bundesgericht sollte deshalb zu seiner Rechtsprechung von 2016 zurück- kehren, wonach ein ausländischer Adressat eine völkerrechtswidrig zuge- stellte Verfügung nach Treu und Glauben anfechten müsse, wenn er nach- weislich davon Kenntnis erhalte (KASPAR PLÜSS, Zustellung verwaltungs- rechtlicher Verfügungen ins Ausland. Aktuelle Rechtslage und künftige Ent- wicklungen, ZBl 119/2018 S. 455, 462 f., 466).

C-770/2022 Seite 9 3.2.3 In einem neueren Entscheid aus dem Jahr 2020 ist das Bundesge- richt sodann der Argumentation des Beschwerdeführers, die Zustellung ei- nes Entscheids sei völkerrechtswidrig erfolgt und daher nichtig, unter Hin- weis auf Erwägung 5.3 des Urteils 2C_478/2017 zur Einlassung nicht ge- folgt, da sich der Beschwerdeführer auf das Verfahren vor der Vorinstanz eingelassen habe. Unter diesen Umständen könne er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht nachträglich auf Zustellmängel im kantonalen Verfahren berufen (vgl. Urteil des BGer 1C_513/2019 vom 27. August 2020 E. 1.3). 3.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin trotz mangelhafter Eröffnung des Einspracheentscheids auf das Verfahren eingelassen, indem sie – ohne sich auf den Eröffnungsmangel zu berufen – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und in einer späteren Eingabe dem Gericht auf entsprechende Aufforderung hin mitge- teilt hat, dass sie über kein Zustelldomizil in der Schweiz verfüge (vgl. BVGer-act. 1; 6; 9). Im Übrigen ist der Rechtsanspruch der Beschwerde- führerin auf die von ihr geltend gemachte Witwenrente – wie nachfolgend in Erwägung 5 aufzuzeigen ist – klar zu verneinen.

In seiner neueren Rechtsprechung scheint das Bundesgericht – ungeach- tet der (nicht einheitlich erkennbaren) Qualifikation der mangelhaften Eröff- nung des Rechtsaktes unter Verletzung des Territorialitätsprinzips als nich- tig oder anfechtbar (vgl. oben E. 3.2) – die Rechtswirksamkeit des mangel- haft eröffneten Rechtsaktes jedenfalls anzunehmen, sofern sich die be- schwerdeführende Person auf das Verfahren eingelassen hat. Eine solche liegt wie bereits dargelegt vor. Eine Berufung auf Treu und Glauben ist ebenfalls nicht erfolgt und ein Anspruch hieraus auch nicht erkennbar, denn der Beschwerdeführerin ist durch die mangelhafte Eröffnung kein Nachteil (z.B. verpasste Fristen o.ä.) entstanden. Entsprechend ist bei dieser Aus- gangslage auf die explizite Feststellung einer Nichtigkeit sowie Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Eröffnung des Entscheids – welche überdies lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führe würde – zu verzichten und die Angelegenheit materiell zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer sowie ihre Hinterlasse- nen ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben (Satz 1). Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente

C-770/2022 Seite 10 ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Satz 2). Vorbehalten bleiben die be- sonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Satz 3). 4.2 Witwen oder Witwer haben Anspruch auf eine Witwen- beziehungs- weise Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Kindern von Witwen oder Witwern gleichgestellt sind Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG aufgenom- men werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. a AHVG) sowie Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. b AHVG). 4.3 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Art. 24 Abs. 1 AHVG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente – wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – im vor- liegenden Fall offensichtlich nicht: 5.1.1 Unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ver- witwung keine Kinder beziehungsweise Pflegekinder hatte (vgl. auch SAK- act. 5 S. 1). Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine Witwenrente gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG und Art. 23 Abs. 2 Bst. a und b AHVG nicht erfüllt. 5.1.2 Mit Blick auf die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 AHVG ist fest- zustellen, dass die am (...) 1977 geborene (vgl. SAK-act. 6) Beschwerde- führerin im Zeitpunkt der Verwitwung am (...) 2021 (vgl. SAK-act. 9) das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, sondern erst 44 Jahre (und 4 Mo- nate) alt war. Überdies war sie mit ihrem verstorbenen Ehemann nur vom (...) 2016 bis zu dessen Todestag am (...) 2021 (SAK-act. 9) und somit

C-770/2022 Seite 11 weniger als fünf Jahre verheiratet. Demnach vermag die Beschwerdefüh- rerin auch die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 AHVG nicht zu erfüllen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – unter Verweis auf ihre Einsprache vom 7. Dezember 2021 – in diesem Zusammenhang vor- bringt, sie habe mit ihrem späteren Ehemann bereits seit 2010 eine fakti- sche eheliche Gemeinschaft gebildet und damit mehr als fünf Jahre eine Beziehung geführt, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 in Erwägung 4.2 die Anrechnung der Dauer eines Konkubinats an die Ehedauer gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG – in Bestätigung des Urteils des BVGer C-1225/2014 vom 8. Mai 2015 (E. 4.4) – abgelehnt (vgl. zum Ganzen auch ausführlich das Urteil des BVGer C-994/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.3.1 ff.). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass vorliegend selbst dann kein Anspruch auf eine Witwenrente hätte entstehen können, wenn im Todeszeitpunkt am (...) 2021 die Mini- maldauer von fünf Ehejahren erreicht gewesen wäre. Denn zu diesem Zeit- punkt hatte die im (...) 1977 geborene Beschwerdeführerin die weitere ge- setzliche kumulative Anspruchsvoraussetzung eines Mindestalters von 45 Jahren nicht erfüllt. 5.1.3 Was sodann den Hinweis betreffend den Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung anstelle einer Altersrente im kolumbianischen Sozialversi- cherungssystem betrifft, zielt dieses Argument ins Leere. Einerseits ist fest- zuhalten, dass vorliegend ausschliesslich schweizerisches Recht zur An- wendung gelangt (vgl. oben E. 2.1), und andererseits, dass in der Schweiz ein solcher Anspruch nicht vorgesehen ist. Entsprechend kann die Be- schwerdeführerin auch aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. 5.2 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als kolumbianische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kolumbien (vgl. oben Bst. A) mangels Sozialversicherungsabkommen zwi- schen der Schweiz und Kolumbien (vgl. oben E. 2.1) bereits gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG (vgl. oben E. 4.1) nicht rentenberechtigt ist. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und insbesondere der dargestell- ten Rechtslage ist zusammenfassend festzuhalten, dass von einer Fest- stellung einer Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids sowie

C-770/2022 Seite 12 Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Eröffnung des Ent- scheids abzusehen ist. In materieller Hinsicht steht sodann fest, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente weder gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG und Art. 23 Abs. 2 Bst. a und b AHVG (vgl. oben E. 5.1.1) noch gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG (vgl. oben E. 5.1.2) erfüllt. Hinzu kommt, dass sie aufgrund des fehlenden Wohnsitzes und ge- wöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz und in Ermangelung eines sozial- versicherungsrechtlichen Abkommens mit Kolumbien nicht rentenberech- tigt wäre, selbst wenn sie die Voraussetzungen im Sinne von Art. 23 oder 24 AHVG erfüllen würde (vgl. oben E. 5.2). Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundes- behörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdefüh- rerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C-770/2022 Seite 13 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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