Abt ei l un g II I C-76 4 0 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Krapf, Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-76 4 0 /20 0 8 Sachverhalt: A. A.aDer am NN geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige X., der in den Jahren 1985 bis 2005 (und zuvor ab 1979 als Saisonnier) in der Schweiz gearbeitet und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte, hatte sich ein erstes Mal mit Gesuch vom 15. Juli 1998 bei der damals zuständigen IV-Stelle Luzern zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente angemeldet. Dieses Leistungsgesuch ist von der IV-Stelle Luzern am 24. September 2001 rechtskräftig abgewiesen worden (act. 1 bis 27 IV-LU). A.bAm 21. November 2005 meldete sich X. erneut bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an. Dabei gab er als Behinderung ein schweres Rückenleiden, eine Beein- trächtigung der Nierenfunktion rechts nach Verletzung sowie psychi- sche Beschwerden (Depression) an, welche seit August 2004 bestün- den respektive sich verschlimmert hätten. Er leide trotz dauernder Be- handlung an diesen Beschwerden (act. 28 IV-LU). A.cIn der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaft- lichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
C-76 4 0 /20 0 8 schwerden, Inguinalhernie rechts, Status nach CTS-Operation beid- seits und Status nach Infekten im urogenitalen Bereich 2004 bei Sta- tus nach Embolisation eines traumatischen Aneurysma der Arteria renalis mit Arterien-Venen-Fistel im Mai 1995 sowie Status nach Revi- sionslaparotomie mit Hemikolektomie rechts, Cholezystektomie und Durchstechung einer Nierenvene im Bereiche des oberen Nierenpols im Februar 1995 wegen doppeltem Abdominaldurchschusses); für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Versicherte vom 28. August 2004 bis zum 30. September 2005 zu 100% und ab dem 1. Oktober 2005 bis auf Weiteres zu 50% arbeitsunfähig (wegen der mittelgradigen Depres- sion), wobei aus somatischer Sicht dem Versicherten wegen den lum- bovertebralen Beschwerden nurmehr körperlich leichte Arbeiten in ab- wechslungsreicher Position zumutbar wären (act. 39 IV-LU);
C-76 4 0 /20 0 8 zumutbar gewesen sei und ab dem 15. April 2006 ein 75%-iges Pensum angerechnet werden könne. Diese angepasste Arbeit könnte dabei in ergonomischer Hinsicht leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten beinhalten. Für das Valideneinkommen sei die Tabelle des Bundesamtes für Statistik von 2004, Zeile 45, Baugewerbe, Kat. 4 massgebend, wobei sich am 1. August 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 59'345.-- und am 15. April 2006 ein solches von Fr. 59'995.-- ergebe. Für das Invalideneinkommen werde dieselbe Quelle herangezogen, Zeile 01-93, Kat. 4. Ein solches von Fr. 26'015.-- ergebe per 1. August 2005 einen Invaliditätsgrad von 56% und per 15. April 2006 einen solchen von 34%, also unter 40%, so dass die ab dem 1. August 2005 zu gewährende halbe Rente auf den 31. Juli 2006 befristet werden müsste (act. 55 und 56 IV-LU). B.bDie zuständige Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeis- terverbandes, welche von der IV-Stelle Luzern beauftragt worden war, die IV-Rente des Anspruchstellers zu berechnen, teilte der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) mit Schreiben vom 3. Juli 2008 mit, dass sie seit Erhalt des Vorbescheids vergebens versucht habe, beim Versicherten diverse Unterlagen zu erhalten. Schliesslich habe dieser am 1. Juli 2008 gemeldet, dass er mangels Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung genötigt sei, nach Serbien auszureisen, womit die Ak- ten hiermit der IV-Stelle übermittelt werden müssten (act. 60 IV-LU). B.cMit Eingabe vom 10. Juli 2008 (vgl. act. 64 IV-LU) teilte der neu bevollmächtigte Rechtsvertreter von X._______ der IV-Stelle mit, dass sein Klient, der 1979 zunächst als Saisonnier und ab 1985 als Jahresaufenthalter sich in die Schweiz aufgehalten hatte, wo er 4 Jah- re in einer Teppichfabrik und dann 16 Jahre auf dem Hoch- und Stras- senbau gearbeitet habe, um die Zusprechung einer ganzen Rente so- wie um umfassende Abklärung seines Gesundheitszustandes ersuche. Er habe den Vorbescheid überhaupt nicht verstanden und deshalb nicht reagiert. Im Übrigen sei in der Person des Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. C. Mit Verfügung vom 5. November 2008 sprach die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland X._______ eine vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006 zeitlich befristete halbe Invalidenrente zu. Dabei wiederholte die IV-Stelle im Wesentlichen die Begründung des Vor- bescheids der IV-Stelle Luzern, indem sie darauf hinwies, dass der An- Se ite 4
C-76 4 0 /20 0 8 spruchsteller seit August 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit als Strassen- bauarbeiter erheblich eingeschränkt sei; allerdings sei ihm in einer be- hinderungsangepassten Tätigkeit, nämlich in leichten bis gelegentlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten, ein 50%-iges Pensum zumutbar gewesen und habe ihm ab dem 15. April 2006 ein 75%-iges Pensum angerechnet werden können, was gemäss einem durch- geführten Einkommensvergleich zunächst einen Invaliditätsgrad von 56% und dann einen solchen von 34% ergeben habe. Im Übrigen wer- de der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen (act. 65 IV-LU). D. Mit Eingabe vom 28. November 2008 liess X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2008 erheben und dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zur weiteren Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hin- sicht und anschliessendem Erlass der entsprechenden Verfügung be- antragen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2005 bis am 1. Januar 2006 eine ganze und anschliessend eine unbefristete halbe Rente auszurichten. Zudem sei dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Wesentlichen liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass ihm Dr. med. M._______ vom 24. August 2004 bis zum 30. September 2005, also während des Wartejahres als vollständig arbeitsunfähig be- urteilt habe, so dass die IV-Stelle ihm ab dem 1. August 2005 eine ganze Rente hätte zusprechen sollen. Sodann trägt der Beschwerde- führer vor, dass die IV-Stelle ihn einer multidisziplinären Begutachtung hätte unterziehen sollen, da die eingeholten Arztberichte für eine Be- urteilung ungenügend seien. Frühere Beschwerden, etwa am Rücken (Diskushernie L4/5) und die Folgen der Bauchschussverletzung aus dem Jahre 1995 und von Operationen am Handgelenk seien kaum oder unzureichend dargestellt worden. Die Diagnosen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit könnten sehr wohl zusammen genommen die Arbeitsfähigkeit einschränken. Dazu sei auch eine umfassende Be- urteilung bezüglich des Bewegungsapparates und der Lungen (wegen des hohen Tabakkonsums) vorzunehmen. Des Weiteren sei die Er- werbssituation des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt worden. Auch habe die Beschäftigung bei der letzten Arbeitgeberin nicht drei Monate gedauert, so dass einerseits die Aufhebung der Rente auf Se ite 5
C-76 4 0 /20 0 8 Ende Juli 2006 unzulässig sei und andererseits daraus keine Schlüsse gezogen werden könnten. Der Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums vom 24. April 2007 sei nur aufgrund einer einmaligen Konsultation zu- stande gekommen und nicht über eine längere Beobachtungsperiode, so dass er nicht geeignet sei, die erste Beurteilung vom 11. April 2006 zu widerlegen (act. 1). E. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie stützte sich dabei auf die Stellung- nahme der IV-Stelle Luzern vom 10. März 2009. Diese führte im We- sentlichen aus, dass sie nach wie vor auf die medizinischen Berichte des Hausarztes Dr. med. M._______ sowie der Ambulanten Dienste des Psychiatriezentrums Luzerner Landschaft respektive der Luzerner Psychiatrie abstelle, welche Berichte dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden seien. So sei Dr. med. M._______ zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 30. September 2005 sich auf die bisherige schwere Tätigkeit als Bauarbeiter bezogen habe. Ab Februar 2005 könne hinsichtlich der Operation des CTS im Dezember 2004 und des lumbovertebralen Syndroms von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Die übrigen Leiden, insbesondere die durch die Schussverletzung bedingten, würden keine Leistungseinschränkung hervorrufen. Dagegen bestehe gemäss dem Psychiatriezentrum Luzerner Landschaft im Psychostatus deutliche depressive Symptome, welche ab Februar 2005 zu einer Leistungseinschränkung von 50% geführt hätten. Bei einer Nachfolgeuntersuchung und nach einem Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers, anlässlich dessen dieser zwar den ganzen Tag arbeiten, aber nicht die volle Leistung erbringen konnte, sei Dr. med. N._______, Chefarzt der Ambulanten Dienste Luzern von einer Leistungseinschränkung von 25% ausgegangen. Damit bestehe vom 1. August 2005 bis am 31. Juli 2006, also drei Monate nach der eingetretenen Verbesserung, Anspruch auf eine befristete halbe Rente (act. 5). F. Mit Replik vom 27. März 2009 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und an der Beschwerdebegründung festhalten. Zudem machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz den Fall nicht sorgfältig beurteilt habe, wie diese in ihrer Vernehmlassung angege- Se ite 6
C-76 4 0 /20 0 8 ben habe. Entweder müsse der Beschwerdeführer in der Schweiz un- tersucht werden oder sein Fall sei von einer internen ärztlichen Fach- gruppe zu beurteilen; denn erstens sei die geschilderte Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich, indem die langsame Rehabili- tation nach einer Behandlung wegen eines Carpaltunnelsyndroms und die Entwicklung des psychischen Leidens nicht berücksichtigt worden seien, zweitens stünden nicht die Gründe für die Depression im Vor- dergrund, sondern das Vorliegen dieses psychischen Gesundheits- schadens mit Krankheitswert, drittens sei die Einschätzung von Dr. med. Kraan nicht nachvollziehbar und viertens seien sowohl medizini- sche Abklärungen im Zusammenhang mit der Schussverletzung und deren Spätfolgen für die Niere wie auch Abklärungen in erwerblicher Hinsicht zur Dokumentation einer lückenlosen Erwerbsbiographie not- wendig (act. 7). G. Mit Duplik vom 21. April 2009 hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträ- gen fest und verwies dabei auf die Stellungnahme der IV-Stelle Luzern vom 20. April 2009. Diese führte im Wesentlichen aus, dass gemäss der Rechtsprechung psychische Störungen, welche durch soziale Um- stände verursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren wie- der verschwinden, aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht berück- sichtigt werden könnten. Dies sei vorliegend dahingehend der Fall, als gemäss fachärztlicher Aussage die Arbeitslosigkeit der hauptsächlich auslösende und aufrechterhaltende Faktor für die depressive Episode beim Beschwerdeführer sei. Würde er eine ihm angepasste Arbeits- stelle erhalten, hätte er selbstwerterhöhende Erfahrungen, was zu ei- ner starken Verbesserung seiner psychischen Beschwerden führen würde. Deshalb sei Dr. med. N._______ sowie der RAD zum Schluss gekommen, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht lediglich eine Leistungseinschränkung von 25% bestehe. Infolge der somatischen Beschwerden seien dem Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten möglich. Hinsichtlich der Schlussverletzung von 1995 gäbe es keine Spätfolgen. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Auch erwerbliche Abklärungen seien nicht notwendig, da der Be- schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesund- heitlichen Probleme weiterhin bei derselben Firma F._______AG gearbeitet hätte (act. 9). H. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin liess der Se ite 7
C-76 4 0 /20 0 8 Beschwerdeführer am 6. Mai 2009 ein ausgefülltes Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einreichen. Dazu wies sein Rechtsvertreter darauf hin, dass er vor seiner Rückkehr nach Serbien von der Sozialfürsorge der Wohnsitzgemeinde unterstützt worden sei (act. 10 und 11). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver- waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). 1.3Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 5. November 2008. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Be- schwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan- tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Se ite 8
C-76 4 0 /20 0 8 3. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831. 109.818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit gewis- sen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowe- nien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über So- ziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als serbischer Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugos- lawische Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des im Zeitpunkt des Er- lasses des streitigen Einspracheentscheids vom 21. März 2007 an- wendbaren Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags- staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkom- mens genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin- sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen, auf Serbien anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen. Nach dem Gesagten bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 4. 4.1Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 5. November Se ite 9
C-76 4 0 /20 0 8 2008) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837) sowie, für die Zeit ab dem 1. Januar 2008, diejenigen der 5. IV-Revision in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129) anwendbar. 4.2Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize- rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be- griffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemei- nen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 5. 5.1Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 5.2Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der Fassung ab dem 1. Januar 2004) bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertels- rente ab einem solchen von 40%. Für den Zeitraum bis zum 31. De- zember 2003 ist ergänzend festzuhalten, dass die unmittelbar vorher- gehende Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG ein Anspruch auf eine ganze Se it e 10
C-76 4 0 /20 0 8 Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% an- nahm und keine Dreiviertelsrente vorsah. Gemäss Abs. 1 ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An- spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.3Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif- fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge- nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu- mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversi- cherungsrecht, Basel 1993, S. 140). 5.4Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar- aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz- lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio- Se it e 11
C-76 4 0 /20 0 8 nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim- men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver- waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange- wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus ei- nem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben/ Tragen von Lasten, Arbeit im Freien oder in geheizten Räumen u.a.) den Ärzten, wogegen die von der IV-Stelle gegebenenfalls heran- zuziehenden Fachleute der Berufsberatung bestimmen können, wel- che ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der ver- sicherten Person in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007 E. 3.3.2 mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10, E. 1). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe- sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 5.5Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% (bei einer im Ausland wohnenden Person wie vor- liegend 50%) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (im Ausland 50%) arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit). Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit- Se it e 12
C-76 4 0 /20 0 8 gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha- den vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vor- aussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchti- gen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewese- nes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälli- ger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung be- zweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29 ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Ar- beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 5.6Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi- cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su- chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln- den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver- bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen. 5.7Wurde ein Gesuch wegen fehlender Invalidität abgewiesen, so ist ein neues Gesuch analog der Revision zu behandeln; so ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand seit dem Erlass der abweisenden Verfügung derart verschlechtert hat, dass ein Anspruch auf eine Se it e 13
C-76 4 0 /20 0 8 Invalidenrente entstanden ist. Dabei ist gemäss Art. 48 Abs. IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) insbesondere zu prüfen, ob ein solcher Anspruch ein Jahr vor Antragstellung, also am 21. November 2004, oder danach bis am 5. November 2008 (Datum der angefochtenen Verfügung) entstanden ist, und wenn ja, in wel- chem Ausmass. 6. Hinsichtlich der diagnostizierten Leiden mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit kann festgestellt werden, dass die Diagnosen des Lum- bovertebralsyndroms (und der Status nach der Schussverletzung) be- reits im Rahmen des ersten Verfahrens, welches zur abweisenden Ver- fügung vom 24. September 2001 geführt hat, bestanden hatten. Neu dazugekommen ist im Wesentlichen der chronisch depressive Zustand. Zu prüfen ist somit, ob bereits bestehende Leiden sich derart ver- schlimmert haben, dass sie eine rentenbegründende Invalidität verur- sacht haben, oder ob eine solche mit dem Hinzukommen der neuen Leiden entstanden ist. 6.1Sowohl dem Rentengesuch des Beschwerdeführers (vgl. act. 28 IV-LU) als auch auch dem am 25. Oktober 2006 ergänzten Fragebo- gen des Arbeitgebers (vgl. act. 50 IV-LU) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Bauarbeiter bei der Firma F.AG in Z. (LU) ohne Unterbrüche bis August 2004 einen vollen Lohn bezogen hatte, dies bei normaler Arbeitszeit und ohne Unterbrüche aus gesundheitlichen Gründen. Damit kann bis zu diesem Zeitpunkt keine rentenrelevante Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes eingetreten sein, die eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. 6.2Ab dem 26. August 2004 ist der Beschwerdeführer krankgeschrie- ben worden. Aktenkundige Leiden mit Einfluss auf dessen Arbeitsfä- higkeit sind einerseits, wie bereits erwähnt, ein chronischer, mittelgra- diger, therapieresistenter depressiver Zustand mit somatischem Syn- drom und andererseits ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS (vgl. act. 39 IV-LU). Dabei han- delt es sich um labile pathologische Geschehen, so dass ein allfälliger Rentenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr entstehen kann, während welchem der Beschwerdeführer ohne we- sentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 50% (vgl. E. 5.5) arbeitsunfähig war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b in der bis zum 31. Dezember Se it e 14
C-76 4 0 /20 0 8 2007 gültig gewesenen Fassung). Damit kann vorliegend frühestens im August 2005 ein Versicherungsfall eingetreten sein. 6.3 6.3.1Hinsichtlich des Einflusses der erwähnten Leiden auf die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich der ihn seit Ende Au- gust 2004 behandelnde Allgemeinmediziner FMH Dr. med. M._______ – sich auch auf einen Therapieverlaufsbericht der ambulanten psychia- trischen Dienste des Psychiatriezentrums Luzerner Landschaft vom 29. November 2005 stützend - dahingehend geäussert, dass der Be- schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ab Ende August 2004 bis Ende September 2005 zu 100% und ab dem 1. Oktober 2005 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei, und dass er aus somatischer Sicht zwar eine körperlich leichtere Verweisungstätigkeit zu 100% aus- üben könne, die Leistungsfähigkeit jedoch aus psychischer Sicht auf 50% reduziert sei (act. 38 und 39 LU-IV). Die damals zuständige IV-Stelle Luzern holte einen weiteren Arztbe- richt des Psychiatriezentrums Luzerner Landschaft ein, dessen Ambu- lante Dienste mit Bericht vom 11. April 2006 ihren vormaligen Befund bestätigten, wonach der Beschwerdeführer in einem angepassten Rahmen bei körperlich leichter Arbeit zu 100% (8,4 Std. am Tag) arbei- ten könne, dessen Leistungsfähigkeit wegen dem psychischen Leiden auf 50% beschränkt sei (act. 46 IV-LU). 6.3.1Für die Beurteilung, ob in casu beim Beschwerdeführer eine Ar- beitsunfähigkeit vorliegt, welche zu einem rentenberechtigenden Inva- liditätsgrad führt, ist der Richter, wie bereits ausgeführt wurde, auf die ärztlichen Gutachten und Berichte angewiesen. Bezüglich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be- ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten. Bei einander widersprechenden medizini- schen Berichten darf das Gericht den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, Se it e 15
C-76 4 0 /20 0 8 warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 E. 1.2 vom 26. Januar 2006, BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte etwa sind aufgrund de- ren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch den behandelnden Spezialarzt (Ur- teil des EVG I 655/05 E. 5.4 vom 20. März 2006). 6.3.2Die erwähnten ärztlichen Berichte widersprechen sich nicht und sind in sich schlüssig, umfassend und einleichtend. Deren Befunde und Ergebnisse kann ohne Weiteres gefolgt werden. 6.4Der gestützt auf die Angaben der erwähnten Arztberichte durchge- führte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 56%, der nicht beanstandet werden kann, zumal zur Gegenüberstellung des Va- lideneinkommens (Fr. 59'345.--) und des Invalideneinkommens (Fr. 26'014.61) dieselben Tabellen des Bundesamtes für Statistik betref- fend das Baugewerbe, Kat. 4 herangezogen wurden, dies unter Be- rücksichtigung eines angemessenen leidensbezogenen Abzuges von 10%. 6.5Insgesamt ergibt sich für das Gericht als Zwischenergebnis, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2005 zu Recht eine halbe (und nicht eine ganze) Invalidenrente zugesprochen hat. Zu prüfen bleibt somit, ob diese Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2006 zu Recht aufgehoben wurde. 7. 7.1Die Verfügung über eine befristete Rente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und anderseits deren Aufhebung, was das Vorliegen von Revisionsgründen voraussetzt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 545). Dabei ist der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massga- be des analog anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzen. Nach dieser Norm kann eine Rente aufgehoben werden, nachdem die Verbesse- rung der Erwerbsfähigkeit drei Monate ohne wesentliche Unterbre- chung angedauert hat (BGE 121 V 264 E. 6b/dd). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetre- Se it e 16
C-76 4 0 /20 0 8 ten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund ge- geben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten- beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (Urteil des BGer 8C_53/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.2; BGE 125 V 413 E. 2d, 368 E. 2 mit Hinweisen). 7.2Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die zusprochene halbe Rente deshalb per 31. Juli 2006 aufgehoben, weil der Beschwerdefüh- rer am 15. April 2006 eine ganztägige, befristete Tätigkeit beim bishe- rigen Arbeitgeber aufgenommen und dort bis am 6. Juli 2006 bei vol- lem Lohn gearbeitet hat (act. 50 IV-LU). In medizinischer Hinsicht stützt sich die Vorinstanz einzig auf einen Verlaufsbericht der Ambu- lanten Dienste des Psychiatriezentrums Luzerner-Landschaft vom 24. April 2007, aus welchem hervorgeht, dass ein erneutes Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 21. März 2007 und eine Nachfrage beim ehemaligen Arbeitgeber vom 19. April 2007 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer während jenes knapp dreimonatigen Einsatzes im Frühsommer 2006 in der Lage gewesen sei, leichtere körperliche Ar- beiten ganztags auszuführen. Allerdings sei er in eine grössere Ar- beitsgruppe eingeteilt worden, wo vom Leistungsdruck her ein gewis- ser Spielraum vorhanden gewesen sei. Der berichtende Psychiater er- hielt den Eindruck, dass für leichte körperliche Tätigkeiten eine volle Leistung ganztags nicht erbracht werden konnte und schätzte die Leis- tung bei ca. 75% ein. Andere ärztliche Untersuchungsberichte für den Zeitraum ab Mitte April 2006 bis November 2008 (Zeitpunkt der Verfügung) sind in den Akten nicht vorhanden, weder in somatischer noch in psychischer Hin- sicht. Der sehr allgemeine „Eindruck“ eines Arztes während einer ein- zigen Vorsprache kann jedoch nicht genügen, um dem Gericht zu er- lauben, die vorinstanzlich behauptete, anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes verbindlich und abschliessend beurteilen zu können. 7.3Unter diesen Umständen und insbesondere angesichts der lückenhaften medizinischen Dokumentation muss das Bundesverwal- tungsgericht feststellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorlie- gend hinsichtlich der Situation ab dem 1. August 2006 nur ungenügend abgeklärt worden ist. Damit ist der Beschwerdegrund von 49 lit. b Se it e 17
C-76 4 0 /20 0 8 VwVG gegeben, was zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides führt. 8. 8.1Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz aus- nahmsweise die zu beurteilende Sache, statt selbst zu entscheiden, mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Ein sol- cher Ausnahmefall ist hier wegen der in entscheidenden Punkten un- vollständigen Akten gegeben, weshalb die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. 8.2Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in seiner Heimat oder in der Schweiz polydisziplinär, insbesondere in psychischer Hinsicht (De- pression) und in somatischer Hinsicht (Lumbovertebralsyndrom), be- gutachten zu lassen. Die begutachtenden Ärzte müssen sich über die Diagnose, über die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und in an- deren zumutbaren Tätigkeiten sowie über deren Entwicklung, insbe- sondere für die Zeitspanne zwischen April 2006 und dem 5. November 2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung), bzw. dem Datum der Un- tersuchung äussern. Danach hat die Vorinstanz einen Einkommensver- gleich durchzuführen, dem Beschwerdeführer durch Zustellung eines Vorbescheids das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend eine neue, wiederum anfechtbare Verfügung zu erlassen. 9. 9.1Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG). 9.2Dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten liess, ist ge- mäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird ge- stützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird demnach gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- Se it e 18
C-76 4 0 /20 0 8 fügung hinsichtlich der Befristung der Invalidenrente aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie gemäss Erwägung 8.2 verfahre und anschliessend eine neue anfechtbare Verfügung erlasse. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Alberto MeuliJean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 19