B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7544/2014

Urteil vom 13. Oktober 2016 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien

H._______, vertreten durch Uwe Dinkat, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung; Rentenanspruch (Verfügung vom 28. November 2014).

C-7544/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene, deutsche Staatsangehörige H._______ meldete sich erstmals am 1. Oktober 2012 über die deutsche Rentenversicherung (DRV) zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (IVSTA-act. 1). Die DRV wies das bei ihr gestellte Rentenbegehren gestützt auf die Gut- achten von Dr. A., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17. Januar 2013 (IVSTA-act. 5) und Dr. B., Facharzt für Innere Medizin, vom 29. Januar 2013 (IVSTA-act. 6) ab (Bescheid vom 18. Feb- ruar 2013 [IVSTA-act. 3]). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) holte, nach Eingang weiterer Unterlagen zur medizinischen und erwerbli- chen Situation, die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Juli 2013 ein, wonach H._______ seine bisherige Tätigkeit als Industriekaufmann nach einem im Jahr 2009 erlittenen Verbrennungs- trauma (seit November 2010) wieder uneingeschränkt ausüben könne (IV- STA-act. 50). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV- STA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 ab (IV- STA-act. 53). B. Mit Schreiben vom 11. August 2014 teilte die DRV der schweizerischen Verbindungsstelle mit, dass sie H._______ mit Wirkung ab 1. November 2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen habe (IV- STA-act. 54), übermittelte die Neuanmeldung vom 15. Oktober 2013 mit dem Formular E204 (IVSTA-act. 55) sowie weitere – namentlich medizini- sche – Akten. Die IVSTA holte die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. C., Facharzt für allgemeine Medizin) vom 11. Sep- tember 2014 ein. Dieser stützte sich insbesondere auf das Gutachten von Dr. D., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11. März 2014 (vgl. IVSTA-act. 66) und erachtete eine anspruchserhebliche Veränderung als nicht glaubhaft gemacht (IVSTA-act. 74). Mit Vorbescheid vom 18. Sep- tember 2014 stellte die IVSTA H._______ in Aussicht, auf das neue Gesuch nicht einzutreten (IVSTA-act. 76), worauf dieser Einwand erhob (IVSTA- act. 77, 80 und 91). Mit Datum vom 28. November 2014 erliess die IVSTA eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 92). C. H._______ liess, vertreten durch Rechtsanwalt Uwe Dinkat, am 29. De- zember 2014 Beschwerde erheben und sinngemäss geltend machen, die von der DRV übermittelten medizinischen Akten seien nicht hinreichend

C-7544/2014 Seite 3 gewürdigt worden. Die DRV habe dem Beschwerdeführer eine Rente zu- gesprochen, weil er aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage sei, während mindestens drei Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit auszu- üben. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2). D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verwies sie insbeson- dere auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 27. Januar 2015. Nach dessen Beurteilung stehe nach wie vor der seit Jahren bekannte primäre Alkoholismus im Vordergrund; die angeführte Diagnose einer schweren de- pressiven Episode werde durch keine entsprechenden Befunde unterlegt und sei nicht nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung vermöge eine Sucht für sich alleine jedoch noch keine Invalidität zu begründen (act. 6). E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die an- geforderten Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit ein (act. 7). Ergänzend stellte er mit Datum vom 18. Februar 2015 ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (act. 8). F. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 hiess der (damalige) Instruktionsrich- ter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbei- ständung gut (act. 9). G. Die Parteien hielten mit Replik vom 15. April und Duplik vom 27. April 2015 an ihren Anträgen fest (act. 14 und 16). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

C-7544/2014 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität sowie die hier strei- tige Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung einge- treten ist, beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA und der Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Mo- dalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. Urteil BVGer C-6027/2014 vom 8. Feb- ruar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.1 Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Akten- lage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1). 2.2 Die Neuanmeldung wird – wie auch das Gesuch um Leistungsrevision – nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Ent- scheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

C-7544/2014 Seite 5 2.2.1 Die genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verän- dert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit keine Verände- rung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub- haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklä- rungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dem- entsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor- derungen stellen (BGE 109 V 262 E. 3; Urteil BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3). Gelingt der versicherten Person die Glaubhaft- machung nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die an- spruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung ver- pflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b; Urteil BGer 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2). 2.2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An- forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser- heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge- hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen las- sen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei be- gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (9C_523/2014 E. 2 mit Hinweisen). 2.2.3 Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des BGer 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au- gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung

C-7544/2014 Seite 6 der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge- sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen kei- nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Bei Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeit sind folgende, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beachten (siehe Ur- teil BGer 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweisen): 2.4.1 Nach der Rechtsprechung führt eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen (Alkohol, Medikamente, Drogen) als solche nicht zu einer In- validität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invali- denversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall be- wirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähig- keit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leit- satz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle

C-7544/2014 Seite 7 Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Ver- hältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Suchtproblematik ihre hinreichende Erklärung fin- den, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (ange- nommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchti- gung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Ur- teile BGer 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1; 8C_582/2015 E. 2.2.1). 2.4.2 Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c) ist nicht entscheidend, ob die Abhängigkeit von psy- chotropen Substanzen Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund- heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammen- hangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstel- lationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV- rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Suchtproblematik – einem Symptom gleich – Teil eines Gesund- heitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann kön- nen selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psy- chischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Substanzabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt kön- nen die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie an- dere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (8C_582/2015 E. 2.2.2 mit Hinweis auf Urteile BGer 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. Au- gust 2013 E. 2.2.2).

C-7544/2014 Seite 8 3. Zu prüfen ist, ob im vorinstanzlichen Verfahren eine revisionsrechtlich er- hebliche Veränderung seit der ersten (abweisenden) Verfügung vom 2. Ok- tober 2013 glaubhaft gemacht worden ist. 3.1 Der RAD-Arzt Dr. F._______ stützte sich in seiner Beurteilung vom 8. Juli 2013 im Wesentlichen auf die im Auftrag der DRV erstellten Gutach- ten von Dr. B._______ und Dr. A., welche den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten entsprächen. Als Hauptdiagnosen werden Zustand nach Verbrennungstrauma 2009 (29% der Körperoberfläche) und Zustand nach ARDS (vermutlich: Acute Respiratory Distress Syndrome) in- folge Inhalationstrauma 2009 genannt. Als Nebendiagnosen ohne Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit werden aufgeführt: Alkoholabhängigkeits- syndrom (ICD-10 F10.20), arterielle Hypertonie, axiale Hiatushernie, Re- fluxkrankheit, periphere Polyneuropathie, Zustand nach Discusprolaps 2003 (IV-act. 50 S. 3). Laut Gutachten von Dr. A. führte die Alko- holkrankheit zwar zu körperlichen Symptomen (u.a. Gastritis, Leberschä- digung, neurologische Ausfälle; vermutlich auch schnellere Ermüdbarkeit und Nachlassen der Gedächtnisleistung); die Leistungsfähigkeit sei aber nur in geringem Umfang und die Erwerbsfähigkeit gar nicht eingeschränkt. Aus neurologischer/psychiatrischer Sicht sei eine tägliche Arbeitszeit von über sechs Stunden zumutbar (IV-act. 5 S. 9 f.). Gemäss dem Gutachten von Dr. B._______ sind die Folgen des Brandunfalls erheblich und führen zu einer dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit; die (regelmäs- sige) Ausübung von schweren und mittelschweren Arbeiten sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte körperliche Arbeit könne – aus internistischer Sicht – jedoch vollschichtig ausgeübt werden (IV-act. 6 S. 7). 3.2 Im Neuanmeldungsverfahren lag namentlich das sozialmedizinische Gutachten von Dr. G._______ (vom medizinischen Dienst der Krankenver- sicherung) vom 7. März 2014 (IV-act. 61) und das im Auftrag der DRV er- stellte psychiatrische Gutachten von Dr. D._______ vom 11. März 2014 (IV-act. 66) vor. 3.2.1 Dr. D._______ diagnostizierte eine Alkoholkrankheit (phasisch rezidi- vierend, aktuell trocken), eine toxische Polyneuropathie, anamnestisch to- xisch bedingte epileptische Anfälle, Zustand nach ausgedehnter Verbren- nung. Die körperlichen Zeichen seien nicht sehr ausgeprägt, das Gesamt- bild aber spreche für einen doch erheblichen Einfluss der Alkoholanam- nese. Auch wenn der Versicherte – wie er behaupte – aktuell trocken sei,

C-7544/2014 Seite 9 müsse man von einer bleibenden Schädigung ausgehen. Eine Rehabilita- tionsmassnahme mache wenig Sinn, der Versicherte sei vermutlich nicht mehr in der Lage, einer Tätigkeit von Belang vollschichtig nachzugehen. Seine letzte berufliche Tätigkeit (oder andere Tätigkeiten) könne er nur noch während weniger als drei Stunden ausüben (IV-act. 66 S. 9 f.). 3.2.2 Dr. G._______ diagnostizierte eine schwere depressive Episode, Al- koholabhängigkeit, Zustand nach Verbrennung, Alkoholgastritis und arteri- elle Hypertonie. Aus sozialmedizinisch-psychiatrischer Sicht sei die Er- werbsfähigkeit erheblich gefährdet. Aufgrund der komorbiden Depression bestehe ein hohes Risiko für weitere Dekompensationen mit einer Ver- schlechterung von Alkoholfolgeschäden. Auf dem allgemeinen Arbeits- markt bestehe derzeit kein positives Leistungsbild bei deutlichen Ein- schränkungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungs- fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppen. Ferner bestünden Ein- schränkungen im Bereich der Fähigkeit zur Selbstpflege. Aus medizini- scher Sicht sei der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig. 3.2.3 Es trifft zwar zu, dass die beiden Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) nicht entsprechen, wie die Ärzte des medizini- schen Dienstes der IVSTA (Dr. C._______ und Dr. E.) zu Recht feststellten. Für das Glaubhaftmachen einer erheblichen Verschlechterung ist dies indessen auch nicht erforderlich (vgl. E. 2.2.3). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- standes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch- aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. E. 2.2.2). Die beiden Sachverständigen attestieren dem Beschwerdeführer – im Un- terschied zu den Gutachten, welche der ersten Verfügung zugrunde lagen – nur noch eine geringe Restarbeitsfähigkeit; ihre Gutachten sind durchaus geeignet, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Ob die Alkoholab- hängigkeit vorliegend als IV-rechtlich unbeachtlich zu gelten hat oder ob allenfalls die in E. 2.4 dargelegten Voraussetzungen für einen IV-relevan- ten Gesundheitsschaden gegeben sind, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Das Gutachten von Dr. G. – welches nicht zur Beurtei- lung des Rentenanspruchs erstellt wurde – lässt jedenfalls nicht ohne Wei- teres den Schluss zu, es liege allein eine nicht invalidisierende Abhängig- keitsproblematik vor.

C-7544/2014 Seite 10 3.3 Demnach hätte die Vorinstanz auf die Neuanmeldung eintreten und die für die Beurteilung des Rentenanspruchs wesentlichen Abklärungen von Amtes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vornehmen müssen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebote- nen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von pauschal CHF 1'500.- angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 4.3 Bei diesem Ergebnis braucht der Beschwerdeführer das ihm gewährte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Sachverhalt F) nicht zu bean- spruchen.

C-7544/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leis- tungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von CHF 1‘500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Susanne Fankhauser

C-7544/2014 Seite 12

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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