B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7537/2015
Urteil vom 27. April 2016 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Rückreisevisums.
C-7537/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1969 geborener sudanesischer Staatsangehö- riger, reiste am 29. August 1998 in die Schweiz ein. Nachdem er am
C-7537/2015 Seite 3 ungenügend. Somit erfülle er die Voraussetzungen für die Ausstellung ei- nes Rückreisevisums gemäss Art. 9 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Perso- nen (RDV, SR 143.5) nicht, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2015 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Oktober 2015 und die Ausstellung des Rückreisevisums gemäss Art. 9 Abs. 4 Bst. b RDV. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Einvernahme von Dr. med. B._______ als Zeu- gen; allenfalls könne ein Arztzeugnis nachgereicht werden. Zur Begrün- dung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er lebe seit 17 Jah- ren in der Schweiz, verhalte sich einwandfrei und habe einen guten Leu- mund. Mit seiner Familie, zwei minderjährigen Kindern, lebe er gut inte- griert. Soweit es ihm zugestanden werde, arbeite er. Er sei gewillt 100% zu arbeiten. Nun wolle er endlich wieder einmal einen seiner Brüder und des- sen Familie treffen, weshalb eine Verweigerung des Rückreisevisums we- gen der vorgenannten Gründe und im Hinblick auf die Menschenrechtsga- rantien und die Grundrechte sowie des Verhältnismässigkeitsgebots nicht korrekt, sondern stossend sei. Es erscheine vielmehr verhältnismässig und aufgrund der höchsten Erlasse gerechtfertigt sowie angemessen, ihm un- ter diesen Umständen ein Rückreisevisum zu erteilen. Nach dem familiä- ren Besuch bei seinem Bruder in Dubai werde er wieder zu seinen zwei minderjährigen Kindern und der Ehefrau zurück in die Schweiz reisen. Es handle sich dabei lediglich um einen kurzen, vom Bruder finanzierten Fa- milienurlaub in Dubai. Es entstünde niemandem, insbesondere nicht dem Staat oder den Bürgern der Schweiz ein Nachteil. Ausser für seinen Bruder entstünden auch keine Kosten. Der Effekt seines familiären Besuchs in Dubai wäre in jeder Hinsicht, insbesondere in psychischer und sozialer Hin- sicht, nur positiv. Es würde ihm und seiner Familie gut tun, wenn er diese Reise – im Sinne der von der EMRK und der BV garantierten Grundrechte – antreten könnte, zumal der Staat in keiner Weise belastet würde. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Einvernahme von Herrn Dr. med. B._______ ab und räumte ihm stattdessen die Möglichkeit ein, innert gesetzter Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
C-7537/2015 Seite 4 G. Mit schriftlicher Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte der Beschwerde- führer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______ zu den Akten. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 16. Februar 2016 hält der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde und deren Begründung fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf- geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü- gungen des SEM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für aus- ländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 AuG [SR 142.20]). Das Bundes- verwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgül- tig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
C-7537/2015 Seite 5 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.
3.1 Nach Art. 7 Abs. 1 RDV muss Schutzbedürftigen und vorläufig aufge- nommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, für Ausland- reisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Das SEM stellt dabei ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 und 4 RDV aus (vgl. Art. 7 Abs. 2 RDV). 3.2 Art. 9 Abs. 1 RDV sieht vor, dass Asylsuchende und vorläufig aufge- nommene Personen vom SEM ein Reisedokument oder ein Rückreisevi- sum erhalten können, wenn eine der im vorgenannten Artikel aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist, d.h. bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen (Bst. a), zur Erledigung von wichtigen und unauf- schiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten (Bst. b), zum Zweck von grenzüberschreitenden Reisen, die vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb, den die gesuchstellende Person bis zu ihrer Mündigkeit oder bis zum or- dentlichen Abschluss ihrer Ausbildung besucht, vorgeschrieben sind (Bst. c) oder zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder Kulturanläs- sen im Ausland (Bst. d). Weiter kann eine vorläufig aufgenommene Person ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum für eine Reise von höchstens 30 Tagen pro Jahr erhalten, wenn es sich aus humanitären Gründen ge- bietet (Art. 9 Abs. 4 Bst. a RDV) oder aus anderen Gründen, drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 9 Abs. 4 Bst. b RDV). Ein genereller Anspruch auf Ausstellung eines Rückreisevisums besteht hinge- gen gemäss klarem Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich nicht. 3.3 In der RDV vom 20. Januar 2010 (AS 2010 621) war der Nachweis von spezifischen Reisegründen für vorläufig Aufgenommene nicht (mehr) vor- gesehen. Diese Regelung hat sich hingegen nicht bewährt, da es einerseits
C-7537/2015 Seite 6 zum Wegfall einer präventiven Kontrolle durch das SEM sowie anderer- seits zu einer Zunahme von möglichen Missbrauchsfällen führte. Mit der aktuell geltenden RDV wurden deshalb – wie aufgezeigt (E. 3.2) – wieder- um Reisegründe für diese Personengruppe eingeführt. Bezweckt wird da- mit ein kontrollierter Umgang mit Reisen von vorläufig aufgenommenen Personen. Insbesondere sollen dadurch die Reisen mit dem Aufenthalts- status vereinbart werden können (siehe dazu Erläuterungen des EJPD/BFM zur Totalrevision der Verordnung über die Ausstellung von Rei- sedokumenten für ausländische Personen vom 20. Januar 2010, S. 1 und S. 8, www.sem.admin.ch/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/gesetzge- bung/totalrev_rdv/ber2-d.pdf; nachfolgend Erläuterungen). Wie erwähnt, bestehen nebst den in Art. 9 Abs. 1 RDV erwähnten Reise- gründen, welche insbesondere für Auslandreisen in Notfallsituationen und für kürzere begründete Auslandaufenthalte gedacht sind, ausserdem noch zwei weitere Reisegründe (vgl. Art. 9 Abs. 4), welche gewisse Reisen, die nicht als Notfälle gelten, unter Berücksichtigung bestimmter Aspekte (vgl. dazu Art. 9 Abs. 5 RDV) ermöglichen sollen. Damit soll verhindert werden, dass die persönliche Freiheit von vorläufig aufgenommenen Personen – welche oftmals längerfristig in der Schweiz verbleiben – nicht in unzulässi- ger Weise eingeschränkt wird (Erläuterungen S. 9). Hierzu halten die Er- läuterungen weiter fest, dass die Verhältnismässigkeit beachtet werden muss, d.h. je länger jemand mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz lebt und je mehr er integriert ist, desto weniger rechtfertigt sich ein Eingriff in die Reisefreiheit bzw. die Verweigerung des Ausstellens von Reisedoku- menten oder Rückreisevisa (S. 8 ebenda). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um Ausstellung eines Rückreisevisums mit dem Wunsch, seinen Bruder in Dubai zu besuchen. Dieser lebe und arbeite seit Januar 2015 dort. Zudem möchte er auch des- sen Frau und seine beiden Neffen kennenlernen. Er selbst habe seine Hei- mat im Jahr 1998 verlassen und lebe seither in der Schweiz. Seit dieser Zeit habe er seine Brüder, die im Sudan lebten, nie mehr gesehen (vgl. Akten "Schweizerische Reisedokumente" der Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 10/3; Beschwerde S. 2). 4.2 Der angeführte Reisegrund kann offensichtlich unter keine der in Art. 9 Abs. 1 RDV abschliessend aufgezählten Abgabevoraussetzungen subsu-
C-7537/2015 Seite 7 miert werden: Es liegt keine schwere Krankheit oder Tod eines Familien- angehörigen vor (Bst. a). Die Ausstellung des gewünschten Rückreisevi- sums kann auch nicht mit der Erledigung von wichtigen und unaufschieb- baren höchstpersönlichen Angelegenheiten begründet werden (Bst. b). Zu- dem dient das Rückreisevisum weder grenzüberschreitenden Reisen im Sinne von Bst. c oder der aktiven Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen in Ausland (Bst. d). 4.3 Geprüft werden muss hingegen, ob der Beschwerdeführer – dessen vorläufige Aufnahme im Jahr 2006 verfügt wurde – allenfalls aus anderen Gründen ein Rückreisevisum erhalten kann (vgl. Art. 9 Abs. 4 Bst. b RDV). Der Beschwerdeführer selbst beantragt denn auch die Ausstellung eines Rückreisevisums im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Bst. b RDV. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Ausstellung eines Rückreisevisums nach genannter Bestimmung komme nicht in Frage, gilt es nachfolgend zu überprüfen. 5. 5.1 Das SEM berücksichtigt bei der Prüfung des Gesuchs nach Art. 9 Abs. 4 RDV den Grad der Integration der betroffenen Person. Zudem kann das SEM für Reisen nach Art. 9 Abs. 4 Bst. b RDV die Ausstellung eines Reisedokumentes oder eines Rückreisevisums ablehnen, wenn eine aus- ländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 9 Abs. 5 RDV). 5.2 Die Beurteilung des Grades der Integration der betroffenen vorläufig aufgenommenen Person richtet sich nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinander- setzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Insbesondere soll die gesuchstellende Person nicht dauerhaft sozialhilfe- abhängig oder straffällig sein. Je länger eine vorläufig aufgenommene Per- son in der Schweiz weilt, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der Integration (vgl. Erläuterungen S. 10). Keine erfolgreiche Integration liegt insbesondere vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirt- schaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (Urteil des BGer 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1 m.H.).
C-7537/2015 Seite 8 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist am 29. August 1998 in die Schweiz einge- reist. Am 10. Mai 2006 wurde infolge Vorliegens einer persönlichen Notlage seine vorläufige Aufnahme verfügt. Er lebt nun seit 17 Jahren – davon 9 Jahre als vorläufig Aufgenommener – in der Schweiz, weshalb die Anfor- derungen an seine Integrationsleistungen entsprechend hoch sind. 6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer diverse beruf- liche Tätigkeiten wie Hilfsmetzger, Druckereimitarbeiter und Küchenmitar- beiter ausgeübt hatte und auch an Qualifizierungs-/Beschäftigungspro- grammen (Hauswirtschaft bzw. Lager und Transport) teilgenommen hatte (vgl. Asylakten A33/9-16 sowie SEM act. 8/2). Seit dem 22. November 2012 habe der Beschwerdeführer bei A._______ gearbeitet und das Anstel- lungsverhältnis selbst auf den 31. Juli 2015 gekündigt (vgl. SEM act. 8/2). Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er meistens eine Teilzeitstelle in- nehatte. Es sei für einen sudanesischen Staatsangehörigen mit Ausweis F praktisch unmöglich, eine Vollzeitstelle zu bekommen. Es sei für ihn ein harter Schlag gewesen, im Sommer 2015 weder eine Aufenthaltsbewilli- gung noch ein Rückreisevisums zu erhalten. Dies habe zu einem Anstieg seines depressiven Zustands geführt und in der Folge zur Kündigung sei- ner Arbeitsstelle. Glücklicherweise habe sich sein Zustand wieder stabili- siert und er habe ab dem 1. Dezember 2015 bei einem [...] eine 40%-An- stellung gefunden. Dies obwohl er immer gewillt gewesen wäre, 100% zu arbeiten (vgl. Beschwerde S. 2f.). 6.3 Trotz der dargelegten Einwände des Beschwerdeführers kann vorlie- gend nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer sei auf- grund seiner bisherigen geleisteten Arbeitseinsätze die wirtschaftliche In- tegration in der Schweiz gelungen. Insbesondere ist er seit einigen Jahren von der Sozialhilfe abhängig und konnte demnach in dieser Zeit nicht selb- ständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Gemäss Bestätigung der Gemeindeverwaltung Z._______ vom 8. Juni 2015 wurde der Beschwer- deführer seit dem 1. Dezember 2009 mit Leistungen der Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 228'747.25 unterstützt (vgl. Beilage zu SEM act. 7/7). Bereits davor war er zeitweise auf Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe ange- wiesen (vgl. Bestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom 21. März 2006, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2005 von der Für- sorge abhängig sei [Asylakten A33/5]). Der Replik ist zudem zu entneh- men, dass er auch heute noch auf Sozialhilfe angewiesen ist. Es kann so-
C-7537/2015 Seite 9 mit nicht davon ausgegangen werden, zum jetzigen Zeitpunkt lägen gefes- tigte wirtschaftliche Verhältnisse vor. Zum Vorbringen, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bei A._______ aufgrund der Verschlechterung seines depressiven Zustands (auch) infolge Verweigerung des Rückreise- visums erfolgte (vgl. E. 6.2), gilt es zu erwähnen, dass sein Kündigungs- schreiben vom 19. Mai 2015 datiert (SEM act. 7/6), während das SEM dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 21. August 2015 – Wochen nachdem er selbst sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat – mitteilte, dass das Gesuch betreffend Rückreisevisum abgelehnt werde (vgl. SEM act. 9/2). 6.4 Vor diesem Hintergrund muss dem Beschwerdeführer eine gelungene Integration, wie sie nach einer langjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erwartet werden darf, abgesprochen werden. Daran kann auch nichts ändern, dass er in strafrechtlicher Hinsicht einen einwandfreien Leu- mund hat, keine Betreibungen bzw. Verlustscheine auf ihn registriert sind (vgl. SEM act. 7/3 und 7/4) sowie gemäss eigenen Aussagen über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen soll (vgl. Beschwerde S. 2). Aus dem pauschalen und nicht weiter substan- tiierten Vorbringen, er habe soziale Kontakte im schulischen Umfeld seiner Kinder sowie zu Arbeitskollegen und Nachbarn (vgl. Beschwerde S. 2), kann zudem nicht abgeleitet werden, er sei in sozialer Hinsicht gut in die schweizerischen Verhältnisse integriert. 6.5 Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Ausstellung des Rückreisevi- sums im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Bst. b RDV verweigert. Keine Rolle kann dabei spielen, dass die Kosten für die Reise und den Aufenthalt in Dubai angeblich vom Bruder übernommen würden (vgl. Beschwerde S. 3). Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, wieso der Beschwerdeführer an- fänglich in seinem Gesuch betreffend Rückreisevisum als Reiseziel nebst Dubai auch Äthiopien angegeben hatte (vgl. SEM act. 7/8). Aufgrund der dargelegten – im zeitlichen Kontext – nicht hinreichenden Integrationsleis- tungen und des langjährigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers, der noch immer andauert, erweist sich die Verweigerung im Übrigen als verhältnismässig (vgl. E. 3.3). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verweist des Weiteren auf sein Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Das Treffen mit seinem Bruder und dessen Familie würde ohne Zweifel
C-7537/2015 Seite 10 zu einer Verbesserung seines Lebensgefühls und damit auch seiner De- pression führen und ihn in allen Belangen des Lebens motivieren. Eine vor- läufige Aufnahme könne wie in seinem Fall zu einem Dauerzustand führen, was in der RDV nicht berücksichtigt werde. Für solche Personen, die auf- grund der Vergangenheit und der schwierigen Situation in der Schweiz oft mit (psychischen) Problemen zu kämpfen hätten, erfüllten Besuche von nahen Verwandten eine äusserst wichtige Funktion für ihr familiäres, psy- chisches und soziales Wohlergehen, was sich positiv auf Arbeit, Integration und generell auf das Leben in der Schweiz auswirke (vgl. Beschwerde S. 3 f. sowie Replik S. 2). 7.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens beruft, ist zu erwähnen, dass dieses in erster Linie die Kernfamilie schützt, d.h. die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die bundes- gerichtliche Rechtsprechung anerkennt hingegen auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen – beispiels- weise aufgrund von Krankheit oder Invalidität – ein besonderes Abhängig- keitsverhältnis besteht (vgl. bspw. Urteile des BGer 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.2 und des BVGer C-1902/2012 vom 18. Februar 2014 E. 5.3.1 je m.w.H.). In vorliegendem Verfahren wird hingegen nicht dargetan und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, inwiefern ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder bzw. dessen Familie bestehen soll. Ein solches kann auch nicht aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 3. Dezember 2015 ab- geleitet werden. Ohnehin gilt es zu beachten, dass Art. 8 EMRK praxisge- mäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt verschafft (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Die Konventionsgarantie schützt das Familien- leben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Füh- rung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbe- reich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne weiteres erwartet werden kann, das Familienleben aus- serhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Sofern der Beschwerde- führer replikweise auf die restriktiven Visabestimmungen der Schweiz so- wie der Schengenstaaten verweist, gilt es anzuführen, dass es dem in Dubai lebenden Bruder ohne Weiteres zuzumuten wäre, diese Frage ge- nauer abzuklären, zumal sich dieser aufgrund der geschilderten Umstände in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen befinden dürfte. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass er seit 17 Jahren keiner seiner nahen Verwandten und insbesondere keiner seiner
C-7537/2015 Seite 11 Brüder getroffen habe (vgl. Beschwerde S. 2), hat doch im Jahr 2013 ein Treffen mit einem seiner Brüder im Ausland stattgefunden. Dies hat er auf Vorhalt des SEM (vgl. Vernehmlassung) auch replikweise eingeräumt. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Brüdern auch auf andere Weise als durch Besuche im Ausland pflegen (z.B. Telefonate, Skype, E-Mail usw.). Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer vor- liegend aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nichts ableiten. 8. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-7537/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – den Migrationsdienst des [...]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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