B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7531/2016

Urteil vom 8. Oktober 2018 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 15. September 2016.

C-7531/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1964 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. Sie arbeitete seit August 2005 als Grenzgängerin in der Schweiz, und zwar teilzeitlich als angestellte Verkäuferin (IV-act. 3 und 4). Am 22. Dezember 2008 stellte sie bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden: IV-Stelle B.) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 6). Die IV-Stelle B. wies das Leistungsbe- gehren mit Verfügung vom 14. Juli 2011 ab (IV-act. 59). Das Sozialversi- cherungsgericht des Kantons B._______ hiess mit Urteil vom 15. Novem- ber 2011 eine hiergegen erhobene Beschwerde von A._______ in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zur Anspruchsprüfung überwiesen wurde (IV-act. 63). A.b Mit Verfügung vom 19. April 2012 wies die IVSTA das Begehren der Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente ab (IV-act. 74). Die da- gegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 18./19. Mai 2012 (IV- act. 76) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2781/2012 vom 14. Dezember 2012 abgewiesen (IV-act. 87). A.c Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_161/2013 vom 28. Feb- ruar 2013 nicht ein (IV-act. 91). B. B.a Am 24. Februar 2014 übermittelte der deutsche Versicherungsträger der Vorinstanz eine neue Anmeldung auf schweizerische Invaliditätsrente der Versicherten vom 11. Oktober 2013 sowie medizinische Unterlagen (IV- act. 92, 94-97). B.b Nachdem die IV-Stelle B._______ die Versicherte am 6. Februar 2015 zum Ausfüllen, Unterzeichnen und Rücksenden des Anmeldeformulars aufgefordert hatte (IV-act. 100), wurde diese am 18. Februar 2015 ausge- füllt und mit weiteren Unterlagen eingereicht (IV-act. 103 und 104). In der Folge holte die IV-Stelle B._______ weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (IV-act. 105-108).

C-7531/2016 Seite 3 B.c Mit Vorbescheid vom 27. November 2015 stellte die IV-Stelle B._______ der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 110). B.d Am 30. Dezember 2015 (Postaufgabe) erhob die Versicherte gegen den Vorbescheid Einwand und reichte weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (IV-act. 111 und 112). B.e Am 10. Mai 2016 beauftragte die IV-Stelle B._______ die C._______ ag, Interdisziplinäre Medizin (im Folgenden: C.), mit der Durchfüh- rung einer polydisziplinären Abklärung der Versicherten (IV-act. 117). Die- ses wurde in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie sowie Neurologie durchgeführt und am 9. August 2016 einge- reicht (IV-act. 124). C. C.a Mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2016 wurde das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen (act. 132). C.b Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. Oktober 2016 Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber am 5. Dezember 2016 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (B-act. 1). Am 12. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ei- nen Arztbericht ein, der dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2016 zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde (B-act. 3). C.c Der mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 und 6. Januar 2017 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wurde am 30. Januar 2017 bezahlt (B-act. 2, 6 und 8). C.d Am 7. und 16. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (B-act. 10 und 12). C.e In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 14). In diesem Zusammenhang unterbreitete sie dem Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der IV-Stelle B. vom 7. März 2017.

C-7531/2016 Seite 4 C.f Mit Replik vom 27. April 2017 beantragte die Beschwerdeführerin sinn- gemäss die Gutheissung der Beschwerde und reichte weitere medizini- sche Unterlagen ein (B-act. 16). C.g Am 19. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an den vernehmlassungsweise gestellten Anträgen fest und reichte in der Beilage die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 16. Mai 2017 ein (B-act. 18). C.h Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Mai 2017 unaufgefordert einen weiteren medizinischen Bericht ein (B-act. 20). C.i In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juni 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der angefochtenen Verfügung (B-act. 22). Das Schreiben wurde mit einer Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 26. Juni 2017 ergänzt. C.j Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2018 wurden die Beschwer- deführerin und die Vorinstanz auf die neue Rechtsprechung des Bundes- gerichts zu den psychischen Gesundheitsstörungen bei leichten und mit- telschweren depressiven Störungen (BGE 143 V 418 sowie BGE 143 V 409) hingewiesen und es wurde ihnen Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen gegeben (B-act. 26). C.k Ihre Eingabe vom 30. August 2018 ergänzte die beschwerdeführerin mit weiteren Unterlagen (B-act. 27). C.l In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. September 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung. In der Beilage wurde die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 6. September 2018 beigelegt (B-act. 28). D. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-7531/2016 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die ge- stützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abwei- chende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze da- gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die

C-7531/2016 Seite 6 Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 13. Sep- tember 2016) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü- gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV ist auf die Fassungen abzustellen, die für die Beurtei- lung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen (Leistungsbegehren vom 26. März 2014 [IV 112]), weshalb insbesondere das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Teil- revision) massgebend sind. Zu beachten ist für Ansprüche ab dem 1. Ja- nuar 2012 zudem das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659] und die IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs

C-7531/2016 Seite 7 oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht erfasst jedoch nicht un- besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273). 2.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Das Risiko der Nicht-Beweisbarkeit, also die objektive Beweislast, trägt für leistungs- begründende Tatsachen die versicherte Person (BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversi- cherung, 2010, N 1536 ff.).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b).

C-7531/2016 Seite 8 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabe- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Ausserdem muss eine versicherte Person beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitrags- dauer von drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung [AS 2007 5129]) Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet haben. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.

Die Beschwerdeführerin hat unbestritten während mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet (vgl. IV-act. 3 und 4), sodass die Voraus- setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Beschwerdefüh- rerin invalid im Sinne des Gesetzes ist. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende, ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine solche liegt zudem nur vor, insoweit sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; siehe hierzu ausführlich das diesem Verfahren vorgehende Urteil C-8198/2010 E. 2.5). 3.3 Die Invalidenversicherung wird als finaler Sozialversicherungszweig verstanden. Sie erbringt Leistungen bei Invalidität, ungeachtet dessen, ob diese auf einer Krankheit oder einem Unfall beruht. Die Invalidität bildet

C-7531/2016 Seite 9 dabei sowohl Leistungsvoraussetzung als auch versichertes Risiko, unge- achtet der Ursache (vgl. SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversiche- rungsrecht, 4. Aufl., § 23 Rz. 14). Bei IV-Renten handelt es sich um Ersatz- einkommen für ein vermindertes oder weggefallenes Erwerbseinkommen, dessen Beeinträchtigung durch das von der Sozialversicherung abgedeck- te Risiko (hier: Invalidität) bewirkt worden ist (vgl. LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu § 38 Rz 2).

Ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Schweizer Invalidenversicherung kann demnach nur entstehen, wenn eine Invalidität in einem genügenden Umfang besteht (mind. 40 % resp. 50 %; siehe hiernach E. 3.4) und wäh- rend mindestens drei Jahren Beiträge geleistet wurden (oben E. 3.1). Wes- halb die Invalidität besteht, ist nicht massgebend. Eine Entschädigungs- pflicht allein aufgrund dessen, dass eine versicherte Person in der Schweiz gearbeitet hat und seine invaliditätsbedingte Einschränkung gestützt auf seine Tätigkeit oder beispielsweise Unfallereignisse während seinem Auf- enthalt in der Schweiz zurückführt, kennt die Schweizerische Invalidenver- sicherung nicht. 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Ren- ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege- lung vorsehen. Nach der Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus- setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 3.5 3.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

C-7531/2016 Seite 10 3.5.2 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). 3.5.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat- sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 3.5.1 und 3.5.4) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts- grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz- lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies- sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts- grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung. Erfolgte nach einer ersten Leistungsver- weigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Ren- tenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä- rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht- sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.6 3.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

C-7531/2016 Seite 11 und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 3.6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 3.6.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 3.6.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung vol- le Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter

C-7531/2016 Seite 12 im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. 3.6.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee). 4. 4.1 Es liegt eine Verfügung im Streit, mit der die Vorinstanz auf die Neuan- meldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist, das Gesuch materiell ge- prüft und abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat die Abweisung damit begrün- det, es läge zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den letzten Jahren und eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vor, doch bestehe ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 4%. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren sehr verschlech- tert und sie könne nicht mehr arbeiten. 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich seit der letzten rechtskräftigen Ab- weisung des Rentenanspruchs die Voraussetzungen einer rentenbegrün- denden Invalidität insofern verändert haben, als sie nunmehr erfüllt wären, was die Vorinstanz verneint. Insbesondere ist aufgrund der medizinischen Dokumentation zu klären, ob die geprüfte Verschlechterung des Gesund- heitszustands rechtsgenüglich abgeklärt und das anwendbare Recht ge- stützt auf die aus dem ermittelten Sachverhalt ergangenen Erkenntnisse

C-7531/2016 Seite 13 korrekt angewendet wurde. Dabei ist – in Anwendung der Revisionsgrund- sätze nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf den Vergleichszeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 19. April 2012 abzustellen (IV-act. 74). 4.4 Die abweisende Verfügung vom 19. April 2012 stützt sich im Wesentli- chen auf das Gutachten von Dr. med. D., Fachärztin für Physika- lische Medizin und Rehabilitation und PD Dr. med. E., Facharzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie des Zentrums F._______ AG vom 17. September 2010 (IV-act. 42) sowie auf das psychi- atrische Gutachten von Med. pract. G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 1. April 2011 (IV-act. 49). Dr. med. D._______ und PD Dr. med. E._______ stellten folgende Diagno- sen: Morbus Behçet mit

  • oralen und genitalen Ulzerationen, papulopustulösen Effloreszenzen
  • HLA B51: positiv
  • Pathergietest: negativ
  • bisher kein objektivierter Hinweis auf Augenbeteiligung
  • kein objektiver Hinweis auf neurologische Mitbeteiligung
  • bisher keine Objektivierung auf kardiologische Mitbeteiligung Verdacht auf Penicillinunverträglichkeit sowie Verträglichkeit anderer Medikamente Arterielle Hypertonie, substituiert Adipositas Schilddrüsenunterfunktion, substituiert
  • Aktueller Funktionszustand der Schilddrüse unklar Anamnestisch Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung Es wurde beurteilt, in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin einer in- ternen oder externen Kioskstelle in der Bahnhofhalle sei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht, was die Funktionsfähigkeit der Wirbelsäulen- struktur, Gelenke und Weichteilstrukturen betreffe, 100% arbeitsfähig. Bei Akzeptanz einer schmerzbedingten Einschränkung sei bei etwas vermehr- ten Pausen mit einer Leistungseinbusse von maximal 20%, also einer re- sultierenden Arbeitsfähigkeit von 80% auszugehen. Eine solche Einschrän- kung sei frühestens seit Eintreten einer diagnosefähigen Krankheitsmani- festation im Jahr 2002 als gegeben interpretierbar. Für eine anderweitig leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einer schmerzbedingten Leistungsein- busse bestehe ebenso eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit.

C-7531/2016 Seite 14 Med. pract. G._______ und Dr. med. G._______ konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine undifferenzierte Somatisierungs- störung (ICD-10: F 45.1), eine Dysthymia (ICD-10: F 34.1) sowie akzentu- ierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10: Z 73.1). 4.5 Anlässlich der Neuanmeldung sind folgende Berichte zu würdigen: 4.5.1 Im internistisch-rheumatologischen Gutachten von Prof. Dr. med. H._______ und Dr. med. I._______ der Abteilung Rheumatologie und kli- nische Immunologie des Universitätsklinikums J._______ vom 2. Septem- ber 2013 (IV-act. 94 S. 9-16) wurden folgende Diagnosen gestellt:  M. Behçet (M35.2) EM 1994, ED 2002 mit:

  • oralen und genitalen Ulzerationen 3x/Jahr; papulopustulöse Effloreszenzen
  • HLA-B51 positiv
  • Pathergie-Test negativ
  • kein Hinweis auf Augenbeteiligung
  • schwerer Schub 09/2008-02/2009, Gelenkschmerzen, Aphten  Sekundäres Fibromyalgie-Syndrom  Vit.-D-Mangel  Polyneuropathie, evtl. im Rahmen des Morbus Behçet  Kardiovaskuläres Risiko: Arterielle Hypertonie, Adipositas  Benigner Tumor der Mammae bds., Zustand nach Operation bds.  Gastroösophagealer Reflux  Rezidivierende depressive Störung  Nichtorganische Insomnie  Dysthymia  Neurasthenie  Bandscheibenvorfall in LWS (ca. 2005 diagnostiziert)  Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom  Verdacht auf Mefamizol- und Penicillinunverträglichkeit (Exanthem nach Gabe) Es wurde beurteilt, in Zusammenschau der vielfältigen Beschwerden des Gesundheitssystems auf physischer sowie psychischer Seite und der er- hobenen Befunde sei die Versicherte seit September 2008 in der Ausübung ihres Berufs als Verkäuferin stark eingeschränkt. Heben von Lasten über 5 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen, langes Sitzen, Gehen oder Stehen sei ungünstig. Arbeite über Kopf seien allenfalls möglich. Arbeiten mit wech- selnder Arbeitshaltung seien zu bevorzugen. Die Einschränkung der Er-

C-7531/2016 Seite 15 werbsfähigkeit werde auf 40% gemindert geschätzt. Regelmässige Arbei- ten bis vier Stunden pro Tag seien zumutbar, mit Ausnahme von Schubsi- tuationen des Morbus Behçet. 4.5.2 Im Arztbericht von Dr. med. K., Facharzt für Neurologie und Dr. med. L. vom 11. Februar 2015 wurden die Diagnosen Nichtor- ganische Insomnie (F51.0), Neurasthenie (F48.0), rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), Dysthymia (F34.1) und Anästhesie der Haut (R20.0) gestellt (IV-act. 104 S. 11). 4.5.3 In seinem Arztbericht vom 7. April 2015 stellte Dr. med. M., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Morbus Behçet, Fibromyalgiesyndrom, rezidiviernde depressive Störung und cervicaler Discusprolaps sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Hypertonie, periphere Polyneuro- pathie und Osteoporose. Es wurde beurteilt, die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbsfähig (IV-act. 104 S. 1-5). 4.5.4 Dipl. Psych. N. diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö- rung (F33.). Die Versicherte leide unter Konzentrationsstörungen, Schwin- del, fehlender Frustrationstoleranz, Fehlen von Dauerhaftigkeit, Antriebslo- sigkeit und Ängsten. Dies könne die Arbeit leicht beeinträchtigen und die Versicherte fühle sich überfordert. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizini- scher Sicht nicht mehr zumutbar. Die Versicherte sehe sich nicht mehr in der Lage, in der Halle zu stehen und stehend zu verkaufen. Aufgrund chro- nischer körperlicher Krankheiten sei seit 2008 auch keine andere Tätigkeit mehr möglich (IV-act. 108). 4.5.5 Die C._______ erstellte am 9. August 2016 ein polydisziplinäres Gut- achten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psy- chiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie (IV-act. 124). 4.5.5.1 Dr. med. O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte am 4. Juli 2016 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Dysthymia (F34.1) (IV-act. 124 S. 36-42). 4.5.5.2 Dr. med. P., Fachärztin für Neurologie und Dr. med. Q._______, Assistenzärztin für Neurologie stellten am 7. Juli 2016 keine

C-7531/2016 Seite 16 Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit wurde ein unklassifizierbarer Kopfschmerz sowie ein unklas- sifizierbarer, Sekunden anhaltender, intermittierender Schwindel diagnos- tiziert (IV-act. 42-49). 4.5.5.3 In der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zu- sammenfassung wurden folgende Diagnosen gestellt: Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

  • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)
  • Morbus Behçet (ED 2002), stabil unter Prednison 4mg täglich seit 2015, aktuell keine Arthritiszeichen, entzündlich bedingte Fatigue-Symptomatik möglich Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
  • Sekundäres Fibromyalgiesyndrom mit vielen Vegetativen Begleitbe- schwerden
  • Arterielle Hypertonie
  • Massive Adipositas (BMI 37 kg/m2)
  • Massiver Senk- und Spreizfuss, aktuell Beschwerden im rechten Grossze- hengrundgelenk bei beginnender Arthrose
  • Unklassifizierbarer Kopfschmerz
  • Unklassifizierbarer und Sekunden anhaltender intermittierender Schwin- del
  • Status nach Dysthymia Es wurde beurteilt, internistisch-rheumatologisch stehe eine Behçet-Er- krankung mit gesicherter Diagnose seit 2002 im Vordergrund. Die Erkran- kung habe bei der Versicherten vorwiegend zu mukokutanen Symptomen geführt, wobei auch eine rezidivierende Fatigue-Symptomatik dadurch mit- begründet sein könne und auch ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden, welche im Rahmen der psychoso- zialen Belastungen mit eine Rolle spielten. Weichteilrheumatische Be- schwerden träten vermehrt auf bei Adipositas, wie es bei der Versicherten mit einem BMI 37kg/m2 erheblich der Fall sei. Eine Einschränkung wegen der Behçet-Erkrankung und einer begleitenden Fatigue-Symptomatik könne rheumatologisch auf 20-30% geschätzt werden in der angestamm-

C-7531/2016 Seite 17 ten oder einer Verweistätigkeit. Neurologisch diagnostiziert werde ein un- klassifizierbarer Kopfschmerz und unklassifizierbarer intermittierender Schwindel. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde daraus nicht abgeleitet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 50% arbeitsunfähig. Anamnestisch bestehe eine anhaltende depressive Stö- rung seit dem Tod der Mutter vor drei Jahren (ca. 2013), aktenkundig sei jedoch eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung ab Mai 2015. 4.5.6 Ferner reichte die Beschwerdeführerin während des vorliegenden Verfahrens weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Diese sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse zum Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses erlauben. Prof. Dr. med. R., Chefarzt der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie des Kreiskrankenhauses S. diagnostizierte am 2. Dezember 2016 eine schwere Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie eine grosse Band- scheibenprotrusion/Prolaps L4/5. Prof. Dr. med. R._______ führte aus, er habe der Versicherten die Fusion L4 bis S1 mit Entfernung des Bandschei- benvorfalles L4/5 mit Einbringen eines Cages, zumindest bei L4/5 angera- ten. Er bezweifle aber, dass sie damit wieder im Arbeitsleben eingegliedert werden könne (Beilage zu B-act. 3). Aus dem vorläufigen Entlassbericht vom 14. Februar 2017 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2017 eine dorsoventrale Spondylodese LWK 4-SWK 1 mit Cage bei LWK 4/5, Hemilaminektomie LWK 5 links und eine Dekompression L4- S1 links und L4/5 rechts durchgeführt wurden (Beilage zu B-act. 12). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Versicher- ten seit dem 19. April 2012 (Datum der ersten Verfügung) in einem Mass verschlechtert hat, dass ihr nunmehr eine IV-Rente zusteht. 5.1 Zwar ist das polydisziplinäre Gutachten der C._______ umfassend und be- ruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be- schwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend, steht mit den entsprechenden fachärztlichen Teilgutachten in Übereinstimmung und

C-7531/2016 Seite 18 ist in den Schlussfolgerungen begründet. Dennoch bildet es für den vorlie- genden Fall keine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage, wie nachfolgend zu zeigen ist. Gemäss der polydisziplinären Zusammenfassung im Gutachten beruhen die Einschränkungen der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit auf den psychi- atrischen Diagnosen. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines struktu- rierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6), wobei dies auch für die bei der Beschwerdeführerin im Teilgutachten Psychiatrie vom 4. Juli 2016 diagnostizierte rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom gilt, wie neu auch für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2). Da im vorliegenden Fall bisher keine solche Prüfung stattgefunden hatte, kann nicht per se im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5 und 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) davon ausgegangen werden, dass betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychi- schen Beschwerden von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten Expertise keine verwertbaren entscheidrele- vanten Erkenntnisse zum Grad der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Zwar würde das nach altem Verfahrensstandard eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 9. August 2016 rechtsprechungsgemäss nicht per se seinen Beweiswert verlieren (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 8). Doch wurde es dem RAD nicht zur ergänzenden Stellungnahme unterbrei- tet, obwohl die Vorinstanz im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2018, unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung, ausdrücklich ersucht wurde, das Gutachten ihrem medizinischen Dienst zu unterbreiten (B-act. 26). Stattdessen hat sich die Vorinstanz darauf beschränkt, auf die juristischen Ausführungen der IV- Stelle B._______ vom 6. September 2018 zu verweisen. Daher ist eine neue umfassende medizinische Begutachtung in die Wege zu leiten, wel- che die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Ein- klang mit der neu geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall

C-7531/2016 Seite 19 heranzuziehenden Standardindikatoren ermöglicht. In diesem Zusammen- hang wird zudem eine Begutachtung des von der Beschwerdeführerin erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Rückenleidens vorzunehmen sein. 5.2 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und des- sen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281) nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb) resp. die medizinische Dokumentation keine ab- schliessende Beurteilungsgrundlage zu bilden vermögen, sondern Anlass zu weitergehenden Abklärungen geben. Bei dieser Sachlage kann nicht auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Somit wurde im vorliegend zu be- urteilenden Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklä- rung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungs- fähigkeit anlässlich einer umfassenden medizinischen Begutachtung durch entsprechend ausgebildete Fachärztinnen und/oder Fachärzte in den ent- sprechenden Fachdisziplinen in der Schweiz ist unter den gegebenen Um- ständen möglich, da auch mit Blick auf Praxisänderungen des Bundesge- richts eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der notwendigen medizinischen Begutachtung sind sämt- liche bisher verfassten ärztlichen Berichte zu würdigen. Die Gutachterin- nen und Gutachter haben sich auch zur Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit bzw. zu den vorhandenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer leidensadaptierten Erwerbtätigkeit zu äussern. Gemäss BGE 141 V 281 soll dabei nicht die Diagnose, sondern der Nach- weis der Behinderung mit Hilfe von Indikatoren im Fokus der Begutachtung stehen. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde vom 15. Oktober 2016 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtenen Verfügungen vom 15. September 2016 aufzuheben sind und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durch- führung von weiteren umfassenden medizinischen Abklärungen und an- schliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.

C-7531/2016 Seite 20 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei- entschädigung. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be- schwerdeführenden Partei gilt, sind der Beschwerdeführerin keine Verfah- renskosten aufzuerlegen. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvor- schuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Ebenso wenig sind bei der Vo- rinstanz Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). 7.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätz- lich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen not- wendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind nur verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung aus- zurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Dispositiv nächste Seite

C-7531/2016 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2016 wird inso- weit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschlies- sender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahlstelle) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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