B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7512/2024

Urteil vom 3. Februar 2025 Besetzung

Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Raffaella Biaggi, Advokatin, rb Advokatur Biaggi, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 13. September 2024.

C-7512/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1976 geborene, in Frankreich wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich im Sommer 2021 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1.7 und 1.8). A.b Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2024 teilte ihm die IV-Stelle B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) mit, es sei vorgesehen, sein Rentengesuch abzu- weisen, da lediglich ein Invaliditätsgrad von 23% vorliege (IV-act. 139). Da- gegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2024 Einwand (IV-act. 142). A.c Am 13. September 2024 erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) die angekündigte Verfügung (IV- act. 152). Diese wurde per Einschreiben versandt. Die französische Post versuchte am 30. September 2024 erfolglos, die Verfügung dem Versicher- ten zuzustellen (BVGer-act. 4). Da die Verfügung vom 13. September 2024 der IVSTA mit dem Vermerk ‘nicht abgeholt’ am 24. Oktober 2024 zurück- gesandt wurde, liess diese dem Versicherten die betreffende Verfügung am 28. Oktober 2024 noch einmal, mit einfacher Post, zukommen, mit dem Vermerk, dass eine Mitteilung, die gegen Unterschrift erbracht werde, spä- testens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gelte (IV-act. 153; BVGer-act. 4). B. B.a Mit Schreiben vom 25. November 2024, adressiert an die IV-Stelle, machte der Versicherte geltend, er habe die Post vom 13. September 2024 nicht bekommen (BVGer-act. 1). B.b Die IV-Stelle leitete das Schreiben am 29. November 2024 zuständig- keitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. 2). B.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2024 wurde der Beschwer- deführer einerseits aufgefordert, seine Beschwerde zu verbessern (hin- sichtlich Beschwerdewillen, Rechtsbegehren, Begründung und Unter- schrift) und andererseits, sich zur Rechtzeitigkeit seiner allfälligen Be- schwerde zu äussern (BVGer-act. 7). B.d Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 erklärte der Beschwerdeführer, sich fortan von Advokatin Raffaella Biaggi vertreten zu lassen (BVGer-act. 9). Zugleich stellte er seine Rechtsbegehren und ersuchte darum, ihm eine (weitere) Frist zur Begründung der Beschwerde, zur Stellungnahme

C-7512/2024 Seite 3 betreffend Rechtzeitigkeit und zur Einreichung von Unterlagen betreffend Kostenerlass anzusetzen. B.e Die zuständige Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 das Gesuch um Fristerstreckung betreffend Beschwerde- verbesserung ab, gewährte dem Beschwerdeführer aber eine zusätzliche Frist, um seine Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt den nötigen Beweis- mitteln einzureichen (BVGer-at. 11). B.f Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Unterlagen zu und machte insbesondere geltend, eine fehlerhafte Postzustellung betreffend die Ver- fügung vom 13. September 2024 erscheine plausibel bzw. seinem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sei zu entsprechen (BVGer- act. 18). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.H.).

C-7512/2024 Seite 4 2. 2.1 Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignis- ses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2 bis ATSG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 bis VwVG), sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. ‘Zustellfiktion’; BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3; Urteil des BVGer C-1914/2024 vom 2. Mai 2024 S. 3). Eine eingeschriebene Post- sendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt entsprechend am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt. Schriftliche Einga- ben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 2.2 Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermu- tung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zu- stellungsdatum korrekt registriert worden ist (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2.2.2). Es findet in die- sem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislo- sigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Er- halt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Be- weis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.H.; Urteil des BGer 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.3). Eine fehlerhafte Postzustellung ist mit anderen Worten nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint, wobei rein hypothetische Überlegungen des Empfän- gers dabei nicht genügen (Urteile des BGer 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 2.2.1; 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3). Der aus der Zugangsvermutung gezogene Schluss, der Gegenbeweis sei nicht

C-7512/2024 Seite 5 erbracht, stellt Beweiswürdigung dar (Urteile des BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1.4; 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.4; je m.H.). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 13. September 2024 ist dem Be- schwerdeführer gemäss Zustellnachweis am 30. September 2024 zuge- gangen (erfolgloser Zustellversuch am 30. September 2024 um 17:21 Uhr; Ablage einer Abholungseinladung im Briefkasten; vgl. BVGer-act.4). Ge- mäss Zustellfiktion gilt sie daher am 7. Oktober 2024 als zugestellt. Der Fristenlauf für die Beschwerde begann damit am 8. Oktober 2024. Die 30- tägige Beschwerdefrist endete mithin am Mittwoch, den 6. November 2024. Da die vorliegende Eingabe erst vom 25. November 2024 datiert und am 26. November 2024 bei der IVSTA einging (BVGer-act. 1 und 2), wäre die Beschwerde mithin verspätet erfolgt. 3.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Verfügung hätte rechnen und den Empfang allfälliger Post sicherstellen müssen, da ihm wenige Wochen zuvor, nämlich am 19. Juni 2024, der Vor- bescheid mitgeteilt worden war (vgl. IV-act. 139; vgl. betreffend Revisions- gesuch Urteil des BVGer C-5763/2018 vom 15. November 2018 S. 4 und betreffend Vorbescheid C-2207/2007 vom 9. Juli 2007 E. 2.4). Erst nach Ablauf von rund einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Hand- lung hätte nicht mehr mit einem Entscheid gerechnet werden müssen (UHL- MANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 3. Auflage 2023, Art. 34 N 18). Die Zustellfiktion greift daher im vorliegenden Fall. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, die Verfügung vom 13. September 2024 sei ihm gar nie zugestellt worden bzw. er habe nie eine Abholungseinladung erhalten. Er möchte mithin den Gegenbeweis zur Vermutung erbringen, wonach der oder die Postangestellte den Avis ord- nungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Beschwerde- führers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert hat. 3.3.2 In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer zum ei- nen darauf, dass die Zustellfiktion vorliegend nicht zum Tragen komme, da ihm, dem Beschwerdeführer, gemäss Sendungsverfolgung 15 Tage (und nicht nur 7 Tage) zur Verfügung gestanden hätten, um die eingeschriebene Sendung abzuholen (BVGer-act. 18 m.H.a. BVGer-act. 4). Da der Be- schwerdeführer die Sendung vom 13. September 2024 allerdings auch

C-7512/2024 Seite 6 nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen abgeholt hat, vermag er von dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zur Untermauerung seiner Behauptung, die Abholungseinladung nicht er- halten zu haben, macht der Beschwerdeführer zum anderen geltend, dass er sich (am 30. Oktober 2024) per E-Mail bei der IV-Stelle gemeldet und nach dem Entscheid erkundigt habe (vgl. IV-act. 154). Dies stellt aber kei- nen Beweis für eine nicht ordnungsgemäss erfolgte Zustellung dar. Viel- mehr ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte sich des erfolglosen Zustellversuchs Gewahr war, hat er doch am 25. November 2024 gegen- über zwei Mitarbeitenden der Sozialversicherungsanstalt B._______ zuge- standen, die angefochtene Verfügung deshalb nicht erhalten zu haben, weil er im Urlaub gewesen sei (vgl. Aktennotizen vom 25. November 2024 in IV-act. 155 und 156). 3.3.3 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, ist sodann der vor- liegende Fall nicht vergleichbar mit der Konstellation im Urteil des BVGer C-2985/2019 vom 26. November 2020 (E. 4.3.2), bei dem davon ausge- gangen wurde, dass der Beschwerdeführer die betreffende Verfügung nicht erhalten hatte, u.a., weil er sich einige Monate nach Verfügungserlass te- lefonisch nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte. Das Bundesverwal- tungsgericht hatte in diesem Fall festgestellt, dass kein Hinweis bestand, dass dem Versicherten die Sendung zur Abholung gemeldet wurde und er- wogen, es sei damit nicht erstellt, dass die Sendung je eingeschrieben zu- gestellt worden sei. Demgegenüber sind vorliegend ein Zustellversuch und die Deponierung einer Abholungseinladung aktenmässig belegt. 3.3.4 Auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe mit der IV- Stelle stets per E-Mail kommuniziert, weshalb er auf seine E-Mail vom 30. Oktober 2024 eine Antwort hätte erhalten müssen (vgl. BVGer-act. 1), finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Auf die E-Mails des Be- schwerdeführers vom 20. November 2023, 1. Juli 2024, 25. Juli 2024 und 15. August 2024 hat die IV-Stelle jedenfalls stets schriftlich (und prompt) reagiert (IV-act. 113, 143, 147, 149). 3.3.5 Sodann trifft auch nicht zu, dass die Postzustellung an den Be- schwerdeführer nicht klappt, weil die Post dem Nachbar zugestellt werde, wie er selber behauptet (vgl. dazu IV-act. 155). Auf den Vorbescheid vom 19. Juni 2024 konnte der Beschwerdeführer jedenfalls unmittelbar und in- nert Frist reagieren (vgl. Einwand vom 3. Juli 2024 in IV-act. 142 mit dem Titel ‘Wiedererwägung IV-Vorbescheid’). Der Beschwerdeführer macht

C-7512/2024 Seite 7 jedenfalls nicht geltend, den Vorbescheid nicht erhalten zu haben (vgl. auch das Schreiben der IV-Stelle vom 5. Juli 2024, das auf den Vorbe- scheid vom 19. Juni 2024 und den Einwand vom 3. Juli 2024 ausdrücklich Bezug nimmt [IV-act. 143]). Auch das Schreiben der IV-Stelle vom 15. Au- gust 2024 hat der Beschwerdeführer offensichtlich erhalten, da er sich in seiner E-Mail vom 30. Oktober 2024 auf den Kontakt vom August 2024 bezieht (vgl. IV-act. 149 und 154). 3.3.6 Schliesslich lässt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angeblich gleich Beschwerde erhob, als er (am 25. November 2024) von der erfolglosen Zustellung der Verfügung vom 13. September 2024 erfah- ren hatte, nicht ableiten, diese sei ihm nicht bereits zuvor zugestellt wor- den. Dagegen spricht namentlich der Umstand, dass die Sendungsverfol- gung gar den Zustellzeitpunkt im elektronischen System festhält, was ge- mäss Rechtsprechung als weiteres Indiz gewertet wird, dass die Abholein- ladung in den Briefkasten des Adressaten gelegt worden ist (vgl. dazu Ur- teil A-3798/2022 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang lässt sich feststellen, dass der Beschwerdefüh- rer entgegen seinen Angaben gerade nicht unverzüglich gehandelt hat, da er auf die Zustellung per einfacher Post vom 28. Oktober 2024 nicht um- gehend, sondern erst Ende November 2024, mit einem Vorsprechen bei der IV-Stelle bzw. mit einer Beschwerde reagierte (vgl. IV-act. 155). Für seine Behauptung, er habe das Schreiben vom 30. Oktober 2024 erst am 22. November 2024 erhalten (vgl. BVGer-act. 9), ist er jedenfalls jeglichen Nachweis schuldig geblieben (gemäss BVGer-act. 18 will der Beschwer- deführer sogar erst am 25. November 2024 von der erfolglosen Zustellung erfahren haben). 3.3.7 Betreffend die vom Beschwerdeführer geforderte Zustellung auf dip- lomatischen Weg (vgl. BVGer-act. 9 und 18) sei auf Art. 11 Abs. 1 des Eu- ropäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24. November 1977 (SR 0.172.030.5) verwiesen, wonach für Frankreich direkte Postzustellungen vorgesehen sind (vgl. auch Art. 32 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 [SR 0.831.109.349.1], wonach die Verwal- tungsbehörden und die zuständigen Träger jedes Vertragsstaates bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Bevollmächtigte verkehren und Art. 15 Abs. 5 Satzteil 1 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des

C-7512/2024 Seite 8 Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 [SR 0.831.109.349.12], wonach die Schweizerische Ausgleichskasse über den Rentenantrag entscheidet und ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbeleh- rung versehen direkt dem Antragsteller zustellt; vgl. auch MELCHIOR VOLZ, Zustellungen sozialversicherungsrechtlicher Urkunden und Entscheide im Ausland, SZS 2019, 260, 271). 3.3.8 Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zu- stellung der Verfügung vom 13. September 2024 nicht erbracht hat. 3.4 Der Beschwerdeführer ersucht sodann sinngemäss um Wiederherstel- lung der Beschwerdefrist (BVGer-act. 18). Er begründet sein Gesuch da- mit, es könne ihm keine grobe Nachlässigkeit vorgehalten werden, wenn er den Avis der Post nicht erhalten habe. Er habe umgehend nach Fest- stellung der Unkenntnis von der Verfügung sinngemäss um Wiederherstel- lung der Frist ersucht. Eine Frist wird wiederhergestellt, wenn ein Gesuchsteller oder sein Vertre- ter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu han- deln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach- holt (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Feb- ruar 2017 E. 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, womit auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vor- liegen darf. Vielmehr liegt namentlich dann objektive Unmöglichkeit zu zeit- gerechtem Handeln vor, wenn die betroffene Person durch Naturkatastro- phen oder schwerwiegende Erkrankungen am rechtzeitigen Handeln ge- hindert worden ist (Urteil C-5763/2018 S. 4). Gründe solcher Art werden hier weder vorgebracht noch ergeben sie sich aus den Akten. Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass die Abholungseinladung dem Be- schwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Dass der Be- schwerdeführer zum betreffenden Zeitpunkt allenfalls im Urlaub weilte oder seine Post vom Nachbarn verwalten liess, vermag ihn nicht zu entlasten. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuwei- sen.

C-7512/2024 Seite 9 4. Die am 25. November 2025 eingereichte Beschwerde ist damit verspätet erfolgt und auf diese ist im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Weiterungen zur rechtsgenüglichen Form der Beschwerde erübrigen sich daher (so auch in Urteil des BVGer C- 1856/2020 vom 29. Dezember 2020 S. 4). 5. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der unterliegende Beschwerde- führer hat mit seiner Beschwerdeverbesserung vom 7. Januar 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (BVGer-act. 9). 5.2 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung gilt eine Beschwerde als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 125 II 265 E. 4b). Wie dargelegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weshalb die un- entgeltliche Rechtspflege mangels einer rechtsgültigen Beschwerde aus- scheidet (vgl. Urteil des BGer 9C_565/2024 vom 28. Oktober 2024) bzw. diese als aussichtslos bezeichnet werden muss (siehe dazu auch BGE 138 III 217 E. 2.2.4; Urteil des BVGer C-803/2019 vom 22. Oktober 2021 E. 8.1). Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzu- weisen. 5.3 Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie- genden Fall sind in Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl.

C-7512/2024 Seite 10 BVGer-act. 18), keine Verfahrenskosten zu erheben. Weiter ist keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

C-7512/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BSV und die Vorinstanz. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

C-7512/2024 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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