Abt ei l un g II I C-74 9 2 /20 0 7 /f rj/fas {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A., Zustelldomizil: B., Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Rentenanspruch (Verfügung vom 18. Oktober 2007). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-74 9 2 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene, in Serbien wohnende, A._______ war in den Jahren 1988 bis 1992 in der Schweiz als Saisonnier (in der Landwirt- schaft) erwerbstätig und entsprechend bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IV-Akt. 7). Mit Datum vom 16. September 2004 (Eingang am 24. November 2004) meldete er sich über den serbischen Versiche- rungsträger zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (IV- Akt. 3). Die für die Abklärung zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) forderte den Gesuchsteller am 31. Mai 2005 auf, den Fragebogen für den Versicherten, Angaben zu den Arbeits- und Lohnverhältnissen sowie die vorhandenen medizi- nischen Unterlagen einzureichen (IV-Akt. 6). Im Fragebogen für die Versicherten gab A._______ an, er sei seit einem Flugzeugunglück im November 1992 nicht mehr erwerbstätig (IV-Akt. 8). Nach Eingang verschiedener medizinischer Kurzberichte sowie eines Gutachtens von Dr. C., Orthopäde, vom 6. April 2004 (IV- Akt. 17), legte die IV-Stelle das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Frau Dr. D. attestierte in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2005 aufgrund einer multifragmentären Hüftgelenksluxationsfraktur mit Beckenfraktur links eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit sowie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit (mit hohem Stuhl), ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg sowie ohne repetitives Treppensteigen oder Zurücklegen von längeren Gehstrecken (IV-Akt. 20). Zur Klärung noch offener Fragen holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und legte das Dossier in der Folge mehrmals dem RAD zur ergänzenden Stellungnahme vor. In der Stellungnahme vom 17. Januar 2007 präzisierte Frau Dr. D._______, der Versicherte sei vom 5. März 1993 (Unfalldatum) bis 4. April 2004 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, danach zu 80 %. Die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 4. April 2004 (IV-Akt. 28). Mit Vorbescheid vom 23. März 2007 stellte die IV-Stelle dem Ver- sicherten eine befristete Rente für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. Juli 2004 in Aussicht (IV-Akt. 40). Dagegen wandte dieser ein, der serbische Versicherungsträger habe am 6. April 2004 seine vollstän- Se ite 2
C-74 9 2 /20 0 7 dige Arbeitsunfähigkeit festgestellt, und reichte den entsprechenden Beschluss ein (IV-Akt. 42). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. September 2003 bis 31. Juli 2004 eine ganze Rente zu (IV-Akt. 45). Zur Begründung führte sie aus, seit dem 4. April 2004 könnte er durch die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Deshalb bestehe nach dem 31. Juli 2004 kein Rentenanspruch mehr (IV-Akt. 44). B. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Datum vom 12. November 2007 (Eingang am 16. November 2007) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente (Akt. 1). C. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Akt. 5). D. Am 8. April 2008 ging der mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 auf Fr. 300.- festgesetzte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein (Akt. 6 und 10). E. Am 10. April 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (Akt. 8). F. Mit Duplik vom 26. Mai 2008 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies auf die Stellungnahme des RAD vom 16. Mai 2008 (Akt. 11). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Se ite 3
C-74 9 2 /20 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV- Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, einzutreten. 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent- wickelten Grundsätze dazulegen. 3.1Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Se ite 4
C-74 9 2 /20 0 7 Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. Oktober 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Die per
C-74 9 2 /20 0 7 Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). 3.4Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Die seit dem 1. Januar 2004 mass- geblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der vom
C-74 9 2 /20 0 7 grad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt (vgl. Art. 28 Abs. 1 ter IVG; BGE 121 V 264 E. 6c). Meldet sich die versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). 3.6Wird rückwirkend eine abgestufte und/oder eine befristete Rente zugesprochen, sind nach der Rechtsprechung die für eine Renten- revision massgebenden Grundsätze zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2d, BGE 109 V 125). 3.6.1Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge- setzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Renten- bezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent- lichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2004 IV Nr. 5 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 3.6.2Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussen- de Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter- brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Se ite 7
C-74 9 2 /20 0 7 4. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung nur soweit ihm nicht eine unbefristete Rente zugesprochen wurde. 4.1Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs- rechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen- stand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach iden- tisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs- nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b in Verbindung mit E. 2a). Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. altArt. 41 IVG, in der bis Ende 2002 gültigen Fassung) und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegen- ständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklam- mert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d, vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2). 4.2Nach Ansicht der Vorinstanz wäre am 1. März 1994 ein Renten- anspruch entstanden. Da sich der Beschwerdeführer jedoch erst am 19. September 2004 angemeldet habe, könne die Rente erst ab
C-74 9 2 /20 0 7 führer bei einem Flugzeugabsturz am 5. März 1993 eine Hüftverlet- zung links. Seither bestehe eine ausgeprägte Deformation im Bereich des Azetabulum sowie eine hochgradige degenerative Veränderung des Schenkelhalses mit Einschränkung der Hüftbeweglichkeit. Das linke Bein sei um 3 cm kürzer als das rechte. Es bestehe eine „komp. Skoliosis“ im Thorako-Lumbalbereich. Aufgrund dieses Gesundheits- zustandes sei der Versicherte nicht mehr in der Lage, seine Beschäf- tigung auszuüben. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (IV- Akt. 17, S. 3). Wie aus dem Gutachten hervorgeht, fand die Begutachtung im Rahmen eines Rechtsstreites mit der örtlichen Invalidenkommission zweiter Instanz statt. Der Gutachter hatte sich insbesondere zu einem Gutachten vom 22. September 2003 zu äussern, in welchem dem Versicherten kein völliger Verlust der Leistungsfähigkeit attestiert wurde. Mit dieser Einschätzung war Dr. C._______ jedoch nicht einverstanden. 4.2.2Zum Gesundheitszustand vor der Untersuchung von Dr. C._______ am 4. April 2004 liegen lediglich – zum Teil kaum oder nicht lesbare und nicht übersetzte – Kurzberichte aus den Jahren 1993 bis 1996 vor (IV-Akt. 9-16). Aus dem Bericht einer orthopädischen Klinik vom 23. November 1996 lässt sich entnehmen, dass gewisse Verbesserungen im Bereich der Mobilität erreicht werden konnten, die Behandlung aber noch nicht abgeschlossen war (IV-Akt. 16). Über den weiteren Verlauf lässt sich den Akten nichts entnehmen. Insbesondere fehlt auch das im Gutachten von Dr. C._______ angesprochene Vorgutachten vom 22. September 2003 sowie Berichte der behandeln- den Ärzte aus dieser Zeit. Zwar hat die IV-Stelle über den serbischen Versicherungsträger mit Schreiben vom 27. September 2005 einen ausführlichen ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes zur Frage, ob durch eine Hüft-Teilprothese die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könnte, sowie die ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2003 ein- gefordert (IV-Akt. 23). Eingegangen ist jedoch nur ein Bericht von Dr. E._______ Orthopäde, vom 1. März 2006, in welchem dieser zur Frage der Prothese Stellung nimmt (IV-Akt. 29). Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 10. April 2006 auch den Versicherten aufgefordert hatte, die ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2003 einzureichen (IV- Akt. 30) legte sie das Dossier wiederum dem RAD zur Beurteilung vor – ohne die medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2003 erhalten zu haben. Se ite 9
C-74 9 2 /20 0 7 4.2.3Die RAD-Ärztin hat ihre Beurteilung im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C._______ vom 6. April 2004 gestützt. Dieses Gutachten kann jedoch keine Grundlage bilden, um den Gesund- heitszustand bis März 2004 zuverlässig zu beurteilen und gleichzeitig ab dem 4. April 2004 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (von 0 % auf 100 %) zu begründen. Der Gutachter schien vielmehr von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Ob sich seine Arbeitsunfähigkeitsschätzung nur auf die bisherige Tätigkeit bezieht, lässt sich aus der Formulierung – wobei nur die Übersetzung und nicht das Original vorliegt – ebenfalls nicht mit Sicherheit schliessen. Die Folgerung der RAD-Ärztin, welche per 4. April 2004 von einer 100%- igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, ist daher nicht nachvollziehbar. Unklar bleibt insbesondere, weshalb mehr als zehn Jahre nach dem Unfallereignis mit andauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit (auch in angepassten Tätigkeiten) plötzlich eine massive Verbesserung eingetreten sein soll. Dazu müssten schlüssige medizinische Begründungen vorliegen. Fehlen solche, kann das Gericht in dieser Situation bloss vermuten, dass entweder die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit nach dem 4. April 2004 oder diejenige vor dem 4. April 2004 unrichtig ist, ohne dies jedoch entscheiden zu können. 4.2.4Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund- satz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demnach hat der Versiche- rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil BGer 9C_456/2007 vom 17. März 2008 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz findet zwar sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2), er schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast aber begriffsnotwendig aus. Im Sozialver- sicherungsverfahren und -prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe- wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweis- regel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweis- Se it e 10
C-74 9 2 /20 0 7 würdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil BGer 8C_578/2007 vom 30. Mai 2008). 4.2.5Vorliegend ist weder die Arbeitsunfähigkeit – auch in einer leidensangepassten Tätigkeit – bis zum 4. April 2004 noch die zu diesem Zeitpunkt eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustan- des bzw. der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da die Abklärungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind, ist jedoch nicht nach der Beweislastregel zu entscheiden. 4.3Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 18. Okto- ber 2007 auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht, weshalb eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs nicht möglich ist. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die ergänzenden Abklärungen vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), ist dem Beschwerdeführer der geleis- tete Kostenvorschuss zurück zu erstatten. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten war, sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden. Deshalb ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Se it e 11
C-74 9 2 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr._______) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Se it e 12
C-74 9 2 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13