Abt ei l un g II I C-74 8 7 /20 0 6 {T 0/ 2 } U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. P._______, vertreten durch Martin Ilg, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-74 8 7 /20 0 6 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, geboren am 20. Juli 1964, stammt aus Kame- run und heiratete am 28. August 1999 in Yaoundé den schweizerischen Staatsangehörigen R._______, geboren am 11. Januar 1949. Gemäss den Akten des Service de la population des Kantons Waadt reiste sie am 20. Dezember 1999 – ohne über das erforderliche Visum zu verfü- gen – in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine kantonale Auf- enthaltsbewilligung, welche am 25. November 2005 in eine Niederlas- sungsbewilligung umgewandelt wurde. In den Jahren 2002 und 2004 ersuchte sie die kantonalen Behörden vergeblich um Bewilligung des Familiennachzugs für die beiden jüngeren ihrer drei in Kamerun leben- den vorehelichen Kinder. B. Mit Korrespondenz vom 24. Juni 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Migration (BFM) ein Gesuch um erleichterte Ein- bürgerung in der Schweiz ein. Das BFM forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 31. August 2005 auf, sechs Personen mit schweizerischer Natio- nalität anzugeben, welche bestätigen könnten, dass die Eheleute im sozialen Bereich gemeinsam als Paar auftreten würden. In der Folge liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 27. September 2005 drei entsprechende Adressen zukommen und erklärte, eher zurückge- zogen zu leben, weshalb nicht sechs Adressen angegeben werden könnten. In der Folge liess die Kantonspolizei Waadt der Vorinstanz, auf deren Ersuchen hin, zwei Erhebungsberichte vom 22. September 2005 und 21. Oktober 2005 zum Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin zukommen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 empfahl die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin, das Gesuch um erleichterte Einbürgerung zurück- zuziehen. Erhebungen hätten ergeben, dass sie als Prostituierte arbei- te und in Yverdon-les-Bains einen Massagesalon betreibe. Es entspre- che der konstanten Praxis, dass das Vorliegen einer tatsächlichen, sta- bilen ehelichen Gemeinschaft bei Personen mit einem solchen berufli- chen Hintergrund verneint werde. Se ite 2

C-74 8 7 /20 0 6 Nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten erklärte die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 18. April 2006, an ihrem Gesuch festzuhal- ten. In der Folge legte das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2006 nochmals den Gesuchsrückzug nahe. Nachdem diese mit Telefax vom 25. Juli 2006 um Zustellung einer an- fechtbaren Verfügung ersucht hatte, wandte sich die Vorinstanz am 22. August 2006 erneut an die Beschwerdeführerin. Bei einer nochma- ligen Durchsicht des Dossiers sei festgestellt worden, dass sie im Sep- tember 2005 erklärt habe, beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) einen sechsmonatigen Ausbildungskurs zur Pflegehelferin zu absolvie- ren. Gestützt darauf ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin insbe- sondere um Auskunft darüber, ob sie heute als Hilfskrankenpflegerin arbeite und ob sie die Tätigkeit als Prostituierte aufgegeben habe. Mit Eingabe vom 7. September 2006 reichte der Rechtsvertreter per Telefax eine Kursbestätigung des SRK vom 21. Juni 2006 sowie eine handschriftliche Notiz der Beschwerdeführerin vom 1. September 2006 ein und erklärte, seine Mandantin arbeite schon längst nicht mehr als Prostituierte und sei auf der Suche nach einer Stelle als Hilfskranken- pflegerin. Aufgrund dieser Angaben stellte das BFM mit Schreiben vom 27. Okto- ber 2006 in Aussicht, das Verfahren ein Jahr nach einem allfälligen Stellenantritt der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin wieder aufzu- nehmen und auf die in Aussicht gestellte Ablehnung des Einbürge- rungsgesuchs zurückzukommen. Mit Telefax vom 2. November 2006 erklärte der Rechtsvertreter, die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und habe zuvor – mit Einverständnis des Ehemannes – den ganz normalen Beruf einer Prostituierten aus- geübt. Die Frage, ob sie den erlernten Pflegeberuf tatsächlich ausüben oder aber Hausfrau bleiben werde, könne keine Auswirkung auf die Einbürgerung haben. C. Mit Verfügung vom 24. November 2006 lehnte die Vorinstanz das Ge- such der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab. Zur Begründung hielt das BFM im Wesentlichen fest, es sei unbestrit- Se ite 3

C-74 8 7 /20 0 6 ten, dass die Beschwerdeführerin bis ca. Oktober 2005 in Yverdon-les- Bains in einem Massagesalon als Prostituierte gearbeitet habe. Der Gesetzgeber sei bei der Einführung der erleichterten Einbürgerung von einem traditionellen Eheverständnis ausgegangen als einer, aus gegenseitiger Zuneigung und Liebe eingegangenen, auf Dauer ange- legten Lebens-, Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Gehe ein ausländischer Ehegatte gewerbsmässig der Prostitution nach, führe dies zur – widerlegbaren – tatsächlichen Vermutung, dass keine effektive, stabile Lebensgemeinschaft bestehe. Die Beschwerde- führerin habe sich im Jahre 1999 im Herkunftsland mit einem um 15 Jahre älteren Schweizer Bürger verheiratet. Über die Art und Weise des Kennenlernens oder die Dauer der Bekanntschaftszeit, welche der Heirat vorausgegangen sei, sei nichts bekannt. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und – soweit ersichtlich – mangels besonderer beruflicher Qualifikation ohne die Heirat keine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte. Aus der Ehe seien bis dato keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Das Bundesamt habe aber den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Schritte hinsichtlich einer beruflichen Neuorientie- rung unternommen habe, zum Anlass genommen, um auf die in Aus- sicht gestellte Ablehnung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung zurückzukommen. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar noch bis in die jüngere Vergangenheit prostituiert. Allerdings habe sie im Jahre 2006 einen Kurs als Pflegehelferin mit Erfolg abgeschlossen. Nach An- gaben des Rechtsvertreters sei sie momentan auf Stellensuche. Das Bundesamt habe dem Rechtsvertreter deshalb signalisiert, dass es die durch die Prostitution hervorgerufenen Zweifel an der ehelichen Ge- meinschaft nach einer einjährigen Erwerbstätigkeit in der Kranken- pflege als beseitigt betrachten würde. Mit dieser Vorgehensweise habe das Bundesamt nicht zuletzt auch verhindern wollen, dass eine Person eingebürgert werde, die vom schweizerischen Ehegatten aus finanziel- len Motiven in der Prostitution gehalten werde. Ein solches Abhängig- keits- und Ausnutzungsverhältnis wäre mit einer tatsächlichen eheli- chen Gemeinschaft unvereinbar. Mit dieser Vorgehensweise des Bun- desamtes habe sich der Rechtsvertreter jedoch nicht einverstanden erklärt. Im gegenwärtigen Zeitpunkt müsse das Gesuch der Beschwer- deführerin abgewiesen werden. D. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 22. De- zember 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Se ite 4

C-74 8 7 /20 0 6 (EJPD) Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Gutheissung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. E. Am 1. Januar 2007 wurde das Verfahren vom neu geschaffenen Bun- desverwaltungsgericht übernommen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 28. Juni 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen und der Begründung fest. H. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Zwi- schenverfügung vom 8. Februar 2008 Gelegenheit, Beweismittel zu ih- rer aktuellen persönlichen, familiären und beruflichen Situation nach- zureichen. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. März 2008 reichte die Be- schwerdeführerin daraufhin die Kopie eines vom 14. Juli 2007 bis zum 17. August 2007 befristeten Arbeitsvertrages als Reinigungsangestell- te zu den Akten. In einem ebenfalls beigelegten Schreiben vom 26. Februar 2008 führte sie aus, keine Stelle als Pflegehelferin gefun- den zu haben. Sie habe indessen während eines Monats als Reini- gungsangestellte gearbeitet und sei Mitglied des Pfarreichors Saint- Nicolas in Biel. J. Am 15. April 2008 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis, dass es die fremdenpolizeilichen Akten des Service de la population des Kantons Waadt eingesehen habe und bei der Entscheidfindung berücksichtigen werde. Se ite 5

C-74 8 7 /20 0 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM über die erleichterte Einbürgerung (Art. 27 i.V.m. Art. 32 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG bei den Eidgenös- sischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwer- dediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Als Adressatin der Verfügung vom 24. November 2006 ist die Be- schwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 48 ff. VwVG). 1.4Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1139/2006 vom 20. März 2008, E. 2, mit Hinweis). 2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Se ite 6

C-74 8 7 /20 0 6 Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin lebt (Bst. c). Die erleich- terte Einbürgerung setzt nach Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Ein- bürgerungsvoraussetzungen sind zu überprüfen und müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbür- gerungsverfügung erfüllt sein (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3. 3.1Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin ihren schweizerischen Ehegatten am 28. August 1999 geheiratet und lebt seit dem 20. Dezember 1999 ununterbrochen in der Schweiz. Das Einbürgerungsgesuch wurde am 24. Juni 2005 eingereicht. Damit sind die formellen Voraussetzungen der Wohnsitz- und Ehedauer von Art. 27 Abs. 1 BüG in casu offensichtlich erfüllt. Umstritten ist hinge- gen insbesondere das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG). 3.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG bedeutet praxisgemäss mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe nach Art. 159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Verlangt wird viel- mehr eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom gegenseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit Hinweisen). Zweifel an einem entsprechenden Willen der Ehegatten sind nament- lich dann angebracht, wenn der ausländische Ehepartner der Prostitu- tion nachgeht. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung von einem Eheverständnis ausgegan- gen, wie es den eherechtlichen Bestimmungen des ZGB – insbeson- dere Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB – zugrunde liegt, d.h. einem solchen, bei welchem die Ehe aus Liebe eingegangen und die Gründung einer Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bzw. einer Familie bezweckt wird (vgl. PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schwei- zerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 275 f.). Se ite 7

C-74 8 7 /20 0 6 Trotz gewandelter Moral- und Sexualvorstellungen umfasst die eheli- che Treue grundsätzlich immer noch die ungeteilte Geschlechtsge- meinschaft, was sich jedoch mit der Prostitution definitionsgemäss nicht vereinbaren lässt. In einer solchen Konstellation obliegt es der gesuchstellenden Person, die durch die Prostitution begründete Tatsa- chenvermutung des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft im be- schriebenen Sinne im Einzelfall umzustossen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.103, E. 20b und VPB 67.104, E. 16). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche und stabile eheli- che Gemeinschaft besteht, ist jeweils auch auf die weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen, wie etwa den Altersunterschied der Ehegatten oder die Art und Weise des Kennenlernens und der Hei- rat (vgl. BGE 129 II 401 E. 3.1 S. 405 f.). 3.3Aufgrund der kantonalen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz während Jahren regelmässig der Prostitution nachgegangen ist. So erklärte sie etwa anlässlich von zwei Befragungen durch die Kantonspolizei Wallis vom 21. und 29. Dezem- ber 2001, ihr Ehemann wisse, dass sie sich gelegentlich prostituiere. Er habe indessen keine Kenntnis davon, dass sie weiteren Frauen er- laubt habe, sich in dem von ihr gemieteten Studio in Monthey, welches sie seit etwa einem Jahr als Massagesalon benutzt habe, der Prostitu- tion hinzugeben. Am 23. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin sodann vom Service des étrangers des Kantons Neuenburg befragt, weil sie in einem dortigen Lokal ebenfalls als Prostituierte gearbeitet hatte, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Bei dieser Gelegenheit erklärte die Beschwerdeführerin, seit ungefähr einer Wo- che auf eigene Rechnung entgeltliche Liebesdienste anzubieten. An- lässlich einer weiteren polizeilichen Kontrolle in einem einschlägigen Salon in Moutier vom 14. September 2004 gab die Beschwerdefüh- rerin zu Protokoll, seit zehn Tagen im betreffenden Etablissement als Prostituierte zu arbeiten. Sie räumte zudem ein, vor ein paar Jahren bereits einmal Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, weil sie ei- ner afrikanischen Frau in Moutier eine Wohnung zu Prostitutionszwe- cken zur Verfügung gestellt habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte sodann am 11. Dezem- ber 2004 gegenüber der Kantonspolizei Waadt aus, seine heutige Ehe- frau im Jahre 1998 im Bahnhofbuffet von Yverdon-les-Bains kennenge- lernt zu haben. Diese habe zu jener Zeit dort gewohnt und als Prostitu- ierte gearbeitet. Er habe die Beschwerdeführerin geheiratet, weil er sie Se ite 8

C-74 8 7 /20 0 6 geliebt habe und ihr den Ausstieg aus dem Milieu habe ermöglichen wollen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit noch nicht vollstän- dig aufgegeben und er könne sie nicht ständig beobachten. Sie habe mehrere Freundinnen, die sich im Milieu bewegen würden. In den Er- hebungsberichten der Kantonspolizei Waadt vom 22. September 2005 und 21. Oktober 2005 ist schliesslich festgehalten, dass die Beschwer- deführerin noch im Jahre 2005 als Prostituierte in einem privaten Mas- sagesalon in Yverdon-les-Bains gearbeitet bzw. einen solchen geführt hat. 3.4Neben die jahrelange Tätigkeit als Prostituierte treten im vorlie- genden Fall weitere Sachverhaltselemente, welche bei einer Gesamt- betrachtung zusammen ein Bild ergeben, das ernsthafte Zweifel am tatsächlichen Ehewillen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG aufkommen lässt und geeignet ist, die weiter oben beschriebene Tatsachenvermutung zu begründen. Zu den zusätzlichen Umständen zählen beispielsweise der grosse Altersunterschied der Eheleute von 15 Jahren sowie die Tatsache, dass sowohl die Be- schwerdeführerin als auch ihr Ehemann vorgängig mehrere Kinder ge- zeugt haben, die gemeinsame Ehe indessen kinderlos geblieben ist. Im Weiteren haben die Eheleute widersprüchliche Angaben zu den Umständen ihres Kennenlernens gemacht. Gemäss den Angaben an- lässlich der polizeilichen Anhörung zu Handen der kantonalen Migrati- onsbehörde vom 6. April 2000 will die Beschwerdeführerin ihren Ehe- mann nicht im Rotlichtmilieu in Yverdon-les-Bains, sondern via eine Annonce in einer von Freundinnen aus der Schweiz nach Kamerun mitgebrachten Zeitung auf dem Korrespondenzweg kennengelernt und sich nach einem dreiwöchigen Besuch des damals frisch geschiede- nen R._______ im Sommer 1999 in Kamerun zur Heirat entschlossen haben. Die Beschwerdeführerin scheint sodann nur geringe Kenntnis- se von den persönlichen und beruflichen Verhältnissen ihres Ehegat- ten gehabt zu haben. So gab sie beispielsweise bei der Befragung vom 6. April 2000 auf die Frage nach der finanziellen Situation der ehelichen Gemeinschaft zu Protokoll, nicht Bescheid zu wissen. Sie und ihr Mann würden die Einkäufe zusammen machen und wenn sie etwas brauche, erhalte sie von ihrem Ehemann soviel wie sie benötige. Zur beruflichen Situation ihres Gatten führte sie ferner im Rahmen der polizeilichen Anhörung vom 21. Dezember 2001 aus, ihr Mann sei Bauer, arbeite zur Zeit jedoch als Chauffeur für eine Firma in Renens, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin auf Anfrage der Vorinstanz im Rahmen des Se ite 9

C-74 8 7 /20 0 6 Einbürgerungsverfahrens trotz ihres bereits langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht in der Lage Namen und Adressen von sechs Perso- nen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit anzugeben, welche hät- ten bestätigen können, dass die Eheleute im sozialen Bereich gemein- sam als Paar auftreten würden. Die in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen Verfahren abgegebene Erklärung, eher zurückgezo- gen zu leben, vermag nicht restlos zu überzeugen. Dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die berufliche Tätigkeit als Prostituierte die soziale Integration der Beschwerdeführerin zweifellos erschwert (vgl. zur Frage der Integration in die schweizerischen Ver- hältnisse weiter unten E. 4). 4. 4.1Die Beschwerdeführerin macht auf Rekursebene im Wesentlichen geltend, es sei unklar, weshalb ihre frühere Tätigkeit als Prostituierte ein Problem für die erleichterte Einbürgerung darstellen solle. Sie sei arbeitsrechtlich völlig legal in einem Massagesalon tätig gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb erst die berufliche Neuorientierung zu einer anderen Einschätzung der Lage durch das BFM geführt habe. Sie und ihr heutiger Ehemann hätten sich auf ein traditionelles Ehever- ständnis stützend, aus gegenseitiger Zuneigung und Liebe geheiratet. Es handle sich um eine auf Dauer angelegte Lebens-, Wohn-, Wirt- schafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Dies zeige sich einerseits da- ran, dass sie bereits vier Monate nach der Heirat bei ihrem Ehemann in der Schweiz Wohnsitz genommen habe. Andererseits ergebe sich dies auch aus der inzwischen langen Ehedauer und der Tatsache, dass ihr aus erster Ehe stammendes minderjähriges Kind ebenfalls mit ihnen zusammenlebe. Zur Zeit sei sie als Hausfrau tätig. Sie suche je- doch eine Stelle im Krankenpflegebereich, nachdem sie zwischenzeit- lich erfolgreich die Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert habe. In gleich gelagerten Fällen werde eine Ehedauer von bloss drei Jahren verlangt. Somit werde dieses Zeiterfordernis "um mehr als das Doppel- te" erfüllt. Ausserdem übersteige dies die durchschnittliche Dauer je- der zweiten Ehe in der Schweiz, was ebenfalls zu honorieren sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis etwa Oktober 2005 mit dem Einverständnis des Ehemannes in einem Massagesalon mit geordneten Arbeitszeiten gearbeitet habe, könne nicht angenommen werden, es liege keine stabile Ehe vor. Im Gegenteil zeige dies, dass die Ehe ein starkes Fundament habe und aus tiefer Liebe eingegan- gen worden sei. Die meisten, angeblich glücklichen Ehen würden bei einer solchen Tätigkeit der Ehefrau zerbrechen. Im Übrigen sei von ei- Se it e 10

C-74 8 7 /20 0 6 ner definitiven beruflichen Neuorientierung auszugehen. Die Be- schwerdeführerin habe mit dem Absolvieren einer Ausbildung eine echte Anstrengung vollbracht. Wenn sie eine Neuorientierung nur pro forma hätte vortäuschen wollen, hätte ein blosser Vertrag als Putzfrau genügt. Unberücksichtigt geblieben sei auch das Alter der Beschwer- deführerin. Mit über 40 Jahren würden die meisten Prostituierten diese Tätigkeit aufgeben. 4.2Wie bereits weiter oben erwähnt wurde, ist aufgrund der Akten da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz bis etwa Oktober 2005 – mithin noch nach Einreichung ih- res Einbürgerungsgesuchs – gewerbsmässig der Prostitution nachge- gangen ist. Ob die Beschwerdeführerin auch heute noch als Prostitu- ierte arbeitet, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens für sich alleine letztlich nicht entscheidend. Die inzwischen allenfalls erfolgte Aufgabe der bisherigen Tätigkeit bzw. der Versuch einer beruflichen Neuorientierung in der Krankenpflege führt nämlich nicht automatisch dazu, dass die mit dem Schweizer Bürger geschlossene Ehe fortan als stabil und tatsächlich gelebt betrachtet werden könnte, ebensowenig wie eine Fortsetzung der Arbeit im Rotlichtmilieu eo ipso das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG ausschliessen würde. Massgebend ist vielmehr, ob sich eine entspre- chende Schlussfolgerung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der vor- handenen Indizien ziehen lässt. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin zu Recht auf die relativ lange Ehedauer von mittlerweile bald neun Jahren hin. Weiter ist zu Gunsten der Beschwer- deführerin zu berücksichtigen, dass sie offenbar nach wie vor zu- sammen mit ihrem Mann im gleichen Haushalt lebt. Inwiefern jedoch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beglaubigung der Ehe- dokumente nicht im Ausland abgewartet hat, sondern bereits vier Mo- nate nach der Eheschliessung (illegal) in die Schweiz gereist ist, für ei- ne Liebesheirat sprechen soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann das angebliche Einverständnis des Ehemannes zur Prostitution der Beschwerdeführerin – anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird – kaum als Beweis einer "tiefen Liebe" aufgefasst werden, son- dern eher als eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem persönli- chen Schicksal des Ehepartners. Soweit die Beschwerdeführerin fer- ner geltend macht, das voreheliche minderjährige Kind lebe im ge- meinsamen Haushalt, ist festzustellen, dass sich weder aus den Akten der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde noch aus dem elektronischen Zentralen Migrationssystem des Bundes (ZEMIS) er- Se it e 11

C-74 8 7 /20 0 6 gibt, dass ein Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben wür- de. Immerhin ist gestützt auf die kantonalen Akten anzunehmen, der Ehemann habe sich den wiederholten Anstrengungen der Beschwer- deführerin um Nachzug von zwei ihrer in Kamerun lebenden Kinder nicht widersetzt. Die nicht weiter begründete Aussage, wonach die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann unter anderem auch eine Wirt- schaftsgemeinschaft bilden würden, ist insofern mit einem Fragezei- chen zu versehen, als der Ehemann in den vergangenen Jahren offen- bar wiederholt betrieben werden musste, während gegen die Be- schwerdeführerin im gleichen Zeitraum keine Betreibungen anhängig gemacht worden sind (vgl. Bestätigungen des Office des poursuites Yverdon-Orbe vom 25. Juli 2005 und 3. Oktober 2005). Schliesslich hat es die gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG zur Mitwirkung verpflich- tete Beschwerdeführerin, welche den Nachweis für das Bestehen einer stabilen in die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft zu erbrin- gen hätte (vgl. Art. 8 ZGB), auf Rekursebene unterlassen, Beweismit- tel betreffend ihre familiären bzw. ehelichen Verhältnisse vorzulegen oder zumindest anzubieten, obwohl ihr vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 ausdrücklich Gelegenheit dazu eingeräumt worden ist. Diese Unterlassung wirkt umso schwerer als die Beschwerdeführerin vorliegend durch einen im Bürgerrecht ver- sierten Rechtsvertreter vertreten war bzw. ist. In dieser Situation kann auch darauf verzichtet werden, die drei im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 27. September 2005 angegebenen Referenzperso- nen zu befragen, zumal die durch die Vorinstanz unterlassene Beweis- abnahme auf Beschwerdeebene nicht gerügt worden ist. Die Be- schwerdeführerin hätte jedoch allen Anlass gehabt, vor dem Bundes- verwaltungsgericht auf der Befragung der von ihr genannten Referenz- personen zu beharren, wenn sie sich davon im heutigen Zeitpunkt noch etwas zu ihren Gunsten versprochen hätte (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2005 vom 24. März 2005, E. 6.2). 4.3Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht trotz der relativ langen Ehedauer und des während dieser Zeit geführten gemeinsamen Haushalts zum Schluss, dass es der Beschwerdeführe- rin im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, die aufgezeigten Zweifel am Bestehen einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Ge- meinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG zu beseitigen. Se it e 12

C-74 8 7 /20 0 6 4.4Bei diesem Ergebnis ist es letztlich unerheblich, ob die vom BFM verlangte einjährige Wartefrist ab dem Zeitpunkt der beruflichen Neu- orientierung eine genügende rechtliche Grundlage hat und ob sie ein geeignetes Mittel darstellt, um zu verhindern, dass einzubürgernde Personen von ihren schweizerischen Ehepartnern in der Prostitution gehalten werden. 5. 5.1Selbst wenn das Gericht in casu zum Schluss gekommen wäre, es bestehe eine stabile eheliche Gemeinschaft im bürgerrechtlichen Sin- ne, wäre nach wie vor zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin sämtli- che Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllten würde. Fraglich erscheint vorliegend namentlich das Erfordernis der Integrati- on in der Schweiz (Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG). 5.2Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG bedeutet die Aufnahme einer ausländischen Person in die schweizerische Gesell- schaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das hiesige soziale Umfeld einzufügen, ohne deswegen ihre Eigenart und ihre ursprüngli- che Staatsangehörigkeit preiszugeben. Die Integration wird dabei als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet, welche bei beiden Seiten eine entsprechende Bereitschaft voraussetzt. Von einer einbürge- rungswilligen Person wird keineswegs verlangt, unter Aufgabe ihrer Identität "in eine andere Haut zu schlüpfen" und die vorhandenen Be- ziehungen zum Herkunftsstaat aufzugeben (vgl. Botschaft zum Bürger- recht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechts vom 21. November 2001, BBl 2002 1911 S. 1942 ff.). Als ein Indiz für die Integration wird es angesehen, wenn eine allmähliche Annäherung und Angleichung an die Kultur der Bevölkerung des Auf- nahmelandes stattfindet, wobei diese Integrationswilligkeit vor einer Einbürgerung klar ersichtlich sein sollte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1134/2006 vom 10. Dezember 2007 mit Hinweis). 5.3Wie bereits weiter oben erwähnt wurde, konnte die Beschwerde- führerin im erstinstanzlichen Verfahren trotz ihres bereits langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nur drei Namen von Referenzpersonen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit angeben. Dies spricht eher ge- gen eine Eingliederung in die schweizerische Gesellschaft, auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist, dass die Se it e 13

C-74 8 7 /20 0 6 Tätigkeit als Prostituierte ihre soziale Integration zweifellos erschwert. In Anbetracht der bereits langjährigen Anwesenheit der Beschwerde- führerin in der Schweiz erstaunt es jedoch, dass sich in den Akten kei- ne konkreten Hinweise – wie beispielsweise persönliche Unterstüt- zungsschreiben von Bekannten – befinden, die auf intensive Bezie- hungen zu schweizerischen Staatsangehörigen hinweisen würden. Ein einziger aktenkundiger Anhaltspunkt, welcher für das Bestehen nen- nenswerter sozialer Kontakte der Beschwerdeführerin ausserhalb des Rotlichtmilieus spricht, ist der im Schreiben vom 26. Februar 2008 erstmals vorgebrachte, nicht weiter belegte Sachverhalt, in einem Kir- chenchor in Biel mitzusingen. Dies alleine genügt jedoch nicht als Nachweis der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die schweizeri- schen Verhältnisse. 6.Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der auf Rekursebene erhobene Vorwurf, die angefochtene Verfügung sei unge- nügend begründet, nicht zutrifft. Die Vorinstanz hat die Gründe, welche sie zur Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs bewogen haben, aus- führlich und bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles dar- gelegt. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Gründe für die Gesuchsableh- nung zu erkennen und auf diese einzugehen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen). 7. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als bun- desrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzu- weisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Hö- he zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 14

C-74 8 7 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Akten retour) -den Service de la population des Kantons Waadt Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfThomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 15

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7487/2006
Entscheidungsdatum
28.05.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026