Abt ei l un g II I C-74 7 4 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. F., als Rechtsnachfolger von T. selig, vertreten durch Abogado Abelardo Vazquez Conde, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz, Invalidenrente. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-74 7 4 /20 0 6 Sachverhalt: A. Die spanische Staatsangehörige T., geboren am (...) 1945, ar- beitete von 1972 bis 1980 und von 1985 bis 1986 mit Unterbrüchen als Hotelangestellte in der Schweiz (vgl. act. 12a S. 3, 13a S. 2-3). Nach ihrer Rückkehr nach Spanien war sie als Hausangestellte tätig. Wegen multipler Beschwerden, namentlich Kopfschmerzen, Schmerzen der Halswirbelsäule und Schwindel, unterbrach sie diese Tätigkeit nach ei- genen Angaben erstmals am 25. Juni 2004 für längere Zeit bis zum 21. Dezember 2004 (vgl. act. 16 S. 2). B. Mit Gesuch vom 11. August 2004 (act. 8a), eingereicht beim spani- schen Versicherungsträger "Instituto Nacional de la Seguridad Social" (nachfolgend: INSS), beantragte T. eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 (act. 21) teilte der Rechtsvertreter der Versicherten, Abelardo Vázquez Conde, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit, die Versicherte sei am 15. Juni 2005 verstorben. Als Rechtsnachfolger trat der Ehegatte der Verstorbenen (nachfolgend: Beschwerdeführer) in das Verfahren ein. Auch er liess sich von Rechtsanwalt Abelardo Vázquez Conde vertreten (vgl. Vollmacht vom 24. August 2005, zwischen act. 37 und act. 38). C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 (act. 43) wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab. Sie stützte sich dabei auf den Bericht der IV- Stellenärztin Dr. A._______ vom 10. August 2005 (act. 36), welche den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 29. Oktober 2004 festsetzte. An diesem Datum habe die Versicherte wegen psychischer Probleme den Arzt aufgesucht. Am 3. Mai 2005 sei ein Hirntumor diagnostiziert wor- den, nachdem ein Schädelscanning im Februar 2005 noch unauffällig gewesen sei. Dies sei überraschend, aber nicht ausgeschlossen. Die Vorinstanz erwog, da es sich bei dem Leiden der Versicherten um eine langdauernde Krankheit gehandelt habe, sei ein allfälliger Rentenan- spruch frühestens 1 Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, also am 29. Oktober 2005 entstanden. Da die Versicherte am 15. Juni 2005, mithin vor Ablauf der gesetzlichen Wartezeit, verstorben sei, könne keine Invalidenrente zugesprochen werden. Se ite 2

C-74 7 4 /20 0 6 D. Eine gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2005 erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2005 (act. 44) wurde mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 (act. 48) abgewiesen. Der Entscheid stützte sich auf folgende medizinische Unterlagen: •Laborbericht Dr. G._______ vom 21. April 2004 (act. 22) •Neurologischer Bericht ohne Datum und Unterschrift (act. 23) •Informe clínico Dr. A. ... (Name unleserlich) Z._______ vom 19. Juli 2004 (act. 24) •Informe Dr. J._______ vom 28. Oktober 2004 (act. 25) •Formular E 213 der INSS Dr. I._______ vom 15. November 2004 (act. 26) •Informe radiológico Dr. P._______ vom 25. Februar 2005 (act. 27) •Neurologischer Bericht Dr. O._______ vom 7. ... (Monat unleserlich) 2005 (act. 28) •Informe clínico Dr. M._______ vom 8. April 2005 (act. 29) •Attest ohne Datum (Unterschrift unleserlich) (act. 30) •Neurologischer Bericht ohne Datum (Unterschrift unleserlich) (act. 31) •Neurochirurgischer Bericht Dr. R._______ vom 3. Mai 2005 (act. 32) •Arztbericht Dr. A._______ vom 10. August 2005 (act. 36) •Informe clínico de alta Dres. L._______ und F._______ vom 17. August 2005 (act. 40) •Prise de position médicale Dr. A._______ vom 22. September 2005 (act. 42) E. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 (act. 48) liess der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006 bei der Eidgenössi- schen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde er- heben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 11. August 2004 (Datum des Gesuchs) sowie eine Parteientschädigung für die im Einsprache- und Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten. Mit der Beschwerde wurden neu folgende Arztberichte eingereicht: •informe médico von Dr. Y._______ vom 4. Juni 2004 •informe von Dr. Q._______ vom 7. Juni 2004 Se ite 3

C-74 7 4 /20 0 6 Das Verfahren wurde per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsge- richt übernommen. F. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dem IV-Stellen- arzt Dr. med. W._______ die neu eingereichten Arztberichte vor, wel- che dieser mit Bericht vom 14. Mai 2007 (act. 50) würdigte. Der von Dr. Y._______ im Arztbericht vom 4. Juni 2004 beschriebene Gesund- heitszustand sei fälschlicherweise auf die Abnützung der Wirbelsäule zurückgeführt worden. Mit der Entwicklung des Tumors könne man die volle Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe medizi- nisch bestens nachvollziehen. Bei der noch im Februar 2005 angefer- tigten Computertomographie des Schädels ohne relevante pathologi- sche Änderung (vgl. act. 27) handle es sich eventuell um eine Fehldia- gnose. Dr. med. W._______ kam zum Schluss, ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe am 22. Mai 2004 habe volle Arbeitsunfähigkeit bestan- den. Gestützt auf diese Stellungnahme beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2007, es sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass von 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2005 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden habe. G. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. H. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel aufgefordert. Die gesetzte Frist ist am 31. März 2008 unbenutzt abgelaufen. I. Gegen die mit Verfügung vom 18. April 2008 bekannt gegebene Zu- sammensetzung des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge- setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Se ite 4

C-74 7 4 /20 0 6 Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs- gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). 1.2Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un- ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV- Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3Der Beschwerdeführer ist als Rechtsnachfolger der Versicherten durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse ge- mäss Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 sei ihm erst am 22. November 2006 zugestellt worden. Die am 21. Dezember 2006 beim spanischen Sozialversiche- rungsgericht eingegangene Beschwerde wurde somit fristgerecht ein- gereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG). Mit Vollmacht vom 2. Dezember 2006 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte Abelardo Vázquez Conde und Francisco José Vázquez Bürger. Der die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt Abelardo Vázquez Conde ist somit rechtsgültig bevollmächtigt. Damit sind auch die Formvorschriften gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge- rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe Se ite 5

C-74 7 4 /20 0 6 auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zu- sprechung einer ganzen Invalidenrente für seine verstorbene Ehefrau bis zu deren Ableben verneint hat, bzw. ob dem im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens gestellten Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2005 oder aber dem Antrag des Be- schwerdeführers auf Zusprechung einer ganzen Rente ab 11. August 2004 stattzugeben ist. 4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 4.2In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2.1Die Versicherte war Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Se ite 6

C-74 7 4 /20 0 6 Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 4.2.2Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Ver- ordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Da im vorliegenden Fall der Rentenanspruch frühestens am 22. Mai 2004 (Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe) beginnen konnte, sind hier die Bestimmungen des ATSG und der ATSV in Verbindung mit dem IVG anwendbar. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versi- cherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG ent- haltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechen- den Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Recht- sprechung übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). 4.2.3Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversiche- rung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revi- sion, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Da im vorliegenden Verfah- ren ein Anspruch strittig ist, der nach diesem Zeitpunkt entstanden ist, ist die seit dem 1. Januar 2004 gültige Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom Se ite 7

C-74 7 4 /20 0 6 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Ja- nuar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestim- mungen ergangen ist. 5. 5.1Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche- rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ- ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gül- tig gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gege- ben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Versicherte hat unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindest- beitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ge- mäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig ge- wesenen Fassung) erfüllt ist. 5.2Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Für Staatsangehörige ei- nes Mitgliedstaates der Europäischen Union ist die Anmeldung beim Versicherungsträger des Wohnlandes massgebend (Art. 86 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An- wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern, Stand am 9. März 2004 [SR 0.831.109.268.1]). Vorliegend wurde das Gesuch am 11. August 2004 beim spanischen Versicherungsträger eingereicht. Da die Versicherte nach ihren eigenen Angaben (vgl. act. 16 S. 2) bis zum 24. Juni 2004 gearbeitet hat, ist die Anmeldung jedenfalls rechtzeitig erfolgt. In Be- zug auf die Entstehung des Anspruchs sind die Verhältnisse zwischen dem 11. August 2003 (1 Jahr vor der Anmeldung) und dem 24. Okto- ber 2006 (Datum des Einspracheentscheids) zu überprüfen, denn nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der Se ite 8

C-74 7 4 /20 0 6 rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozial- versicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozial- versicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). 5.3Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der Fassung vom 21. März 2003, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 60%, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%. 6. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer ganzen Invali- denrente mit Wirkung ab 11. August 2004. Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz hätte nicht auf den vom spanischen Versiche- rungsträger im Formular E 213 bescheinigten Gesundheitszustand der Versicherten abstellen dürfen, da das Formular E 213 lückenhaft und oberflächlich sei. Die IV-Stellenärztin Dr. med. A._______ habe den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht auf den 29. Oktober 2004 festgesetzt. Es sei aktenkundig, dass die Versicherte bereits lange vor dem 29. Oktober 2004 arbeitsunfähig gewesen sei. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, für den Beginn des Rentenanspruchs sei nicht Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG, sondern Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) massgeblich. 6.1Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei den Erkrankungen der Versi- cherten, insbesondere bei dem am 3. Mai 2005 diagnostizierten Hirn- tumor, um eine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) oder aber um ein labiles Krankheitsgeschehen handelt, wel- ches gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) den Rentenanspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus- löst. 6.1.1Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli- chen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust Se ite 9

C-74 7 4 /20 0 6 der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe- reich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Der Begriff der blei- benden Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 29 IVV (in Kraft bis 31. Dezem- ber 2007) konkretisiert. Demnach liegt bleibende Erwerbsunfähigkeit vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Ge- sundheitszustand der Versicherten künftig weder verbessern noch ver- schlechtern wird. Nach der Rechtsprechung ist das Kriterium der Sta- bilität auch dann nicht erfüllt, wenn voraussichtlich nur noch mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen ist (BGE 111 V 21 E. 3b und E. 3c). Dies gilt insbesondere auch für Krebsleiden (a.a.O.; vgl. auch ZAK 1985 S. 473 ff.). Da im vorliegenden Fall der Hirntumor die Ursache für die Beschwerden der Versicherten und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit darstellt, muss im Hinblick auf den labilen Charakter von Tumorerkrankungen von einer langdauern- den Krankheit im Sinn von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der vom 1. Ja- nuar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ausge- gangen werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Erfordernis der einjährigen Wartezeit für das Entstehen des Rentenanspruchs bejaht. 6.2In Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ergeben sich aus den Akten unterschiedliche Aussagen. Die IV-Stellenärztin Dr. A._______ hatte in ihren Stellungnahmen vom 10. August 2005 (act. 36) und vom 22. September 2005 (act. 42) den Beginn der Arbeitsun- fähigkeit auf den 29. Oktober 2004 festgesetzt mit der Begründung, die Versicherte habe an diesem Tag ihren Psychiater konsultiert. Diese Begründung erscheint nicht stichhaltig, und die Vorinstanz hat in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. Mai 2007 auch nicht an diesem Datum festgehalten, was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit betrifft. Im Formular E 213 des INSS vom 15. November 2004, ausgefüllt von Dr. I._______, wird die Versicherte als arbeitsunfähig seit dem 25. Juni 2004 eingestuft (act. 26 S. 2). Dieses Datum wurde auch von der Versi- cherten selbst als Beginn des ersten Arbeitsunterbruchs angegeben (vgl. act. 16 S. 2) und von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe erwähnt (vgl. act. 36 S. 1). Es steht jedoch im Wider- spruch zu den Angaben des Ehemannes und des Arbeitgebers der Versicherten, welche als Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe das Datum des 22. Mai 2004 nannten (vgl. act. 38 S. 1 bzw. act. 39 S. 1). Mit Verfügung Se it e 10

C-74 7 4 /20 0 6 vom 21. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert nachzuweisen, in welchem Zeitraum die Versicherte voll oder teilweise arbeitsunfähig gewesen war. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG sind die Parteien in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet. In- dem der Beschwerdeführer die Aufforderung nicht beantwortet hat, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat den Nach- weis der von ihm geltend gemachten durchgehenden Arbeitsunfähig- keit der Versicherten ab dem 22. Mai 2004 nicht erbracht. Nach der Rechtsprechung schliesst zwar der Untersuchungsgrundsatz die Be- weislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteil des Bundesgerichts 9C_267/2007 vom 4. September 2007 E. 1.1). Die Voraussetzung der Beweislosigkeit ist vorliegend insofern gegeben, als die Angaben des Beschwerdeführers von jenen der Versicherten abweichen und der Be- schwerdeführer seine Angaben, trotz einschlägiger Aufforderung durch die Instruktionsrichterin, nicht nachgewiesen noch auf die Aufforde- rung in anderer Weise reagiert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversi- cherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 451 f. Rz. 43). Es sieht sich nicht veranlasst, die detaillierten Angaben der Versicherten betreffend ihre Arbeitsunterbrüche in Zweifel zu ziehen. Nach ihren eigenen An- gaben hat die Versicherte am 22. Dezember 2004 ihre Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen, bevor sie sie am 3. Mai 2005 erneut niederleg- te. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die Versicherte während eines Jahres ohne we- sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent ar- beitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsun- fähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) liegt gemäss Art. 29 ter IVV (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor, wenn die Ver- sicherte an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfä- hig war. Aufgrund des Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass die Wartezeit am 25. Juni 2004 zu laufen begonnen hat und durch die Wiederaufnahme der Arbeit durch die Versicherte am 22. Dezember 2004 unterbrochen worden ist. Am 3. Mai 2005 hat eine Se it e 11

C-74 7 4 /20 0 6 neue Wartezeit zu laufen begonnen, welche am 2. Mai 2006 abgelau- fen wäre. Da die Versicherte jedoch am 15. Juni 2005 verstorben ist, ist kein Rentenanspruch entstanden. 6.3Aufgrund des Gesagten wird festgehalten, dass dem Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vom 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2005 nicht stattzugeben ist. Der Antrag des Be- schwerdeführers auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem Zeitpunkt der Antragstellung muss in Ermangelung des Nachweises, dass eine bleibende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bestanden hat, abgewiesen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. 7.1Das Verfahren ist kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], Bst. b in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG). 7.2Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unterliegenden Be- schwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 1 des Reg- lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e cont- rario). Se it e 12

C-74 7 4 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderSusanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7474/2006
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026