Abt ei l un g II I C-74 4 3 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. T._______, vertreten durch lic. iur. Markus Stadelmann, Rechtsanwalt, Marktstrasse 28, 8570 Weinfelden, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-74 4 3 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) ersuchte Mitte Dezember 1995 in der Schweiz unter dem Namen K._______ um Asyl. Während des Asylverfahrens stellte sich heraus, dass er hierzu- lande ebenfalls unter den Identitäten M., A. und F._______ als Asylsuchender verzeichnet war. Das zuständige Bundesamt trat auf die Asylgesuche mit Entscheid vom 19. Januar 1996 nicht ein und forderte ihn auf, das Land zu verlassen. Am 26. November 1996 stellte der Beschwerdeführer, nun unter seinem jetzigen Namen T., ein weiteres Asylgesuch. Auch auf dieses trat das Bundesamt am 24. Januar 1997 nicht ein und es setzte eine Ausreisefrist an. Mit Schreiben vom 19. März 1997 meldete der Service de l'état civil et des habitants des Kantons Jura (heute: Service de la population), der Betroffene sei seit dem 3. Februar 1997 verschwunden. Am 7. März 1997 heiratete der Beschwerdeführer in Y. die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]). In der Folge erhielt er vom Wohnkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2000 (Datum des Eingangs bei der Vorinstanz) ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehe- leute am 20. Oktober 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unter- schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht mög- lich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat- sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver- heimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Se ite 2
C-74 4 3 /20 0 8 Am 27. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert ein- gebürgert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Appenzell Ausserrhoden sowie das Gemeindebürger- recht von X._______. C. Am 23. Februar 2005 gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Appenzell Ausserrhoden an die Vorinstanz und orientierte diese darüber, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung un- gefähr im Juni 2004 verlassen habe. Seit dem 4. Januar 2005 sei er von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden. D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 4. April 2005 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vor- instanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens und liess die frühere Ehegattin am 19. Mai 2005 durch das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau als Auskunftsperson rogatorisch einvernehmen. Am 27. Juni 2008 wurden ihr zudem schriftlich zu beantwortende Er- gänzungsfragen unterbreitet, zu welchen sie am 4. Juli 2008 punktuell Stellung nahm. Vom Äusserungsrecht machten am 18. April 2005 der Beschwerde- führer und am 3. September 2007 der von ihm mandatierte Parteiver- treter Gebrauch. E. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Appenzell Ausser- rhoden am 27. August 2008 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 erklärte die Vorinstanz die er- leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2008 stellt der Be- Se ite 3
C-74 4 3 /20 0 8 schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei zu verzichten; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der Rechtsmitteleingabe legte der Rechtsvertreter eine vom 15. August 2007 datierende Behandlungsbestätigung des Hausarztes seines Mandanten bei. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde. I. Replikweise hält der Parteivertreter am 20. April 2009 an seinen An- trägen fest. Die Replik war mit Beweisanträgen sowie einer Wohnsitz- bescheinigung der Gemeinde Y._______ vom 3. März 2009 ergänzt. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 lehnte das Bundesver- waltungsgericht die Begehren auf Befragung der in der Replik auf- gerufenen geschiedenen Ehegattin und deren Eltern als Zeuginnen bzw. Zeugen ab. Von der ihm gewährten Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen der erwähnten Personen einzureichen, machte der Parteivertreter, soweit die ehemaligen Schwiegereltern seines Mandanten betreffend, am 24. Juni 2009 Gebrauch. Mit gleicher Eingabe brachte er Schluss- bemerkungen an. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- Se ite 4
C-74 4 3 /20 0 8 gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da- runter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 940 f. mit Hinweisen). 3. 3.1Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittel- verfahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme der schweizeri- schen Ex-Ehefrau und ihrer Eltern als Zeuginnen bzw. Zeugen) mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 abgewiesen. Der Beschwerde- führer erhielt aber Gelegenheit, schriftliche Äusserungen dieser Personen zu den aufgeworfenen Fragen nachzureichen, was teilweise geschah (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG, BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 f. mit Hinweisen oder Urteil des Bundes- gerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2 zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme mit zahlreichen sonstigen Verweisen). Der ent- Se ite 5
C-74 4 3 /20 0 8 scheidswesentliche Sachverhalt ergibt sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 3.2In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter in der Beschwerde- schrift vom 21. November 2008 sodann, die Berücksichtigung des Vorwurfes der unkorrekten Abmeldung erweise sich als unzulässig, habe man den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Ver- fügung doch nicht damit konfrontiert. Wohl trifft zu, dass dieses (Rand-)argument vom BFM zuvor nie erwähnt worden ist. Nachdem dem Parteivertreter am 12. Juli 2007 Akteneinsicht gewährt worden war, musste ihm besagte Problematik indessen allein schon aufgrund des Informationsschreibens des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 23. Februar 2005, worin davon die Rede ist, die Adressänderung sei erst mit der Mitteilung der Ehescheidung erfolgt, bekannt sein. Im weiteren Verlauf des Be- schwerdeverfahrens hat er mit Blick auf den fraglichen Vorwurf denn weitere Abklärungen getätigt und in Form einer Wohnsitz- bescheinigung nachträglich ein Beweismittel vorgelegt (siehe Replik vom 20. April 2009 mit Beilage sowie Beilage zu den Schluss- bemerkungen vom 24. Juni 2009). Damit ist das rechtliche Gehör gegenüber dem Beschwerdeführer gewahrt worden und einer Ver- wendung dieses Argumentes als Ergänzung zu den übrigen Gründen, welche in den Augen der Vorinstanz für eine Nichtigerklärung sprechen, steht nichts entgegen. 4. 4.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhält- nisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be- achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss- lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er- leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Se ite 6
C-74 4 3 /20 0 8 4.2Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge- tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen.). Mit Art. 27 BüG wollte der Ge- setzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die er- leichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechts- gesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Ein- bürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 4.3Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes- amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah- ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem un- lauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erheb- liche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträg- liche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuch- stellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungs- grundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweis- Se ite 7
C-74 4 3 /20 0 8 würdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Be- weisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis- würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungs- basis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tat- sächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechts- anwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitver- fahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 5.3Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver- mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren be- herrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung er- schütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Ver- Se ite 8
C-74 4 3 /20 0 8 mutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 6. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimat- kantons Appenzell Ausserrhoden für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 7. 7.1Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführer sei am 27. Oktober 2003 erleichtert eingebürgert worden. Bereits im Juli 2004 habe er die eheliche Wohnung verlassen. Am 16. August 2004 hätten die Parteien beim zuständigen Zivilgericht ein Scheidungsbegehren anhängig gemacht und im Januar 2005 sei die Ehe rechtskräftig geschieden gewesen. Dieser zeitliche Ereignis- ablauf begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne. Die Scheidungsakten und die Aus- sagen der früheren schweizerischen Ehefrau bestätigten dies. So habe Letztere am 30. September 2004 gegenüber dem Zivilgericht unter anderem zu Protokoll gegeben, die Eheleute hätten schon bei der Heirat abgemacht, sich im Falle einer Scheidung nicht gegenseitig zu unterstützen. Als Hauptgrund für die Scheidung habe sie anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 19. Mai 2005 sodann ihren Wunsch nach einem Sprachaufenthalt in Syrien bezeichnet, wofür der Beschwerdeführer kein Verständnis gehabt habe. In einer Ehe, welche auf gegenseitiger Liebe, auf Respekt und Beistand beruhe, sollte ein solcher Sprachaufenthalt jedoch kein Hindernis darstellen. Die Ehe sei im massgebenden Zeitpunkt folglich nicht mehr zukunftsgerichtet ge- wesen. Für eine Nichtigerklärung sprächen in den Augen des BFM ferner das gemeinsame Scheidungsbegehren sowie der Umstand, dass die Schweizer Ehefrau sieben Monate nach der Scheidung einen syrischen Staatsangehörigen heiratete, von dem sie ein Kind habe. Des Weiteren wird auf Unstimmigkeiten bei der Abmeldung vom ehe- Se ite 9
C-74 4 3 /20 0 8 lichen Domizil und die Umstände der seinerzeitigen Heirat des Be- schwerdeführers verwiesen. 7.2Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2008 dagegen, der Sachverhalt sei willkürlich gewürdigt worden und die vorinstanzliche Argumentation einseitig. Die relativ kurze Dauer von zirka acht Monaten zwischen erleichterter Ein- bürgerung und Auflösung der ehelichen Gemeinschaft berechtige für sich allein noch nicht zur (widerlegbaren) Vermutung, das Schweizer Bürgerrecht sei erschlichen worden. Vielmehr müssten zusätzliche Indizien vorhanden sein. Solche lägen im Falle seines Mandanten bei objektiver Betrachtungsweise nicht vor. Die frühere schweizerische Ehegattin habe anlässlich der Befragung vom 19. Mai 2005 klipp und klar dargelegt, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine tatsächliche, ungetrennte, stabile eheliche Gemeinschaft bestanden habe und die Schwierigkeiten erst im April 2004, hauptsächlich wegen dem geplanten Sprachaufenthalt, begonnen hätten. Diverse, un- abhängige Referenzauskünfte bestätigten, dass die Ehe zumindest kurz vor der Einbürgerung noch intakt gewesen sei. Hinzu komme ein Arztbericht, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sehr unter der Scheidung gelitten habe. Dies belege, dass der Scheidungswunsch keineswegs von ihm selber gekommen sei. Die Ausführungen des Bundesamtes zur kinderlos gebliebenen Ehe, zur einvernehmlichen Scheidung, zum Verzicht auf gegenseitige An- sprüche sowie zu dem nach der Trennung angeblich nicht gemeldeten Wohnsitzwechsel wiederum beruhten auf haltlosen Mutmassungen. Schliesslich sei es unzulässig, die Vergangenheit des Betroffenen als abgewiesener Asylbewerber im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren nochmals aufzurollen. In der Replik vom 20. April 2009 und den Schlussbemerkungen vom 24. Juni 2009 wird nachträglich geltend gemacht, was die Wohnver- hältnisse anbelange, herrsche auf Seiten der Einwohnerkontrolle Y._______ ein Durcheinander. Immerhin gehe aus ihren unklaren, widersprüchlichen Informationen hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung sogar noch einmal an das letzte eheliche Domizil zurückgekehrt sei, um zu versuchen, die Ehe zu kitten. Seine früheren Schwiegereltern bestätigten, dass die Initiative zur Scheidung von der Ex-Gattin ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sehr darunter ge- litten habe und bis heute guten Kontakt mit ihnen pflege. Er habe den Schweizerpass demnach mit Sicherheit nicht erschlichen. Se it e 10
C-74 4 3 /20 0 8 8. 8.1Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1995 in die Schweiz gelangt war und danach unter ver- schiedenen Alias-Namen Asylgesuche gestellt hatte. Am 26. November 1996 ersuchte er auch unter seinem richtigen Namen um Asyl. Insgesamt bediente er sich vier Identitäten. Nach den erst- instanzlichen Nichteintretensentscheiden vom 19. Januar 1996 bzw. 24. Januar 1997 hätte er das Land jeweils verlassen müssen, den diesbezüglichen Aufforderungen leistete er jedoch keine Folge. Laut Angaben der jurassischen Behörden galt er seit dem 3. Februar 1997 als verschwunden (siehe Sachverhalt Bst. A. vorstehend). Die nach dem zweiten Nichteintretensentscheid angesetzte Ausreisefrist lief am 11. März 1997 ab. Vier Tage zuvor hat der Beschwerdeführer im Kanton Thurgau eine fünf Jahre jüngere Schweizerin geheiratet, wodurch er in den Genuss eines entsprechenden Anwesenheitsrechts kam. Nach Darstellung der Ex-Ehefrau haben sie sich im Herbst 1996 am Neuenburgersee kennengelernt. Nach ein paar Monaten Bekanntschaftszeit hätten sie sich zur Heirat entschlossen. Der Anstoss hierzu sei von ihr ausgegangen. Vom Aufenthaltsstatus des Partners und der laufenden Ausreisefrist habe sie gewusst, nicht aber von seinen Mehrfachidentitäten. Im Februar 2000 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Er- teilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 20. Oktober 2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehe- lichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde er am 27. Oktober 2003 erleichtert eingebürgert. Gemäss den Scheidungsakten haben die Parteien beim Bezirksgericht Y._______ am 16. August 2004 ein gemeinsames Scheidungs- begehren eingereicht. Anlässlich der Anhörung vom 30. September 2004 sagten sie vor dem Zivilgericht aus, seit ungefähr drei Monaten bzw. seit den Sommerferien getrennt zu leben. Mit Blick auf die finanziellen Folgen der Scheidung ergänzte die schweizerische Ehe- frau, sie verzichteten auf gegenseitigen nachehelichen Unterhalt. Im Grunde genommen hätten sie schon vor der Heirat abgemacht, sich im Falle einer Scheidung dereinst nicht gegenseitig zu unterstützen. Mit Urteil vom 4. Januar 2005 wurde die kinderlos gebliebene Ehe ge- schieden (in Rechtskraft seit 26. Januar 2005). Während des Nichtigkeitsverfahrens liess der Beschwerdeführer in Se it e 11
C-74 4 3 /20 0 8 einer ersten Stellungnahme vom 18. April 2005 verlauten, im Juli 2004 habe seine damalige Frau von ihm eine vorübergehende Trennung verlangt, um etwas Distanz zu erhalten. Ohne sein Wissen habe sie anschliessend die Scheidungsunterlagen besorgt. Er sei grundsätzlich gegen eine Scheidung. Er liebe die betreffende Person immer noch und würde sie jederzeit wieder heiraten. Die frühere Gattin ihrerseits führte in der rogatorischen Befragung vom 19. Mai 2005 im Wesent- lichen aus, sie hätten eine normale Beziehung mit den üblichen Schwierigkeiten gepflegt. Einmal sei sie mit ihrem geschiedenen Ehemann auch in dessen Herkunftsland gereist, er selber habe sich zwei bis dreimal dorthin begeben. Die Ehe sei bis im Frühling 2004 gut verlaufen. Dann sei der Beschwerdeführer jedoch dagegen gewesen, dass sie in Syrien einen Sprachkurs absolviere. Im Juli 2004 sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und danach habe man ein ge- meinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Es habe mehrere Gründe für die Scheidung gegeben, der Hauptgrund habe aber darin bestanden, dass der Ex-Ehemann kein Verständnis für ihren Wunsch nach einem Sprachaufenthalt in Syrien aufgebracht habe. Die am 20. Oktober 2003 unterzeichnete Erklärung zum Zustand der Ehe habe der Wahrheit entsprochen. Der Rechtsvertreter betonte in der abschliessenden Stellungnahme vom 3. September 2007, es habe sich ohne Zweifel um eine Liebesbeziehung gehandelt, welche in den massgebenden Zeitpunkten noch vollumfänglich intakt gewesen sei. Aktenmässig erstellt ist ferner, dass die frühere Gattin des Be- schwerdeführers im August 2005 den syrischen Staatsangehörigen Z._______ (geb. [...]) geheiratet hat. Dieser Ehe entsprossen zwei Kinder. Schriftliche Ergänzungsfragen, welche ihr das BFM am 27. Juni 2008 in diesem Zusammenhang unterbreiten wollte, be- trachtete sie als Provokation bzw. unrechtmässigen Eingriff in ihre Privatsphäre und beantwortete sie nur in Form fragmentarischer Rand- bemerkungen. Wegen des diesbezüglichen Vorgehens der Vorinstanz gelangte sie bis an die zuständige Departementsvorsteherin. 8.2Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation zwischen den Asylverfahren und der Aufnahme einer Beziehung zu einer Schweizerin mit nachfolgender Heirat nach kurzer Bekanntschaft, die Auflösung des ehelichen Haushalts knappe acht Monate nach der er- leichterten Einbürgerung mit unmittelbar daran anschliessendem ge- meinsamen Scheidungsbegehren und der angegebene Scheidungs- grund begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im mass- Se it e 12
C-74 4 3 /20 0 8 geblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, besagte Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Be- schwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Ver- mutungsfolge zu präsentieren vermag. Er kann den Gegenbeweis er- bringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Er- eignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehe- lichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 9. 9.1Der Rechtsvertreter argumentiert einleitend, es gehe nicht an, dass die Vorgeschichte des Beschwerdeführers als Asylbewerber und die zeitliche Nähe zwischen Ausreisefrist und Heirat einer Schweizer Bürgerin in der angefochtenen Verfügung nochmals thematisiert würden. Dass die Vorinstanz Fakten, welche schon bei der er- leichterten Einbürgerung geprüft worden sind, im Verfahren der Nichtigerklärung einer erneuten Überprüfung unterzieht, ist indessen nicht zu beanstanden, zumal zeitlich nach der Einbürgerung statt- findende Ereignisse geeignet sind, ein neues Licht auf frühere Fest- stellungen des Einbürgerungsverfahrens zu werfen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2). Ausserdem verhält es sich in Verfahren um Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung in der Regel so, dass nicht aufgrund eines Umstandes allein auf eine unstabile Ehe bzw. auf einen für die Zukunft fehlenden Ehewillen geschlossen werden kann. Oft kann die vor- genannte tatsächliche Vermutung erst im Nachhinein begründet werden. Insofern ist es durchaus zulässig, von einem später erfolgten Ereignis auf eine frühere Unstabilität bzw. einen nicht vorhandenen zukünftigen Ehewillen zu schliessen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6821/2008 vom 11. Mai 2010 E. 8.2 oder C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1). Se it e 13
C-74 4 3 /20 0 8 9.2Auch im vorliegenden Fall stützt sich die angefochtene Verfügung vorab auf Fakten, die seither neu hinzugekommen sind, der ver- fügenden Behörde zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung mit- hin nicht bekannt waren bzw. noch gar nicht bekannt sein konnten (Trennung relativ kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung, ein- vernehmliche Scheidung mit Verzicht auf gegenseitige Ansprüche, Gründe für die Auflösung der Ehe, Unstimmigkeiten bei der Ab- meldung). Ein weiteres Element stellt in der Zwischenzeit die baldige Hinwendung der schweizerischen Ex-Gattin zu einem ebenfalls aus dem arabischen Raum stammenden Partner dar. Die aufgelisteten Vorkommnisse bilden – ex post betrachtet – zweifelsohne starke Indizien dafür, dass die Ehe im massgeblichen Zeitraum nicht mehr intakt war. 9.3Soweit der Parteivertreter auf die seinerzeit im Einbürgerungsver- fahren eingeholten Referenzauskünfte Bezug nimmt, so versteht es sich von selbst und bedarf keiner besonderen Erläuterungen, dass mit solchen Äusserungen von Drittpersonen in einem Nichtigkeitsver- fahren der Beweis einer intakten, auf Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich solche Aussagen natur- gemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes (gemeinsame Wohnung, gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit, etc.). Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, wie lange ein beidseitiger intakter Wille an der Aufrechterhaltung der Ehe bestanden hatte, erweisen sich derartige Bestätigungen regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (siehe Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 und C-1043/2007 vom 13. August 2009 E. 9.6). Gleiches gilt bezüglich der mit der Ein- gabe vom 24. Juni 2009 nachgereichten Antworten der ehemaligen Schwiegereltern des Beschwerdeführers zum Eheleben und zu der Zeit nach der Scheidung, sieht man einmal davon ab, dass sie in der vorliegenden Form der blossen stichwortartigen Wiedergabe von Ein- drücken bestellt wirken. 9.4Auf Beschwerdeebene wird sodann auf die Aussagen der ge- schiedenen Ehefrau verwiesen, wonach ihre am 20. Oktober 2003 unterzeichnete Erklärung über den Zustand der Ehe damals der Wahrheit entsprochen habe und die Ehe bis im Frühjahr 2004 gut ver- laufen sei. Der Hauptgrund für die Scheidung lag ihren Angaben zu- folge im Wunsch nach einem Sprachaufenthalt in Syrien (zum Ganzen vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Mai 2005). Diese Darstellung Se it e 14
C-74 4 3 /20 0 8 überzeugt nicht. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass solche Vorhaben zu ehelichen Meinungsverschiedenheiten führen können. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, wenn sie den zeitlichen Ablauf der Ereignisse unter den konkreten Begebenheiten als nicht glaubwürdig bewertet. Weil das Erkennen des Scheitern der Ehe, der Trennungsentschluss und dessen Umsetzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung einige Zeit brauchen, kann nicht angenommen werden, die Ehe sei aus der Sicht der Beteiligten Ende Oktober 2003 intakt gewesen (BGE 135 II 161 E. 4.3 S. 168). Hält man sich vor Augen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin bis dahin immerhin sechseinhalb Jahre gedauert hat und im Wesentlichen gut verlaufen sein soll, ist schlicht nicht vorstellbar, dass die Ehe danach haupt- sächlich wegen diesem ins Auge gefassten Sprachaufenthalt in Syrien innert drei bis vier Monaten – allem Anschein nach ohne jede ernst- hafte Suche nach Auswegen oder Rettungsversuchen – in die Brüche gegangen sein soll. Der Geschehensablauf wird noch weniger nach- vollziehbar, wenn bedacht wird, dass der Beschwerdeführer selber aus einem arabischen Land stammt und der unterschiedliche kulturelle Hintergrund der Beteiligten als Ursache für besagte Differenzen demnach weitgehend wegfällt. Des Weiteren fällt auf, dass der Be- schwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme vom 18. April 2005 nicht ausführte, aus welchen Gründen sich seine damalige Frau habe scheiden lassen wollen. Ebenso bemerkenswert erscheint wie eben angetönt, dass für die geschiedene Gattin eine Weiterführung der Ehe schon binnen Kürze, nachdem sie ihren strittigen Wunsch kund getan hatte (Frühling 2004), offensichtlich nicht mehr in Frage kam (Ein- leitung des Scheidungsverfahrens im August 2004). Generell sind denn ihre sonstigen Ausführungen zum plötzlichen Zerbrechen der ehelichen Bande reichlich vage und ohne jede Substanz. Hervorzuheben gilt es schliesslich, dass auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (siehe vorangehende E. 4.2) vorliegen muss, was nach dem Gesagtem kaum der Fall gewesen sein kann. 9.5Der Parteivertreter macht ferner geltend, sein Mandant sei gegen eine Scheidung gewesen und habe sich lediglich dem Scheidungs- willen der früheren Gattin gefügt. Dass die Initiative zur Trennung und Scheidung von der schweizerischen Ex-Frau ausgegangen sein soll, stellt im vorliegenden Zusammenhang allerdings kein für ihn sprechendes Argument dar. Die erleichterte Einbürgerung kann nicht als „Belohnung“ für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet Se it e 15
C-74 4 3 /20 0 8 werden. Der Gesetzgeber wollte mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Abgesehen davon haben die Parteien einen ge- meinsamen Scheidungsantrag eingereicht. Als solcher wurde er denn vom zuständigen Zivilgericht entgegengenommen und behandelt. Dem entsprechenden Anhörungsprotokoll vom 30. September 2004 lässt sich entnehmen, dass beide die Scheidung aus eigenen Willen gewollt haben und sich in allen Punkten der Scheidungsfolgen einig waren. Aus dem behaupteten Umstand lässt sich folglich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Daran vermögen das vorgelegte Arztzeugnis vom 15. August 2007 (darin ist ganz allgemein von im Zeitraum von Februar 2004 bis Oktober 2005 aufgetretenen, stressbedingten somatischen Be- schwerden die Rede, die am ehesten auf die schwierigen ehelichen und beruflichen Verhältnisse zurückzuführen seien) und die an anderer Stelle erwähnten Antworten der ehemaligen Schwiegereltern (der Scheidungswunsch sei von ihrer Tochter ausgegangen, der Schwiegersohn habe sehr darunter gelitten) nichts zu ändern. Die Partei hat sich nämlich frühere Ausführungen bzw. Verhalten in einem Scheidungsverfahren auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie hat – so das Bundesgericht – „keinen An- spruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen“ (vgl. BGE 128 II 97 ff., dort unveröffentlichte E. 2b//dd). Der fraglichen Behandlungsbestätigung kann indessen nur schon aufgrund ihres Inhalts (siehe oben) kein signifikanter Beweiswert zukommen. Eine weitere Diskrepanz besteht überdies in der Unversöhnlichkeit, mit welcher der Beschwerdeführer gleichzeitig dem Wunsch der Ehefrau nach einem Sprachaufenthalt in Syrien begegnet sein soll. Es ist somit davon auszugehen, dass der Zerrüttungsprozess schon vor der er- leichterten Einbürgerung eingesetzt hat. 9.6Mit Blick auf die Zulässigkeit, von den Aussagen der schweizerischen Ex-Frau anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 19. Mai 2005 abzuweichen, wäre ergänzend zu bemerken, dass der schweizerische Ehegatte in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern er mehr oder weniger bewusst an der Täuschung mitwirkt. Dies kann etwa geschehen, indem er zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet. Noch häufiger kommt vor, dass in Se it e 16
C-74 4 3 /20 0 8 einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6821/2008 vom 11. Mai 2010 E. 8.4 oder C-1490/2008 vom 8. März 2010 E. 6.3.2). Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht sehr nahe stehen könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1189/2006 vom 3. April 2009 E. 6.4). Im Kontext der Chronologie der Ereignisse und der Un- fähigkeit der Beteiligten, plausible Gründe für das Auseinanderbrechen der Ehe zu nennen, kann den entsprechenden Erklärungen der ge- schiedenen Gattin jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu- erkannt werden. Im Übrigen irrt sie, wenn sie meint, die Ausgestaltung der ehelichen Beziehung gehe die Einbürgerungsbehörde nichts an. Da der Beschwerdeführer die Möglichkeit der erleichterten Ein- bürgerung in Anspruch nahm, die den Bestand einer intakten ehe- lichen Beziehung voraussetzt, müssen die betroffenen (Ex-)Ehe- partner behördliche Abklärungen in diesem privaten Bereich dulden (siehe dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5553/2007 vom 18. Februar 2010 E. 6.3.4 und C-1142/2006 vom 19. Juni 2008 E. 7.2 oder E. 4.3 und 5.3 hiervor). 9.7Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Ein- bürgerung liefern ferner die Umstände der Heirat, das (zu) frühe Stellen des Einbürgerungsgesuches (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2008 vom 19. Juni 2008 E. 5) sowie die gemäss den Scheidungsakten bereits zum Zeitpunkt der Eheschliessung ge- troffenen Absprachen zum nachehelichen Unterhalt im Falle einer Scheidung. Ein weiteres Element erblickt die Vorinstanz in der ver- zögerten Abmeldung. Die diesbezüglichen Auskünfte der Gemeinde Y._______ vermitteln kein klares Bild. Nach einer aktuellen Wohnsitz- bescheinigung vom 3. März 2009, auf welche sich nun auch der Rechtsvertreter stützt, erfolgte die Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz am 9. Februar 2005, also rund sieben Monate nach dem effektiven Wegzug. Der Termin fällt praktisch mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils zusammen. Dies mag ein zusätzliches Indiz für eine zielgerichtete Vorgehensweise sein, eine Voraussetzung zur Annahme der Vermutungsbasis ist es nicht. Zusammen mit den bislang auf- gelisteten Aspekten (vgl. E. 9.1 – 9.6 vorstehend) bestärken solche Se it e 17
C-74 4 3 /20 0 8 Indizien in ihrer Gesamtheit aber den Eindruck, dass der Beschwerde- führer möglichst rasch das Schweizer Bürgerrecht erlangen wollte. 9.8Mit Replik vom 20. April 2009 wird schliesslich im Nachhinein be- hauptet, der Beschwerdeführer sei später an das eheliche Domizil zurückgekehrt und habe versucht, die Ehe zu kitten. Der mehrfach angesprochenen Wohnsitzbescheinigung vom 3. März 2009 zufolge hat der Betroffene vom 9. Februar 2005 bis 30. August 2005 tatsäch- lich nochmals an der fraglichen Adresse logiert. Nach Darstellung der damaligen Schwiegereltern hielt er sich allerdings lediglich als Gast in ihrem Haus auf, bis er eine eigene Bleibe gefunden hatte. Von ernst- haften Versuchen zur Rettung der Ehe kann nur schon deshalb keine Rede sein, weil die geschiedene Ehefrau ihrerseits sich in der Folge ins Ausland abmeldete, wo sie noch im August jenes Jahres – sieben Monate nach der Scheidung – in Damaskus einen syrischen Staats- angehörigen heiratete. Von ihm hat sie inzwischen zwei Kinder. Alles in allem rechtfertigt es sich anzunehmen, dass die Ehe schon vor der er- leichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war und die ziemlich ab- rupte Trennung den Endpunkt einer vorangegangenen Phase gegen- seitiger Entfremdung bedeutete. Der Beschwerdeführer hat nicht plausibel dargelegt, dass ein nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis zum raschen Zerfall des Ehewillens geführt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Eventual- begehren). 10. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die von der Vor- instanz beurteilten Indizien und daraus abgeleiteten Schluss- folgerungen zu entkräften, wonach spätestens im Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung zwischen ihm und der Schweizer Ehefrau keine stabile und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden hat. Ebenso wenig kann er objektiv nachvollziehbare Gründe nennen, warum seine Ehe, die zum vorgenannten Zeitpunkt angeblich noch intakt war, acht Monate später, bei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts bzw. der anschliessenden Einleitung des Scheidungsverfahrens, dermassen zerrüttet war. Die erleichterte Ein- bürgerung wurde – indem der tatsächliche Zustand der Ehe im mass- gebenden Zeitpunkt nicht offengelegt wurde – im Sinne der Recht- Se it e 18
C-74 4 3 /20 0 8 sprechung erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach eben- falls erfüllt. 11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 20 Se it e 19
C-74 4 3 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour) -den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Obstmarkt 1, 9102 Herisau (in Kopie) -das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Se it e 20
C-74 4 3 /20 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 21