Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C7442/2009 Urteil vom 11. Januar 2012 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien H._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente, Bemessungsgrundlagen (Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2009).
C7442/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am ... 1944 geborene H., Staatsangehöriger von Deutschland und der Schweiz, wohnt mit seiner Ehefrau Z. in B._______ (DE). Seit 1966 war er vorwiegend als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und entsprechend der schweizerischen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung unterstellt (vgl. SAKact. 3 und 8). Ende September 2007 trat er vorzeitig in den Ruhestand und bezog von seinem ehemaligen Arbeitgeber (Stiftung A._______ [nachfolgend: Stiftung]) eine Übergangsrente. A.a Am 27. September 2007 erkundigte sich Z._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) u.a. nach den Möglichkeiten, wie sich ihr Ehemann bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiter versichern könne. Die Sachbearbeiterin bei der SAK gab ihr die Auskunft, ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei bei Wohnsitz in einem EULand nicht möglich. Der Ehemann sei aber ebenfalls versichert, wenn sie als Ehefrau eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübe, bzw. er könne gemäss Art. 1a Abs. 4 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) der obligatorischen Versicherung beitreten. Die Sachbearbeiterin verwies Z._______ an die für sie selber zuständige Ausgleichskasse (vgl. SAKact. 1 und 9; Beilage zu act. 5). Gemäss Aktennotiz vom 27. September 2007 erhielt sie bei der AHV Ausgleichskasse Schaffhausen (nachfolgend: AK SH) die Auskunft, der Ehepartner sei automatisch mitversichert, wenn die Ehefrau mehr als den doppelten Mindestbeitrag von derzeit Fr. 445. pro Jahr bezahle. Es sei deshalb nichts vorzukehren (Beilage zu act. 5, vgl. auch SAKact. 9). A.b Nachdem sich H._______ im März 2009 über den deutschen Versicherungsträger zum Bezug der AHVRente angemeldet hatte (SAK act. 3), sprach ihm die SAK mit Verfügung vom 2. September 2009 mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ordentliche Altersrente zu, wobei sie der Berechnung eine anrechenbare Beitragsdauer von 40 Jahren und 10 Monaten zugrunde legte und die Rentenskala 40 anwendete (SAK act. 8). Mit Datum vom 1. Oktober 2009 erhob der Versicherte Einsprache und verwies zunächst auf die Auskünfte der SAK und der AK SH. Gemäss dem Zusatzblatt zur Rentenverfügung seien ihm nun aber für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. August 2009 – mit Ausnahme der Beiträge aus einer kurzen Temporärbeschäftigung im Jahr 2008 – keine
C7442/2009 Seite 3 Beiträge angerechnet worden. Nach Erhalt der Verfügung hätten sie zweimal mit Frau C._______ (Sachbearbeiterin SAK) Rücksprache genommen, welche bestätigt habe, dass er aufgrund der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau versichert sei. Erst von der Ausgleichskasse Maschinenindustrie hätten sie schliesslich erfahren, dass die Auskünfte der SAK und der AK SH falsch gewesen seien. Weiter sehe die Regelung seines ehemaligen Arbeitgebers betreffend Ausrichtung einer Übergangsrente u.a. vor, dass Personen, die eine Übergangsrente beziehen und als Nichterwerbstätige der AHVBeitragspflicht unterstehen, einen Zuschlag von 20% der minimalen AHVAltersrente erhielten. Gemäss der Vereinbarung vom 1. Oktober 2007 zwischen ihm und der Stiftung werde die Übergangsrente ohne 20% AHVPflichtzuschlag ausbezahlt, mit der Begründung, er erfülle seine AHVPflicht, solange seine Frau erwerbstätig sei. Er beantrage deshalb, dass die Rentenverfügung aus Billigkeitsgründen aufgrund der AHVBeiträge seiner Ehefrau angepasst werde. Zudem möchte er wissen, ob der Abrechnungsmodus der Stiftung korrekt sei, da er von der Ausgleichskasse Maschinenindustrie die Auskunft erhalten habe, auf eine solche Übergangsrente seien AHVBeiträge zu erheben. A.c Mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie – ohne Hinweis auf Rechtsnormen – Folgendes aus: "Mit Ihrer Frühpensionierung in der Schweiz, verbunden mit dem Wohnsitz in Deutschland, gab es für Sie keine Möglichkeit, weiterhin AHVBeiträge bis zum regulären Rentenbeginn zu entrichten. Die von Ihnen erwähnte Mitversicherung durch den Ehepartner ist zwangsläufig an den Wohnsitz in der Schweiz oder an die Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung gebunden. Sie erfüllen keine dieser beiden Bedingungen. Sie weisen ferner darauf hin, dass sowohl von uns wie auch von der Kasse Schaffhausen falsche Auskünfte erteilt worden seien. Die Frage stellt sich nun, welche Möglichkeiten Sie sonst gehabt hätten? Ausser der Vollzeit Weiterführung der Arbeit in der Schweiz oder der Wohnsitznahme in einem Land ausserhalb der EU sehen wir keine weitere Alternative. Zur Problematik der Übergangsrente der Pensionskasse können wir nicht Stellung nehmen. Diese Leistungen unterstehen nicht der AHV Gesetzgebung und sind nur bei Wohnsitz in der Schweiz AHVpflichtig." (Es folgen Information betreffend Neuberechnung der Rente, wenn die Ehefrau das Rentenalter erreicht, sowie die Rechtsmittelbelehrung).
C7442/2009 Seite 4 B. Mit Datum vom 27. November 2009 erhob H._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Zur Begründung wiederholte er zunächst die bereits in der Einsprache vorgebrachten Argumente. Weiter rügte er, im Einspracheentscheid werde die Tatsache, dass mehrere Amtsstellen falsche Auskünfte erteilt hätten, lapidar abgetan mit der Frage, welche Möglichkeiten er denn sonst gehabt hätte. Zudem handle es sich bei der Übergangsrente nicht um eine Rente der Pensionskasse, sondern um eine Leistung des Arbeitgebers, welche nach Auskunft der Ausgleichskasse Maschinenindustrie AHVpflichtig sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Die Regelung, wonach die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, könne nur auf Personen angewendet werden, welche die Versicherteneigenschaft besässen. Dies treffe für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Deutschland aber nicht zu. Zur Problematik, ob die vom ExArbeitgeber ausgerichtete Übergangsrente AHVpflichtig sei, könne sie nicht Stellung nehmen, denn ihre Kasse sei für das Inkasso von derartigen Beiträgen nicht zuständig. Falls sie zu einem späteren Zeitpunkt Nachtragsbuchungen für diesen Zeitabschnitt erhalten sollte, wäre zu prüfen, ob die Rentenberechnung angepasst werden müsse. D. Mit Replik vom 15. März 2010 stellte der Beschwerdeführer die Anträge, es seien im individuellen Konto (IK) die Beiträge für die Jahre 1983 und 2000 – entsprechend den Lohnausweisen – zu korrigieren. Aufgrund der ausserordentlichen Sachlage sei zudem die Mitversicherung durch die Ehegattin anzuerkennen (act. 5). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Duplik vom 16. Juni 2010 erneut auf Abweisung der Beschwerde. Betreffend der beantragten Korrektur der IK Einträge verwies sie auf die bei den zuständigen Ausgleichskassen eingeholten Auskünfte. Demnach ergebe sich die beanstandete Differenz im Jahr 2000 daraus, dass im Lohnausweis auch Taggelder von Versicherungen ausgewiesen würden, die nicht der AHV unterstellt seien. Für das Jahr 1983 entspreche der IKEintrag der vom Arbeitgeber gemeldeten Lohnsumme (act. 9).
C7442/2009 Seite 5 F. Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der SAK, welcher zweifellos eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
C7442/2009 Seite 6 3. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die SAK habe sich mit seinem Vorbringen, dass mehrere Amtsstellen falsche Auskünfte erteilt hätten, nicht auseinandergesetzt. 3.1. Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG zu begründen. Die einer Behörde obliegende Begründungspflicht fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 3.1.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1). 3.1.2. Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
C7442/2009 Seite 7 3.1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2). 3.1.4. Eine Gehörsverletzung kann das angerufene Gericht nicht nur aufgrund von Parteivorbringen, sondern auch von Amtes wegen prüfen (BGE 116 V 182 E. 1a, BGE 120 V 357 E. 2a). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, die Vorinstanz habe sich mit seinen Einwänden nicht auseinandergesetzt. Im Einspracheentscheid wird zum Vorbringen betreffend falscher Auskünfte lediglich ausgeführt: "Die Frage stellt sich nun, welche Möglichkeiten Sie sonst gehabt hätten? Ausser der VollzeitWeiterführung der Arbeit in der Schweiz oder der Wohnsitznahme in einem Land ausserhalb der EU sehen wir keine weitere Alternative." Dass damit eine der Voraussetzungen für eine Bindung der Behörden an unrichtige Auskünfte (vgl. nachfolgende E. 4.1) angesprochen wurde, dürfte für den – nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer kaum deutlich geworden sein, weshalb eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides diesbezüglich nicht möglich war. Nicht eingegangen wird sodann auf die Frage, ob die Übergangsrente zu Recht als nicht AHVpflichtig qualifiziert worden sei. Der Einspracheentscheid erfüllt aber auch sonst die grundlegenden Begründungsanforderungen nicht, weil daraus nicht hervorgeht, auf welche gesetzlichen Grundlagen sich der Entscheid stützt, mithin weshalb die von der Ehefrau geleisteten Beiträge nicht angerechnet werden können. Da die einspracheweise angefochtene rentenzusprechende Verfügung überhaupt keine Angaben dazu enthält, weshalb nach der vorzeitigen Pensionierung (fast) keine Beitragszeiten
C7442/2009 Seite 8 angerechnet wurden, wäre dies spätestens im Einspracheverfahren nachzuholen gewesen. Zudem hat der Beschwerdeführer offenbar nach Erhalt der Verfügung mehrmals mit der Sachbearbeiterin der SAK telefonisch Kontakt aufgenommen (eine entsprechende Aktennotiz liegt jedoch nicht bei den Akten), um eine Begründung für die Nichtanrechnung von Beitragszeiten zu erhalten. 3.3. Hätte sich die Vorinstanz mit den Einwänden des Beschwerdeführers tatsächlich auseinandergesetzt, hätte sie auch feststellen können bzw. müssen, dass verschiedene entscheidwesentliche Fragen weiter abzuklären gewesen wären (vgl. nachfolgende E. 4). Insofern liegt nicht nur eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vor. Anzufügen bleibt, dass die Akten offensichtlich unvollständig sind (zur Aktenführungspflicht vgl. Art. 46 ATSG, Urteil BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Es fehlen bspw. die Schreiben der SAK vom 28. April 2009 (vgl. SAKact. 4) und vom 4. Juni 2009 (SAK act. 5) sowie Korrespondenz und Unterlagen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer im August 2009 angeforderten Auszug aus dem individuellen Konto (vgl. SAKact. 6). Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. 4. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Einspracheverfahrens zurückzuweisen. Dabei wird die Verwaltung Folgendes zu beachten haben. 4.1. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden
C7442/2009 Seite 9 Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 121 V 65 E. 2a, Urteil BGer 8C_542/2007 vom 14. April 2008 E. 3, je mit Hinweisen). Das Vertrauensprinzip gilt nicht nur dann, wenn der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 111 V 65 E. 4c, Urteil EVG H 313/98 vom 4. Mai 2000 E. 7a, vgl. auch BGE 121 V 65 E. 2.b). 4.2. Aus der Aktennotiz der SAK vom 28. September 2007 geht hervor, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers u.a. danach erkundigte, wie ihr Ehemann bei der Anmeldung zum Rentenbezug vorzugehen habe. Festgehalten wird, dass beide Ehegatten in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten bzw. arbeiteten. Er arbeite nun nicht mehr und möchte wissen, wie er sich versichern könne. Da die Ehefrau noch in der Schweiz arbeite, verweise sie (die Sachbearbeiterin) sie (die Versicherte) an die AK, bei der sie selbst Beiträge leiste. Sie gebe ihr "die Artikelnr. des AHVGesetzes", damit sie allenfalls diese bei der AK erwähnen könne (SAKact. 1). Die von der Sachbearbeiterin als massgebend erachtete Bestimmung wird nicht aufgeführt. Nach Angaben des Beschwerdeführers bzw. laut Aktennotiz seiner Ehefrau vom 27. September 2007 handelt es sich um Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG. 4.2.1. Gemäss Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG können im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 Bst. a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind, der obligatorischen Versicherung beitreten. In diesen Fällen wäre tatsächlich die Ausgleichskasse des erwerbstätigen Ehegatten zuständig (vgl. Art. 64 Abs. 3 bis AHVG, Art. 118 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101], Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2009, Rz. 4065). Ein
C7442/2009 Seite 10 Beitritt gemäss Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG kommt indessen nur in Frage, wenn der erwerbstätige Ehegatte im Ausland tätig ist (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. a AHVG sowie Titel vor Art. 5j AHVV). Die Auskunft der SAKMitarbeiterin war demnach unrichtig. Da aber aufgrund dieser Aussage noch eine Beitrittserklärung gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse hätte erfolgen müssen, kann allein diese unrichtige Auskunft nicht kausal für das Unterlassen von allfälligen Dispositionen sein. 4.2.2. Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Einsprache geltend gemacht, nach dem Telefongespräch mit der SAK habe seine Ehegattin von der AK SH (Frau B._______) die Auskunft erhalten, der Ehepartner sei automatisch mitversichert, falls die Ehefrau mehr als den doppelten Mindestbeitrag bezahle, weshalb nichts vorzukehren sei. Im Beschwerdeverfahren hat er dazu auch eine Aktennotiz seiner Ehefrau vom 27. September 2007 eingereicht. Obwohl sich der Beschwerdeführer damit nur auf eine telefonische Auskunft beruft, sind die Angaben soweit konkret (Datum und Name der Sachbearbeiterin), dass die Vorinstanz nicht ohne weiteres darüber hinweggehen durfte. Der Aktennotiz lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob die Auskunft bezogen auf die individuell konkrete Situation des Beschwerdeführers erteilt wurde. Da der Ehefrau aufgrund der eingeholten Auskunft der Unterschied zwischen Versicherteneigenschaft (Art. 1a und Art. 2 Abs. 1 AHVG) und Beitragspflicht (Art. 3 AHVG) offensichtlich noch nicht klar geworden war, wären weitere Abklärungen jedenfalls erforderlich gewesen. 4.3. Sind die Voraussetzungen (des Schutzes des Vertrauens in eine behördliche Auskunft) gemäss E. 4.1 nicht erfüllt, wird die Vorinstanz auch zu prüfen haben, ob sie (oder die AK SH) ihrer Beratungspflicht nachgekommen ist. Denn nach der Rechtsprechung ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (Urteil BGer 8C_784/2008 11. September 2009 E. 5.2, BGE 131 V 472 E. 5). 4.3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten.
C7442/2009 Seite 11 Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. 4.3.2. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht nicht voraussetzungslos. Es muss ein hinreichender Anlass zur Information gegeben sein, was etwa dann der Fall ist, wenn für den zuständigen Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag. Schliesslich kann nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Allgemein ist auch von den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des gesunden Menschenverstandes zu verlangen, sei es in einem laufenden Verfahren, sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche wie etwa betreffend Beitragspflicht und Beitragsbezug im Hinblick auf die Altersrente der AHV (zum Ganzen: Urteil BGer 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen, siehe auch BGE 131 V 472, BGE 133 V 257). 4.3.3. Dem Beschwerdeführer war offensichtlich bewusst, dass sich Beitragslücken erheblich auf seinen zukünftigen Rentenanspruch auswirken werden und erkundigte sich deshalb bei der SAK, wie er sich weiterhin versichern könne. Die grundlegende Information, dass grundsätzlich nur die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert sind (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG), hat er nicht erhalten. 4.3.4. Ob der Beschwerdeführer bei hinreichender Information und Beratung sich dazu entschieden hätte, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen oder wieder eine (evtl. Teilzeit)Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Da er aber im Jahr 2008 nochmals bei seinem ehemaligen Arbeitgeber tätig war (vgl. IKAuszug, Beilage zu act. 5) und von April 1970 bis 1. Februar 1971 in der Schweiz Wohnsitz hatte (vgl. act. 3 [E 207]), erscheinen solche Vorkehren durchaus möglich.
C7442/2009 Seite 12 4.3.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden an den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition nicht allzu strenge Voraussetzungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine versicherte Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass sie im Falle einer korrekten Information ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und in Würdigung der gesamten Umstände als glaubhaft erscheint, dass sich die versicherte Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. BGE 121 V 65 E. 2.b). 4.4. Schliesslich wird die Vorinstanz – zusammen mit der AK SH – auch zu prüfen haben, ob auf die vom Beschwerdeführer bezogene Übergangsrente zu Unrecht keine Beiträge erhoben wurden. 4.4.1. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Vereinbarung "Übergangsrente" vom 1. Oktober 2007 (vgl. SAKact. 9, act. 5) ist nicht in den Akten. Gemäss Einsprache lehnt sich die Regelung der Stiftung an das Übergangsdekret des Kantons Schaffhausen (ÜDR) vom 18. September 1995 (Rechtsbuch Kanton Schaffhausen, 180.130) an. Gemäss § 4 Abs. 1 ÜDR werden die Kosten der Übergangsrenten grundsätzlich vom Kanton – also vom Arbeitgeber, nicht von der Vorsorgeeinrichtung – getragen. 4.4.2. Bei unselbständig erwerbstätigen Versicherten wird das Einkommen, auf welchem Beiträge erhoben werden, massgebender Lohn genannt (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. 4.4.3. Gemäss Art. 7 Bst. q AHVV (in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung [AS 2000 2629]) gehören auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
C7442/2009 Seite 13 soweit sie nicht im Sinne von Art. 8 ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind, zum massgebenden Lohn. Art. 8 ter AHVV (in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung [AS 2000 2629]) trug den Titel Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sah u.a. vor, dass Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers, soweit sie acht Monatslöhne nicht übersteigen, nicht zum massgebenden Lohn gehören (vgl. dazu auch BGE 133 V 153). Renten waren gemäss Abs. 3 nach den Tabellen des Bundesamtes in Kapital umzurechnen. 4.4.4. Nach der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung von Art. 7 Bst. q AHVV gehören Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht gemäss Art. 8 bis oder 8 ter AHVV davon ausgenommen sind. Art. 8 bis AHVV betrifft Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge, Art. 8 ter AHVV Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen. Tritt eine versicherte Person freiwillig vorzeitig in den Ruhestand, sind Leistungen des Arbeitgebers seit dem 1. Januar 2008 demnach nicht mehr (soweit sie acht Monatslöhne nicht übersteigen) vom massgebenden Lohn ausgenommen. Laut Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Oktober 2007 finden Art. 8 bis und 8 ter AHVV Anwendung auf die ab Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlten Sozialleistungen, auf denen zu diesem Zeitpunkt noch keine Beiträge erhoben worden sind. 4.4.5. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Antwort auf die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die von ihm bezogene Übergangsrente der AHVBeitragspflicht untersteht, das durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. Art. 29 quater Bst. a und Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG), nicht aber die Beitragsdauer beeinflussen kann. Die Renten sind in Kapital umzurechnen (Art. 7 Bst. q AHVV) und die Beiträge werden im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung erhoben (vgl. Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO [in der ab
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der
C7442/2009 Seite 14 Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).
C7442/2009 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (RefNr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel StufettiSusanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: