Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C­7406/2007 Urteil vom 29. Oktober 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Patrick Frey, Adokat, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.

C­7406/2007 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1978) heiratete am 1. August 2000 eine im Kanton Basel­Stadt aufenthaltsberechtigte kolumbianische Staatsangehörige. Am 9. August 2000 zog er ihr in die Schweiz nach und erhielt vom Kanton Basel­Stadt im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 38 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Ehe wurde am 8. Juni 2006 geschieden. Gleichwohl verlängerte die kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr bis zum 8. August 2007. B. Am 27. Juli 2006 heiratete der Beschwerdeführer seine Landsfrau B._______ (geb. 1986) und ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons Basel­Stadt um Bewilligung des Familiennachzugs nach Art. 38 BVO. Nachdem Erhebungen keine Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit der ersten Ehe ergeben hatten, verzichtete die kantonale Migrationsbehörde auf Massnahmen gegen den Beschwerdeführer und entsprach dem Familiennachzugsgesuch. Daraufhin reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers am 6. März 2007 in die Schweiz und erhielt im Kanton Basel­Stadt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Aus der Ehe sind mittlerweile zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen (geb. 2007 bzw. 2009). C. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 gelangte die kantonale Migrationsbehörde an die Vorinstanz mit dem Antrag, sie möge einer nachträglichen Änderung des Aufenthaltszwecks ihre Zustimmung erteilen. Erläuternd führte sie aus, sie habe die Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers nach dessen Scheidung und Wiederverheiratung auf Scheinehe bzw. Rechtsmissbrauch hin überprüft. Da sie keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür gefunden habe, habe sie keine Massnahmen ergriffen, jedoch versäumt, dem BFM eine Änderung des Aufenthaltszwecks zu beantragen. Das wirke sich insofern ungünstig aus, als die jetzige Ehefrau ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

C­7406/2007 Seite 3 beim Ehegatten erhalten habe und somit beide Ehegatten über den gleichen Aufenthaltszweck verfügten. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der kantonalen Migrationsbehörde als Antrag auf Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegen. Am 22. August 2007 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie erwäge, dem kantonalen Antrag nicht zu entsprechen, und setzte ihm Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Am 4. September 2007 wurde die Vorinstanz von der kantonalen Migrationsbehörde darüber informiert, dass diese die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers irrtümlich verlängert habe. Die kantonale Migrationsbehörde versicherte, sie werde den Beschwerdeführer über den Irrtum in Kenntnis setzen und ihn darauf aufmerksam machen, dass er nach wie vor aufgefordert sei, das Recht auf Stellungnahme geltend zu machen. Die Information des Beschwerdeführers erfolgte noch mit gleichem Datum. Mit Eingabe vom 21. September 2007 machte der Beschwerdeführer vom Recht auf Stellungnahme Gebrauch. Dabei berief er sich auf eine weit fortgeschrittene Integration – unter anderem habe er ein eigenes Bauunternehmen, die UKI GmbH, gegründet – und stellte Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und der Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter eine solche zu erteilen. E. Mit Verfügung vom 27. September 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. F. Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Oktober 2007 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde.

C­7406/2007 Seite 4 H. Mit Replik vom 7. April 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. J. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 26. Oktober 2010 nach. K. Am 9. März 2011 liess die kantonale Migrationsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht Akten zukommen, aus denen sich ergibt, dass gegen den Beschwerdeführer am 23. Juni 2010 Anklage wegen mehrfachen Steuerbetrugs erhoben wurde und gegen seine Bauunternehmung, die UKI GmbH, Betreibungen und Verlustscheine in namhafter Höhe bestehen. Mit Schreiben vom 24. März 2011 orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den Akteneingang. L. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel­Stadt vom 15. April 2011 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Steuerbetrugs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 195 Tagessätzen und einer Busse von 5'000 Franken verurteilt. Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer Berufung eingelegt. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

C­7406/2007 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen). 2.2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem

C­7406/2007 Seite 6 Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Begrenzungsverordnung. Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens­ und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 ANAG). Eine ohne die erforderliche Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig (Art. 19 Abs. 5 ANAV). 3.2. Der vorliegenden Streitsache liegt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines – soweit ersichtlich – serbischen Staatsangehörigen kosovarischer Abstammung zu Grunde, dessen Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ausländerin geschieden worden war. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Bewilligungsentscheids ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG­Weisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006), die unter Ziff. 132.4 Bst. f vorsehen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit ihrem ausländischen Ehegatten dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn die ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt. 3.3. Der Beschwerdeführer kann weder aus dem Landes­ noch aus dem Staatsvertragsrecht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Infolgedessen liegt der Entscheid über

C­7406/2007 Seite 7 die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (Art. 4 ANAG). Sie ist dabei an die Beurteilung durch den Kanton nicht gebunden. Das gälte selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hätte (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76). 4. Die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.). 5. 5.1. Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit zusammenhängende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht­EU/EFTA­Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art.

C­7406/2007 Seite 8 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG­ Weisungen). 5.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der betroffenen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG­Weisungen). 5.3. Dabei hat die Interessenabwägung der Tatsache Rechnung zu tragen, dass mit der fortschreitenden Dauer des geregelten Aufenthaltes in einer ehelichen Gemeinschaft das private Interesse an einer weiteren

C­7406/2007 Seite 9 Bewilligungsverlängerung allmählich an Gewicht gewinnt, bis einer gut integrierten, unbescholtenen Person das öffentliche Interesse an einer restriktiven Integrationspolitik nicht länger entgegengehalten werden kann. In einem solchen Fall bedarf nicht die Verlängerung, sondern deren Verweigerung einer Rechtfertigung. Im Sinne einer Faustregel kann gesagt werden, dass diese zeitliche Grenze nach fünf Jahren Aufenthalt erreicht sein dürfte (vgl. dazu Ziff. 654 ANAG­Weisungen, die eine solche zeitliche Grenze in offensichtlicher Analogie zu Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 ANAG aufstellen; vgl. ferner die Regelungen des Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE, die ebenfalls beide dieselben Anforderungen an die Dauer des Aufenthaltes in ehelicher Gemeinschaft stellen). Ansonsten kommt es darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall zukommt, das heisst namentlich der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und – in letzterem Zusammenhang – allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungsgeber den Aufenthalt ausländischer Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe begünstigt, indem er bestimmt, dass sie von der Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen bleiben, und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO). 6. 6.1. Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers hatte bis zur Scheidung fünf Jahre und zehn Monate Bestand. Tatsächlich wurde die eheliche Lebensgemeinschaft im März 2005 aufgegeben, d.h. nach einer Ehedauer von vier Jahren und acht Monaten. Soweit der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene behauptet, in Wahrheit sei es erst im Frühjahr 2006 zur Trennung gekommen, kann er nicht gehört werden. Es sind der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau gewesen, die gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde übereinstimmend angaben, sie hätten sich im März 2005 getrennt. Diese

C­7406/2007 Seite 10 Tatsache lässt sich weder durch die Mutmassungen des Beschwerdeführers über mögliche Missverständnisse in seinen Aussagen gegenüber der kantonale Migrationsbehörde wegerklären noch lässt sie sich durch den Umstand in Frage stellen, dass ein Wohnungswechsel der Einwohnerkontrolle erst per 30. Juli 2006 angezeigt wurde. Hinzu tritt, dass die Vorinstanz für den Beschwerdeführer deutlich erkennbar vom März 2005 als Trennungsdatum ausging, ohne dass sich dieser zu einer Richtigstellung veranlasst gesehen hätte. Ganz im Gegenteil: Nach Einsicht in die kantonalen Akten nahm er in seiner Stellungnahme vom 21. September 2007 ausdrücklich Bezug auf die Erkenntnisse der kantonalen Migrationsbehörde, wonach sich die Ehegatten nach viereinhalb Jahren getrennt hätten. Angesichts der klaren Beweislage kann von Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer zur Klärung der Frage beantragt (Parteiverhör, Einvernahme der geschiedenen Ehefrau), ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; statt mehrerer anderer vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E.3). Dennoch ist festzustellen, dass mit vier Jahren und acht Monaten die eheliche Gemeinschaft auf Schweizer Boden vergleichsweise lang dauerte. Diesem Umstand ist im Rahmen der Interessensabwägung angemessen Rechnung zu tragen. 6.2. Dem Beschwerdeführer, der seit elf Jahren in der Schweiz lebt, bescheinigte die Vorinstanz aufgrund ihres damaligen Kenntnisstands Integrationsbemühungen, die eher über dem Durchschnitt lägen. Diese Bewertung erfolgte weniger wegen des klaglosen Verhalten des Beschwerdeführers und seinen guten Sprachkenntnissen, sondern vor allem wohl deshalb, weil er seinerzeit den Schritt in die Unabhängigkeit wagte und mit der UKI GmbH ein Baugeschäft in Basel gründete, das seinen Angaben zufolge drei Personen Arbeit gab. Darauf berief sich der Beschwerdeführer noch in der Rechtsmittelschrift und der Replik. In seiner Eingabe vom 26. Oktober 2010, mit der er auf Aufforderung des Gerichts den Sachverhalt aktualisierte, äusserte er sich nicht mehr zu seinem Baugeschäft und den Arbeitsplätzen, betonte jedoch seine fortgeschrittenen Sprachkenntnisse, seine berufliche Integration und seinen tadellosen Leumund. Der Beschwerdeführer verschwieg dabei, dass er zu diesem Zeitpunkt mit neunzehn weiteren Personen wegen mehrfachen Steuerbetrugs unter Anklage stand und dass gegen sein Unternehmen zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine vorlagen (Stand per 9. März 2011: 34 Betreibungen über insgesamt Fr. 326'193.00, worauf 23 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

C­7406/2007 Seite 11 Fr. 193'668.00 auf geschuldete Steuern und Sozialabgaben entfallen). Am 5. April 2011 wurde schliesslich über das Unternehmen der Konkurs eröffnet, der später mangels Aktiva eingestellt werden musste. Der Beschwerdeführer selbst wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel­Stadt vom 15. April 2011 des mehrfachen Steuerbetrugs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 195 Tagessätzen nebst einer Busse von Fr. 5'000.00 verurteilt. 6.3. Das Urteil des Strafgerichts ist zwar noch nicht rechtkräftig, der abgeurteilte Lebenssachverhalt erscheint jedoch hinreichend erstellt, um im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtig werden zu können. Er präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: In den Jahren 2004 bis 2008 taten sich diverse Inhaber von in Basel domizilierten Firmen mit einem selbständig tätigen Buchhalter zusammen, um mit Hilfe verfälschter Bilanzen zu unrechtmässigen fiskalischen Vorteilen zu gelangen. Von den Dienstleistungen dieses (geständigen) Buchhalters machte auch der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der im Juni 2007 gegründeten UKI GmbH Gebrauch. So wies der Buchhalter den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 nicht aus, sondern verfasste Rechnungen für fiktive Fremdarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 366'614.55, deren Verbuchung den steuerrelevanten Gewinn im Geschäftsjahr 2007 um Fr. 80'000.00 und im Geschäftsjahr 2008 um Fr. 150'256.40 verringerte. Die solchermassen verfälschten Jahresrechnungen legte der Beschwerdeführer den Steuererklärungen 2007 und 2008 seiner UKI GmbH bei. Im Rahmen des Strafverfahrens bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass die verbuchten Fremdarbeiten und die ihnen zugrundeliegenden Belege fiktiv sind. Er behauptete jedoch, von den Umtrieben des Buchhalters nichts gewusst zu haben, und machte ansonsten geltend, sein Verdienst habe ihm nur knapp zum Leben gereicht. Das Gericht hielt ihm entgegen, dass er einerseits über sein offizielles Gehalt hinaus unkontrolliert Geld vom Geschäftskonto bezogen und unter anderem im Casino mit monatlichen Ausgaben von bis zu Fr. 3'000.00 Franken verbraucht und andererseits mit seinem Buchhalter für die Jahresabschlüsse 2007 und 2008 das aussergewöhnlich hohe Honorar von Fr. 35'000.00 vereinbart hatte. Aus den genannten und weiteren Gründen stand für das Gericht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer die illegalen Dienstleistungen seines Buchhalters bewusst in Anspruch genommen hatte.

C­7406/2007 Seite 12 6.4. Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt straffällig. Am 26. November 2007 sprach ihn das Bezirksamt Aarau der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Strafgericht des Kantons Basel­ Stadt stellte in seinem Urteil vom 15. April 2011 zwar fest, dass er noch während der Probezeit delinquiert hatte. Da die Vorstrafe in Bezug auf den Steuerbetrug nicht einschlägig war, verzichtete das Strafgericht aber auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Es hielt allerdings fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner erneuten Delinquenz eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Sanktionen offenbare, weshalb es die Probezeit um ein Jahr verlängerte. Alles in allem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführers keineswegs über einen tadellosen Ruf verfügt, wie er noch im Rahmen seiner Eingabe vom 26. Oktober 2010 wahrheitswidrig und unter Verheimlichung wesentlicher Sachverhaltsentwicklungen behauptete. Als Verkehrsteilnehmer und vor allem als Unternehmer hat er sich gegenüber seiner eigenen Firma, deren Gläubigern und dem Gemeinwesen in einer Art und Weise verhalten, welche den notwendigen Respekt gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung vermissen lässt. Trotz des vergleichsweise langen Aufenthaltes in der Schweiz von elf Jahren und trotz seines in anderen Bereichen unauffälligen Lebenswandels kann daher nur von einer unterdurchschnittlichen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 6.5. Zu Gunsten des Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass sich ein grosser Teil seiner nahen Verwandtschaft in der Schweiz aufhält, ferner, dass mit dem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers auch das Aufenthaltsrecht seiner heutigen Ehefrau und der zwei gemeinsamen Kinder in Frage gestellt wird und dementsprechend auch deren Interessen in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen sind. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Verantwortung für die Situation zum guten Teil bei der kantonalen Migrationsbehörde liegt. Nicht nur verlängerte sie dem Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung bis August 2007, ohne die notwendige Zustimmung der Vorinstanz einzuholen. Darüber hinaus gewährte sie der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers vorbehaltlos den Familiennachzug. Beides ermöglichte erst die Entstehung von Interessenpositionen, welche aus Gründen nachträglich in Frage gestellt werden, die bereits der Bewilligungsverlängerung und dem Familiennachzug entgegenstanden. Dass die kantonale Migrationsbehörde während Rechtshängigkeit des

C­7406/2007 Seite 13 Zustimmungsverfahrens dem Beschwerdeführer irrtümlich erneut die Aufenthaltsbewilligung verlängerte, stellt sich – auch wenn dies umgehend widerrufen wurde – als letzter Akt einer gesamthaft verunglückten Verfahrensführung dar. 6.6. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann mit der Vorinstanz darin einig, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Familie in den Kosovo keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen würden, auch wenn eine Wiedereingliederung, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, sicherlich mit mancherlei Schwierigkeiten verbunden sein kann Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit bekannt – gesund. Den wesentlichen Teil seines bisherigen Lebens verbrachte er in seiner Heimat, zu der er nach wie vor enge Beziehungen unterhält, was sich in regelmässigen Besuchen äussert. Zudem verfügt er über berufliche Kenntnisse im Baugewerbe, die er auch in seinem Heimatland sinnvoll einsetzen kann. Nichts anderes gilt im Ergebnis für seine Ehefrau, die sich erst seit vier Jahren in der Schweiz aufhält. Auch die Entwicklung der beiden Kleinkinder des Ehepaares ist durch eine Übersiedlung in den Kosovo nicht erkennbar gefährdet. 7. Im Rahmen einer Gesamtschau aller betroffenen privaten und öffentlichen Interessen ist zwar einzuräumen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie durch den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz empfindlich in ihren persönlichen Verhältnissen getroffen werden. Der Eingriff kann jedoch nicht als derart schwer angesehen werden, dass dem privaten Interesse an der weiteren Regelung des Aufenthaltes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik – Personen aus dem Nicht­EFTA/EU­Raum betreffend – im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung und auf der Grundlage des zur Anwendung gelangenden strengen Beurteilungsmassstabs Vorrang eingeräumt werden könnte. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 8. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Nachdem jedoch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schwierigkeiten

C­7406/2007 Seite 14 einer Reintegration in Kosovo bereits weiter oben behandelt und als nicht rechtserheblich beurteilt wurden, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen. 9. Ist die angefochtene Verfügung solchermassen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden, so ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.­ festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [SR 173.110]).

C­7406/2007 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.­ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – das Migrationsamt des Kantons Basel­Stadt (...) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerJulius Longauer Versand:

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