C-7404/2024

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7404/2024

Abschreibungsentscheid vom 14. Mai 2025 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, vertreten durch Matthias Stauffacher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.

Gegenstand

Heilmittelgesetz, Marktüberwachung, Verfügung der Swissmedic vom 24. Oktober 2024.

C-7404/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut (nachfolgend: Swissmedic oder Vorinstanz) am (...) auf seiner Webseite (www.swissmedic.ch) eine War- nung mit der Überschrift «Swissmedic warnt (...) "B." [...]» publi- zierte (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 9. Januar 2025 [nachfolgend: Pag.] 101-104), dass Swissmedic der A. (nachfolgend: Vertreiberin oder Be- schwerdeführerin) mit Vorbescheid vom 10. April 2024 in Aussicht stellte, eine Verfügung zu erlassen, wonach festgestellt werde, dass es sich bei B._______ um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handle, das in der Schweiz über keine Zulassung verfüge (Dispositiv-Ziffer 1), dass B._______ in der Schweiz somit weder in Verkehr gebracht noch beworben werden dürfe (Dispositiv-Ziffer 2) und die Gebühr nach Abschluss des Ver- fahrens festgesetzt werde (Dispositiv-Ziffer 3; [Pag. 141-167]), dass die Vertreiberin mit Schreiben vom 15. April 2024 (vorab per E-Mail) zum Vorbescheid Stellung nahm und den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung gemäss Art. 25a VwVG (SR 172.021) betreffend die Publikation der Warnung (Pag. 169-173; vgl. auch Pag. 189-191) verlangte, dass Swissmedic der Vertreiberin am 30. April 2024 einen zweiten Vorbe- scheid zukommen liess, mit welchem sie die Vertreiberin um weitere Aus- künfte ersuchte und ihr den Erlass einer Verfügung entsprechend dem ers- ten Vorbescheid in Aussicht stellte (Pag. 193-212), dass die Vertreiberin Swissmedic mit Schreiben vom 11. Juni 2024 eine Antwort auf die verlangten Auskünfte zukommen liess (Pag. 221-223), dass die Vertreiberin am 19. Juni 2024 zum zweiten Vorbescheid Stellung nahm und beantragte, die auf der Website von Swissmedic publizierte War- nung bezüglich «B.» (...) vom (...) (recte: [...]) sei zu entfernen; eventualiter sei in der Warnung bezüglich «B.» (...) vom (...) (recte: [...]) darauf hinzuweisen, dass keine originalen Produkte geprüft worden seien und dass es sich bei der originalen «B._______» (...) um ein kosmetisches Mittel handle, welches für die äussere Anwendung vorgese- hen sei (Pag. 225-242), dass Swissmedic am (...) auf ihrer Webseite (www.swissmedic.ch) einen Nachtrag mit der Überschrift «(...)» zu ihrer Warnung vom (...) publizierte (Pag. 243-246),

C-7404/2024 Seite 3 dass Swissmedic mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (Pag. 265-275) das Verfahren abschloss und keine Massnahmen anordnete (Dispositiv-Zif- fer 1) sowie auf den Antrag der Vertreiberin, Swissmedic habe zu bestäti- gen, keine Einwände gegen den Vertrieb des «originalen» B._______ zu haben und dass das «originale Produkt» aus Sicht der Swissmedic bei be- stimmungsgemässem Gebrauch unbedenklich sei, mangels Zuständigkeit nicht eintrat (Dispositiv-Ziffer 2), zudem den Antrag auf Entfernung, Abän- derung und Feststellung der Unrechtmässigkeit der Publikation von Swiss- medic (vom [...]: «Swissmedic warnt (...) «B._______» [...]», mit dem Nachtrag vom [...]) abwies (Dispositiv-Ziffer 3) und der Vertreiberin eine Gebühr von Fr. 3'600.– auferlegte (Dispositiv-Ziffer 4), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, mit Eingabe vom 25. November 2024 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen liess (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1):

  1. Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung von Swissmedic vom 24. Oktober 2024 (Ref. Nr. [...]) sei aufzuheben.
  2. Die auf der Webseite von Swissmedic sowie auf der Webseite der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft publizierte Warnung bezüglich «B._______» (...) vom (...) sowie der Nachtrag vom (...) seien zu entfer- nen.
  3. Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung von Swissmedic vom 24. Oktober 2024 (Ref. Nr. [...]) betreffend die Verfahrensgebühren sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten von Swiss- medic. dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht folgende Anträge stellen liess:
  4. Der Antrag gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ist vorsorglich anzuord- nen bis zu einem Endentscheid in der Hauptsache.
  5. Eventualiter sei die auf der Webseite von Swissmedic sowie auf der Web- seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft publizierte Warnung be- züglich «B._______» (...) vom (...) sowie der Nachtrag vom (...) vorsorg- lich mit der Formulierung gemäss Beilage 1 bis zu einem Endentscheid in der Hauptsache zu ersetzen. dass der mit Zwischenverfügung vom 28. November 2024 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– am 4. Dezember 2024 bei

C-7404/2024 Seite 4 der Gerichtskasse einging (BVGer-act. 2 [Dispositiv- Ziffern 1 und 2] und 5), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 die mit gleicher Zwischenverfügung vom 28. November 2024 (BVGer-act. 2 [Dis- positiv- Ziffern 3]) eingeforderte Vollmacht sowie eine notariell beglaubigte Bestätigung der Zeichnungsberechtigung dem Gericht zukommen liess (BVGer-act. 6 inkl. Beilage), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 – nach erfolgter Vernehmlassung (BVGer-act. 8) – den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die publizierte Warnung bezüglich «B.» (...) vom (...) sowie der Nachtrag vom (...) der Vorinstanz während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vorsorglich zu entfernen seien, abwies (Dispositiv-Ziffer 1), den Eventualantrag der Beschwerdefüh- rerin, wonach die auf der Webseite von Swissmedic sowie auf der Web- seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft publizierte Warnung bezüg- lich «B.» (...) vom (...) sowie der Nachtrag vom (...) vorsorglich mit der Formulierung gemäss Beilage 1 bis zu einem Endentscheid in der Hauptsache zu ersetzen seien, abwies (Dispositiv-Ziffer 2) und die Kosten des Gesuchsverfahrens zur Hauptsache schlug (Dispositiv-Ziffer 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung in der Hauptsache vom 23. April 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 12. Mai 2025 ihre Beschwerde vom 25. November 2024 vorbehaltlos zurückzog (BVGer- act. 16), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG [SR 173.32]), dass der Vorinstanz ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des

C-7404/2024 Seite 5 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.2; Urteil des BVGer C-5087/2020 vom 13. Januar 2021), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Abschreibungsentscheids auf ein von der Beschwerdeführerin zu be- zeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, und dass für die Festset- zung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass der die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-7404/2024 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 4'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheides auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnen- des Konto zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2025 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-7404/2024 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7404/2024
Entscheidungsdatum
14.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026