B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7367/2016
Urteil vom 1. März 2018 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 1. November 2016.
C-7367/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1980 geborene A._______ (nachfolgend Versicherter oder Be- schwerdeführer), österreichischer Staatsangehöriger, gelernter Koch, wohnhaft in Österreich, arbeitete vom 1. September 2009 bis am 25. April 2011 unter der Woche in der Schweiz als Hilfsarbeiter auf dem Bau und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Vorher arbeitete er während 15 Jahren in Ös- terreich. Am 25. April 2011 erlitt er einen Treppensturz und zog sich schwere Verletzungen zu (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ vom 29. August 2011 (Akten der IV-Stelle B._______ [doc.] 10). Anschlies- send kehrte er nach Österreich zurück (doc. 11, 16, 32 S. 130). Ab 2015 züchtete er zusammen mit seinem Schwager Bienen. B. Am 24. August 2011 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kan- tons B._______ zum Bezug einer Invalidenrente an. Im Case Report der IV-Stelle vom 17. April 2012 (doc. 31 S. 1) wurden eine traumatische Hirn- verletzung nach einem Treppensturz, ein Status nach sinusitis maxillaris rechts, ein Status nach Thrombose vena jufularis rechts, eine sinus trans- versus Thrombose rechts, eine Thrombose der vena femoralis superficial rechts und zuletzt die „Spitalkrankheit“ festgehalten. C. Nach etlichen mehrwöchigen Aufenthalten des Beschwerdeführers zwi- schen 2011 und 2015 in der Rehaklinik D._______, zuletzt ab dem 18. Ok- tober 2015, erstellte diese zuhanden der SUVA eine Gesamteinschätzung zu den durchgeführten Therapien (doc. 79 S. 45 f.), einen neuropsycholo- gischen Bericht vom 7. Januar 2016 (doc. 79 S. 75 f.), ein psychiatrisches Gutachten vom 8. März 2016 (doc. 79 S. 3 f.) sowie am 11. März 2016 ein neurologisches Gutachten mit bidisziplinärer Fragenbeantwortung (doc. 79 S. 52 f.). D. Gestützt darauf stellte die SUVA in ihrer „Zusammenfassung der Entschei- dungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung“ (doc. 81) am 16. Juni 2016 u. a. fest, der Versicherte sei aktuell aus neuropsychologischer und psychiat- rischer Sicht in der freien Wirtschaft nicht eingliederbar. Die Invalidenrente betrage 100% (S. 5). In ihrer Verfügung vom 22. Juni 2016 setzte die SUVA die Erwerbsunfähigkeit auf 100% ab dem 1. Juli 2016 fest (doc. 82 S. 2).
C-7367/2016 Seite 3 E. In der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2016 (B-act. 1 Beilage
C-7367/2016 Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA (vgl. auch E. 2). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 1. November 2016 be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 IVV (in seiner Fassung zum Zeitpunkt der Ein- reichung der Rentenanmeldung am 24. August 2011) ist zur Entgegen- nahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsge- biet die Versicherten ihren Wohnsitz haben, zuständig (Bst. a). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Abs. 3). Weil der Beschwerdeführer damals in (...) arbeitete und wohnte (mit Aufenthaltsbewilligung B), mit der Absicht, mit seiner Familie definitiv in die Schweiz einzureisen (doc. 32 S. 130), hat die IV-Stelle B._______ zurecht die Anmeldung entgegengenommen und geprüft.
C-7367/2016 Seite 5 2.2 Die Regelung von (alt) Art. 40 Abs. 3 IVV erfuhr insofern eine Änderung, als gemäss Art. 40 Abs. 2 quater IVV in seiner Fassung gültig seit 1. Januar 2012 (Änderung der IVV vom 16. November 2011, AS 2011 5679) die Zu- ständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht, wenn eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer kehrte nach sei- nem Unfall nach Österreich zurück (doc. 11, doc. 16, S. 4, doc. 32 S. 130). Ein Wechsel der Zuständigkeit im Sinne der vorerwähnten, seit 1. Januar 2012 gültigen Verordnungsbestimmungen geht aus den Akten nicht hervor. Aufgrund der neuen Verordnungsbestimmungen hätte das Verfahren ab 2012 durch die hierfür zuständige IVSTA weitergeführt werden müssen. Die IV-Stelle B._______ hat damit zu Unrecht ab diesem Zeitpunkt die Abklä- rungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht durchgeführt und die Vorbescheide erlassen (doc. 32 S. 56). 2.3 Gemäss höchstrichterlicher Praxis kann unter gewissen Umständen ein Wechsel der Zuständigkeit erfolgen, wenn prozessökonomische Gründe oder rechtliche Überlegungen für einen solchen Wechsel sprechen (vgl. Urteil BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.w.H.; Ur- teil BVGer C-730/2009 vom 12. April 2011 E. 4.2 m.H.). Vorliegend hat die zum Zeitpunkt der Verfügung (vom 1. November 2016) gemäss Art. 40 Abs. 2 quater IVV zuständige IVSTA die angefochtene Verfügung erlassen. Eine eigentliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde liegt nicht vor und ist vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt worden; zudem ist nicht er- sichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus dieser Vorgehensweise der bei- den IV-Stellen ein Rechtsnachteil erwachsen wäre. Damit spricht nichts da- gegen, dass die IVSTA den Entscheid vom 1. November 2016 getroffen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
C-7367/2016 Seite 6 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG ab- zustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und in Kraft stan- den. Vorliegend ist ein Gesundheitsschaden ab dem 25. April 2011 zu prü- fen, weshalb insbesondere das IVG und die IVV in den Fassungen der 5. und 6. IV-Revision massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 3.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit- gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat- sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä- rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-gebender Anhalts- punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Ja- nuar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 3.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich- keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
C-7367/2016 Seite 7 nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er- gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs- verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153 und 457 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). 4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a);
C-7367/2016 Seite 8 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf die- ses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih- ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset- zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehö- rige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mit- gliedstaat der EU Wohnsitz haben. 4.5 Wird die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt re- alistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer wirtschaftli- chen Verwertbarkeit derselben, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des BGer 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3, mit Hinweis auf das Urteil des BGer 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rentenantrag des Be- schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 5.1 In den Akten befinden sich folgende – v. a. von der SUVA in Auftrag gegebene – Berichte und Gutachten der Ärzte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: – Im Bericht der Uniklinik C._______ vom 24. Mai 2011 (doc. 32 S. 225 f) wurde – nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25. April 2011 bis zum 20. Mai 2011 – nebst weiteren Diagnosen ein schweres Schädelhirntrauma (initialer GCS 3) mit traumatischer Subarachnoidalblutung (SAB) fronto basal rechts, otobasaler Fraktur rechts mit Felsenbeinquerfraktur, Orbitawandfraktur, Hämototympanon und Hämotosinus festgehalten. Der Beschwerdeführer sei mit einem
C-7367/2016 Seite 9 schweren Schädelhirntrauma wegen Treppensturz eingeliefert worden. Insgesamt sei der klinische Verlauf bei initial schwerster intrakranieller Pathologie sehr erfreulich. – Nach einem Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2011 bis zum 25. August 2011 wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ vom 29. August 2011 hauptsächlich eine traumatische Hirn- verletzung nach Treppensturz diagnostiziert, zudem ein Status nach si- nusitis maxillaris rechts, ein Status nach Thrombose vena jugilaris rechts, nach sinus transversus Thrombose rechts, eine Thrombose der Vena femoralis superficialis rechts und die „Spitalkrankheit“ (vgl. doc. 10 S. 1). Entlassen wurde der Beschwerdeführer mit einer leichten De- konditionierung, verminderter physischer Belastbarkeit, diskreter Gleichgewichtsstörung, Doppelbildern beim Blick nach rechts, Ge- schmacks- und Geruchsstörungen, gelegentlich linksbetonten Kopf- schmerzen und Übelkeit sowie MRSA-Positivität. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Bericht fest, es liege eine leichte bis mittelschwere kognitive Leistungsminderung infolge einer neurologischen Funktionsstörung vor, welche die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei. Der Beschwerdeführer sei aktuell voll arbeitsunfähig (S. 2). – Im Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ vom 12. Januar 2012 wur- den als Diagnosen eine traumatische Hirnverletzung, eine Schädelfrak- tur, eine daraus aktuell resultierende leichte kognitive Leistungsminde- rung, Anosmie, Ageusie, Doppelbilder, eine Hörstörung rechts, eine An- passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22), ein Status nach Sinusitis maxillaris rechts, nach Thrombose vena jugularis rechts, Sinus transversus Thrombose rechts, Throm- bose der Vena femoralis superficialis rechts sowie eine nicht rekanali- sierte tiefe Venenthrombose (TVT) rechter Oberschenkel (06/2011) ge- nannt. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte eine mindestens leichte Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheits- wert fest. Zusätzlich liege eine leichte kognitive Leistungsminderung mit affektiven und verhaltensbezogenen Einschränkungen infolge einer neurologischen Funktionsstörung vor, welche die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei. Eine angepasste Tätigkeit sei zumut- bar, jedoch keine Tätigkeit mit besonderer Absturzgefahr (aufgrund ei- nes regredienten Schwindels); auch schwere Arbeit sei zumutbar, aber nur mit mittleren kognitiven Anforderungen (doc. 25 S. 3, 4).
C-7367/2016 Seite 10 – Am 11. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Rehaklinik D._______ (ambulant) reevaluiert. Im neuropsychologi- schen Bericht vom 10. (recte wohl 11. Oktober 2012) ist die Diagnose einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung mit auf Testebene nur diskreten kognitiven Defiziten und deutlicheren af- fektiven und Verhaltensauffälligkeiten, beides im Rahmen eines Misch- bildes aus organischer Persönlichkeitsstörung (F07.0) und postkontu- sionellem Syndrom genannt (F07.2). Die berufliche Funktionsfähigkeit dürfte vor dem Hintergrund einer leichten bis mittelschweren neuropsy- chologischen Störung mit insbesondere affektiven und Verhaltensauf- fälligkeiten sowie im Alltag zutage tretenden deutlichen Defiziten bei der Selbststrukturierung schon bei Berufen mit geringen kognitiven An- forderungen eingeschränkt. Einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Kundenkontakt und mit viel äusserer Struktur auf Teilzeitbasis stehe jedoch aus neuropsychologischer Sicht nichts im Wege (doc. 37 S. 6-11). Im neurologischen Bericht vom 11. Oktober 2012 stellte der Facharzt fest, dass der Versicherte nach wie vor unter den Folgen der schweren Hirnverletzung leide. In körperlicher Hinsicht sei die Leis- tungsfähigkeit gut; es beständen lediglich die genannte Schwindelsen- sation, die Anosmie und eine leichte Gefühlsstörung im Bereich des rechten Arms. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei im Januar 2012 of- fensichtlich etwas überschätzt worden. Sie sei zwar gut, es ergäben sich jedoch Hinweise auf Persönlichkeitsveränderungen (Affektverän- derung, Mitteilsamkeit, leicht gesteigerter Antrieb). In körperlicher Hin- sicht seien mittelschwere Tätigkeiten ohne Absturzgefahr und ohne Fahrtätigkeiten zumutbar. In Bezug auf die kognitiven Aspekte und die Persönlichkeitsaspekte seien leichte kognitive Tätigkeiten in einem gut strukturierten Umfeld ohne vermehrten Leistungsdruck, ohne das Aus- führen von Kontrolltätigkeiten zumutbar; eine Unterstützung beim be- ruflichen Wiedereinstieg sei erforderlich (doc. 37 S. 12-14). Dem psy- chiatrischen Bericht vom 15. Oktober 2012 sind als Diagnosen ein or- ganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (F07.2) sowie eine organische Persönlichkeitsstörung (F07.0) zu entnehmen. In der Beurteilung hielten die Fachärzte fest, dass neun Monate nach Klinik- austritt die Situation sich insgesamt als wenig verändert zeige. Aus kli- nischer Sicht seien einzelne Fortschritte zu registrieren. Weiterhin be- stehe ein depressives Syndrom mit gedämpfter Stimmung, eine deutli- che Verunsicherung in Bezug auf die von ihm wahrgenommenen Defi- zite, eine Tendenz zur Selbstabwertung, Schuld-, Versagens- und Wertlosigkeitsgefühle, Entscheidungsschwierigkeiten, emotionale La- bilität mit schnellen Wechseln zu depressiven Stimmungslagen oder
C-7367/2016 Seite 11 Reizbarkeit, ein vermindertes sexuelles Interesse, eine leichte Agitiert- heit, ein gesteigerter Redefluss, Schlafprobleme sowie deutlicher sozi- aler Rückzug und vermindertes Interesse an der Umwelt (doc. 37 S. 2- 5). – Im Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ vom 24. Mai 2013 wurden nach Erstellen diverser Einzelgutachten folgende (mit dem Austrittsbe- richt vom 12. Januar 2012 fast deckungsgleiche) Diagnosen genannt: traumatische Hirnverletzung, Schädelfrakturen, daraus resultierende Anosmie, Hypakusis, Doppelbilder, organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (F07.2), organische Persönlichkeitsstörung (F07.0), ein Status nach Thrombose vena jugularis rechts, nach Sinus transversus Thrombose rechts und eine Thrombose der Vena femoralis superficialis rechts. Zur Arbeitsfähigkeit wurde zusammenfassend u. a. festgehalten, es bestehe eine mindestens leichte Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Zusätzlich liege eine mindestens leichte bis mittelschwere kognitive Leistungsminde- rung infolge einer neurologischen Funktionsstörung vor, die Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei (doc. 45 S. 3). Eine mittel- schwere Verweistätigkeit ohne Absturzgefahr und ohne Fahrtätigkeit sei zumutbar. Bezogen auf die Kognition und die Persönlichkeitsas- pekte sei eine Arbeit mit leichten kognitiven Anforderungen in einem gut strukturierten Umfeld ohne vermehrten Leistungsdruck, ohne Zeit- druck und Lernanforderungen sowie ohne Ausführen von Kontrolltätig- keiten oder Entscheidungsfunktionen zumutbar. In diesem Rahmen be- stehe eine Leistungsminderung von ca. 40% (S. 3). Im Rahmen der stationären Abklärung vom 22. April bis 23. Mai 2013 wurde auch ein Bericht berufsorientierte Therapie (vom 21. Mai 2013) zur Ermittlung der beruflichen Basiskompetenzen erstellt. In der Gesamteinschätzung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer während den berufs- orientierten Abklärungen über drei Stunden keine Anzeichen von Müdigkeit gezeigt habe. Er habe sich im Tagesablauf selber organisiert. Er könne mehrere verbale Aufträge nach Wichtigkeit abarbeiten, ver- gesse dabei keine Aufgaben. Kognitiv mittelschwere handwerkliche und theoretische Aufgaben löse er sorgfältig und richtig. Er beachte Details, für Fehler finde er selbständig Lösungen. In der Evaluation der beruflichen Basiskompetenzen habe er bereits beim letzten Aufenthalt qualitativ und zeitlich durchwegs durchschnittliche Werte erreicht (doc. 45 S. 23)
C-7367/2016 Seite 12 – Der Abschlussbericht „Perspektivenentwicklung“ des E._______ vom 14. August 2014 betreffend den Förderzeitraum vom 27. Januar bis 25. Juli 2014 (doc. 62 S. 4 f.) hielt im Ergebnis fest, es sei versucht worden, den Beschwerdeführer nach Feststellung der vorhandenen Kompeten- zen als Selbständigerwerbenden im Bereich „Vermietung von Auto- werkstätten“ wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Das organische Psychosyndrom werde als mässiggradig beurteilt, stelle aber bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eine erhöhte Belastung für eine er- folgreiche berufliche Wiedereingliederung dar. Gegen Ende des Reha- bilitationsprozesses sei die Beeinträchtigung im Bereich der Emotiona- lität noch gegeben gewesen. Es seien zum Teil schon bekannte Reak- tionsmuster wiedergekehrt: Der Beschwerdeführer habe sich wieder selbst massiv abgewertet, zum Teil in Gedankenkreisen verloren und sei zum Teil recht ungehalten gegenüber seinem Umfeld. In Gesprä- chen sei deutlich geworden, dass er einem hohen persönlichen Leis- tungsdruck unterliege. Für eine verbesserte berufliche Integration in den Arbeitsmarkt sei ihm eine noch bessere persönliche Stabilisierung zu wünschen (S. 20). – Die neurologische Beurteilung vom 31. Oktober 2014 (doc. 67 S. 49) bestätigte eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen und psychischen Integrität. Auf testpsychologischer Ebene bestehe zwar eine geringe Beeinträchtigung, jedoch fänden sich als Folge der hirnorganischen Läsion frontalbasal links mehr als rechts und zerebellär rechts Teilaspekte eines organischen Frontalhirnsyndroms mit einer speziellen Ausprägung, welche zusammenfassend eine leichte bis mittelschwere neurokognitive Funktionsbeeinträchtigung vor allem auf Verhaltensebene zur Folge haben. Diese Beeinträchtigungen seien erheblich und dauerhaft. Zusätzlich bestehe eine unfallbedingte Beeinträchtigung des Geruchsinns. – Der Bericht über die otoneurologische Untersuchung vom 24. Dezem- ber 2014 (doc. 67 S. 4 f.) hielt eine Verminderung des Geruchsinns sowie eine leichte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems fest. – In der Klinik für Neuroradiologie der Uniklinik F._______ wurde am 16. Oktober 2015 ein MRI des Gehirns durchgeführt (doc. 79 S. 84). – Nach einem letztmaligen mehrwöchigen Aufenthalt des Beschwerde- führers in der Rehaklinik D._______ erstellte diese zuhanden der SUVA folgende medizinische Unterlagen: eine Gesamteinschätzung zu den
C-7367/2016 Seite 13 durchgeführten Therapien vom 20. Oktober 2015 (doc. 79 S. 45 f.), ei- nen neuropsychologischen Bericht vom 7. Januar 2016 (doc. 79 S. 75 f.), ein psychiatrisches Gutachten vom 8. März 2016 (doc. 79 S. 3 f.) sowie ein neurologisches Gutachten mit bidisziplinärer Fragenbeant- wortung vom 11. März 2016 (doc. 79 S. 52 f.). a) In der Gesamteinschätzung der durchgeführten Therapien vom 20. Oktober 2015 wurde im Ergebnis festgehalten, aufgrund der Tages- schwankungen bei der Belastbarkeit und des deutlich verminderten Ar- beitstempos des Beschwerdeführers scheine ein Vollpensum nicht re- alistisch. Im Grunde habe er sich durch seine Imkertätigkeit bereits ei- nen idealen Schonarbeitsplatz geschaffen (doc. 79 S. 51). b) Im neuropsychologischen Bericht (G., Psychologe FSP) vom 7. Januar 2016 wurde eine leichte bis mittelgradige neuropsycho- logische Störung mit anamnestisch gut dokumentierten dysexekutiven Problemen im Alltag sowie wiederkehrenden Wechseln von leichter Gehobenheit der Stimmung und depressiven Symptomen mit Insuffizi- enzerleben bei derzeit maniformer Symptomatik mit Auffälligkeiten des formalen Denkens mit Umständlichkeit, beschleunigtem Gedanken- fluss und Logorrhoe aufgrund der Schädigung des Gehirns (F06.31 und F07.0) beschrieben. Auch wenn testpsychologisch nur leichte Minder- leistungen einzelner exekutiver Funktionen objektivierbar gewesen seien, beständen gemäss konsistenter Eigen- und Fremdangaben im Alltag erhebliche exekutive Defizite in der Selbststrukturierung und Pla- nungsfähigkeit, welche bei beruflichen Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen zu Einschränkungen der Funktionsfähigkeit führen dürf- ten. Zudem beständen affektive und Verhaltensauffälligkeiten mit zu er- wartenden negativen Auswirkungen auf zwischenmenschliche Interak- tionen (doc. 79 S. 82). c) Im psychiatrischen Gutachten vom 8. März 2016 (Dr. G., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie) wurde eine bipolare affektive Störung (F06.31) und eine organische Persönlichkeitsveränderung (F07.0) diagnostiziert sowie prätraumatisch eher wahrscheinlich ak- zentuierte Charakterzüge (schüchtern-gehemmt, Z 73.1 DD neuroti- sche Gehemmtheit). Fremdanamnestisch habe der Beschwerdeführer Mühe, sich zu strukturieren. Ihm müsse alles strukturiert und die Aktivi- täten müssten detailliert vorgegeben werden. Die Angaben des Versi- cherten und die Befunde wirkten in sich detailreich und konsistent (doc. 79 S. 36 und 39). Durch die nunmehr stabilisierte Beziehungssituation
C-7367/2016 Seite 14 (Eheschliessung mit zweiter Ehefrau) sei auch eine affektive relative Stabilisierung eingetreten. In seiner angestammten Tätigkeit als Koch wäre der Beschwerdeführer überfordert (Koordination der Aufträge, zü- gige Ausführung von gleichzeitigen und eiligen Aufträgen, Anleitung von Mitarbeitern, Anosmie). In einer angepassten Tätigkeit bestehe oberflächlich gesehen aufgrund seiner gewinnenden Art und gut erhal- tenen kognitiven Funktionen eine Ressource. Die Persönlichkeitsver- änderung infolge der Hirnverletzung bewirke jedoch, dass er in zahlrei- chen interpersonellen, komplexen Situationen auffällig werde und nicht genügend Überblick und Selbständigkeit und Durchsetzungsfähigkeit aufbringen könne (S. 43). Zumutbar wären gut angeleitete und struktu- rierte, einfache und repetitive Tätigkeiten ohne wesentliche ablenkende Einflüsse und ohne Notwendigkeit zu ständigen interaktiven Kontakten mit anderen denkbaren Mitarbeitern, die ihn ablenken würden und die zu komplexen interaktionellen Situationen führen könnten. Dies ent- spreche eher nicht den Voraussetzungen, die für eine Verweistätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu geltend hätten (S. 44). Der wirtschaftli- che Gegenwert im Rahmen der Bienenzucht sei schwer zu bewerten. d) Im neurologischen Gutachten vom 11. März 2016 von Dr. I._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, wurden folgende Befunde festgehalten:
C-7367/2016 Seite 15 liche, an die Einschränkungen adaptierte Tätigkeit möglich, dies durch- aus in einem zeitlichen Pensum von 100%. Anschliessend wurden in der bisdisziplinären Fragenbeantwortung die einzelnen Einschränkun- gen konkret genannt (vgl. nachfolgend E. 5.1).
5.2 5.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen (BGE 125 V 351 E. 3a). 5.2.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 125 V 351 E. 3.a). 5.2.3 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte (vgl. Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer- kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex- pertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 2011 und 2015 etliche Male während mehreren Wochen in der Rehaklinik D., wo er im- mer wieder therapiert und begutachtet wurde und die Resultate in vielen Berichten detailliert festgehalten wurden. Die Gutachten und Berichte der von der SUVA beauftragten Ärzte der Rehaklinik D. beruhen auf eigenen Untersuchungen, sind umfassend und ergeben ein klares Bild. Die
C-7367/2016 Seite 16 erhobenen Diagnosen wurden immer wieder bestätigt und sind konsistent. Die Aussagen zur Arbeitsfähigkeit sind ebenfalls nachvollziehbar. So wurde in der abschliessenden bidisziplinären Fragenbeantwortung zur Arbeitsfähigkeit im Ergebnis festgehalten, dem Versicherten sei eine kör- perlich leichte und höchstens intermittierend (zeitweise) mittelschwere kör- perliche Tätigkeit möglich, dies durchaus in einem zeitlichen Pensum von 100%. Bei subjektiver episodischer Schwindeligkeit sei eine Tätigkeit mit Absturzgefahr oder an verletzungsgefährlichen Maschinen nicht geeignet. Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Befunde sei der Versi- cherte nicht gut zu einer lang anhaltenden, konzentrativen und aufmerk- samkeitserfordernden Tätigkeit geeignet, wie z.B. einer Kontrolltätigkeit am Bildschirm oder auch anderen monotonen Überwachungstätigkeiten. Der Versicherte sei nicht geeignet für Arbeiten, welche eine hohe intellektuelle Leistungsfähigkeit erfordern. Es bestehe eine relevante Persönlichkeits- veränderung nach Hirnverletzung mit Auswirkungen auf Verweistätigkeiten im freien Arbeitsmarkt. Zumutbar wären gut angeleitete und strukturierte, einfache und repetitive Tätigkeiten ohne wesentliche ablenkende Einflüsse und ohne Notwendigkeit zu ständigen interaktiven Kontakten mit Mitarbei- tern, die ihn ablenken würden und die zu komplexen interaktionellen Situ- ationen führen könnten, wo der Versicherte sich dann nicht genügend ab- grenzen bzw. behaupten könnte, mit entsprechendem Dekompensations- material. Die aktuelle Aktivität im Rahmen einer Bienenhaltung stelle eine geeignete Tätigkeit dar (doc. 79 S. 72). Die Schlussfolgerungen der Ärzte sind – im Hinblick auf die erhobenen Di- agnosen und die funktionellen Einschränkungen – voll beweiskräftig, auch wenn die Gutachteraufträge nicht von der Vorinstanz, sondern von der SUVA erteilt worden sind. 5.3.2 Im Sinne eines Zwischenfazits ist hier festzuhalten, dass das Gericht die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte und in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die SUVA insgesamt als erheblich betrachtet. Dies ent- spricht der Tatsache, dass im psychiatrischen Gutachten vom 8. März 2016 darauf hingewiesen wurde, dass die gesundheitlichen bzw. funktionellen Einschränkungen in neuropsychologischer/psychiatrischer Hinsicht eher nicht den Voraussetzungen entsprächen, welche für eine Verweistätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gälten (doc. 79 S. 44). 6.
C-7367/2016 Seite 17 6.1 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer hinsichtlich der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit abweichenden Verfügung auf die nachfolgenden abschlies- senden Stellungnahmen des RAD. Die originalen Stellungnahmen befin- den sich nicht in den Akten, sind indes im Case Report vom 5. November 2016 integriert (doc. 89). – Dr. J._______ führte am 25. Juli 2016 aus, der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter auf dem Bau und als Koch voll arbeitsunfähig. Adaptiert bestehe hingegen ab dem 1. April 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit, si- cher auf somatischer Ebene, also bezüglich Bewegungsapparat, Sin- nesorgane, periphere neurologische Aspekte. Psychiatrische und neu- rologische Inhalte seien Frau K._______ vorzulegen (doc. 89 S. 25). – Dr. S. K._______ kam am 25. Juli 2016 gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 8. März 2016 und die neuropsychologische Untersu- chung vom 7. Januar 2016 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, adaptiert könne von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2012 ausgegangen werden (doc. 89 S. 25/26). – Nachdem die Suva der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund des neurologischen Gutachtens von keiner verwertbaren Arbeitsfähig- keit im ersten Arbeitsmarkt ausgehe (doc. 84 S. 1), wurde die RAD- Ärztin zu einer ergänzenden Stellungnahme gebeten. Sie führte am 6. Oktober 2016 aus, adaptiert werde medizinisch-theoretisch von 100% Arbeitsfähigkeit mit entsprechendem Tätigkeitprofil ausgegangen. Da- bei werde ein ausgeglichener Arbeitsmarkt zugrunde gelegt. Geklärt werden müsse jedoch nicht aus medizinischer Sicht, ob dieses Tätig- keitsprofil überhaupt auf dem realen Arbeitsmarkt zu finden bzw. zu verwerten sei, so wie dies die SUVA getan habe (doc. 89 S. 27). 6.2 6.2.1 Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden
C-7367/2016 Seite 18 ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder ste- hende Arbeiten, nur beschränktes Heben/Tragen von Lasten, Arbeit im Freien oder in geheizten Räumen u.a.) den Ärzten, wogegen die von der IV-Stelle gegebenenfalls heranzuziehenden Fachleute der Berufsberatung bestimmen können, welche ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä- higkeiten der versicherten Person in Frage kommen (Urteil des Bundesge- richts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10, E. 1). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, ins- besondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliege dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 6.2.2 Aufgabe des medizinischen Dienst der IVSTA (wie auch des regiona- len ärztlichen Dienstes [RAD]) ist es, aus medizinischer Sicht – gewisser- massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei- den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der medizinische Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Dessen Stel- lungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn – wie vorliegend – keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit den nach schweizerischem Recht erheblichen versicherungsmedizini- schen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behan- delnder sowie vom heimatlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztin- nen und Ärzte (Urteil BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.7). 6.2.3 Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes (und auch des RAD) müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. E. 5.2.2) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio- nen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hin- weis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA ihre Beurteilungen nicht aufgrund eige- ner Untersuchungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines
C-7367/2016 Seite 19 an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des medizinischen Dienstes der IVSTA entschieden werden, sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3; Urteil BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.8). 6.3 In BGE 140 V 193 wurde erwogen (E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), dass – nötigenfalls in Ergänzung der medizinischen Unterlagen – für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso- nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten seien (Urteil des BVGer C-965/2016 vom 29. August 2016 E. 2.7). 6.4 IV-Stellen sind zudem gehalten, im Rahmen der Würdigung der Ar- beitsfähigkeit zu prüfen, ob die Eingliederungsfähigkeit bzw. Selbsteinglie- derungsfähigkeit der versicherten Person gegeben ist. Erweist sich der me- dizinische Sachverhalt nicht als verlässlich feststehend und lückenlos und/oder die Eingliederungsfähigkeit als fraglich, sind diesbezüglich wei- tere Abklärungen nötig, gegebenenfalls unter Beizug der Fachpersonen der beruflichen Integration. Dahingehend sind die Ausführungen des Bun- desgerichts in BGE 140 V 193 zu verstehen, wonach nötigenfalls und („in Ergänzung zu den medizinischen Unterlagen“) für die Ermittlung des er- werblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten seien (E. 3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer C-5021/2015 vom 12. April 2017 E. 6.4.6). 6.5 6.5.1 In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2016 hält der RAD-Orthopäde fest, es zeigten sich auch bei der finalen und abschliessenden Überprüfung der SUVA deutliche Diskrepanzen zwischen subjektiver beziehungsweise Fremdwahrnehmung der Limitationen und den erstaunlich gering ausge- prägten, wenigen Pathologika, nicht nur auf somatischer Ebene, sondern auch neurologisch und neuropsychologisch, wobei die letzteren beiden
C-7367/2016 Seite 20 Ebenen durch die RAD-Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie be- wertet werden sollten. Für ihn sei doch erstaunlich, dass trotz der in den Testungen mehrfach festgehaltenen nur minimal bis leichten kognitiven Defizite aufgrund Fremdanamnese, bildgebenden Befunden und Verlet- zungsmuster doch schliesslich leichte bis mittelschwere kognitive Ein- schränkungen genannt würden und trotz nicht mehr aufzufindender neuro- logischer Einschränkungen eine „IE“ von 35% resultiere. Es bestünden letztlich nur Spannungskopfschmerzen, keine wesentlichen neurologi- schen peripheren Störungen der Extremitäten, es liege eine lediglich durch Dekonditionierung bedingte Einschränkung der Ausdauer vor, anstelle ei- ner kompletten Anosmie sei nur eine beschränkte Hyposmie gegeben, es liege eine nur noch minimal peripher vestibulär-objektivierbare Schwindel- symptomatik vor, das Hören sei altersentsprechend ohne Einschränkun- gen, neurologisch bestehe eine leichte Gefühlsstörung, diskrete Pallhypäs- thesie sowie eine Temperatur-Empfindungsstörung des rechten Beines. Aus rein somatischer Sicht sei eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in an- gepassten Verweistätigkeiten zumutbar. 6.5.2 Die RAD-Psychiaterin stützt sich in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2016 (doc. 89 S. 25/26) auf das psychiatrische Gutachten vom 11. März 2016 sowie auf den neuropsychologischen Bericht vom 7. Januar 2016. Unter Nennung der etlichen funktionellen Einschränkungen in neuropsy- chologischer/psychiatrischer Hinsicht gelangt sie zum Schluss, der Be- schwerdeführer sei in einer entsprechend adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Als mögliches Tätigkeitsprofil nannte sie keine lang anhalten- den konzentrativen und Aufmerksamkeit erfordernde Tätigkeiten, keine monotone Überwachungstätigkeit, keine Tätigkeiten, die eine hohe intel- lektuelle Leistungsfähigkeit erforderten, Tätigkeiten, die gut angeleitet und strukturiert seien, einfach und repetitiv ohne wesentliche ablenkende Ein- flüsse und ohne Notwendigkeit zu ständigen interaktiven Kontakten mit Mit- arbeitenden, die den Beschwerdeführer ablenken würden, die zu komple- xen interaktionellen Situationen beziehungsweise Schwierigkeiten führen könnten, in denen der Beschwerdeführer sich nicht genügend abgrenzen beziehungsweise behaupten könne mit entsprechendem Dekompensati- onspotential. 6.5.3 Die SUVA hingegen stützte sich bei ihrem Entscheid vom 22. Juni 2016, in welchem sie die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten auf 100% festsetzte, auf ihre „Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen“
C-7367/2016 Seite 21 vom 16. Juni 2016, wo zur Zumutbarkeit (Beibehaltung der bisherigen Tä- tigkeit, Berufswechsel, Arbeitsplatz, Leistung usw.) im Wesentlichen Fol- gendes festgehalten wurde (doc 81 S. 5): „Zumutbar unter dem Aspekt der psychischen Veränderungen infolge Hirn- verletzung (auch gemäss Mini ICF-APP) wären gut angeleitete und struk- turierte, einfache und repetitive Tätigkeiten ohne wesentliche ablenkende Einflüsse und ohne Notwendigkeit zu ständigen interaktiven Kontakten mit anderen denkbaren Mitarbeitern, die ihn ablenken würden und die zu kom- plexen interaktionellen Situationen bzw. Schwierigkeiten führen könnten, wo der Versicherte sich dann nicht genügend abgrenzen bzw. behaupten könnte, mit entsprechendem Dekompensationspotential. Dies ent- spricht eher nicht den Voraussetzungen, die für eine Verweistätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu gelten haben. Der Versicherte ist aktuell aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht in der freien Wirtschaft nicht eingliederbar.“ 6.5.4 Auf Nachfrage der Vorinstanz vom 3. November 2016 (doc. 89 S. 27) unter Hinweis auf die Tatsache, dass die SUVA in ihrem Rentenbescheid von keiner Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits- markt ausgehe, weil aufgrund der relevanten Persönlichkeitsveränderung nach Hirnverletzung eine relevante Auswirkung auf Verweistätigkeiten im freien Arbeitsmarkt bestehe (doc. 84 S. 1), ergänzte die RAD-Psychiaterin ihre Stellungnahme vom 6. Oktober 2016, adaptiert werde medizinisch-the- oretisch von 100% Arbeitsfähigkeit mit entsprechendem Tätigkeitprofil aus- gegangen. Dabei werde ein ausgeglichener Arbeitsmarkt zugrunde gelegt. Geklärt werden müsse jedoch nicht aus medizinischer Sicht, ob dieses Tä- tigkeitsprofil überhaupt auf dem realen Arbeitsmarkt zu finden bzw. zu ver- werten sei, so wie dies die SUVA getan habe (doc. 89 S. 27). 6.5.5 Die zweite Stellungnahme der RAD-Psychiaterin lässt einzig den Schluss zu, dass sie sich ausschliesslich zu den funktionellen Einschrän- kungen geäussert hat, jedoch nicht zu den konkret noch möglichen Ver- weistätigkeiten bzw. zur Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers überhaupt noch verwertbar sei. Die Vorgehensweise der RAD- Psychiaterin hält sich an die in den Erwägungen 6.2.1 und 6.2.2 beschrie- bene Arbeitsaufteilung zwischen Arzt, Verwaltung und anderen Fachperso- nen.
C-7367/2016 Seite 22 6.5.6 In den Akten befinden sich keine Unterlagen, welche darauf hinwei- sen würden, dass die Vorinstanz im Anschluss an diese zweite Stellung- nahme der RAD-Psychiaterin die konkret noch möglichen Verweistätigkei- ten und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geprüft hätte, allenfalls unter Beizug einer Fachperson der beruflichen Integration (vgl. E. 6.3). Die Vorinstanz führt in ihrer angefochtenen Verfügung zwar aus, nach dem Vorbescheid vom 23. August 2016 noch einmal geprüft zu haben, ob eine Tätigkeit im Rahmen des von der Rehaklinik beschriebenen Anforderungs- profils für den Beschwerdeführer zumutbar sei. Diese Abklärungen erfolg- ten laut Akten in zweifacher Hinsicht. Erstens hat die Vorinstanz die SUVA um eine Stellungnahme gebeten; diese führte aus, sie könne die Abwei- sung des Rentengesuchs durch die IV-Stelle nicht nachvollziehen. Zwei- tens wurde die RAD-Psychiaterin um eben die erwähnte zweite Stellung- nahme gebeten, in welcher sie ausdrücklich darauf hinwies, dass sie aus- schliesslich die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit geprüft habe. Weitere Abklärungen erfolgten nicht. 6.5.7 Insgesamt muss deshalb festgestellt werden, dass eine eigenstän- dige detaillierte Prüfung der konkret möglichen Verweistätigkeiten sowie die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeits- markt während des IV-Verfahrens nie erfolgt ist. Hinzu kommt, dass die IV-Stelle und bzw. deren Ärzte, welche den Be- schwerdeführer nicht selber untersucht haben, von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, während die SUVA eine solche gänzlich verneint. Die IV-Stellen sind zwar gemäss BGE 133 V 549 E. 6 nicht an die Feststellungen des Unfallversicherers gebunden; hin- gegen bestehen durch die diametral entgegenstehende Beurteilung durch die SUVA, welche – gestützt auf umfangreiches Datenmaterial sowie aus- führliche Untersuchungen – davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht in den freien Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann, erhebliche Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärzte bzw. an der in der Verfügung festgehaltenen 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 6.2.3). Es kann daher nicht mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt und die Restarbeitsfähigkeit noch verwerten lässt (vgl. vorne E. 3.5). Deshalb sind ergänzende Abklä- rungen vorzunehmen.
C-7367/2016 Seite 23 6.6 Weiter haben sich weder der RAD-Orthopäde noch die RAD-Psychia- terin im Rahmen der Abklärungen zur Arbeitsunfähigkeit abschliessend zur Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert. In den Akten befinden sich zwar Dokumente, aus welchen hervorgeht, dass Anstrengungen unternommen wurden, um dem Beschwerdeführer die Ein- gliederung in die Arbeitswelt zu erleichtern (vgl. z. B. Abschlussbericht „Perspektivenentwicklung“ des E._______ [doc. 62 S. 4 f.]; Arbeitsversuch als Imker ab dem 4. März 2015 [Therapiebericht der Klinik D._______, doc. 79 S. 47]). Eine abschliessende Stellungnahme der IV-Stelle zur Einglie- derungsfähigkeit, allenfalls unter Beizug einer Fachperson für berufliche Integration (vgl. E. 6.4), fehlt jedoch. In den Akten befinden sich gesicherte Feststellungen zu erheblichen und dauernden gesundheitlichen Einschrän- kungen des Beschwerdeführers, insbesondere im neuropsychologi- schen/psychiatrischen Bereich, welche einer Selbsteingliederung entge- genstehen könnten. Diese Tatsache bietet ebenfalls hinreichend Anlass, die erforderlichen Abklärungen nachzuholen (vgl. vorne E. 3.4). 7. 7.1 Insgesamt kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eingliederungsfähig ist. Offengeblieben ist weiter, welche konkreten Ver- weistätigkeiten dem Beschwerdeführer angesichts seiner erheblichen funktionellen Einschränkungen noch zumutbar sind und ob seine Restar- beitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt noch verwertbar ist. Somit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer nicht rentenberechtigt ist. 7.2 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. November 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, damit diese die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerde- führers und die konkreten zumutbaren Verweistätigkeiten unter Beizug ei- ner Fachperson für berufliche Integration und Berufsberatung prüfe, eine neue Arbeitsfähigkeitsschätzung vornehme, die Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit und einen allfälligen Leidensabzug prüfe, einen Invaliditäts- grad festlege und neu verfüge. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
C-7367/2016 Seite 24 8.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde- führenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6; Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6), sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vo- rinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten. 8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine not- wendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurich- ten. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen 7 über den Leistungsanspruch des Beschwerde- führers neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf ein von ihm zu nennendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück- erstattungsformular)
C-7367/2016 Seite 25 – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: