Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­7353/2009 Urteil vom 18. Januar 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig­Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen IV­Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Einstellung der Invalidenrente, Verfügung vom 12. November 2009.

C­7353/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1957 geborene Beschwerdeführerin schweizerischer Nationalität arbeitete seit 1985 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 16. Oktober 2001 [act. 16 S. 2). Vom 15. September 1998 bis zum 31. Oktober 2000 war sie als Buffet­Mitarbeiterin angestellt (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8. Oktober 2001, unterzeichnet am 11. Oktober 2001 [act. 7]). Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der Arbeitgeberin aufgelöst (vgl. Kündigungsschreiben vom 15. Juni 2000 [act. 6]). Vom 7. November 2000 bis zum 30. April 2001 arbeitete die Beschwerdeführerin in einer Bäckerei (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV­Leistungen für Erwachsene vom 20. September 2001 [act. 5 S. 4]). Am 1. Mai 2001 trat sie eine Stelle als Kassiererin an (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8. Oktober 2001, unterzeichnet am 18. Oktober 2001 [act. 8]), welche sie im März 2002 noch innehatte (vgl. Arbeitgeberbestätigung vom 25. März 2002 [act. 26]). Ab dem 1. November 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 17. Mai 2004, unterzeichnet am 19. Mai 2004 [act. 55]). Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der Arbeitgeberin per 31. Juli 2007 beendet (vgl. Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2007 [act. 75]). Die Beschwerdeführerin hat insgesamt vier Kinder: Zwei aus der ersten, am 21. September 1983 geschiedenen Ehe, geboren 1976 und 1978 (vgl. act. 1), und zwei aus der zweiten, mit Urteil vom 1. Juli 2003 (act. 41) geschiedenen Ehe, geboren 1987 und 1989. B. Aufgrund einer chronischen depressiven Verstimmung war der Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt, Dr. med. T., Facharzt Innere Medizin, bereits ab März 1989 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestiert worden (vgl. Arztbericht vom 5. November 2001 [act. 13]). Die behandelnde Psychologin Dr. med. H. schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2001 (act. 10) ebenfalls auf 50 %. Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Gesuch vom 20. September 2001 (act. 5), bei der IV­Stelle Zürich eingegangen am 27. September 2001, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV­

C­7353/2009 Seite 3 Stelle Zürich qualifizierte die Beschwerdeführerin aufgrund einer am 18. März 2002 durchgeführten Befragung (vgl. act. 24) als zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig. Sie setzte die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % und die Einschränkung im Haushalt auf 0 % fest, woraus ein Invaliditätsgrad von 45 % resultierte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. März 2002 [act. 25]). Mit Verfügungen vom 22. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente vom 1. September 2000 bis zum 30. September 2001 und ab dem 1. Oktober 2001 eine halbe Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad von 45 % als Härtefallrente zugesprochen (vgl. act. 37). Nach einem von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren (vgl. Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 16. April 2004 [act. 52]) wurde der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente als Härtefallrente bei unverändertem Invaliditätsgrad von 45 % mit Verfügung vom 16. September 2004 (act. 62) bestätigt. C. Mit Gesuch vom 18. September 2007 (act. 72) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Erhöhung der Rente. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde das Gesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2008 (act. 90) abgewiesen. D. Mit Anmeldung vom 8. September 2008 (act. 92) reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Revisionsgesuch ein, welches mit Verfügung vom 6. Mai 2009 (act. 108) abgewiesen wurde. Wie die vorangegangenen erwuchs auch diese Revisionsverfügung unangefochten in Rechtskraft. E. Mit E­Mail vom 20. Mai 2009 (act. 106) teilte die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt Zürich der Beschwerdeführerin mit, sie habe am 3. März 2009 von der Einwohnerkontrolle der Stadt Y._______ erfahren, dass die Beschwerdeführerin per 31. Januar 2009 nach Paraguay weggezogen sei, ohne der Ausgleichskasse die neue Adresse zu melden. Die Rente dürfe nur ausbezahlt werden, wenn der Ausgleichskasse der Wohnsitz der versicherten Person bekannt sei. Die Rente der Beschwerdeführerin sei letztmals im Februar 2009 ausbezahlt worden. Damit die Rente wieder ausbezahlt werden könne, benötige die Ausgleichskasse die genaue Adresse der Beschwerdeführerin im

C­7353/2009 Seite 4 Ausland oder eine aktuelle Wohnsitzbestätigung der schweizerischen Gemeinde, in der die Beschwerdeführerin lebe. Die Beschwerdeführerin teilte mit E­Mail­Antwort vom 21. Mai 2009 (act. 106) ihre Adresse in Paraguay mit und ersuchte gleichzeitig darum, dass die schriftliche Korrespondenz an die Schweizer Postadresse ihrer Tochter Z._______ gesandt werde. Die Akten wurden am 2. Juli 2009 an die IV­Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen (vgl. act. 120). F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 (act. 114), per Einschreiben versandt an die Adresse der Beschwerdeführerin in Paraguay, teilte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK der Beschwerdeführerin mit, ab dem 1. März 2009 werde eine halbe Invalidenrente ausgerichtet. Der Invaliditätsgrad betrage 45 %. G. Mit Verfügung vom 12. November 2009 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, infolge Wegzugs ins Ausland bestehe rückwirkend ab 1. März 2009 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Vorinstanz behalte sich die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen vor. H. Mit Eingabe vom 23. November 2009, der schweizerischen Post übergeben am 25. November 2009, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter Z., Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Weiterausrichtung der halben Rente sei ihr sowohl von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als auch von der SAK telefonisch versichert worden. Sie habe ihren Wohnsitz im Vertrauen auf die Kompetenz der Sachbearbeiter ins Ausland verlegt. Die Beschwerdeführerin reichte zudem ein Arztzeugnis von Dr. med. H., Praktische Ärztin und Spezialärztin für Kinder­ und Jugendpsychiatrie und ­psychotherapie, vom 8. Oktober 2008 ein.

C­7353/2009 Seite 5 I. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. April 2010 die Abweisung der Beschwerde. J. Der mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.­ wurde am 20. April 2010 bezahlt. K. Mit Replik vom 20. April 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest. Neu machte sie geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert. L. Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 9. Juni 2010 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. M. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2010 geschlossen. N. Mit Verfügung vom 17. November 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist mitzuteilen, ob die bei der Befragung vom 18. März 2002 gemachte Angabe, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig wäre, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2009 noch zutreffend war, und im Fall einer Änderung des Verhältnisses von Erwerbs­ und Haushalttätigkeit die am 12. November 2009 geltenden Anteile von Erwerbs­ und Haushalttätigkeit im Gesundheitsfall bekanntzugeben und zu begründen. O. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 5. Dezember 2011, das anlässlich der Befragung vom 18. März 2002 angegebene Verhältnis von Erwerbs­ und Haushalttätigkeit treffe am 12. November 2009 nicht mehr zu. In diesem Zeitpunkt hätte sie im Gesundheitsfall 100 % gearbeitet, da ihre Kinder erwachsen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin gab zudem bekannt, das Vertretungsverhältnis mit Z._______ sei aufgehoben.

C­7353/2009 Seite 6 P. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2009 (act. 126). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV­Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV­Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 12. November 2009. Die am 25. November 2009 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt.

C­7353/2009 Seite 7 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die halbe Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2009 zu Recht eingestellt hat. 2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 12. November 2009 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung. 4. Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. 4.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

C­7353/2009 Seite 8 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a­26 bis und 28­70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 4.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV­Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Weil mit der angefochtenen Verfügung die Rente mit Wirkung ab 1. März 2009 aufgehoben wird, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der aktuell geltenden Fassung anwendbar. 5. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinn von Art. 8 ATSG sind (Bst. c). Gemäss Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

C­7353/2009 Seite 9 Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 5.1. Der Begriff "Invalidität" ist nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG gelten Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen; Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. 5.2. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der

C­7353/2009 Seite 10 Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen kommt die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung. Demgemäss wird bei versicherten Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich) festgelegt; waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (Betätigungsvergleich) festgelegt. 5.3. Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des BGer stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). 6. Zur Begründung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2009 beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Sowohl in telefonischen Auskünften als auch im Bescheid vom 8. Juni 2009 sei ihr die Weiterausrichtung der halben Rente zugesichert worden. 6.1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 (act. 114) hatte die SAK die Weiterausrichtung der halben Rente ab März 2009 angeordnet. Anders

C­7353/2009 Seite 11 als die Beschwerdeführerin behauptet, kann sie daraus nichts für sich ableiten. Gemäss den Akten verlegte die Beschwerdeführerin den Wohnsitz nach Paraguay, ohne die Behörden zu informieren, dies obwohl sie mit Verfügung vom 11. Juni 2008 (act. 90) auf die Meldepflicht und die möglichen Folgen von deren Verletzung hingewiesen worden war. Weil auch die (falsche) Auskunft der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 20. Mai 2009 (act. 106) nach der Verletzung der Meldepflicht erfolgte, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 6.2. Was die Verfügung der SAK vom 8. Juni 2009 (act. 114) betrifft, so hätte die SAK anhand der Postadresse in Paraguay erkennen können, dass der angeordnete Export der Rente Art. 29 Abs. 4 IVG verletzt. Auch hier hilft der Beschwerdeführerin die Anrufung des Vertrauensschutzes nicht, weil sie den Wohnsitz im Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung bereits verlegt hatte. Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2009 wurde die Verfügung der SAK vom 8. Juni 2009 sinngemäss aufgehoben. Richtigerweise hätte die SAK die Verfügung vom 8. Juni 2009 formell in Wiedererwägung ziehen und darlegen müssen, dass – auf der Basis des Invaliditätsgrades von 45 % – die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt waren. 7. Die Vorinstanz eröffnete die Verfügung vom 12. November 2009 ohne vorgängigen Erlass eines Vorbescheids, ja ohne Gewährung des rechtliche Gehörs überhaupt. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV­ Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit; die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. 7.1. Die Einstellung der Rente infolge Wegzugs ins Ausland stellt zweifellos einen Entzug einer bisher gewährten Leistung im Sinn von Art. 57a Abs. 1 IVG dar. Die Vorinstanz hat daher Bundesrecht verletzt, indem sie kein Vorbescheidverfahren durchführte. Nach der Rechtsprechung dient das Vorbescheidverfahren zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs; es geht jedoch über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2).

C­7353/2009 Seite 12 Die Beschwerdeführerin hatte somit nicht nur keine Gelegenheit, zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen, sondern sie konnte sich auch nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt oder zu den sich stellenden Rechtsfragen äussern (zum Gegenstand des Rechts auf Anhörung im Verwaltungsverfahren vgl. PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 30, Rz. 1). Angesichts der in Frage stehenden Einstellung der Rente muss hier von einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgegangen werden. Ob dieser Verfahrensfehler im vorliegenden Verfahren geheilt werden könnte, braucht nicht geprüft zu werden. Die Beschwerde ist ohnehin gutzuheissen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 8. Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. September 2000 bis zum 30. Oktober 2001 eine Viertelsrente und seit dem 1. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente als Härtefallrente gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447, in Kraft bis zum 31. Dezember 2003). Nach Inkrafttreten der 4. IV­Revision, welche grundsätzlich keine Härtefallrenten mehr vorsah, profitierte die Beschwerdeführerin von der Schlussbestimmung d "Besitzstandswahrung bei der Aufhebung von Härtefallrenten" zur Änderung vom 21. März 2003. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine halbe Rente ausgerichtet wird, obwohl der Invaliditätsgrad unter 50 % liegt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der am 18. März 2002 vorgenommenen Befragung (vgl. act. 24) als im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig qualifiziert. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. September 2000 waren die beiden älteren Kinder aus erster Ehe (geboren 1976 und 1978) bereits erwachsen; die beiden jüngeren, aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Kinder (geboren 1987 und 1989) waren 13 und 11 Jahre alt. Infolge der vorgenommenen Statusqualifikation wurde der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode ermittelt. Aus der medizinisch festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der beruflichen Tätigkeit und der Einschränkung von 0 % im Haushalt resultierte der Invaliditätsgrad von 45 % (0.9 x 50 + 0.1 x 0).

C­7353/2009 Seite 13 8.1. Die medizinische Komponente der Invalidität, d.h. die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Einschränkung im Haushalt, wurde von der Vorinstanz in insgesamt drei Revisionsverfahren überprüft (vgl. Sachverhalt Bst. B, C und D). Infolge des unveränderten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wurde der Invaliditätsgrad von 45 % jeweils bestätigt. Die letzte Verfügung, welche nach Durchführung einer medizinischen Abklärung erging, datiert vom 6. Mai 2009. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht keine weiteren Abklärungen tätigte, bevor sie die Rente mit Verfügung vom 12. November 2009 einstellte. Sie hatte keinen Anlass anzunehmen, dass in den 6 Monaten nach Erlass der Revisionsverfügung vom 6. Mai 2009 eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustand eingetreten wäre. 8.2. Die erwerbliche Komponente der Invalidität, insbesondere die für die Bemessung des Invaliditätsgrades wichtige Statusfrage, wurde in keinem der drei rechtskräftig abgeschlossenen Revisionsverfahren überprüft. Ob dazu Anlass bestanden hätte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Zu prüfen ist jedoch, ob die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2009 den erwerblichen Sachverhalt zu Recht nicht erneut erhoben hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der IV­rechtliche Status Veränderungen zugänglich ist; die Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit, sich im Aufgabengebiet zu betätigen andererseits, können sich im Einzelfall ablösen, ohne jegliche Änderung des invalidisierenden Zustands (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 5, S. 49). Liegt sodann eine tatsächliche Änderung des Sachverhalts (wozu die Änderung des Status als voll erwerbstätige, teilzeitliche erwerbstätige oder nicht erwerbstätige Person gehört) vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen (Urteil des BGer 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.1). 8.2.1. Die Einstellung einer Rente zufolge Wegzugs der anspruchsberechtigten Person in einen Staat ausserhalb der EU stellt für sich genommen keine Revision im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, weil

C­7353/2009 Seite 14 sich der Invaliditätsgrad nicht ändert. Dennoch muss die verfügende Behörde davon ausgehen können, dass der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Einstellung der Rente korrekt ist, da im Fall einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades die Einstellungsverfügung bundesrechtswidrig sein kann. Deswegen ist vor Erlass einer Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 29 Abs. 4 IVG zu prüfen, ob die Tatsachen, welche den Rentenanspruch seinerzeit begründet haben, noch vorliegen. Normalerweise geschieht diese Prüfung im Rahmen von Revisionsverfahren, so dass anlässlich einer Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 29 Abs. 4 IVG – vorbehältlich gegenteiliger Anhaltspunkte – auf die Überprüfung des Invaliditätsgrades verzichtet werden kann. Im vorliegenden Fall aber wurde die ursprüngliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als teilzeitlich Erwerbstätige jeweils übernommen, ohne dass die entsprechende Sachlage verifiziert worden wäre. 8.2.2. Die Statusfrage wird nach dem hypothetischen Willen der betreffenden Person und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beantwortet (BGE 133 V 504 E. 3.3; UELI KIESER, ATSG­Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 8, Rz. 25). Dabei ist insbesondere der finanziellen Situation des Haushalts, der Erziehung der Kinder, dem Alter der versicherten Person, ihren beruflichen Qualifikationen, ihrer Ausbildung sowie ihren persönlichen Neigungen und Fähigkeiten Rechnung zu tragen (BGE 137 V 334 E. 3.2). Praxisgemäss muss die Statusfrage auf der Grundlage der Situation beurteilt werden, wie sie sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung entwickelt hat, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (BGE 137 V 334 E. 3.2; MEYER, a.a.O., Art. 28a, S. 289). Weil diese Prüfung vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung unterblieben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2011 aufgefordert, zu ihrem IV­rechtlichen Status im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. November 2009 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 mit, im angegebenen Zeitpunkt würde sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten, da ihre Kinder erwachsen seien. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, erscheint mit Blick auf ihr Alter, ihre Lebenssituation, ihre finanziellen Verhältnisse und ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten glaubhaft. Die Beschwerdeführerin ist daher ab dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2009 als Erwerbstätige

C­7353/2009 Seite 15 einzustufen mit der Folge, dass die generelle Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist. 9. Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen der Replik vom 20. April 2010 vor, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, und legt zum Beweis ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______ vom 8. Oktober 2008 vor. Der Gesundheitszustand kann vorliegend nur für den Zeitraum zwischen dem 6. Mai 2009 und dem 12. November 2009 überprüft werden (vgl. E. 3 und E. 8.1). Die Vorinstanz legt in ihrer Duplik vom 9. Juni 2010 glaubhaft dar, dass das eingereichte Arztzeugnis vom 8. Oktober 2008 im mit Verfügung vom 6. Mai 2009 abgeschlossenen Revisionsverfahren bereits gewürdigt worden war und dass daraus keine wesentliche, dauerhafte Änderung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden kann. Die geltend gemachte Verschlechterung sei vielmehr temporären, psychosozialen Faktoren zuzuschreiben. Weil die medizinische Komponente der Invalidität im Revisionsverfahren rechtsgenüglich abgeklärt worden war, und weil keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in den 6 Monaten bis zum Datum der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2009 vorliegen, ist bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich auszugehen. Auch ein Einkommensvergleich erübrigt sich, weil die Einkommenseinbusse infolge der unveränderten medizinischen Situation wie bis anhin aus dem reduzierten Beschäftigungsgrad in der bisherigen Tätigkeit resultiert (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 31. März 2002 [act. 25]). Daraus ergibt sich, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 12. November 2009 als voll erwerbstätig einzustufen ist, in Anwendung von Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ein Invaliditätsgrad von 50 %. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG e contrario steht somit im vorliegenden Fall einem Export der Rente nach Paraguay mit Wirkung ab dem 1. März 2009 nichts entgegen. 10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben. Damit der Export der

C­7353/2009 Seite 16 halben Rente gestützt auf den gerichtlich ermittelten Invaliditätsgrad erfolgen kann, ist im vorliegenden Urteil festzustellen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit dem 12. November 2009 50 % beträgt. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist ihr daher zurückzuerstatten. Die unterliegende Vorinstanz hat gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen.

C­7353/2009 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 12. November 2009 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit dem 12. November 2009 50 % beträgt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.­ wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref­Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderSusanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

C­7353/2009 Seite 18 Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7353/2009
Entscheidungsdatum
18.01.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026