BGE 134 V 45, BGE 130 I 26, 2P.305/2002, 9C_721/2007, 9G_2/2008, + 2 weitere
Abt ei l un g II I C-73 4 9 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 0 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Beschwerdeführer, gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Vorinstanz. Zulassung als Leistungserbringer (Ausnahmebewilligung); Verfügung der kantonalen Gesundheitsdirektion vom 11. April 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-73 4 9 /20 0 8 Sachverhalt: A. Dr. med. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) ersuchte am 11. Oktober 2006 die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nach- folgend Vorinstanz oder Gesundheitsdirektion) um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung um Zulassung als Betreiber eines FMRI (functional magnetic resonance imaging)-Gerätes an der B._______ [Adresse] als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (act. Vorinstanz 4). Das Gerät sei einzig in der Schweiz und erlaube eine eingehendere Untersuchung und somit eine exaktere Diagnose als mit einem konventionellen MRI-Gerät; der Nutzen sei zudem durch verschiedene Studien ausgewiesen. Das Ge- rät werde gegenwärtig im FMRI-Zentrum von Dr. med. C._______ be- trieben, welcher die Dienstleistung neben seiner Praxis nicht länger bewerkstelligen könne. Andererseits sei die im Kanton Zürich zu- gelassene Anzahl von 29 Radiologen absolut gesehen sehr tief. Somit bestehe im Kanton Zürich eine Unterversorgung im Bereich der Radiologie. Am 8. Dezember 2006 stellte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Vorinstanz) die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (act. Vor- instanz 6), worauf der Beschwerdeführer diese mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 (act. Vorinstanz 7) um Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung ersuchte. B.Mit Verfügung vom 11. April 2007 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab (act. Vor- instanz 9). Der Kanton Zürich gehe von einer insgesamt genügenden medizinischen Versorgung aus, weshalb keine Notwendigkeit bestehe, im Rahmen des bundesrechtlichen Zulassungsstopps über die für den Kanton Zürich festgelegte Höchstzahl hinaus Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Ein medizinischer Notstand könne nicht bereits dadurch geltend gemacht werden, dass in einem gewissen medizinischen Spezialgebiet wie die Radiologie bestimmte Techniken bzw. Diagnostiken wie FMRI nicht angewendet würden. Zudem seien Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet, sich im entsprechenden Spezialgebiet ständig fortzubilden. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, dass sämtliche Techniken bzw. Diagnosen später in den be- stehenden Praxen auch angewendet werden könnten. Se ite 2
C-73 4 9 /20 0 8 C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Mai 2007 (act. Vorinstanz 2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion die ersuchte Ausnahmewilligung zur Zulassung als Leistungserbringer zu erteilen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das FMRI-Zentrum, bei welchem der Be- schwerdeführer tätig werden solle, habe sich in den letzen knapp drei Jahren intensiv, jedoch erfolglos, bemüht, für den Betrieb einen zu- gelassenen Radiologen zu gewinnen. Ohne einen zugelassenen Radiologen müsse der Betrieb des FMRI-Gerätes, dessen klinischer Nutzen durch zahlreiche Studien ausgewiesen sei, eingestellt werden. Es wäre unverhältnismässig, diese Möglichkeiten jenen Patienten vorenthalten zu wollen, deren Leiden mit einem konventionellen MRI- Gerät nicht diagnostiziert werden könnten. Zu beachten sei auch die kantonsübergreifende Bedeutung des Gerätes, da es das einzige seiner Art in der Schweiz sei. D. Mit Entscheid vom 23. August 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab (act. 1/2 sowie act. Vorinstanz 15). Dagegen erhob der Beschwerdeführer gemäss Rechtsmittelbelehrung am 12. Oktober 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids des kantonalen Verwaltungsgerichts. E. Mit Urteil 9C_721/2007 vom 12. Dezember 2007 (publiziert in BGE 134 V 45) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache dem Bundesverwaltungsgericht (act. 2). Das Rechtsmittel sei unzulässig, weil zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion das Bundesver- waltungsgericht und nicht das kantonale Versicherungsgericht zu- ständig sei. F. Mit Eingabe vom 28. November 2008 (act. 3) ersuchte das Bundes- verwaltungsgericht das Bundesgericht um Erläuterung des Urteils zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Be- handlung der Beschwerde vom 12. Oktober 2007, welche sich gegen Se ite 3
C-73 4 9 /20 0 8 das Urteil einer kantonalen (gerichtlichen) Beschwerdeinstanz und nicht gegen die Verfügung der kantonalen Gesundheitsdirektion richte. G. Mit Urteil 9G_2/2008 vom 11. Dezember 2008 (act. 6 sowie act. Vor- instanz 23) wies das Bundesgericht das Erläuterungsgesuch ab. Das Urteil bedürfe keiner Erläuterung. Es sei Sache des Bundesver- waltungsgerichts zu entscheiden, ob es zunächst den Entscheid des nicht zuständigen kantonalen Gerichts aufhebe oder direkt die über- wiesene Beschwerde gegen diesen Entscheid als Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Gesundheitsdirektion vom 11. April 2007 beurteile. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 (act. 11) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 12. Oktober 2007. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen ihrer Verfügung vom 11. April 2007 sowie ihre Stellungnahmen an das kantonale Ver- waltungsgericht vom 29. Juni 2007 und an das Bundesgericht vom 22. November 2007, an denen sie festhalte. Ebenso verwies sie auf die Erwägungen des kantonalen Verwaltungsgerichts, welchen sie zu- stimme. I. Mit Verfügung vom 10. März 2009 (act. 12) schloss das Bundesver- waltungsgericht den Schriftenwechsel. J. Den mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 (act. 7) beim Be- schwerdeführer erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- hat dieser am 5. Februar 2009 einbezahlt (act. 9). K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Se ite 4
C-73 4 9 /20 0 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung, beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantons- regierungen unter anderem nach Art. 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Dabei ist der Begriff "Kantonsregierung" so auszulegen, dass auch Be- schlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente beim Bundes- verwaltungsgericht angefochten werden können (BGE 134 V 45 E. 1.3). 1.2Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung der Gesund- heitsdirektion des Kantons Zürich vom 11. April 2007 gemäss Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben, welches mit Urteil vom 23. August 2007 darüber entschied. Wie sich gemäss BGE 134 V 45 ergab, konnte die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich gestützt auf den im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gültig gewesenen Art. 34 VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Daher hat das Bundesgericht die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Be- urteilung der Beschwerde vom 12. Oktober 2007 gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts bzw. gegen die Verfügung der kantonalen Gesundheitsdirektion vom 11. April 2007 überwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [9G_2/2008] vom 11. Dezember 2008 E. 2). 1.3Als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist keine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. i VGG. Demgegenüber ist die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich nach dieser Bestimmung i.V.m. Art. 34 VGG vorliegend Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. 1.4Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern, wie hier, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist daher einzig der Beschluss der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Vorinstanz) vom 11. April Se ite 5
C-73 4 9 /20 0 8 2007, welcher eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG darstellt. Dagegen bildet das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts – da von der un- zuständigen Behörde ergangen – nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren. 1.5Die Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ist nach den Feststellungen des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich rechtzeitig erhoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher infolge sachlicher Zuständigkeit grundsätzlich auf das Rechtsmittel einzutreten, sofern die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind. 1.6Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für die Zu- lassung als Leistungserbringer im Kanton Zürich besonders berührt. Er hat somit ein schützenswertes Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den einverlangten Kostenvor- schuss fristgerecht einbezahlt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vor- instanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Aus- nahmebewilligung als Leistungserbringer im Kanton Zürich verweigert hat. 3. 3.1Gemäss Art. 55a Abs. 1 KVG in der bis zum 13. Juni 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung kann der Bundesrat die Zulassung von selbständig und unselbständig tätigen Leistungs- erbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung nach den Artikel 36 – 38 für eine befristete Zeit von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. 3.2In der vom Bundesrat erlassenen Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (SR 832.103, nachfolgend bundesrätliche Zulassungsverordnung) in der damals geltenden Fassung wird gemäss Art. 1 Abs. 1 die Zahl der Leistungserbringer nach den Art. 36 und 37 KVG, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind, in jedem Kanton für jede Kategorie von Leistungserbringern auf die in Anhang 1 fest- Se ite 6
C-73 4 9 /20 0 8 gelegte Höchstzahl beschränkt. Die Ausgestaltung der Regelung erfolgt durch die Kantone: Gemäss Art. 2 können sie vorsehen, dass die in Art. 1 festgelegte Höchstzahl für eine oder mehrere Kategorien von Leistungserbringern nicht gilt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) und in einer oder mehreren Kategorien von Leistungserbringern keine neuen Zu- lassungen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung erteilt werden, solange die Versorgungsdichte nach An- hang 2 im betreffenden Kantonsgebiet höher als in der Grossregion, zu welcher der Kanton nach Anhang 2 gehört, oder höher als in der Schweiz ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b); sie berücksichtigen die Ver- sorgungsdichte in den Nachbarkantonen, in der Grossregion, zu welcher sie nach Anhang 2 gehören, und in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2). Ausnahmezulassungen werden in Art. 3 geregelt. Danach können die Kantone in jeder Kategorie von Leistungserbringern, die einer Be- schränkung unterworfen ist, zusätzlich zu den in Anhang 1 fest- gelegten Höchstzahlen Leistungserbringer zulassen, wenn in der Kategorie eine Unterversorgung besteht. 3.3Im Kanton Zürich sind gemäss Anhang 1 der bundesrätlichen Zu- lassungsverordnung (Art. 1 Abs. 1) höchstens 29 Radiologen zu- gelassen. Die kantonale Einführungsverordnung vom 23. Oktober 2002 zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zu- lassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (LS 832.14, nachfolgend kantonale Zulassungsverordnung) sieht in der damals geltenden Fassung gemäss § 1 vor, dass die bundesrätliche Verordnung über den Zulassungsstopp für alle Ärztinnen und Ärzte unbesehen ihrer Spezialisierung oder der Fachausrichtung ihrer Leistungserbringung, nicht aber für die übrigen Leistungserbringer, gilt. Gemäss § 2 werden während der Geltungsdauer der Verordnung keine neuen Ärztinnen und Ärzte als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen. Gewisse Ausnahmen be- stehen für Ärztinnen und Ärzte bei Chefarztspitälern und HMO-Praxen (§ 4) und bei Praxenübernahmen (§ 5). 4. 4.1Der Beschwerdeführer macht geltend, im Kanton Zürich bestehe eine latente Unterversorgung an Radiologen. So würden die derzeit höchstens 29 zugelassenen Radiologen nur den Bedarf mit kon- ventionellen MRI-Geräten decken. Für den Betrieb eines FMRI- Gerätes würden sich trotz intensiven Bemühungen keine zu- Se ite 7
C-73 4 9 /20 0 8 gelassenen Radiologen finden. Die Untersuchung mit diesem Gerät erlaube gegenüber einem konventionellen MRI-Gerät eine exaktere Diagnose und sei für den Patienten von grösserem klinischem Nutzen, was durch zahlreiche Studien belegt sei. Es gehe unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit daher nicht an, diese Möglich- keiten den Patienten, deren Leiden durch ein konventionelles MRI- Gerät nicht diagnostiziert werden könnten, im Interesse der Be- grenzung der medizinischen Leistungen zur Vermeidung unnötiger Kosten im Gesundheitswesen, vorzuenthalten. Letzterem stehe auch das allgemeine Interesse an einer Versorgung durch moderne Techno- logien und neuen diagnostischen Möglichkeiten gegenüber. 4.2Der Beschwerdeführer verkennt nicht, wie bereits in seinem Ge- such vom 11. Oktober 2006 dargelegt, dass der Kanton Zürich keine Erteilung einer Ausnahmebewilligung in der kantonalen Zulassungs- verordnung vorsieht. Davon ist auch die Vorinstanz und das kantonale Verwaltungsgericht ausgegangen, was angesichts des klaren Wort- lauts von § 2 der kantonalen Zulassungsverordnung nicht zu be- anstanden ist. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die ersuchte Aus- nahmebewilligung sei ihm unmittelbar gestützt auf Bundesrecht, näm- lich Art. 3 der bundesrätlichen Zulassungsverordnung, zu erteilen, zumal er die erforderliche Unterversorgung dargetan habe. 4.3Vorab ist daher zu prüfen, die Erteilung einer Ausnahme- bewilligung direkt über die angerufene gesetzliche Grundlage erfolgen kann. 5. 5.1Art. 3 der bundesrätlichen Zulassungsverordnung trägt den Titel "Ausnahmezulassungen". Sie richtet sich an die Kantone und be- gründet eine Regelungskompetenz. Der Sinn und Zweck dieser Be- stimmung besteht nach dem Bundesrat darin, dass es durchaus Gründe geben kann, wonach ein Kanton trotz Zulassungsstopp aus- nahmsweise einen zusätzlichen Leistungserbringer zu der im Anhang 1 festgelegten Höchstzahl zulassen will oder gar muss, damit für die Versicherten nicht eine fachliche Unterversorgung entsteht. Der Kanton hat somit die Möglichkeit, trotz Zulassungsstopp die fachliche Versorgung seiner Bevölkerung zu garantieren (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen, Kommentar zur Verordnung über die Ein- Se ite 8
C-73 4 9 /20 0 8 schränkung der Zulassungserbringung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Umsetzung von Artikel 55a KVG, ad Art. 3). Das Bundesgericht hat diesbezüglich, unter Hin- weis unter anderem auf diesen Verordnungskommentar, in BGE 130 I 26 präzisiert, der Bundesrat habe mit der Zulassungsverordnung eine unmittelbar anwendbare bundesrechtliche Zulassungsregelung auf- gestellt, die im Einzelfall von den Kantonen vollzogen werde und durch entsprechende Ausführungsverordnungen nur noch konkretisiert werden könne; dabei handle es sich um ein unselbständiges Aus- führungsrecht (der Kantone), das keiner zusätzlichen formellgesetz- lichen Grundlage auf kantonaler Ebene bedürfe (E. 5.3.2 sowie E. 5.3.2.2). Soweit die kantonale Verordnung – im damals zu be- urteilenden Fall ebenfalls die zürcherische Zulassungsverordnung – im Unterschied zu derjenigen anderer Kantone von der Ausnahme- möglichkeit gemäss Art. 3 der bundesrätlichen Zulassungsverordnung keinen Gebrauch mache, könne nicht gesagt werden, dass die bundesrechtlichen Vorgaben verfassungswidrig umgesetzt würden, da es sich bei dieser Bestimmung um eine "Kann-Vorschrift" und keine verbindliche bundesrechtliche Vorgabe handle. Wenn der Regierungs- rat angenommen habe, es bestehe im Kanton Zürich generell keine Unterversorgung, sei dies vertretbar (E.6.3.2). 5.2Aufgrund dieses eindeutigen und klaren Willens des kantonalen Gesetzgebers, der dem Umstand Rechnung trägt, dass der Kanton ausser in den in § 4 und 5 genannten Berufsgruppen und Konstellationen eine Unterversorgung für den fraglichen Zeitraum generell verneint, besteht kein Anlass, aufgrund der bundesrechtlichen Delegationsnorm von Art. 3 der bundesrätlichen Zulassungsver- ordnung die einmal festgesetzte Höchstzahl von Radiologen durch Er- teilung von Sonderbewilligungen zu überschreiten, wie dies der Be- schwerdeführer beantragt. Es kann auch nicht gesagt werden, Art. 3 der bundesrätlichen Zu- lassungsverordnung sei in der kantonalen Einführungsverordnung zu wenig konkretisiert worden, wie der Beschwerdeführer, das kantonale Verwaltungsgericht und implizit auch die Vorinstanz geltend machen. Daher besteht auch diesbezüglich keine Grundlage für die von der Absicht des kantonalen Verordnungsgebers losgelöste Erteilung einer Sonderbewilligung direkt gestützt auf Art. 3 der bundesrätlichen Zu- lassungsverordnung. Nichts zugunsten des Beschwerdeführers lässt sich ferner aus den bundesgerichtlichen Erwägungen im besagten Se ite 9
C-73 4 9 /20 0 8 BGE 130 I 26 E. 6.3.2 ableiten mit dem Argument, das Bundesgericht habe den damaligen Einwand der Gesundheitsdirektion berücksichtigt, wonach in tatsächlichen Mangellagen gestützt auf § 8 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG, LS 810.1) ausnahmsweise Sonderzulassungen möglich wären. Dazu ist zu bemerken, dass das Bundesgericht diese kantonale Bestimmung einzig im Zusammenhang mit der Vernehmlassung der Gesundheits- direktion im betreffenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nennt (vgl. E. 6.3.2 in fine). Zudem regelt § 8 des kantonalen Gesundheitsgesetzes die Voraussetzungen zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für die Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege und lässt sich, wie das kantonale Verwaltungs- gericht selbst einräumt, nicht als Ausnahmeklausel im Sinne der bundesrätlichen Zulassungsverordnung auslegen. 5.3Es ergibt sich, dass die Kantone im Rahmen der ihnen ein- geräumten Regelungskompetenz bestimmen können, es seien – in casu für einen Zeitraum von drei Jahren – keine Zulassungen im Sinne von Art. 3 der bundesrätlichen Zulassungsverordnung zu bewilligen, dies zumal die bundesrätliche Verordnung eine Kann-Vorschrift dar- stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2P.305/2002] vom 27. November 2003, E. 6.3.2). Einer Zulassung direkt über Art. 3 der bundesrätlichen Zulassungsverordnung bleibt daher die Anwendung versagt. Darüber hinaus ergibt sich, dass nach kantonalem Recht über die für den Kanton Zürich festgelegte Höchstzahl von 29 Radiologen hinaus eine Bewilligung für die Zulassung als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 55a KVG nicht erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, in welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob materiell die Voraussetzungen für eine Unterversorgung, wie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht, gegeben sind. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. 6. 6.1Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Be- schwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Ver- fahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 Se it e 10
C-73 4 9 /20 0 8 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 6.2Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsiegenden Vorinstanz ist demzufolge keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenfalls keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 7. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun- desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversiche- rung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 lit. 1 VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 lit. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Se it e 11
C-73 4 9 /20 0 8 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) -das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung (Einschreiben) -das Bundesamt für Gesundheit Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Beat WeberDaniel Stufetti Versand: Se it e 12