B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7330/2014
Urteil vom 6. Juli 2016 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 1. Dezember 2014).
C-7330/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene serbische Staatsangehörige A._______ war von De- zember 1988 bis März 2010 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstä- tig und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Ab Mai 2003 war sie als Hotelange- stellte (Zimmermädchen Etage und Lingerie) in B._______ tätig (vgl. IV- act. 8, 28 und 75 S. 5). Danach kehrte sie in ihr Heimatland zurück. A.a Nachdem ein Brustkrebs (Adenokarzinom) diagnostiziert worden war, erfolgte am 1. November 2011 eine Mastektomie rechts mit anschliessen- der Chemotherapie und Radiotherapie (IV-act. 16 ff.). Am 20. April 2012 meldete sich A._______ über den serbischen Versicherungsträger bei der schweizerischen IV zum Leistungsbezug an (IVSTA-act. 1 und 9). Die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) holte insbesondere bei A._______ weitere Informationen (vgl. IV-act. 5 und 9) und über den serbi- schen Versicherungsträger die medizinischen Unterlagen ein (IV-act. 7 und 12 ff.). Gestützt auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes (Frau Dr. C., Fachärztin für Onkologie und Hämatologie) vom 24. Januar und 23. September 2013 (IV-act. 30 und 44) stellte die IVSTA A. in Aussicht, ihr für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 eine befristete Dreiviertelsrente zuzusprechen (Vorbescheid vom 25. Juli 2013 [IV-act. 45]). A.b Mit Eingabe vom 19. August und vom 2. Oktober 2013 (IV-act. 46 und 50) liess A., nun vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Einwand er- heben und insbesondere vorbringen, Dr. C. habe nur die Folgen der Brustoperation, nicht aber die übrigen psychischen und physischen Be- schwerden berücksichtigt. Zudem bestehe bereits ab 1. Oktober 2012 An- spruch auf eine (ganze) Rente, weil die Hospitalisation bereits am 31. Ok- tober und nicht erst am 1. November 2011 erfolgt sei (IV-act. 50). Am 6. No- vember 2013 liess A._______ weitere Arztberichte einreichen (IV-act. 52). Nachdem die Verwaltung das Dossier erneut ihrem medizinischen Dienst vorgelegt hatte (vgl. Stellungnahmen von Dr. C._______ vom 27. März und vom 6. August 2014 [IV-act. 58 und 62] sowie von Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2014 [IV-act. 59]), erliess sie am 11. August 2014 einen neuen Vorbescheid (im Ergebnis aber dem Vorbescheid vom 25. Juli 2013 entsprechend), wonach der Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente bereits ab 1. Oktober 2012 bestehen würde, die Rente jedoch frühestens ab 1. November 2012 ausgerichtet
C-7330/2014 Seite 3 werden könne, weil der Antrag erst am 4. Mai 2012 gestellt worden sei (IV- act. 63). Mit Eingabe vom 21. August 2014 liess A._______ namentlich ein- wenden, sie habe ab 1. Oktober 2012 und auch nach dem 30. April 2013 Anspruch auf eine ganze Rente (IV-act. 66). Die Verwaltung holte eine wei- tere Stellungnahme von Dr. D._______ vom 3. November 2014 ein (IV- act. 71). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 sprach die IVSTA A._______ für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 eine befristete Dreiviertelsrente zu (IV-act. 75 und 72). B. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2014 liess A., vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, beantragen, es sei – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge – die Verfügung vom 1. Dezember 2014 aufzuheben und ihr sei ab 1. Oktober 2012 eine ganze (unbefristete) Rente zuzusprechen. Zur Be- gründung wird unter anderem geltend gemacht, das in der Verfügung an- geführte Anmeldedatum stimme nicht mit demjenigen auf dem Anmelde- formular überein. Weiter würden die RAD-Ärzte nicht begründen, weshalb sie von der Einschätzung der serbischen Spezialärzte betreffend Arbeits- unfähigkeit abwichen (act. 1). Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 liess die Beschwerdeführerin zwei weitere Beweismittel (Bericht von Dr. E. vom 12. Januar 2015 betreffend neuropsychiatrische Untersuchung; Be- richt von F._______ vom 13. Januar 2015 betreffend psychologische Un- tersuchung) einreichen (act. 3). C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei in Bezug auf den Beginn des Rentenanspruchs (ab
C-7330/2014 Seite 4 E. Mit Replik vom 5. März hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und beantragte ergänzend, es sei (eventualiter) eine Begutachtung in der Schweiz anzuordnen (act. 10). F. Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 18. März 2015 ihre in der Ver- nehmlassung vom 13. Februar 2015 gestellten Anträge (act. 13). G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2016 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachver- haltsabklärung in Aussicht. Die Beschwerdeführerin erhielt – unter Hinweis auf BGE 137 V 314 E. 3.2.4 – Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde (act. 15). H. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Be- schwerde fest (act. 16). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte- nen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse
C-7330/2014 Seite 5 an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten. 2. Zunächst ist das anwendbare Recht zu bestimmen. Weiter sind die gesetz- lichen Grundlagen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grund- sätze, welche vorliegend massgebend sind, dazulegen. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat dort ihren Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehe- maligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abge- schlossen, nicht aber mit der Republik Serbien. Für Staatsangehörige von Serbien – und somit auch für die Beschwerdeführerin – gelten weiterhin die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla- wien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1 [nachfolgend: Sozial- versicherungsabkommen]; vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des So- zialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags- staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts- vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwer- deführerin zu Recht eine für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 befristete Dreiviertelsrente zugesprochen hat, allein auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des So- zialversicherungsabkommens). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze mas- sgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im
C-7330/2014 Seite 6 Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorge- nommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu beachten. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und de- nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen- dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver- gleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son- dern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Status- frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis
C-7330/2014 Seite 7 zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 m.w.H.; Urteil BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3). 2.4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 2.4.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbeson- dere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie ge- meinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Satz 1 IVV). 2.4.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unent- geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Er- werbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu- legen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (ge- mischte Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG). 2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
C-7330/2014 Seite 8 dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.6 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.8 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88 bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist da- her nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan-
C-7330/2014 Seite 9 des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir- kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bis- herigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 2.8.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä- higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an- spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom- men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter- brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau- ern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67 E. 4.3.3). 2.8.2 Nach der Rechtsprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) bei der rückwirkenden Zusprechung einer ab- gestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine ab- gestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteile BGer 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 m.w.H.). 2.9 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Verwaltungsverfahren ist mithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Untersuchungspflicht dauert so
C-7330/2014 Seite 10 lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderli- chen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (statt vieler Urteil BGer 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwen- dig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle (oder des Sozial- versicherungsgerichts) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur inso- fern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf- grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumin- dest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m.w.H.). 3. 3.1 Für ihre Beurteilung hat sich die Vorinstanz insbesondere auf die Stel- lungnahmen ihres medizinischen Dienstes gestützt. 3.1.1 Aufgabe des medizinischen Dienst der IVSTA (wie auch des regiona- len ärztlichen Dienstes [RAD]) ist es, aus medizinischer Sicht – gewisser- massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei- den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der medizinische Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Dessen Stel- lungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn – wie vorliegend – keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit den nach schweizerischem Recht erheblichen versicherungsmedizini- schen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behan- delnder sowie vom heimatlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztin- nen und Ärzte (Urteil BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil BVGer C-5221/2009 vom 6. Februar 2012 E. 4.2.2 f.). 3.1.2 Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes müssen den allge- meinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl.
C-7330/2014 Seite 11 E. 2.6) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berück- sichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersu- chungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus medi- zinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Ak- tengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des me- dizinischen Dienstes der IVSTA entschieden werden, sind an die Beweis- würdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli- chen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). 3.2 Hinsichtlich der Stellungnahmen von Frau Dr. C._______ bestehen er- hebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. 3.2.1 In ihrer ersten Stellungnahme vom 24. Januar 2013 hielt Dr. C._______ fest, die Versicherte habe die Schweiz verlassen, bevor der Brustkrebs diagnostiziert worden sei; es sei deshalb die spezifische Me- thode anwendbar (IV-act. 30 [bzw. identisch IV-act. 31] S. 1). Der Ent- scheid, welche Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung kommt, fällt nicht in den Kompetenzbereich der medizinischen Sachverständigen (vgl. E. 2.6 sowie BGE 140 V 193 E. 3.2). Unabhängig davon hätte die Ärz- tin aber bemerken müssen, dass laut einzelnen Arztberichten – welche zu würdigen waren – die Beschwerdeführerin in Serbien als Bäuerin tätig war (vgl. IV-act. 22 und 41). 3.2.2 Weiter wird in der ersten Stellungnahme von Dr. C._______ zwar die Diagnoseliste – unter anderem mit der Diagnose „Syndroma depressivum“ – aus dem Bericht von Dr. G._______ vom 12. April 2012 (IV-act. 26 S. 7; vgl. auch IV-act. 21 betreffend neuropsychologische Untersuchung vom 17. März 2012) abgebildet. Die Ärztin nimmt noch keine Beurteilung vor,
C-7330/2014 Seite 12 sondern fordert einen onkologischen Verlaufsbericht sowie Berichte über allfällige weitere Hospitalisationen an. In ihrer zweiten Stellungnahme vom 23. Juli 2013 (IV-act. 44) führt sie als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit nur das Adenokarzinom (und dessen Behandlung bzw. voll- ständige Remission) auf. Die übrigen – in der ersten Stellungnahme zitier- ten – Diagnosen werden nicht erwähnt, auch nicht als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Unerwähnt bleiben sodann die im Bericht von Dr. H._______ vom 2. April 2013 (IV-act. 40) gestellten Diag- nosen (Adipositas [Body Mass Index 40], arterielle Hypertonie, Krampf- adern). In der dritten Stellungnahme vom 27. März 2014 (nachdem die Be- schwerdeführerin eingewendet hatte, Dr. C._______ habe nur die Folgen der Brustoperation, nicht aber die übrigen psychischen und physischen Be- schwerden berücksichtigt) stellt die IV-Ärztin fest, es würde im neuro-psy- chiatrischen Bericht vom 30. Oktober 2013 nun ein neues psychisches Problem aufgeführt, weshalb auch ein Psychiater Stellung nehmen sollte. Ob mit der „neuen Problematik“ die im erwähnten Bericht diagnostizierte leichte kognitive Störung (ICD-F06.7) und/oder die Diagnose einer depres- siven Episode (ICD-10 F32) gemeint sind, ist unklar. 3.2.3 In der Annahme, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt tätig, beur- teilte die IV-Ärztin in ihrer zweiten Stellungnahme die Einschränkungen im Aufgabenbereich. Sie attestierte ab 1. November 2011 eine Arbeitsunfähig- keit (oder Invalidität, vgl. IV-act. 44 S. 3) von 61% und ab dem 1. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30% (a.a.O. S. 2). Es wird nicht begründet und ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem Operationstag und nicht bereits ab Hospitalisierung bestehen soll und – insbesondere – weshalb selbst für die Dauer der stationären Behandlung vom 31. Oktober bis 15. November 2011 (vgl. IV-act. 16) keine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. 3.3 Um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang die Beschwer- deführerin seit dem 31. Oktober 2011 arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist, muss zunächst geklärt werden, was die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin war. 3.3.1 In einzelnen Arztberichten wird erwähnt, die Beschwerdeführerin sei bisher als Bäuerin tätig gewesen (vgl. IV-act. 22 und 41). Laut Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte wohnt sie in einem Bauernhaus (IV-act. 9 S. 8). Im Übrigen ist dieser Fragebogen, zumal nur rudimentär ausgefüllt, für die Beantwortung der Statusfrage nicht aussagekräftig.
C-7330/2014 Seite 13 3.3.2 Im Fragebogen für Versicherte (IV-act. 9 S. 3 ff.) gab die Beschwer- deführerin als bisherige Tätigkeit die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstä- tigkeit an, nannte als Grund für die Arbeitsaufgabe aber die Rückkehr ins Heimatland und bezeichnete sich nicht als Nichterwerbstätige (vgl. IV- act. 9 S. 5). Der Arbeitgeberfragebogen wurde allein mit dem Vermerk „keine Beschäftigung in Serbien“ eingereicht (IV-act. 9 S. 2). 3.3.3 Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich tätig wäre, liesse sich den Akten nicht entnehmen, worin der Aufgabenbereich konkret bestehen würde. Laut Anmeldung ist die Be- schwerdeführerin verheiratet und hat keine Kinder (vgl. IV-act. 1 S. 2). Im Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte gab sie an, in einem Haus- halt mit fünf Erwachsenen und zwei Kindern zu leben. Wer von den fünf Erwachsenen für die Besorgung des Haushalts zuständig war bzw. welche Aufgaben der Beschwerdeführerin oblagen, geht aus dem Fragebogen nicht hervor. Die Vorinstanz nahm jedoch keine weiteren Abklärungen vor, sondern sie (oder die IV-Ärztin) ging ohne weitere Begründung davon aus, dass die Beschwerdeführerin für die Besorgung des Haushalts und die Be- treuung der Kinder zuständig sei (vgl. IV-act. 44 S. 3). 3.3.4 Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich somit die Frage, an wel- cher Tätigkeit die Einschränkung des Leistungsvermögens zu messen ist, nicht beantworten. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungs- pflicht in wesentlichen Punkten nicht nachgekommen ist. Da die Sachver- haltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2) ist die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklä- rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verwaltung wird zunächst ab- zuklären haben, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt hat bzw. welche Tätigkeit sie im Gesund- heitsfall ausüben würde (Statusfrage). Anschliessend wird sie – zusammen mit ihrem medizinischen Dienst oder dem RAD – die medizinischen Exper- tisen einholen, die für eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenan- spruchs erforderlich sind. Ob dafür eine Begutachtung in der Schweiz er- forderlich ist, oder ob es genügt, die örtlichen Sachverständigen hinrei- chend über die massgebenden Anforderungen an beweiskräftige Experti- sen zu informieren, hat die Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Falls die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin
C-7330/2014 Seite 14 im Aufgabenbereich tätig wäre, wird die Vorinstanz weiter die Rechtspre- chung betreffend Invaliditätsbemessung von im Haushalt Tätigen zu be- achten haben. Insbesondere muss, auch wenn bei den im Ausland woh- nenden Versicherten keine Haushaltabklärung im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt werden kann, die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsät- zen erfolgen (vgl. Urteile BVGer C-1534/2014 vom 10. Juli 2015 E. 4.6 und C-2988/2013 vom 23. Mai 2016 E. 7.3.2, je mit Hinweisen). Wäre die Be- schwerdeführerin hingegen als Bäuerin tätig, ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Urteil BGer 9C_819/2015 vom 12. April 2016 E. 3.1.2; Urteil BVGer C-1347/2013 vom 21. August 2014 E. 4.2.3). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat- ten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Der obsiegende und nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.- angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
C-7330/2014 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von CHF 1‘000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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