B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7322/2013

U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

  1. CSS Kranken-Versicherung AG,
  2. Sanagate AG,
  3. INTRAS Krankenversicherung AG,
  4. Arcosana AG, alle vertreten durch CSS Versicherung AG, Beschwerdeführerinnen,

gegen

  1. Physio Schaffhausen-Thurgau, 2.-110. [109 Leistungserbringerinnen und -erbringer], alle vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. Christine Boldi, SwissLegal Dürr + Partner, Beschwerdegegnerinnen,

Regierungsrat des Kantons Thurgau, handelnd durch Departement für Finanzen und Soziales, Vorinstanz.

Gegenstand

Festsetzung Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistun- gen in freier Praxis ab 1. Januar 2013; Beschluss des Regie- rungsrats des Kantons Thurgau vom 2. April 2013 (Nr. 244).

C-7322/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht für die ursprünglich im Beschwerdeverfahren C-2461/2013, C-2468/2013 als Beschwerdeführerinnen geführten CSS Kranken-Versicherung AG, Sana- gate AG, INTRAS Krankenversicherung AG und Arcosana AG (im Fol- genden: CSS, Sanagate, INTRAS und Arcosana), vertreten durch die ta- rifsuisse ag, im Juli 2014 das vorliegende separate Verfahren angelegt hat (vgl. unten Bst. E.r). Soweit im Folgenden auf Beschwerdeverfah- rensakten (B-act.) oder Akten der Vorinstanz (Vorakten; TG) verwiesen wird, handelt es sich – soweit nichts anderes ausgeführt wird – um im Verfahren C-2461/2013, C-2468/2013 eingereichte Akten. B. B.a Am 1. September 1997 schlossen der Schweizerische Physiothera- peutenverband (SPV; heute Schweizer Physiotherapieverband physios- wiss [nachfolgend: physioswiss]) und das Konkordat Schweizerischer Krankenversicherer (KSK; heute: santésuisse) einen nationalen Tarifver- trag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in freier Praxis (nach- folgend: Nationaler Tarifvertrag 1998). Am 1. Juli 1998 genehmigte der Bundesrat diesen Tarifvertrag. Der "Tarif nach Anhang 1" dieses Vertra- ges wurde gleichzeitig "als gesamtschweizerisch geltende einheitliche Einzelleistungstarifstruktur" festgelegt. Nicht genehmigt wurde die zugleich unterbreitete Vereinbarung über einen Taxpunktwert von Fr. 1.- (Akten des Regierungsrats des Kanton Thurgau [TG] 3 Beilagen 1, 11 f.). Am 18. Oktober 2000 hielt der Bundesrat in einem Entscheid betreffend die Kantone AR und AI (RKUV 5/2001 S. 456 ff.) fest, dass der auf dem Nationalen Tarifvertrag 1998 basierende Modelltaxpunktwert auf Fr. 0.94 festzulegen sei. Anhand der in diesem Entscheid verwendeten „Bundes- ratsformel“ sei, gestützt auf diesen Taxpunktwert, der im jeweiligen Ver- tragskanton geltende Taxpunktwert zu berechnen (TG 3 Beilage 20). B.b Gestützt auf den Nationalen Tarifvertrag 1998 schlossen santésuisse und der Kantonalverband Schaffhausen / Thurgau (nachfolgend: Kanto- nalverband bzw. physio TG [Beschwerdeführerin 1]) am 20./25. Juni 2002 einen Vertrag, in welchem der kantonal geltende Taxpunktwert für Leis- tungen von Physiotherapeuten in freier Praxis auf Fr. 0.92, geltend ab

  1. Januar 2003, festgelegt wurde. Mit Beschluss Nr. 855 vom 1. Oktober 2002 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Thurgau die Taxpunkt- wertvereinbarung zwischen santésuisse und physio TG (TG 3 Beilage 3).

C-7322/2013 Seite 3 B.c Am 22. Dezember 2006 ersuchte physioswiss den Bundesrat um Er- höhung des in der Rechtsprechung festgelegten Nationalen Taxpunktwer- tes (TG 3 Beilage 7). Am 22. Februar 2007 teilte das Bundesamt für Ge- sundheit (BAG) dem Gesuchsteller mit, die Kompetenz des Bundesrats liege (nur) bei der Genehmigung einer Tarifstruktur, nicht jedoch eines Taxpunktwerts; dessen Festlegung obliege den Vertragsparteien, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. C. C.a Am 11. Dezember 2009 kündigte physioswiss den Nationalen Tarif- vertrag 1998 per 30. Juni 2010 (TG 3 Beilage 9). Am 23. Juni 2011 kün- digte physioswiss zudem alle kantonalen Tarifverträge, im Namen der kantonalen Physiotherapieverbände, per 31. Dezember 2011 (TG 3 S. 17, TG 3 Beilage 4). C.b Am 1. Dezember 2011 stellte physioswiss einen Antrag auf Festset- zung des Nationalen Taxpunktwerts in der Höhe von Fr. 1.10, rückwirkend per 1. Juli 2011, an den Bundesrat (TG 3 Beilage 16). C.c Mit Entscheid vom 7. Juni 2013 trat der Bundesrat auf das Begehren um Festsetzung eines (neuen) Nationalen Taxpunktwertes nicht ein und hielt fest, die am 1. Juli 1998 genehmigte Tarifstruktur habe weiterhin Gül- tigkeit (Akte des Beschwerdeverfahrens C-2461/2013 [B-act.] 17 Beila- ge 1 [nachfolgend: Nichteintretensentscheid]). D. D.a Mit Beschluss Nr. 182 vom 28. Februar 2012 verfügte der Regie- rungsrat, dass der Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Thurgau von Fr. 0.92 weitergelte, ab 1. Januar bis 31. Dezember 2012 (TG 1). D.b Am 3. August 2012 teilte die tarifsuisse ag (nachfolgend: tarifsuisse) dem Regierungsrat des Kantons Thurgau mit, die Verhandlungen seien gescheitert; die Voraussetzungen für eine Festsetzung des kantonalen Taxpunktwertes seien gegeben (TG 2). Am 25. September 2012 teilte auch physioswiss mit, die Verhandlungen seien gescheitert, der Tax- punkwert für Physiotherapeuten in freier Praxis im Kanton Thurgau sei auf mindestens Fr. 1.05 ab 1. Januar 2013 festzusetzen (TG 3).

C-7322/2013 Seite 4 D.c Der hierzu eingeladene Preisüberwacher nahm am 19. Februar 2013 Stellung. Er empfahl dem Regierungsrat, den Taxpunktwert auf maximal Fr. 0.90 festzusetzen (TG 7). D.d Am 2. April 2013 stellte der Regierungsrat des Kantons Thurgau (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss Nr. 244 fest, es liege ein vertragsloser Zustand vor, und setzte den Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 0.97 fest. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss entzog er die aufschiebende Wirkung (B-act. 1 Beilage 1). E. E.a Gegen diesen Beschluss erhoben 47 Krankenversicherer, darunter die CSS, Sanagate, INTRAS und Arcosana, alle vertreten durch tarifsuis- se (nachfolgend: tarifsuisse-Gruppe), diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, am 1. Mai 2013 Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rück- weisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Eventualiter sei der Taxpunktwert in Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 0.85 ab 1. Januar 2013 festzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Be- schwerdedossier C-2461/2013). E.b Am 2. Mai 2013 erhoben weitere 13 Krankenversicherer, vertreten durch die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: HSK-Gruppe), ge- gen den Regierungsratsbeschluss vom 2. April 2013 Beschwerde und beantragten ihrerseits die Aufhebung des Beschlusses und Rückweisung zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchten sie ebenfalls um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Beschwerdedossier C-2468/2013). E.c Am 27. Mai 2013 beantragte der um Stellungnahme ersuchte Regie- rungsrat die Abweisung beider Verfahrensanträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E.d Am 3. Juni 2013 leistete die tarifsuisse-Gruppe den Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.- (B-act. 13). E.e In ihren Stellungnahmen vom 6. Juni 2013 beantragte die als Vertre- terin der Beschwerdegegnerinnen rubrizierte Rechtsanwältin lic. iur. LL.M. Christine Boldi in beiden Verfahren die Abweisung der Beschwerde, so-

C-7322/2013 Seite 5 weit darauf einzutreten sei, eventualiter die Rückweisung an die Vorin- stanz zu neuem Entscheid, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Ab- weisung der Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (B-act. 14 f.). E.f Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 vereinigte das Bundesver- waltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren, verfügte in verfahrens- rechtlicher Hinsicht die Weitergeltung des bisherigen Taxpunktwertes von Fr. 0.92 während des hängigen Verfahrens und wies die Anträge der Par- teien betreffend aufschiebende Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Mass- nahmen ab (B-act. 16). E.g In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2013 beantragte der Regie- rungsrat des Kantons Thurgau die Abweisung der Beschwerden (B-act. 19). E.h Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2013 ersuchte Rechtsanwältin Boldi um Einbezug von physioswiss, physio TG, der auf der eingereichten Liste 6a aufgeführten Personen und der auf der eingereichten Liste 6b aufgeführten Organisationen der Physiotherapie ins Verfahren, um Ab- weisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, um Festsetzung des Taxpunktwertes auf Fr. 1.05, gestützt auf die am 1. Juli 1998 geneh- migte Tarifstruktur, und um Nichteintreten auf die Beschwerden der Be- schwerdeführerinnen 42 und 43. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuch- te sie um volle Akteneinsicht und Möglichkeit zur anschliessenden Stel- lungnahme bzw. um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (B-act. 21). E.i Mit Teilurteil vom 29. Januar 2014 entschied das Bundesverwaltungs- gericht, dass physio TG und den vorliegend als Beschwerdegegnerinnen 2 bis 110 rubrizierten Personen Parteistellung als Beschwerdegegnerin- nen zukomme. Hingegen komme physioswiss und den in Erwägung 4.6 gelisteten Personen keine Parteistellung als Beschwerdegegnerinnen zu. Das Bundesverwaltungsgericht trat deshalb auf deren Anträge nicht (B-act. 32). E.j Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 wies die tarifsuisse-Gruppe darauf hin, dass die rubrizierten Beschwerdegegnerinnen 58, 62, 83, 102 dem Tarifvertrag zwischen tarifsuisse und dem Verband Association Suisse des Physiothérapeutes Indépendants (ASPI/SPFV) beigetreten seien,

C-7322/2013 Seite 6 und beantragte, auf deren Anträge sei mangels Legitimation nicht einzu- treten (B-act. 39). E.k Der zur Stellungnahme eingeladene Preisüberwacher empfahl mit Eingabe vom 13. März 2014 die Festsetzung des kantonalen Taxpunkt- wertes auf maximal Fr. 0.90 (B-act. 40). E.l Am 9. April 2014 schlossen tarifsuisse, die tarifsuisse-Gruppe (ohne CSS, INTRAS, Arcosana, Sanagate) und physioswiss einen Tarifvertrag auf nationaler Ebene (Nationaler Rahmenvertrag Physiotherapie [B-act. 41.1), mit Wirkung ab 1. April 2014. Am gleichen Tag schlossen physio TG, physioswiss, tarifsuisse und die tarifsuisse-Gruppe (ohne CSS, INTRAS, Arcosana, Sanagate) einen Kantonalen Anschlussvertrag Physiotherapie (B-act. 44.2). E.m Am 10. April 2014 nahm das dazu eingeladene Bundesamt für Ge- sundheit Stellung zum Beschwerdeverfahren (B-act. 42). E.n Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 gewährte der Instruktions- richter den Beschwerdegegnerinnen Einsicht in die Vor- und Beschwer- deakten und lud die Parteien ein, ihre Schlussbemerkungen einzureichen (B-act. 43). E.o Mit Eingabe vom 17. bzw. 22. April 2014 ersuchten physioswiss und die tarifsuisse-Gruppe gemeinsam um Sistierung des Beschwerdeverfah- rens, nicht aber hinsichtlich CSS, INTRAS, Arcosana und Sanagate (B-act. 44). E.p Am 15. Mai 2014 reichten die HSK-Gruppe und der Regierungsrat des Kantons Thurgau ihre Schlussbemerkungen ein (B-act. 46 und 48), am 27. Mai 2014 die tarifsuisse-Gruppe (B-act. 49) und am 28. Mai 2014 die Beschwerdegegnerinnen. Letztere stellten gleichzeitig den Antrag, der umstrittene Taxpunktwert sei auf mindestens Fr. 1.18 zu erhöhen (B-act. 50), und reichten eine Kostennote zu den Akten (B-act. 50 Beila- ge 44). E.q Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 liess der Instruktionsrichter den Parteien die Schlussbemerkungen zur Kenntnisnahme zukommen und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 51). E.r Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt Augustin als Vertre- ter der tarifsuisse-Gruppe unter Beilage eines Schreibens der CSS Versi-

C-7322/2013 Seite 7 cherung vom 3. Juli 2014 mit, seine Vollmacht sei für die Krankenversi- cherer CSS [CSS Krankenversicherung AG], INTRAS, Arcosana und Sa- nagate mit Wirkung ab 11. Juli 2014 widerrufen worden und die CSS Ver- sicherung führe das Verfahren für die CSS Gruppe weiter (Beschwerde- akte des vorliegenden Verfahrens 2 und Beilage dazu). Im Schreiben vom 3. Juli 2014 hielten die vier Krankenversicherer fest, dass sie sich dem von tarifsuisse gestellten Sistierungsantrag nicht anschlössen. E.s Am 28. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht in den Ver- fahren C-2461/2013 und C-2468/2013 die Beschwerde der tarifsuisse gutgeheissen und den angefochtenen Beschluss vom 2. April 2013 auf- gehoben. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und weiteren Verfahrensbe- teiligten und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Tariffestsetzungs- beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau nach Art. 47 Abs. 1 KVG (SR 832.10). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah- me nach Art. 32 VGG vorliegt. Verfügungen kantonaler Instanzen sind gemäss Art. 33 Bst. i VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist. Art. 90a Abs. 2 KVG sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Be- schlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den ge- mäss Art. 53 Abs. 1 KVG anfechtbaren Beschlüssen der Kantonsregie- rungen gehören namentlich Beschlüsse nach Art. 47 Abs. 1 KVG, worum es sich beim angefochtenen Regierungsratsbeschluss Nr. 244 vom 2. Ap- ril 2013 handelt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig. 1.2 Vorliegend vertrat die tarifsuisse bis zum 10. Juli 2014 die Beschwer- deführerinnen (B-act. 1 Beilagen 3 und 4; Beilagen zu B-act. 20;

C-7322/2013 Seite 8 B-act. 52); tarifsuisse wiederum hat am 29. April 2013 den die Beschwer- de unterzeichnenden Dr. iur. V. Augustin, Rechtsanwalt, mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt (B-act. 1 Beilage 2). Die Beschwerdeführerin- nen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. B-act. 1 Rz. 12 f., B-act. 2 Rz. 2), sind durch den angefochtenen Beschluss ohne Zweifel besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie erfüllen damit die Voraussetzun- gen gemäss Art. 48 Abs. 1VwVG und sind daher zur Beschwerde legiti- miert (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-2461/2013, C-2468/2013 vom 28. August 2014 [im Folgenden: Urteil C-2461/2013] E. 1.3 m.w.H.). 1.3 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde ein- zutreten (vgl. Urteil C-2461/2013 E. 1.4). 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG. Die Beschwerdeführenden können daher im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens betreffend eine Tariffestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 KVG die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan- gemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG). Das Bundesverwaltungsge- richt wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente (Art. 62 Abs. 4 VwVG) noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Be- schwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abweisen. 3. Vorliegend umstritten ist die Festsetzung des Taxpunktwertes durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis auf Fr. 0.97, geltend ab 1. Januar 2013.

C-7322/2013 Seite 9 3.1 Die Beschwerdegegnerinnen haben mit Schlussbemerkungen vom 28. Mai 2014 beantragt, der Taxpunktwert für Leistungen der Physiothe- rapeuten in freier Praxis im Kanton Thurgau sei auf mindestens Fr. 1.18 zu erhöhen, dies aufgrund "zwischenzeitlicher, derzeit noch unberück- sichtigter Ereignisse" (Erscheinung der Lohndatenerhebung 2013 von H+, Abschluss des Tarifvertrags vom 1. April 2014 [B-act. 50 S. 6]). Da das VwVG keine Anschlussbeschwerde vorsieht, kommt diesem An- trag lediglich die Bedeutung einer prozessualen Anregung an das Bun- desverwaltungsgericht zu, die allerdings Kostenfolgen nach sich ziehen kann. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Begehren, das sowohl betreffend die Höhe des Taxpunktwerts als auch betreffend Begründung erstmals im Rahmen des Beschwerde- verfahrens eingebracht worden ist, um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG handeln würde (vgl. Urteil C-2461/2013 E. 3.1 m.w.H.). 3.2 Zudem ist in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesverwaltungsge- richt mit Teilurteil vom 29. Januar 2014 die Passivlegitimation von physio- swiss und den in E. 4.6 des Teilurteils gelisteten Personen im vorliegen- den Verfahren verneint hat, weshalb auf die in ihrem Namen gestellten Anträge nicht weiter einzugehen ist. 4. Nachfolgend sind die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung eines Tarifs darzulegen. 4.1 Vorliegend sind in intertemporalrechtlicher Hinsicht grundsätzlich die am 1. Januar 2013 (Zeitpunkt, ab welchem der umstrittene Tarif Geltung haben soll) in Kraft stehenden materiellen Gesetzes- und Verordnungs- bestimmungen massgebend, auf welche im Folgenden – soweit nicht an- ders vermerkt – Bezug genommen wird. 4.2 Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25 bis 31 KVG nach Massgabe der in den Artikeln 32 bis 34 KVG festgelegten Voraussetzun- gen. Als Leistungserbringer zulasten der OKP sind unter anderem Physio- therapeutinnen und Physiotherapeuten, die ihren Beruf selbständig und auf eigene Rechnung ausüben, und Organisationen der Physiotherapie zugelassen (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a, Art. 47 und Art. 52a KVV [SR 832.102] i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. e und Art. 38 KVG; vgl. ausserdem

C-7322/2013 Seite 10 Art. 4 Bst. e und Art. 5 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Kran- kenpflege-Leistungsverordnung {KLV, SR 832.112.31}]). 4.3 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnun- gen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich für die einzelnen Leis- tungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen (Einzelleis- tungstarif [Abs. 2 Bst. b]). Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Abs. 4 Satz 1). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). 4.4 Nach Art. 43 KVG ist bei der Tarifvereinbarung oder Festsetzung durch die zuständige Behörde auf eine betriebswirtschaftliche Bemes- sung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Bei Tarifverträ- gen zwischen Verbänden sind vor dem Abschluss die Organisationen an- zuhören, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten (Abs. 4 Sätze 2 und 3). Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarif- struktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Abs. 5). Der Bundesrat kann Anpas- sungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können (Abs. 5 bis [in Kraft seit 1.1.2013]). Die Vertragspartner und die zu- ständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dür- fen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütun- gen berechnen (Tarifschutz; Art. 44 Abs. 1 KVG). 4.5 Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife auf- stellen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen (Art. 43 Abs. 7 KVG). Nach Art. 59c KVV (in Kraft seit 1. August 2007 [AS 2007 3573]) prüft die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes, ob der Tarifvertrag nament- lich folgenden Grundsätzen entspricht: a. Der Tarif darf höchstens die

C-7322/2013 Seite 11 transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken. b. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kos- ten decken. c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten ver- ursachen (Abs. 1). Die Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Ab- satz 1 Buchstaben a und b nicht mehr gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen zu informieren (Abs. 2). Die zuständige Behörde wendet die Absätze 1 und 2 bei Tarif- festsetzungen nach den Artikeln 43 Absatz 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss an (Abs. 3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4961/2010 vom 18. September 2013 E. 4.3 m.w.H.). 5. 5.1 Unter den Parteien ist unumstritten, dass die Voraussetzungen für ei- ne Tariffestsetzung durch die Kantonsregierung nach Art. 47 Abs. 1 KVG (kein bestehender Tarif, gescheiterte Tarifverhandlungen) gegeben sind und seit dem 1. Januar 2013 ein vertragsloser Zustand besteht. Die Vor- instanz hat denn auch mit angefochtenem Beschluss Nr. 244 vom 2. April 2013 den Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in freier Pra- xis, geltend ab 1. Januar 2013, gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG festge- setzt (B-act. 1 Beilage 1 S. 5). 5.2 Umstritten ist vorliegend die Höhe des festzusetzenden kantonalen Taxpunktwertes. Zu prüfen ist einleitend, wie der kantonale Taxpunktwert während der Geltungsdauer des Nationalen Tarifvertrags 1998 bestimmt wurde (E. 5.3), ob die Tarifstruktur gemäss Nationalem Tarifvertrag 1998 weiterhin Gültigkeit hat (E. 5.4), ob die von der Vorinstanz gewählte Me- thode zur Ermittlung des kantonalen Taxpunktwertes bundesrechtskon- form ist (E. 5.5), und danach, inwieweit sie bei ihrer Festsetzung des Tax- punktwertes für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis, mit Wir- kung ab 1. Januar 2013, Art. 59c KVV zu berücksichtigen hatte (E. 5.6). 5.2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in ihrer Beschwerde vom 1. Mai 2013 im Wesentlichen, dass der Regierungsrat die Tarifgestaltungsvorga- ben gemäss Art. 59c KVV nicht beachtet habe. Er habe sich einerseits kaum zur Rechtmässigkeit des von ihm festgesetzten Taxpunktwertes im Sinne von Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV geäussert. Anderseits habe er weder die Kosten der physiotherapeutischen Leistungen gestützt auf ent- sprechendes, solides und transparentes Datenmaterial überprüft (Bst. a), noch habe er sich vergewissert, dass der von ihm festgesetzte Tarif höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kos-

C-7322/2013 Seite 12 ten decke (Bst. b). Er übergehe auch, dass der Referenztaxpunktwert vor 15 Jahren nicht auf der Grundlage der Tarifgestaltungsvorgaben (Art. 59c KVV) ermittelt worden sei, weshalb die hoheitliche Tariffestsetzung ein Abweichen vom Referenztaxpunktwert und eine Anpassung an die aktuel- le Entwicklung erfordere; der Preisüberwacher habe deshalb auch in sei- ner Stellungnahme vom 19. Februar 2013 empfohlen, die Berechnung des nationalen Taxpunktwerts auf aktuelle Daten zu stützen, die Tarif- struktur zu revidieren und „so viel wie möglich“ zu vereinfachen. Dass ein tieferer Taxpunktwert als der ab 1. Januar 2013 in Höhe von Fr. 0.97 fest- gesetzte wirtschaftlich sei, ergebe sich auch aus dem Nationalen Tarifver- trag 1998 zwischen den Krankenversicherern und der ASPI, der vom Bundesrat mit Beschluss vom 18. April 2012 bei einem [tieferen Nationa- len] Taxpunktwert von Fr. 0.92 genehmigt und damit indirekt als wirt- schaftlich sowie rechtmässig erachtet worden sei. Der Regierungsrat habe nicht von den Vorgaben gemäss Art. 59c Abs. 1 KVV abweichen dürfen. Notabene hätte er von einer empirisch- repräsentativen Anzahl Leistungserbringer Kostendaten erheben, diese einer Effizienzprüfung unterziehen und gestützt darauf einen wirtschaftli- chen Tarif ermitteln müssen. Dabei hätte er Überlegungen zur Auslastung von Physiotherapiepraxen und zu „Produktionsbestandteilen“ (wie Sit- zungsdauer, Auslastung des Personals, Teilung der Fixkosten, sinkende Hypothekarzinsen, Arbeitseinsatz, Nichtabrechnung von einzelnen Tarif- positionen etc.) vornehmen und eine Ertragssimulation durchführen müs- sen. Im Wesentlichen den bisherigen Taxpunktwert zu übernehmen und diesen einfach der Teuerung anzupassen bzw. auf den Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) abzustellen, verfange nicht. Das KVG gebe keinen Anspruch auf einen automatischen Teuerungsausgleich; die Tarife hätten weder ein Minimaleinkommen oder ein standesgemässes Ein- kommen zu garantieren noch das bisherige Einkommensniveau zu erhal- ten. Eine Taxpunktwert-Festsetzung alleine auf der Grundlage der Ent- wicklung der Indizes von 1998-2010 bezüglich Nominallöhne, Konsumen- tenpreise bzw. Mietpreise erweise sich angesichts der Vorgaben von Art. 59c Abs. 1 KVV als rechtswidrig. Zudem habe die Vorinstanz festge- stellte Verschiebungen in den Tarifpositionen seit 1998 nicht diskutiert und auch nicht berücksichtigt, dass sich der Leistungskatalog gemäss Art. 5 KLV seither verändert habe und in Art. 52a KVV neue Organisationsstruk- turen aufgenommen worden seien (B-act. 1). Darauf verweisen sie auch in ihren Schlussbemerkungen vom 27. Mai 2014 (B-act. 49 Ziff. 3).

C-7322/2013 Seite 13 5.2.2 Die Vorinstanz macht im angefochtenen Entscheid einleitend gel- tend, dass die Voraussetzungen zur Tariffestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 KVG gegeben seien (Rz. 1 f.). Der Bundesrat habe mit Beschluss vom

  1. Juli 1998 die Tarifstruktur, wie sie im Vertrag zwischen dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen (KSK) und dem Schweizerischen Physiotherapeutenverband (SPV) vereinbart worden sei, genehmigt und für gesamtschweizerisch anwendbar erklärt. Da sich physioswiss und die Krankenversicherer nicht auf eine neue Tarifstruktur hätten einigen kön- nen, bleibe die Tarifstruktur vom 1. September 1997 weiterhin anwendbar. Die Festlegung einer neuen Tarifstruktur liege nicht in der Kompetenz der Kantone. Gemäss Rechtsprechungspraxis des Bundesrates bildeten die Eckwerte des Kostenmodells für das Modell-Physiotherapie-Institut (MPI) die Ausgangspunkte für die Berechnung der kantonalen Taxpunktwerte. Der [gestützt darauf ermittelte] gesamtschweizerische Referenztaxpunkt- wert von Fr. 0.94 sei dem kantonalen Lohn- und Mietniveau anzupassen, wozu die Lohn- und Mietstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik zu benutzen sei (Rz. 4). Auf der Basis der nationalen Tarifstruktur, der ein Kosten- und Leistungs- modell zugrunde gelegt worden sei, sei vorliegend der Nationale Modell- taxpunktwert neu zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der Indexentwick- lung 1998-2010 im Bereich der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Mietpreise ergebe sich ein Kostenzuwachs von 17.7%, der um die Verschiebung im Leistungsindex (Verschiebung in den Tarifpositionen mit höheren Taxpunktwerten) von durchschnittlich 7.9% zu reduzieren sei. Dies ergebe einen nationalen Modell-Taxpunktwert von Fr. 1.03. Unter Berücksichtigung des tieferen Kostenniveaus im Kanton Thurgau und in Anwendung der Bundesratsformel ergebe sich ein neuer kantonaler Tax- punktwert von aufgerundet Fr. 0.97 per 1. Januar 2013. Dieser entspre- che einer Steigerung von 5.4% (Rz. 5.1, 6). Nicht zu berücksichtigen sei die starke Entwicklung der Gesamtkosten im Bereich Physiotherapie sowie der Kosten pro Versicherten, da die Kosten pro Physiotherapeut stabil geblieben und sogar leicht zurückgegangen seien. Die Zunahme der Gesamtkosten dürfe nicht durch eine Einkom- mensreduktion der Physiotherapeuten kompensiert werden, die existenz- bedrohend wirken könne; die Physiotherapeuten hätten Anspruch auf ei- ne angemessene Anpassung ihres Einkommens an die gestiegenen Le- benshaltungskosten. Auch der Vertrag der HSK-Gruppe mit der ASPI/SVFP sehe gesamtschweizerisch eine Erhöhung des Taxpunktwer- tes um vier Rappen per 1. April 2013 vor. Ein Ausgleich der Teuerung auf

C-7322/2013 Seite 14 kantonaler Ebene sei zulässig und werde beispielsweise auch in den Übergangsbestimmungen im KVG zur Änderung vom 20. Dezember 2006 statuiert. Den Empfehlungen des Preisüberwachers und den Anträgen von tarifsuisse könne deshalb nicht gefolgt werden. Dem Antrag von tarif- suisse, die Leistungserbringer hätten ihre Kosten- und Leistungsdaten zuzüglich Erfolgsrechnungen und Bilanzen für ihre Praxen pro 2008 bis 2012 vorzulegen, sei in Anbetracht der vom Preisüberwacher für 2004 bis 2011 ausgewiesenen Kosten nicht stattzugeben (Rz. 5 f.). Der Bundesrat habe in seiner Rechtsprechung das Kostenmodell der Modellpraxis nicht angepasst, weshalb [e contrario] davon auszugehen sei, das Kostenmodell des MPI stehe im Einklang mit Art. 59c KVV. Bei der Genehmigung der nationalen Tarifstruktur am 1. Juli 1998 sei die Wirtschaftlichkeit vom Bundesrat als gegeben beurteilt worden. Damit sei auch der kantonale Taxpunktwert von Fr. 0.97, der auf dieser Struktur ba- siere, mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit vereinbar (Rz. 7). Dieser Tax- punktwert entspreche auch dem Gebot der Billigkeit gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG, zumal keiner der Tarifpartner weder privilegiert noch über den von Gesetzgeber und Bundesrat vorgegebenen Rahmen benachtei- ligt werde. Die Tariferhöhung sei schliesslich wirtschaftlich tragbar, da sie im Kanton Thurgau eine Erhöhung der monatlichen Vergütung durch die OKP je versicherte Person von Fr. 0.39 und eine minimale Prämienerhö- hung (0.18%; mit Rückstellungen und Reserven: 0.27%) bewirke. Die Entwicklung liege zudem deutlich unter dem schweizerischen Durch- schnitt (Rz. 8). 5.2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2013 (B-act. 21) bestrei- ten die Beschwerdegegnerinnen den Vorwurf der tarifsuisse-Gruppe, der Regierungsrat habe sich in seinem Entscheid zu den bundesrechtlichen Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit und Billigkeit eines Tarifs (Art. 46 Abs. 4 KVG, Art. 59c KVV) nicht geäussert. Er habe sich – entgegen den Vor- würfen der Beschwerdeführerinnen – auf rechtsgenüglich vorhandene Daten abgestützt, wie den Beilagen zum Festsetzungsantrag entnommen werden könne, und auch keine direkte Korrektur des Taxpunktwertes über einen automatischen Teuerungsausgleich vorgenommen. Der Preisüber- wacher sei nicht zur Empfehlung befugt, dass die Tarifstruktur revidiert und so viel wie möglich vereinfacht werden sollte, zumal es vorliegend nicht um die Festsetzung einer Tarifstruktur gehe. Des Weiteren seien keine Rückschlüsse aus dem ASPI-Vertrag möglich. Diesem Vertrag, der nur bis Ende 2013 gelte, sei nur „eine Handvoll Physiotherapeuten“ bei- getreten; zudem sehe der Vertrag den Tiers payant (recte: Tiers garant)

C-7322/2013 Seite 15 vor, womit ein erhöhtes Delkredererisiko für die Physiotherapeuten ver- bunden sei. Für die Genehmigung des ASPI-Vertrages durch den Bun- desrat hätten zudem keine „zusätzlichen Zahlen oder Daten im Sinne des [...] Art. 59c Abs. 1 KVV“ beigebracht werden müssen. Wie dem mit Hel- sana auf den 1. April 2013 geschlossenen Vertrag zu entnehmen sei, sei der Handlungsbedarf für eine Erhöhung auch von anderen Krankenversi- cherern anerkannt worden. Die Vorinstanz habe zu Recht das vom Bundesrat entwickelte Modellpra- xisinstitut übernommen und es [bis 2010] teuerungsbereinigt; die Bereini- gung der Daten gemäss Modellpraxisinstitut aufgrund der Datenerhebung 2010 wie auch aufgrund der indexbezogenen Bereinigung führe zum glei- chen Ergebnis. Dass die Datenerhebung 2010, die ergebe, dass die Phy- siotherapeuten einen jährlichen Verlust generierten, nicht in die Tarifver- handlungen eingeflossen sei, sei tarifsuisse anzulasten und habe der Verzögerung des Tariffestsetzungsprozesses [mit letztlich höher festge- setzten Tarifen] gedient. Zudem hätten sich alle Kantone, die bisher die Tarife festgesetzt hätten, den Überlegungen der Beschwerdegegnerinnen (Notwendigkeit der Kaufkraftbereinigung) angeschlossen, ein automati- scher Teuerungsausgleich sei dabei nicht erfolgt. Anders als die tarifsuis- se-Gruppe und der Preisüberwacher behaupteten, seien Teuerungsauto- matismen im KVG nicht unzulässig; bspw. statuierten die Übergangsbe- stimmungen zur Änderung der Pflegetarife eine Anpassung der Pflegeta- rife an die Teuerung gemäss LIKP, worauf einige Kantonsregierungen in ihren Tariffestsetzungen Bezug nähmen. Nicht massgeblich sei, ob die Teuerung auf dem Nationalen Modelltaxpunktwert oder auf den kantona- len Taxpunktwerten aufgerechnet werde. Die Stellungnahme des Preisüberwachers vom 19. Februar 2013 sei überholt und nicht mehr zu beachten, weil sie aufgrund falscher Annah- men (Weitergeltung des Nationalen Tarifvertrags 1998) zu falschen Schlüssen gelange. Der Regierungsrat Thurgau sei daher zu Recht nicht dem Preisüberwacher gefolgt. Im Weiteren bilde Art. 59c KVV bloss die frühere Rechtsprechung ab, weshalb die seinerzeitige Bemessung des Bundesrates (abgestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG) wie auch die vorliegend zur Diskussion stehende Festsetzung durch die Vorinstanz im Einklang mit Art. 43 Abs. 7 KVG und Art. 59c KVV stünden. Die Vorinstanz sei auch zum Schluss gekommen, dass die Physiotherapeuten im Kanton Thurgau effizient arbeiteten; das behauptete Gegenteil sei von der tarifsuisse-Gruppe nicht bewiesen wor-

C-7322/2013 Seite 16 den. In ihren Berechnungen hätten die Beschwerdegegnerinnen den (hö- heren) Wert von 1.85 Personen pro Praxisgrösse belassen, obwohl dieser Wert abgenommen habe. Die von der tarifsuisse-Gruppe gerügte Diskre- panz zur Leistungserbringung in Spitalambulatorien sei nicht Beleg für ei- ne dort kostendeckend erbrachte Physiotherapieleistung, sondern weise höchstens darauf hin, dass auch die Tarife für Physiotherapieleistungen in Spitalambulatorien erhöht werden müssten. Deshalb hätten H+ (Die Spi- täler der Schweiz) und physioswiss beschlossen, gemeinsam die Tarif- struktur für physiotherapeutische Leistungen zu aktualisieren, was der beigelegten Medienmitteilung vom 6. Mai 2013 zu entnehmen sei. 5.2.4 In seiner Stellungnahme vom 13. März 2014 weist der Preisüber- wacher darauf hin, dass die Vorinstanz seinen Empfehlungen vom 19. Februar 2013 nicht gefolgt sei. Der automatische Teuerungsausgleich auf OKP-Tarifen sei sowohl vom Bundesrat als auch vom Bundesverwal- tungsgericht abgelehnt worden (Entscheide des Bundesrates vom 13. August 1997 betreffend den Kanton Zürich, RKUV 1997 KV Nr. 16 E. 8.3; Entscheid vom 25. Februar 2004 betreffend Kanton Basel- Landschaft; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-536/2009 vom 17. Dezember 2009 S. 16 f., 21). Die Teuerungsaufrechnung habe nicht auf dem Taxpunktwert, sondern auf den Gesamtkosten des Modellinsti- tuts zu erfolgen. Die Berechnungsmethode, wie sie von der Vorinstanz gewählt worden sei (Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Mietpreise zwischen 1998 und 2010, Be- rechnung hieraus eines Kostenzuwachses von 17.7%, Reduktion um die Verschiebung im Leistungsindex von durchschnittlich 7.9%, ergebend ei- nen neuen Modell-Taxpunktwert von Fr. 1.03 und – unter Berücksichti- gung der Bundesratsformel – einen neuen kantonalen Taxpunktwert von Fr. 0.97), sei unzulässig und widerspreche der Rechtsprechung. Zudem sei der Hinweis falsch, dass die Bundesratsformel einen Teuerungsme- chanismus enthalte. Falls sich die Tarifpartner nicht auf einen Taxpunkt- wert einigen könnten, habe die Kantonsregierung – worauf bereits der Bundesrat in seinem Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2013 hinge- wiesen habe – einen Taxpunktwert unter Beachtung der im KVG enthal- tenen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit zu ermitteln, was vorliegend unterblieben sei. Er halte deshalb an seiner Empfehlung vom 19. Februar 2013 fest (B-act. 40, Bst. C.c und D.k). 5.2.5 Das Bundesamt für Gesundheit führt in seiner Stellungnahme vom 10. April 2014 aus, Art. 43 Abs. 4 und 6 KVG enthielten allgemeine Richt- linien der Tarifierung, wie die betriebswirtschaftliche Bemessung und die

C-7322/2013 Seite 17 sachgerechte Struktur der Tarife sowie das Ziel einer qualitativ hoch ste- henden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot lasse sich ebenfalls das Erfordernis der Kostenneutralität ableiten. Dieses sei zudem explizit in Art. 59c Absatz 1 Bst. c KVV aufgeführt. Die Kantonsregierungen seien gehalten zu überprüfen, ob Tarifverträge mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stünden; Billigkeit meine die wirtschaftliche Tragbarkeit eines Tarifs. Der Bundesrat habe eine Kompetenz zur Festlegung der Tarifstruktur, nicht jedoch der Taxpunkt- werte, letztere sei Sache der Tarifpartner auf nationaler oder kantonaler Ebene. Die Genehmigung des Nationalen Tarifvertrags 1998 durch den Bundes- rat am 1. Juli 1998 habe sowohl den Tarifvertrag als auch seine Anhänge 1 (Tarif) und 2 (Ausführungsbestimmungen) umfasst. Die Tarifstruktur, die sich auf nahezu zehnjährige Ausarbeitung zwischen den Vertragspartei- en, die Arbeit in der Projektgruppe „Gesamtrevision Physiotherapietarif“ und deren verschiedenen Arbeitsgruppen sowie mehrfache Konsultation des Preisüberwachers stütze, sei grundsätzlich auch ohne Modelltax- punktwert zustande gekommen. Die den Unterlagen zur Genehmigung beigelegte „Vereinbarung über den Taxpunktwert“, welche den Taxpunkt- wert für die Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung auf Fr. 1.00 festge- legt habe, sei nicht Bestandteil der Genehmigung gewesen. Beim Modell- taxpunktwert handle es sich weder um einen nationalen noch einen kan- tonalen Taxpunktwert, sondern um eine [blosse] Hilfsgrösse, als Aus- gangswert für die Berechnung der kantonalen Taxpunktwerte; er sei vom Bundesrat in seiner Rechtsprechung überprüft und auf Fr. 0.94 reduziert worden. Nach der Kündigung des Nationalen Tarifvertrags 1998 und des- sen Auslaufen am 30. Juni 2011 gelte die vom Bundesrat genehmigte Ta- rifstruktur weiterhin schweizweit; zudem stützten sich Tarifverträge zwi- schen anderen Tarifpartnern nach wie vor auf diese Tarifstruktur. Es be- stehe daher kein tarifstrukturloser Zustand, was der Bundesrat in seinem Entscheid vom 7. Juni 2013 bestätigt habe. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau habe bei der Festsetzung des Taxpunktwertes den sog. Modelltaxpunktwert beigezogen, diesen der In- dexentwicklung von 1998 bis 2010 angepasst, und schliesslich mit Hilfe der Bundesratsformel den kantonalen Taxpunktwert ermittelt. Unerlässlich sei es jedoch – mit oder ohne Modelltaxpunktwertmodell –, die Tarif- grundsätze nach Art. 43 und 46 KVG sowie Art. 59c KVV zu beachten. Bedingung für die Tarifierung sei, dass Leistungs- und Kostendaten bei

C-7322/2013 Seite 18 der Bestimmung des Tarifs transparent ausgewiesen würden. Für die Be- stimmung eines wirtschaftlichen Tarifs dürften von den transparent aus- gewiesenen Kosten nur diejenigen vergütet werden, die einer effizienten Leistungserbringung entsprächen. Eine entsprechende Berücksichtigung der Tarifgestaltungsgrundsätze sei aus dem Regierungsratsbeschluss und den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar. Es bestehe – wie in Art. 59c KVV festgehalten – kein Anspruch auf vollständige Deckung aller Kosten und es lasse sich keine Einkommensgarantie für freipraktizieren- de Leistungserbringer, die als Einzelunternehmer mit finanzieller Eigen- verantwortung zu betrachten seien, ableiten (analog festgehalten im Ent- scheid des Bundesrates vom 15. Januar 1997 [RKUV 2/1997, KV 5, S. 122]). Das Vorgehen des Regierungsrates trage der geforderten Transparenz, der effizienten Leistungserbringung sowie der vergangenen wie zukünftigen Leistungsentwicklung der sozialen Krankenversicherung nicht ausreichend Rechnung. Das KVG sehe weder einen expliziten noch einen automatischen Teuerungsausgleich auf den Tarifen vor; ein Teue- rungsausgleich sei zudem dann ungerechtfertigt, wenn – wie vorliegend – die Physiotherapiekosten insgesamt sowie die Kosten pro Physiothera- peut und jene pro Versicherten deutlich stärker anstiegen als die allge- meine Teuerung. Der von der Vorinstanz vorgenommene Teuerungsaus- gleich auf dem bestehenden Tarif stehe daher nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Zudem vermöge die Tariffestsetzung auch nicht der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu genügen, zumal der Regierungsrat keine globale Betrachtung vorgenommen, sondern einzig den Effekt der einzelnen Tarifanpassung auf das Prämienniveau berechnet und auch keine wahrscheinliche Signalwirkung berücksichtigt habe. Schliesslich habe er sich nicht mit Art. 55 KVG auseinandergesetzt (B-act. 42). 5.3 In Bezug auf die ab 1. Januar 2013 zur Bestimmung des kantonalen Taxpunktwerts zu verwendende Methode ist zunächst die Entstehungs- geschichte des Nationalen Tarifvertrags 1998 in Erinnerung zu rufen und danach aufzuzeigen, wie der kantonale Tarif während der Gültigkeit des Vertrags im Streitfall bestimmt wurde. Im Verlaufe der zum Nationalen Tarifvertrag 1998 führenden Verhandlun- gen einigten sich die Tarifpartner auf ein gesamtschweizerisches Kos- tenmodell eines Modellphysiotherapieinstituts (MPI; MPI-Kostenmodell). Dieses Modell bezieht sich auf damals empirisch ermittelte, normativ er- gänzte und statistisch bereinigte Daten. Am 1. Juli 1998 genehmigte der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den Nationalen Tarifvertrag 1998, zusammen mit beiden Anhängen (Anhang 1: "Tarif"; Anhang 2:

C-7322/2013 Seite 19 "Ausführungsbestimmungen"). Zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest. Eine zugleich unterbreitete Vereinbarung über einen Taxpunktwert von Fr. 1.- wurde hingegen nicht genehmigt mit der Begründung, dass der Taxpunktwert auf kantonaler Ebene von den Tarif- partnern zu vereinbaren sei (TG 3, Beilage zu Beilage 11). Ab dem

  1. Januar 1998 wurde somit derselben Leistung in der ganzen Schweiz dieselbe Anzahl Taxpunkte zugeordnet. Eine kantonale Anpassung der Taxpunkte je Leistung war ausgeschlossen. Die Taxpunktwerte hingegen waren auf kantonaler Ebene zu vereinbaren und zu genehmigen oder subsidiär auf kantonaler Ebene hoheitlich festzusetzen. Als Beschwerdeinstanz ging der Bundesrat – im Falle der Uneinigkeit der kantonalen Tarifpartner – zur Bestimmung des kantonalen Taxpunktwerts zunächst vom MPI-Kostenmodell aus, wobei er in seinem (diese Praxis begründenden) Entscheid vom 18. Oktober 2000 in Sachen Taxpunktwert für Physiotherapie in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appen- zell Innerrhoden (RKUV 5/2001 S. 456 ff., KV 185) gewisse Korrekturen am MPI-Kostenmodell vornahm und hieraus einen nationalen Modelltax- punktwert (MTPW; auch Nationaler Taxpunktwert) in der Höhe von Fr. 0.94 als rechnerische Ausgangsgrösse für die Bestimmung der kanto- nalen Taxpunktwerte ermittelte. Zur Umrechnung von diesem nationalen auf den kantonalen Taxpunktwert benutzte der Bundesrat die Lohn- und Mietstrukturerhebung des Preisü- berwachers (später des BSV), beide Indizes je Kanton. Die Formel dazu (sog. Bundesratsformel) lautete: TpwK = Tpwn (m*M + I *L + r *100) / 100 TpwK = Taxpunktwert Kanton Tpwn = Taxpunktwert national (fix: Fr. 0.94) m = Mietindex Kanton M = Mietkostenanteil im MPI (11,4%) I = Lohnindex Kanton L = Lohnkostenanteil im MPI (67,9%) r = Restkostenanteil im MPI (20,7%) Die Variablen Mietindex und Lohnindex des betroffenen Kantons, welche in die Berechnungsformel für die Anpassung des nationalen Taxpunktwer- tes an die lokalen Märkte einzusetzen sind, geben lediglich Auskunft über das (aktuelle) Verhältnis zum nationalen Ausgangswert, welcher dem (gewichteten) Durchschnitt sämtlicher kantonaler Taxpunktwerte ent-

C-7322/2013 Seite 20 spricht. Veränderungen der kantonalen Werte im Verhältnis zum nationa- len Durchschnitt sind demnach – gesamtschweizerisch betrachtet – in sich neutral. Solange der nationale Ausgangswert von Fr. 0.94 nicht er- höht wird, was der Bundesrat in seiner Rechtsprechung stets verweigert hat, ist eine über einen Ausgleich der intertemporalen lokalen Märkte hi- nausgehende Erhöhung des Taxpunktwerts ausgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine rein mathematische Berechnung. Der Einbezug weite- rer Kriterien (namentlich Teuerung, Lohnerhöhungen für Spitalphysiothe- rapeuten und Mietindex eines anderen Kantons) wurde vom Bundesrat in seiner Rechtsprechung stets abgelehnt. Eine Überprüfung der KVG- Konformität des auf diese Weise berechneten Taxpunktwerts war somit ausgeschlossen (vgl. Urteil C-2641/2013 E. 5.4 m.w.H.). 5.4 5.4.1 Anhand der in E. 5.3 beschriebenen Methode wurde der anwendba- re kantonale Taxpunktwert, basierend auf der im Nationalen Tarifvertrag 1998 als Anhang 1 enthaltenen nationalen Tarifstruktur, ermittelt. Es be- stand somit eine direkte Verbindung zwischen der nationalen Tarifstruktur und dem kantonalen Taxpunktwert. Wenn eine Physiotherapieleistung in der nationalen Tarifstruktur enthalten war und ihr darin bestimmte Tax- punkte zugeordnet wurden, konnte mittels Multiplikation dieser Taxpunkte mit dem kantonalen Taxpunktwert der konkrete Frankenbetrag berechnet werden, den die OKP dem Leistungserbringer für diese Leistung zu ver- güten hatte. Die Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwerts kann somit nur Wirkung entfalten, wenn dieser in Bezug auf eine geltende nationale Tarifstruktur festgesetzt wird. 5.4.2 Es ist vorliegend unbestritten und offensichtlich, dass die vereinbar- te und in Ziffer 1 des Bundesratsbeschlusses vom 1. Juli 1998 als Teil des Nationalen Tarifvertrages 1998 genehmigte nationale Tarifstruktur wäh- rend der Geltungsdauer des Vertrages für die dem Vertrag beigetretenen Leistungserbringer und Krankenversicherer Bestand hatte und verbindlich war. Unbestritten zwischen den Parteien ist auch, dass physioswiss mit der Kündigung des Nationalen Tarifvertrags 1998 auch seine Anhänge (darunter die vom Bundesrat genehmigte und als schweizweit anwendbar erklärte Tarifstruktur) gekündigt hat. Zu prüfen ist, ob die nationale Tarif- struktur im vorliegend interessierenden Zeitraum ab 1. Januar 2013 wei- terhin galt/gilt. 5.4.3 Die Ziffern 1 bis 3 des bundesrätlichen Genehmigungsbeschlusses vom 1. Juli 1998 lauten wie folgt:

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  1. Der Vertrag zwischen dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversi- cherer und dem Schweizerischen Physiotherapeuten Verband vom
  2. September 1997 wird gestützt auf die Artikel 46 Absatz 4 und 43 Ab- satz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversi- cherung (KVG) bezüglich der folgenden Bestandteile genehmigt: I. Tarifvertrag; II. Anhang 1 Tarif; III. Anhang 2 Ausführungsbestimmungen. [...]
  3. Der Tarif nach Anhang 1 wird gestützt auf Art. 43 Absatz 5 KVG als ge- samtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest- gesetzt.
  4. Die Mitteilung an die Interessenten erfolgt durch das EDI (BSV). Der in Ziffer 2 des Genehmigungsbeschlusses enthaltene Verweis auf den (mit Ziffer 1 genehmigten) Anhang 1 des Tarifvertrages stellt eine di- rekte Verbindung zwischen der Vertragsgenehmigung in Ziffer 1 und der Tarifstrukturfestsetzung in Ziffer 2 des Beschlusses her. In seinem Schreiben vom 1. Juli 1998, mit welchem das Bundesamt für Sozialversi- cherung (BSV) das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (heute: santésuisse) über den Beschluss vom 1. Juli 1998 informierte, führte es – vom Bundesrat mit der Information der Interessenten beauf- tragt (vgl. Ziffer 3 des Genehmigungsbeschlusses) – aus, dass der Bun- desrat den Anhang 1 des vorliegenden Tarifes für diejenigen Physiothera- peutInnen sowie Krankenversicherer, welche dem Vertrag nicht beiträten, als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur nach Art. 43 Abs. 5 KVG festgesetzt habe (TG 3 Beilage 11). Die Festsetzung der Tarifstruktur erfolgte somit unter Bezugnahme auf die Genehmigung des Nationalen Tarifvertrages 1998 und erfasste mit dem Festsetzungsbeschluss zusätzlich die übrigen Leistungserbringer und Krankenversicherer, die nicht Vertragsparteien waren. Weder aus dem Genehmigungsbeschluss noch aus dem Informationsschreiben des BSV lassen sich Hinweise auf die Geltungsdauer der festgesetzten Tarifstruk- tur entnehmen und darauf, ob die Festsetzung in Ziff. 2 des Genehmi- gungsbeschlusses eigenständige Bedeutung habe. Damit fehlen explizite Hinweise dafür, dass bei Wegfall des Nationalen Tarifvertrages 1998 die ergänzend dazu festgesetzte Tarifstruktur alleinige umfassende Wirkung für alle Leistungserbringer der Physiotherapie in freier Praxis und für alle Krankenversicherer entfalten solle. Vielmehr legt der Wortlaut des Be-

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schlusses und des BSV-Schreibens den Schluss nahe, dass mit dem

Wegfall des Tarifvertrages auch die ergänzende Festsetzung einer Tarif-

struktur ausser Kraft trete. Dass der Bundesrat beabsichtigte, mit der Ta-

rifstrukturfestsetzung in Ziffer 2 eine generell-abstrakte Anordnung zu tref-

fen, die auch nach Wegfall des Tarifvertrages umfassende Wirkung haben

sollte, ist auch insofern unwahrscheinlich, als Art. 43 Abs. 5 KVG vorsieht,

dass die Tarifpartner zunächst Verhandlungen betreffend eine (neue) Ta-

rifstruktur führen können müssen, bevor der Bundesrat ersatzweise ho-

heitlich eine Tarifstruktur festsetzt.

Wie der Bundesrat im Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2013 zutref-

fend ausführte, ist die hoheitliche Festsetzung einer nationalen Tarifstruk-

tur generell-abstrakter Natur und hat in Verordnungsform zu erfolgen.

Auch das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung zu TARMED (als

nationale Tarifstruktur) davon aus, dass diese eine generell-abstrakte Re-

gelung darstellt und eine auf Art. 43 Abs. 5

bis

KVG gestützte Anpassung

von TARMED und aller anderen gesamtschweizerisch einheitlichen Tarif-

strukturen mittels Verordnung zu erfolgen habe (vgl. BGE 134 V 443

  1. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2013 vom 21. Januar 2014
  2. 3 f.). Dementsprechend hat der Bundesrat zur Anpassung der Tarif-

struktur TARMED vor kurzem gestützt auf Art. 43 Abs. 5

bis

KVG die Ver-

ordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversiche-

rung vom 20. Juni 2014 erlassen (AS 2014 1883; Inkrafttreten: 1. Oktober

2014).

Hätte der Bundesrat im Juli 1998 eine Tarifstrukturfestsetzung generell-

abstrakter Natur vornehmen wollen, hätte er diese nicht in Ziffer 2 des

Genehmigungsbeschlusses verfügt, sondern eine entsprechende Verord-

nung erlassen, und hätte er namentlich die dafür massgeblichen Vor-

schriften einhalten müssen (d.h. Publikation des Verordnungstextes im

Bundesblatt [vgl. Art. 1 des Publikationsgesetzes vom 21. März 1986

{AS 1987 600, aufgehoben per 1. Januar 2005}]); vorliegend erfolgte die

Information an die interessierten Parteien einzig via Schreiben des BSV

vom 1. Juli 1998. In seinem Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2013

bestätigte der Bundesrat denn auch, dass die Tariffestsetzung im Ge-

nehmigungsbeschluss vom 1. Juli 1998 in Verfügungsform erfolgt sei und

der allfällige Erlass einer neuen Tarifstruktur angesichts ihrer generell-

abstrakten Bedeutung mittels Verordnung zu erfolgen hätte (TG 10).

Ergänzend kann auf Folgendes hingewiesen werden: In seinen Schreiben

vom 22. Februar 2007, 10. August 2011 und 23. September 2011 (TG 3

C-7322/2013 Seite 23 Beilagen 8, 13 und 15) führte das BAG nicht an, dass bereits eine vom Bundesrat festgesetzte gesamtschweizerische Tarifstruktur bestehe. So- weit der (Gesamt-) Bundesrat in seinem Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2013, Bundesrat Alain Berset in seinem Schreiben vom 29. August 2012 (B-act. 2 Beilage 9) und das BAG mit Stellungnahme vom 10. April 2014 (B-act. 42) festhalten, dass die nationale Tarifstruktur weiterhin Gel- tung habe, begründen sie das lediglich damit, dass sich dies aus dem Genehmigungsbeschluss vom 1. Juli 1998 ergebe. Diese nicht weiter substantiierte Begründung vermag angesichts der obigen Ausführungen nicht zu überzeugen. 5.4.4 Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des Nationalen Tarifvertrags 1998 per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapie- leistungen mehr besteht; auch wurde zwischenzeitlich keine neue Tarif- struktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt (Art. 43 Abs. 5 KVG). Da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden muss, und im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Regierungsrates des Kan- tons Thurgau vom 2. April 2013 keine entsprechende nationale Einzelleis- tungstarifstruktur mehr bestand, wurde mit dem angefochtenen Beschluss auch kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt (vgl. dazu Urteil C-2461/2013 E. 5.5.4). Der angefochtene Beschluss ist bereits aus diesem Grund auf- zuheben. 5.5 Ferner ist zu prüfen, ob der Regierungsrat des Kantons Thurgau mit Aufrechnung der Teuerung Bundesrecht verletzt hat, wie die Beschwerde- führerinnen geltend machen. 5.5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf die Tarifstruktur 1998 so- wie gestützt auf Überlegungen zur Teuerung seit 1998 in einem ersten Schritt den Nationalen Taxpunktwert von Fr. 0.94 auf Fr. 1.03 angehoben (Erwägung 5 des Beschlusses). Danach hat sie in einem zweiten Schritt den kantonalen Taxpunktwert gestützt auf den neuen (angehobenen, teu- erungsangepassten) Nationalen Taxpunktwert unter Berücksichtigung der Bundesratsformel und der darin aktualisierten Werte bestimmt und daraus einen kantonalen Taxpunktwert von Fr. 0.97 ermittelt. 5.5.2 Dieses Vorgehen ist – wie oben dargelegt und wie die Beschwerde- führerinnen und die beigezogenen Fachämter zu Recht monieren – KVG-widrig. Soweit auf nationaler Ebene (noch) keine Taxpunktwertver-

C-7322/2013 Seite 24 einbarungen abgeschlossen und auch keine Übereinkunft über eine ge- samtschweizerisch anwendbare Methode zur Bestimmung kantonaler Taxpunktwerte getroffen worden sind, sind die Kantone dazu verpflichtet, den jeweiligen Tarif kantonsspezifisch zu bestimmen. Es ist ihnen dabei aber verwehrt, einseitig ein (fiktives) nationales Modell zu entwickeln bzw. auf einem früheren nationalen Modell aufzubauen und von diesem nach selbst festgelegten Regeln auf den für ihren Kanton geltenden Tarif zu schliessen, zumal damit Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KVG in dop- pelter Hinsicht (fehlende Einigung der Tarifpartner über ein nationales Modell, Unzuständigkeit der Kantonsregierung zur [Teil-] Festlegung ei- nes nationalen Tarifmodells) verletzt wird. Soweit der Regierungsrat vorliegend eine Hochrechnung auf ein (fiktives) nationales Modell vorgenommen und daraus den kantonalen Tarif herge- leitet hat, stellt dieses Vorgehen somit einen Verstoss gegen Bundesrecht dar und ist der angefochtene Regierungsratsbeschluss auch daher auf- zuheben. 5.6 Zu prüfen ist weiter, ob – und wenn ja, inwieweit – die Vorinstanz ge- gen Art. 59c KVV verstossen hat und welche Schlüsse daraus für das Verwaltungsverfahren zu ziehen sind. 5.6.1 Mit dem per 1. August 2007 in Kraft getretenen Art. 59c KVV hat der Bundesrat eine die im KVG enthaltenen Tarifgrundsätze ergänzende Re- gelung betreffend die Tarifgestaltung im vertragslosen Zustand erlassen. Dabei hat er - gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG und im Hinblick auf den per

  1. Januar 2007 erfolgten Übergang seiner Rechtsprechungskompetenz an das Bundesverwaltungsgericht - im Wesentlichen Grundsätze in das Verordnungsrecht überführt, welche er im Rahmen seiner Beschwerde- entscheide entwickelt hatte. 5.6.2 Dies gilt insbesondere für Art. 59c Abs. 1 KVV Bst. a und b, mit wel- chen die Grundsätze und gesetzlichen Vorgaben für KVG-Tarife, insbe- sondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit, der betriebswirtschaftlichen Bemessung und der sachgerechten Struktur sowie der möglichst günsti- gen Kosten, durch den dazu ermächtigten Verordnungsgeber präzisiert und die zur Tarifbeurteilung notwendige Transparenz hervorgehoben wur- den (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5543/2008 vom 1. April 2011 E. 6.1 m.w.H.).

C-7322/2013 Seite 25 5.6.3 Zudem verpflichtet Art. 59c Abs. 3 KVV in Verbindung mit Abs. 2 die Tariffestsetzungsbehörden dazu, eine regelmässige Überprüfung eines geltenden Tarifs auf die Erfüllung der Grundsätze nach Abs. 1 Bst. a und b im Tariffestsetzungsverfahren zu ermöglichen und eine Tarifanpassung vorzunehmen, wenn die Erfüllung dieser Grundsätze nicht mehr gewähr- leistet ist. Dadurch wird für das Tariffestsetzungsverfahren die allgemeine verwaltungsrechtliche Untersuchungsmaxime akzentuiert. Die zuständige Behörde muss die notwendigen Untersuchungsmassnahmen ergreifen, namentlich die benötigten Informationen und Dokumente beschaffen, welche eine vollständige und richtige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben und eine entsprechende Überprüfung bzw. Aus- gestaltung des anzusetzenden Tarifs überhaupt erst ermöglichen. Im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens hat sich die zuständige Behörde primär an die Tarifpartner (namentlich an die Leistungserbringer) zu hal- ten und diese ausdrücklich und konkret zur Vorlage entsprechender Do- kumente anzuhalten. Mit einem passiven Zuwarten und Abstellen auf die von den Parteien aus eigenem Antrieb eingereichten Unterlagen wird der gesteigerten Untersuchungspflicht nicht Genüge getan. Sollte sich eine Partei zu Unrecht weigern, die von ihr angeforderten Dokumente einzu- reichen, hat die zuständige Behörde sie unter Androhung angemessener Folgen zu mahnen. Sollte es der zuständigen Behörde infolge Weigerung der einen und/oder anderen Partei nicht möglich sein, die Gewährleistung der Erfüllung der Grundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV vollständig zu überprüfen, hat sie zur Sachverhaltsabklärung nach Mög- lichkeit ergänzend oder subsidiär auf andere Quellen zurückgreifen (z.B. Statistiken oder Untersuchungen des Bundes). Die Weigerung einer Ta- rifpartei, entsprechende Unterlagen einzureichen, ist im Endentscheid im Rahmen der verbleibenden Unschärfe unter dem Aspekt der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten und betreffend die Beurteilung der Beweislage zu berücksichtigen. Diesbezüglich fällt vorliegend besonders ins Gewicht, dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, dass der im Rahmen des Nationalen Tarifvertrags 1998 vereinbarte kantonale Taxpunktwert von der Regierung des Kantons Thurgau seit seiner Genehmigung im Jahre 2003 jemals auf seine KVG- Konformität hin überprüft worden wäre. Die in der Rechtsprechung des Bundesrats massgebliche (rein rechnerische) Ermittlung des kantonalen Taxpunktwerts sah für Beschwerdeverfahren eine solche Überprüfung auch nicht vor. Umso mehr muss nun, nachdem keine Bindung mehr an diese Rechtsprechung besteht, eine vertiefte Abklärung des Sachverhalts und der Vereinbarkeit des bisherigen Tarifs mit den KVG-Grundsätzen er-

C-7322/2013 Seite 26 folgen. Dabei hätte die Vorinstanz die Empfehlung des Preisüberwachers, den bisherigen Taxpunktwert auf maximal Fr. 0.90 zu senken (vgl. TG 7), als zusätzliches Indiz für die Notwendigkeit einer fundierten Abklärung und inhaltlichen Überprüfung des bisherigen Tarifs im Sinne von Art. 59c KVV erkennen müssen, zumal nach der Rechtsprechung den Empfeh- lungen des Preisüberwachers ein besonderes Gewicht zukommt. Man- gels nationaler Regelung hat diese Abklärung den kantonalen Sachver- halt zu betreffen. Ausserdem hat tarifsuisse in ihrem Festsetzungsbegeh- ren diverse Anträge zur Verbesserung der Datenlage gestellt (TG 4, An- träge 3a-c; Rz. 6, 8, 17, 20, 46, 96), was die Vorinstanz zwar zur Kenntnis genommen (s. RRB S. 2 f. und TG 6 S. 5), aber über diese Anträge nicht formell befunden und nicht dargelegt hat, weshalb sie diesen Anträgen keine Folge geleistet hat (vgl. zum Ganzen Urteil C-2461/2013 E. 5.7 m.w.H.). 5.6.4 In Bezug auf die in Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV präzisierten, seit 2007 geltenden materiellen Vorgaben zur Tarifbestimmung (vgl. oben E. 5.6.2) ist den Erwägungen des regierungsrätlichen Beschlusses – worauf das BAG in seiner Stellungnahme zu Recht hinweist – nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz diese beachtet hätte. So enthalten weder die eingereichten Vorakten noch die Ausführungen im Beschluss Hinweise darauf, dass den Berechnungen der Vorinstanz aktuelle Leistungs- und Kostendaten der Physiotherapeuten in freier Praxis zugrunde liegen würden. Entgegen der Meinung der Vorinstanz hat der Bundesrat mit seiner Genehmigung am 1. Juli 1998 zwar die damalige Bundesrechtskonformität des Nationalen Tarifvertrags 1998 und die schweizweit geltende Tarifstruktur, die auf diesem Vertrag basiert, und mit Nichteintretensentscheid am 7. Juni 2013 die Weitergeltung der bisheri- gen Tarifstruktur auf nationaler Ebene bestätigt, jedoch ist damit nicht gleichzeitig das seinerzeit gestützt auf den Nationalen Tarifvertrag 1998 festgelegte und später vom Bundesrat in seiner Rechtsprechung korri- gierte Niveau des Modelltaxpunktwertes bestätigt worden. Zudem beach- tet die Vorinstanz nicht, dass den (zwar als solchen nachvollziehbaren) Ausführungen zur Teuerung zusätzlich Überlegungen zur Effizienz der bisher erbrachten Leistungen, zur Effizienzsteigerung bspw. mittels Ver- dichtung der Infrastruktur, gemeinsamer Nutzung der Administration, Zu- sammenlegung sich gleichender Prozesse und zur Vereinfachung der Kostenstruktur gegenüberzustellen sind. Dies tut die Vorinstanz nicht an- satzweise. Stattdessen begnügt sie sich damit, das frühere Lohnniveau dem heutigen Lohnniveau gegenüberzustellen und den Taxpunktwert entsprechend zu erhöhen, womit jedoch keineswegs Überlegungen zur

C-7322/2013 Seite 27 Leistungs- und Kosteneffizienz angestellt werden. Ausserdem ist keine spezifische Auseinandersetzung betreffend die per 1. August 2009 neu als Leistungserbringerinnen zugelassenen Organisationen der Physiothe- rapie (Art. 52a KVV) erkennbar. Schliesslich enthält der angefochtene Beschluss auch keine Ausführungen dazu, inwiefern sich die seit 1. Ja- nuar 1998 durchgeführten Revisionen von Art. 5 KLV, der regelt, welche physiotherapeutische Leistungen zulasten der OKP abgerechnet werden können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, auf die Überprüfung bzw. Neufestsetzung des OKP-Tarifs auswirken. 5.6.5 Unter Bezugnahme auf die Überprüfungs-, Untersuchungs- und An- passungspflichten gemäss Art. 59c Abs. 2 KVV (vgl. oben E. 5.6.3) rügen die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde, die tarifsuisse-Gruppe habe die Vorinstanz ersucht, die Physiotherapeuten zu verpflichten, Kos- ten- und Leistungsrechnungsdaten sowie die Erfolgsrechnungen und Bi- lanzen über ihre Praxen für die Jahre 2008 bis 2011 vorzulegen. Die Vor- instanz habe jedoch diesen Anträgen nicht stattgegeben und kein konkre- tes Datenmaterial angefordert (B-act. 1 Rz. 43). Diese Ausführungen sind aufgrund der Aktenlage im Beschwerdeverfahren zu bestätigen. Weder der Begründung des angefochtenen Beschlusses noch den eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz Vorkehrungen getroffen hat, um konkrete Angaben und Daten zu erhalten, auf Grund welcher sie hätte prüfen können, ob der von ihr erhöhte Tarif den Anforderungen von Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV gerecht wird. Ebenfalls fehlen Hinweise dafür, dass die Vorinstanz gestützt auf solches Datenmaterial eine Über- prüfung des festzusetzenden Tarifs auf seine Wirtschaftlichkeit und Billig- keit hin vorgenommen hätte, wie ihr vom Gesetzgeber aufgetragen wird (Art. 43 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG; vgl. auch BGE 123 V 280 E. 6). Diesbezüglich kann der nicht weiter substantiierten Aussage der Beschwerdegegnerinnen, den Beilagen zum Festsetzungsantrag könne sehr wohl entnommen werden, dass die Vorinstanz auf rechtsgenüglich vorhandene Daten abgestützt habe (B-act. 21 Kap. II Rz. 27), nicht ge- folgt werden. Damit hat die Vorinstanz – wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht rü- gen – auch ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt unge- nügend abgeklärt. Zwar haben auch physioswiss und tarifsuisse ihre Substantiierungs- und Mitwirkungspflichten nicht (vollständig) erfüllt. Da die Vorinstanz aber davon abgesehen hat, von den Parteien konkretere Mitwirkungshandlungen zu verlangen, kann ihnen dies vorliegend nicht zum Nachteil gereichen, und ist der angefochtene Regierungsratsbe-

C-7322/2013 Seite 28 schluss (auch) wegen ungenügender Klärung des Sachverhalts aufzuhe- ben. 5.7 Darauf hinzuweisen bleibt, dass die von den Beschwerdegegnerinnen in der Beschwerdeantwort (B-act. 21 Kap. II Rz. 41) angerufenen Über- gangsbestimmungen der Änderung des KVG vom 20. Dezember 2006 (Pflegetarife) zwar die Möglichkeit der teuerungsbedingten Anpassung der Rahmentarife durch das Departement für Leistungen der Kranken- pflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim vorsehen, jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Bestimmungen für die vorliegend interes- sierende Festsetzung eines Einzelleistungstarifs für in freier Praxis prakti- zierende Physiotherapeuten einschlägig wären, und die Beschwerdegeg- nerinnen auch nicht behaupten, das KVG enthalte dazu eine positivrecht- liche (Übergangs-) Regelung. Auf diese Rüge und die zitierten Entscheide der Regierungsräte der Kantone GR, SO und AG ist daher nicht weiter einzugehen. 5.8 Damit erweist sich der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihrer Be- rechnung des Modelltaxpunktwertes zu Unrecht einen Abzug von 7.9% wegen Verschiebungen im Leistungsindex vorgenommen habe (B-act. 21 Kap. II Rz. 28 und 90 ff.). Ebenso wenig ist zu prüfen, ob der angefochte- ne Entscheid die Wirtschaftsfreiheit der Physiotherapeuten verletze, wie die Beschwerdegegnerinnen rügen (B-act. 21 Kap. II Rz. 96). 6. 6.1 Damit bleibt festzuhalten, dass dem Tariffestsetzungsentscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 2. April 2013 keine gültige Ta- rifstruktur zugrunde liegt und sich der Beschluss in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig erweist, weshalb er aufzuheben ist. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die als Beschwer- degegnerinnen Nr. 58, 62, 83, 102 rubrizierten Personen passivlegitimiert sind, wie die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 18. Februar 2014 geltend gemacht haben (B-act. 39), und ob der angefochtene Entscheid das Rechtsgleichheitsgebot verletze (B-act. 1 Rz. 35).

C-7322/2013 Seite 29 6.2 6.2.1 Mit dem Erlass des Endentscheides in der Hauptsache fallen die für die Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen oh- ne Weiteres dahin. Soweit das mit den Massnahmen provisorische Ange- ordnete nicht mit dem Endzustand übereinstimmt, müssen die Folgen grundsätzlich rückabgewickelt werden (vgl. Urteil C-2461/2013 E. 6.3.1 m.w.H.). 6.2.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird die angefochtene Verfügung voll- umfänglich aufgehoben. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die provisorische Festsetzung des Taxpunktwerts ab

  1. Januar 2013 (vgl. B-act. 16).

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädi- gung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Den (im Hauptantrag) obsiegenden Beschwerdeführerinnen sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Rückerstattung des von der tarifsuis- se-Gruppe geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.- wurde im Ver- fahren C-2461/2013 angeordnet, darauf ist zu verweisen. Da das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-2461/2013 den dort über- wiegend unterliegenden Beschwerdegegnerinnen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.- auferlegt hat (E. 7.1; Dispositiv Ziff. 3) und dem Gericht für das vorliegende Verfahren kein erheblicher Mehraufwand ent- standen ist, wird vorliegend auf die Auferlegung zusätzlicher Verfahrens- kosten verzichtet (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 erster Halbsatz VwVG). 7.2 Da den Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Verfahren – im Verhältnis zum Verfahren C-2461/2013 – keine zusätzlichen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihnen keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Den mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegnerinnen ist

C-7322/2013 Seite 30 über die im Verfahren C-2461/2013 zugesprochene reduzierte Parteient- schädigung hinaus keine zusätzliche Entschädigung zu gewähren. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (vgl. Urteil C-2461/2013 E. 9).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wird gutgeheissen. Der an- gefochtene Beschluss vom 2. April 2013 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 244/2013; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) – die Eidgenössische Preisüberwachung (A-Post)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

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