B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7303/2014
Urteil vom 30. Oktober 2015 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A., Kosovo, Zustelladresse: c/o B., Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Verfügung vom 7. November 2014.
C-7303/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 6. Februar 1963 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) stellte am 13. März 2014 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Fol- genden: SAK oder Vorinstanz]: 18. März 2014) einen Antrag auf Rückver- gütung von AHV-Beiträgen (Akten [im Folgenden: act.) der SAK 1 bis 4). Nach Vorliegen der Angaben betreffend die vom Versicherten geleistete Beitragszeit (act. 5 und 6) erliess die SAK am 8. Mai 2014 eine Verfügung, mit welcher sie das Rückvergütungsgesuch zufolge Nichterfüllens der ein- jährigen Mindestbeitragsdauer abwies (act. 7). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2014 Einspra- che und beantragte, die Verfügung vom 8. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine einmalige Abfindung auszurichten. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er habe während mehr als 10 Monaten Beiträge ge- leistet; dies unter anderem im Jahr 1990 als Saisonnier vom 6. August bis 5. Dezember 1990. Er sei in der Schweiz etwa 16 Monate versichert und erwerbstätig gewesen (act. 8). C. In der Folge gelangte die SAK mit Schreiben vom 17. Juli 2014 an die So- zialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen (im Folgenden: SVA SH) und bat um Mitteilung, ob der Versicherte für die von ihm genannte Periode (März bis Dezember 1985 bzw. März bis Dezember 1986) auf den Lohnabrechnungen aufgeführt sei und unter welcher AHV-Nummer die Bei- träge gegebenenfalls verbucht worden seien (act. 10). Ebenfalls am 17. Juli 2014 wurde der Versicherte aufgefordert, innert Frist Kopien von Nach- weisen (Arbeitsbestätigungen, Lohnausweise oder Aufenthaltsbewilligun- gen) einzureichen (act. 11). Daraufhin teilte die SVA SH der SAK am 31. Juli 2014 mit, der Versicherte sei auf der Lohnabrechnung des Jahres 1985 nicht deklariert; er habe lediglich im Jahr 1986 bei den C._______ gearbei- tet (act. 12). In der Folge erliess die SAK am 7. November 2014 einen der Verfügung vom 8. Mai 2014 im Ergebnis entsprechenden Einspracheent- scheid (act. 14). D. Dagegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 8. Dezember 2014 (Poststempel) Beschwerde und beantragte
C-7303/2014 Seite 3 sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. November 2014 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 aufgefordert worden war, eine schwei- zerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2), liess er mit E-Mail vom 22. Januar 2015 mitteilen, er könne keine solche Adresse angeben (B-act. 3). Daraufhin wurde der Versicherte mit prozess- leitender Verfügung vom 27. Januar 2015 – unter Hinweis auf die Säum- nisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheide im Bundes- blatt) – aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzuge- ben (B-act. 4 und 5). F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer eine Zustel- ladresse in der Schweiz bekannt und wiederholte im Übrigen seine Anträge (B-act. 9). Diese Eingabe wurde der Vorinstanz mit Brief vom 25. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (B-act. 10). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
C-7303/2014 Seite 4 (ATSG, SR 830.1). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrecht- lichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an- wendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 1.4 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Novem- ber 2014 (act. 14), mit welchem die Einsprache vom 23. Mai 2014 (act. 8) abgewiesen und die Verfügung vom 8. Mai 2014 (act. 7) bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.5 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 7. No- vember 2014 (act. 14). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prü- fen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Bei- trägen zufolge Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer zu Recht verneint hat. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-7303/2014 Seite 5 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben- den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent- wickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtss- ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b), und weil ferner das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurtei- lung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 7. November 2014) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorlie- genden Fall die in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar. 2.2 Gemäss BGE 139 V 263 (publiziertes Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013) ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks- republik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgenden: Sozialversi- cherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsverein- barung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) seit dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige resp. den in seiner Heimat Kosovo wohnhaften Be- schwerdeführer anwendbar. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Be- schwerdeführer keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteran- wendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335 E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend gemacht und be- wiesen hat, sondern vielmehr explizit angegeben hat, kosovarischer Staatsbürger zu sein (act. 1 S. 1). Somit hat der Beschwerdeführer als An- gehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten. 2.3 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, ins- besondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Art. 18 Abs. 3 AHVG ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist (Bst. h Satz 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).
C-7303/2014 Seite 6 2.4 Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rück- vergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Beiträge zurückgefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindestens ei- nes vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be- gründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefor- dert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehe- frau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 2.5 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re- gel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Berechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter
Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen Konto nur Erwerbs- einkommen eingetragen werden, von welchen dem Versicherten die ge- setzlichen Beiträge abgezogen worden sind – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse entrichtet hat (Art. 30 ter Abs. 2 AHVG). Bei einwandfreiem Nachweis können auch Einkommen eingetragen werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund einer Nettolohnvereinbarung ausgerichtet wurden (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30 ter AHVG). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Bei- tragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. 2.6 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jah- ren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon- tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kon- tenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich als- dann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch
C-7303/2014 Seite 7 jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzah- lung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vor- handene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Zu beachten ist allerdings auch der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersu- chungsgrundsatz, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Be- schwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt je- doch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ab- leiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). 3. Bei der Bestimmung der Beitragsjahre ist in erster Linie vom Auszug aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) des Beschwerdefüh- rers auszugehen. 3.1 Einspracheweise machte der Beschwerdeführer am 23. Mai 2014 unter anderem geltend, er habe während mehr als 10 Monaten Beiträge geleis- tet; dies unter anderem im Jahr 1990 als Saisonnier vom 6. August bis 5. Dezember 1990. Er sei in der Schweiz etwa 16 Monate versichert und er- werbstätig gewesen (vgl. Bst. B. hiervor). Zur Begründung seiner Be- schwerde vom 8. Dezember 2014 führte er zusammengefasst aus, gemäss den Abklärungen der Vorinstanz seien nur 10 Monate AHV-Beiträge geleis- tet worden, d.h. für das "Saisonjahr 1985"; das "Saisonjahr 1990" fehle. In diesem Jahr habe er in der Schweiz etwa 5 Monate gearbeitet und Beiträge entrichtet. Als Beweis könne er nur Kopien des Arbeitsvisums und des Rei- sepasses beibringen. Betreffend den Beweis der Monatslöhne erwähnte er, ausser dem Reisepass seien während des Krieges alle anderen Be- weise und Unterlagen verbrannt (B-act. 1). 3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 unter anderem aus, es lägen keine Anhaltspunkte für unrich- tige IK-Eintragungen vor, weshalb die SAK auf diese abzustellen habe. Ge- mäss IK-Auszug weise der Beschwerdeführer in den Jahren 1986 und
C-7303/2014 Seite 8 1990 geleistete Beiträge aus Erwerbstätigkeiten bei den C._______ (Juni bis November 1986) und der D._______ AG (August bis Dezember 1990) auf. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei das "Saisonjahr 1990" somit in die Berechnung eingeflossen. Die beiden im IK-Auszug auf- geführten Beitragszeiten seien berücksichtigt worden. Die einjährige Min- destbeitragsdauer werde durch diese jedoch nicht erreicht. Weitere Be- weismittel bringe der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb eine Korrektur der Beitragszeiten ausgeschlossen sei. 3.3 Dem IK-Auszug vom 29. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer im Jahr 1990 von August bis Dezember 1990 AHV-Bei- träge abgerechnet worden waren. Diese Angaben stehen in Übereinstim- mung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser im Jahr 1990 als Saisonnier bei der D._______ AG (act. 1 S. 2) von August bis Dezember 1990 Beiträge geleistet habe. Es hat demnach auch mit Blick auf die Visakopie (act. 8 S. 3) als erstellt zu gelten, dass der Beschwerde- führer für das Jahr 1990 insgesamt 5 Beitragsmonate aufweist. Entgegen seiner beschwerdeweisen Auffassung wurde das "Saisonjahr 1990" zwei- felsfrei berücksichtigt. 3.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnte Erwerbstätigkeit vom
C-7303/2014 Seite 9 3.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – so- weit aus den Akten ersichtlich – nie einen Kontenauszug von der Aus- gleichskasse verlangt hat. Die Berichtigung von Eintragungen im individu- ellen Konto könnte deshalb nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig wäre oder dafür der volle Beweis erbracht würde (vgl. E. 2.6 hiervor). Mit Blick auf die von der Vorinstanz vorgenommenen Nachfor- schungen und die Ausführungen des Beschwerdeführers sind Dokumente in Form von Lohnabrechnungen und Arbeitszeugnissen betreffend die Sai- sonbeschäftigungen weder vorhanden noch einbringlich. Weiter finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise auf allfällige Nettolohnvereinba- rungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Beschwerdeführer könnte demnach in kei- ner Weise beweisen, dass er länger als 6 Monate 1986 resp. 5 Monate 1990 in der Schweiz erwerbstätig gewesen wäre und entsprechend AHV- Beiträge abgerechnet worden wären. Da von weiteren Beweismassnah- men keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, wäre von solchen abzusehen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b). 4. Da die Eintragungen im IK-Auszug für die Jahre 1986 und 1990 weder of- fenkundig falsch sind noch für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht werden konnte (vgl. E. 2.6 hiervor), besteht kein Anlass, die Beitragsdauer für diese Jahre nicht aufgrund des IK-Auszuges zu ermitteln. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von höchstens 11 Monaten – anstatt der von der Vorinstanz festgestellten 10 – aufweist. Hinweise darauf, dass er länger als 11 Monate Beiträge geleistet hätte resp. ein volles, Anspruch auf Rückerstattung begründendes Bei- tragsjahr erfüllt wäre (vgl. Art. 50 AHVV), liegen keine vor. Demnach ist die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Beiträge in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 RV-AHV zu verneinen ist. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 7. November 2014 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2014 (Poststempel) ab- zuweisen ist.
C-7303/2014 Seite 10 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Parteientschädi- gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-7303/2014 Seite 11 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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