Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C­7294/2008 Urteil vom 23. November 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Elena Avenati­Carpani, Richter Jean­Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Judith Müller, Aabachstrasse 4, Postfach 4435, 6304 Zu g, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C­7294/2008 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...]), eine mazedonische Staatsangehörige, heiratete am 16. Juni 2004 in ihrem Heimatland den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]) und reiste am 1. August 2004 in die Schweiz ein. Gestützt auf die Bestimmungen über den Familiennachzug erhielt sie vom Wohnkanton St. Gallen daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Am 6. Februar 2005 verliess die Beschwerdeführerin ihren Gatten, welchen sie der ehelichen Gewalt bezichtigte, und zog vorübergehend nach D./SZ zu einer Bekannten. Für deren betagte Mutter war sie dort, bis im Frühjahr 2008, als Hausangestellte tätig. Die Vorfälle, die sich laut ihrer Darstellung während des ehelichen Zusammenlebens zutrugen, wurden der Kantonspolizei St. Gallen gemeldet. Als Folge der ehelichen Auseinandersetzungen befand sich die Betroffene eine Zeit lang in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung. Kurz nach der Trennung gelangte der Ehegatte am 9. März 2005 mit einer Klage auf Ungültigkeit der Ehe an das Vermittleramt E./SG. Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellte durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Kreisgericht F._______ in G._______ am 10. März 2005 ein Eheschutzbegehren. Am 12. April 2005 erliess das zuständige Zivilgericht entsprechende Eheschutzmassnahmen. Zur Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft kam es nicht mehr. B. Am 18. Mai 2006 lehnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte sie auf, das Land bis zum 16. August 2006 zu verlassen. Auf Rekurs hin erklärte sich die kantonale Migrationsbehörde am 22. November 2006 bereit, ihre Verfügung vom 18. Mai 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben und besagte Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mittels Schreiben vom 5. April 2007 signalisierte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz (heute: Amt für Migration), mit der definitiven Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin auf ihrem Kantonsgebiet einverstanden zu sein und hiess ihr Gesuch um Kantonswechsel gut.

C­7294/2008 Seite 3 Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde vom Kreisgericht F._______am 11. Juni 2007 (in Rechtskraft seit 13. Juli 2007) geschieden. C. Am 10. Juli 2008 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz der Vorinstanz ein Gesuch um Zustimmung zur weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2008 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der frühere Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht am 13. August 2008 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 13. Januar 2009 aus der Schweiz weg. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe vor Ablauf der in Art. 50 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) genannten Dreijahresfrist definitiv gescheitert sei, weshalb die Voraussetzungen für einen Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt seien. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde für die Betroffene sodann keine besondere Härte darstellen. Dagegen sprächen nur schon die rasche Auflösung des gemeinsamen Haushalts nach rund sechs Monaten, die generell zu kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Umstand, dass die Ehe kinderlos geblieben sei. Zwar sei die Beschwerdeführerin hierzulande beruflich, sprachlich und sozial gut integriert, wesentliche ihrer Integrationsbemühungen fielen aber in einen Zeitraum, in welchem die Ehe bereits gescheitert und der Aufenthaltsanspruch weggefallen sei. Solchen Bestrebungen komme deshalb kein entscheidendes Gewicht zu. Abgesehen davon sei sie erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz gereist. Sie habe somit den weitaus grössten und prägendsten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht, wo auch ihre zwei erwachsenen Kinder lebten, weshalb sie dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Die geltend gemachte eheliche Gewalt stelle grundsätzlich einen besonderen Grund dar, welcher zu berücksichtigen sei. Durch die sehr kurze Dauer des ehelichen Zusammenlebens werde

C­7294/2008 Seite 4 dies allerdings relativiert. Von daher rechtfertige sich bei der Prüfung der Härtefallvoraussetzungen ein vergleichsweise strenger Beurteilungsmassstab. Zu erwähnen gelte es der Vollständigkeit halber, dass die eheliche Gewalt nicht zur Anzeige gebracht worden sei. Art. 50 Abs. 2 AuG verlange ausser dem Vorhandensein ehelicher Gewalt gleichzeitig eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland. Dieses Erfordernis sei im Falle der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit könne von ihr verlangt werden, den Lebensmittelpunkt wiederum in ihr Heimatland zu verlegen. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde vom 17. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin durch die jetzige Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie bringt hauptsächlich vor, zivilrechtlich habe die Ehe mehr als drei Jahre gedauert und sie sei nicht vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG definitiv gescheitert. Die Gründe, welche zur Scheidung geführt hätten, könnten nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Vielmehr sei sie Opfer häuslicher Gewalt geworden und habe den gemeinsamen Haushalt fluchtartig verlassen müssen. In den Jahren 2005 und 2006 habe sie ärztliche bzw. psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, um die damalige Situation und die Übergriffe des Ehegatten verarbeiten zu können. Seit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts und auch der Scheidung habe die Beschwerdeführerin alles unternommen, um selbstverantwortlich und finanziell unabhängig leben zu können. Parallel zu ihrer Tätigkeit als Haushaltsgehilfin habe sie sich beinahe im Alleingang beruflich weiterentwickelt. Seit Januar 2008 arbeite sie als Dolmetscherin für die Caritas. Sie spreche neben mazedonisch und deutsch auch kroatisch, serbisch und bulgarisch. Dadurch zeichne sie sich als Fachkraft für interkulturelle Übersetzungs­ und Dolmetscherarbeiten für öffentliche und private Institutionen aus. Ihre beruflichen Chancen als mehrsprachige Übersetzerin zeigten Motivation und Integrationsgrad auf eindrückliche Weise. Dass sie in der Schweiz keine Familienangehörigen habe, bedeute keineswegs, dass sie nicht integriert sei. Im Gegenteil habe sie sich hierzulande mittlerweile einen breiten Freundeskreis aufgebaut. Ihr Engagement in Sachen Integration sei überdurchschnittlich, wobei sie sich bereits vor der Scheidung engagiert, integriert und weitergebildet

C­7294/2008 Seite 5 habe. Als alleinstehende, geschiedene Frau hätte die Beschwerdeführerin in Mazedonien im Übrigen mit Diskriminierungen in Beruf und Alltag zu rechnen. Die Zustimmungsverweigerung stellte für sie daher eine grosse persönliche Härte dar und sei unverhältnismässig. Das Rechtsmittel ergänzte die Parteivertreterin mit einer Reihe von Beweismitteln, namentlich Zertifikaten und Diplomen zur beruflichen Weiterbildung, Belegen betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Caritas und einem Bericht eines Psychiaters vom 6. September 2006. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie betont, die von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz im beruflichen und privaten Umfeld geknüpften Bekanntschaften entsprächen eher einer normalen zeitlichen Entwicklung denn besonderen Anstrengungen zur Integration und zeugten demnach nicht von einem speziell gefestigten Beziehungsnetz oder besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz. G. Replikweise hält die Beschwerdeführerin am 27. März 2009 an ihrem Rechtsmittel fest. Der Replik waren sechs weitere Beweismittel beigelegt (zwei Arbeitsbestätigungen; Zertifikat "Interpret" für interkulturelles Übersetzen; Bestätigung des Schweizer Freundes vom 15. Februar 2009, dass er mit der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit eine Liebesbeziehung unterhalte, etc.). Mit Nachträgen vom 9. Juli 2009, 17. November 2009, 23. Februar 2010, 24. März 2010, 22. April 2010, 4. November 2010 und 2. Dezember 2010 reichte die Parteivertreterin zusätzliche Beweismittel ein (worunter einen Anstellungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz [HEKS] und Belege für Dolmetschertätigkeiten bei Amtsstellen). H. Am 11. November 2010 ordnete das Bundesverwaltungsgericht zwecks Aktualisierung und Ergänzung des Sachverhalts einen zweiten Schriftenwechsel an. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 7. Dezember 2010 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest.

C­7294/2008 Seite 6 Die Parteivertreterin machte hierzu am 14. Januar 2011 (unter Einreichung weiterer Unterlagen) abschliessende Bemerkungen. Sonstige Ergänzungen erfolgten am 9. Dezember 2010, am 14. April 2011 (durch die Beschwerdeführerin selbst) sowie am 8. Juli 2011. I. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen und des Amtes für Migration des Kantons Schwyz – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist­ und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale

C­7294/2008 Seite 7 Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.2. Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, da sie jedoch mit Gesuch vom 7. Juli 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwendung. 3.3. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.

C­7294/2008 Seite 8 4. 4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 4.2. Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe bestehen (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht insoweit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so explizit Art. 76 VZAE – eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O. Art. 49 AuG N. 3).

C­7294/2008 Seite 9 4.3. Die Beschwerdeführerin macht hierzu vorweg geltend, die zivilrechtliche Dauer der Ehe habe mehr als drei Jahre betragen und die eheliche Gemeinschaft sei erst nach der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG endgültig gescheitert. Dabei wird verkannt, dass nicht nur die Ansprüche aus Art. 42 AuG (vgl. MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 42 N 49, 53 und 54), sondern auch derjenige aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG voraussetzen, dass der ausländische Ehepartner sich rechtmässig hierzulande aufhält. Die Ehegemeinschaft muss mithin in der Schweiz gelebt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1 oder 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.3). Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2004 in Mazedonien einen Schweizer Bürger geheiratet. Am

  1. August 2004 konnte sie in die Schweiz einreisen. Anfangs Februar 2005 trennten sich die Eheleute bereits, ohne die eheliche Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Die Scheidung erfolgte am 11. Juni 2007 (rechtskräftig seit 13. Juli 2007). Da der Zeitraum zwischen der Eheschliessung im Ausland und der Einreise in die Schweiz nicht mitgerechnet werden kann, ist die fragliche Dreijahresfrist folglich so oder so nicht erfüllt. 4.4. Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet mit anderen Worten keine Anwendung. Zumindest im Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration – die ein kumulatives Kriterium wäre – nicht mehr an.

5.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung – unabhängig von der bisherigen Dauer der Ehegemeinschaft – auch dann fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige – und im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe – können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O.,

C­7294/2008 Seite 10 Art. 50 N 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 5.2. Indem die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, macht sie einen spezifischen, auf der Auflösung der Ehe beruhenden Grund geltend, der ihr einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnte. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung in dieser Hinsicht dagegen, besagter Grund werde durch die sehr kurze Dauer des ehelichen Zusammenlebens relativiert. Ferner sei die eheliche Gewalt nicht zur Anzeige gebracht worden. Art. 50 Abs. 2 AuG setze überdies gleichzeitig eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland voraus, was hier nicht zutreffe. In der zweiten Vernehmlassung vom 7. Dezember 2010 wird ergänzt, es gebe keine Anzeichen für massive eheliche Gewalt. Das vom 6. September 2006 datierende Arztzeugnis gehe nicht von bleibenden Schäden aus. 5.3. Von häuslicher Gewalt wird gesprochen, wenn in einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt ausgeübt oder angedroht wird. Hauptmerkmal bildet die Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität durch die innerhalb einer Ehe oder Partnerschaft strukturell stärkere Person. Opfer von häuslicher Gewalt können sowohl Frauen als auch Männer werden (vgl. MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 32). Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen häuslicher Gewalt setzt voraus, dass diese eine bestimmte Intensität aufweist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sie derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (siehe BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4 oder Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 4.3). An die Intensität der häusliche Gewalt werden höhere Anforderungen gestellt, wenn sie alleine – d.h. ohne Kombination mit einer stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland – einen wichtigen persönlichen Grund darstellen soll (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.3.4 oder 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010 E. 2.1). Hervorzuheben wäre an dieser Stelle aber nochmals, dass – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – sowohl die eheliche Gewalt als auch die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland je für

C­7294/2008 Seite 11 sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b bwz. Art. 50 Abs. 2 AuG begründen können (siehe MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 30 oder E. 5.1 hiervor). 5.4. Was die häusliche Gewalt bzw. die ehelichen Auseinandersetzungen schlechthin anbelangt, so ergibt sich aus den Akten folgendes Bild: 5.4.1. Anscheinend am 6. Februar 2005 suchte die Beschwerdeführerin bei C., einer gemeinsamen Bekannten der Eheleute, vor ihrem Gatten Zuflucht. Am 8. Februar 2005 meldete sich die erwähnte Kollegin deswegen auf dem Schalter der Polizeistation E.. Wegen weiterer polizeilicher Einsätze konnte sie erst tags darauf vorgeladen und als Auskunftsperson zur Angelegenheit einvernommen werden. Dabei gab sie in Bezug auf das Eheleben der Betroffenen zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe ihr anvertraut, von ihrem Ehemann regelmässig beschimpft worden zu sein. Des Weiteren habe er sie auch eingeschlossen, von der Aussenwelt systematisch abgeschottet, körperlich malträtiert (u.a. Kneifen am Busen) und wie eine Sklavin behandelt. Als B._______ sie wegen Unterleibsschmerzen nach Mazedonien zu einem Arzt geschickt habe, sei am Flughafen überdies eine andere Frau aufgetaucht, welche am ehelichen Domizil seit fünf bis sechs Jahren ein­ und ausgehe. In der Wahrnehmung von C._______ hat der Schweizer Ehegatte die Beschwerdeführerin schlecht und auf nicht akzeptable Weise behandelt (siehe Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei St. Gallen vom 9. Februar 2005). Letztere hat ihre Kollegin am 8. Februar 2005 auf den Polizeiposten begleitet, jedoch draussen im Personenwagen gewartet (siehe Erhebungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 31. Juli 2006). Danach ist sie allerdings weder persönlich auf dem Polizeiposten erschienen noch hat sie eine Strafanzeige eingereicht. Von einer unwürdigen und demütigenden Behandlung ist ebenfalls im Eheschutzgesuch vom 10. März 2005 die Rede. Wegen der rapportierten Vorkommnisse begab sich die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2010 in Sattel/SZ zu einen Hausarzt. Ihm zufolge wirkte sie damals niedergeschlagen, nervös und aufgeregt. Sie habe über Schlafstörungen, kreisende Gedanken, Herzklopfen und nervöse Magenprobleme geklagt (vgl. Überweisungsschreiben von Dr. med. I._______ vom 15. Februar 2005). Ergänzende spezialärztliche Untersuchungen erfolgten Ende Februar 2005 beim Facharzt Dr. med. J._______ in Olten und Bern. Er diagnostizierte zunehmende ängstlich­

C­7294/2008 Seite 12 depressive Störungen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach monatelangen schweren Misshandlungen in einer konfliktreichen Ehebeziehung und kam zum Schluss, dass die Patientin bis auf weiteres psychiatrischer Betreuung bedürfe (siehe das psychiatrische Arztzeugnis vom 26. Februar 2005). Ab Januar 2006 befand sie sich bei Dr. med. K._______ in L._______ in psychiatrischer Behandlung. Nach seiner Diagnose leidet die Beschwerdeführerin wegen des in der Ehe Vorgefallenen an posttraumatischen Belastungsstörungen, Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen. Die Stimmungsschwankungen besserten sich jedoch und von bleibenden Schäden könne noch nicht gesprochen werden. Auch er empfahl, die begonnene Therapie unbedingt fortzuführen (vgl. Arztbericht vom 6. September 2006). 5.4.2. Ganz anders gestaltete sich das eheliche Zusammenleben nach der Schilderung des inzwischen geschiedenen Ehemannes. Gemäss Orientierungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 16. März 2005 meldete er sich anfangs Februar 2005 jenes Jahres privat beim Polizeibeamten X._______ in E.. Ihm gegenüber soll er sich über die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert haben, diese sei nur auf den eigenen Vorteil bedacht und wolle ein Luxusleben führen. Sie mache sich im Haushalt kein bisschen nützlich und verhalte sich nicht korrekt. Ähnliche Vorwürfe erhob B. in der Eheungültigkeitsklage vom 9. März 2005 an das Vermittleramt E., wobei er ergänzte, seine damalige Gattin habe die Ehe erschlichen. Parallel dazu verlangte er von der kantonalen Migrationsbehörde am 21. Februar 2005 ihre schnelle Ausschaffung. Im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an einer Ehe wurde der Schweizer Ehemann von der Kantonspolizei St. Gallen am 21. Januar 2006 befragt. In dieser Einvernahme ging es vor allem um die Ermittlung der Begleitumstände der Heirat. Bei dieser Gelegenheit führte er aus, die Beschwerdeführerin habe es mit der ehelichen Beziehung nicht so genau genommen. Sie sei immer alleine in den Ausgang gegangen und habe ihn allein gelassen. An einer Arbeitsstelle sei sie nicht interessiert gewesen (im Einzelnen vgl. Befragungsprotokoll vom 21. Januar 2006). 5.4.3. Die Aussagen der Beteiligten sind völlig kontrovers, was sowohl in den polizeilichen Befragungen von C. und B._______ als auch den Plädoyernotizen der Hauptverhandlung betreffend Eheschutz vom 11. April 2005 (vgl. dazu Akten des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen) hinlänglich zum Ausdruck kommt. Wohl basieren die

C­7294/2008 Seite 13 Feststellungen von C._______ grösstenteils auf den ihr gegenüber gemachten Äusserungen der Beschwerdeführerin. Die Antworten ihrer Kollegin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2005 erwecken aber keineswegs den Eindruck, sie habe einschlägige Behauptungen unkritisch als Tatsachen übernommen. So gilt es zu bedenken, dass es sich bei ihr um jemanden aus dem Bekanntenkreis von B._______ handelt. Dementsprechend höher dürfte für sie die Hemmschwelle gewesen sein, derartige Vorfälle – notabene von sich aus – überhaupt der Polizei zu melden. Kommt hinzu, dass gewisse Aussagen von C._______ auf eigener Wahrnehmung beruhen. Dazu zählen Beobachtungen, die sie während eines Besuches bei den Eheleuten gemacht hat, direkte telefonische Kontakte mit B._______ sowie der Nervenzusammenbruch, den die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2005 in ihrem Beisein erlitten haben soll. Von daher soll ihr Bedürfnis herrühren, etwas gegen diese Situation zu unternehmen (siehe S. 3 des fraglichen Einvernahmeprotokolls). Zum Abschluss der Vorsprache auf dem Polizeiposten erklärte sie ausdrücklich, sie würde unterschreiben, dass der Schweizer Ehemann seine Gattin schlecht behandle und es so nicht akzeptabel sei. Am Telefon habe B._______ mit ihr (C.) auf eine Art und Weise gesprochen, die völlig daneben sei (S. 5 des Einvernahmeprotokolls). Aktenkundig ist ferner, dass sich die Beschwerdeführerin wegen besagter Eskalation in den ehelichen Verhältnissen umgehend in ärztliche Behandlung begab. Zwar basieren auch die eingereichten ärztlichen Berichte letztlich auf ihrer Darstellung. Dass die seitens des Hausarztes und der beiden Fachärzte festgestellten Symptome auf gravierendere Vorkommnisse in der Ehe hindeuten, steht indessen ausser Zweifel. Immerhin handelt es sich (wie bei den Polizeirapporten) um nach Art. 77 Abs. 6 VZAE zulässige und geeignete Nachweise. Anzumerken wäre ergänzend, dass B. mit seiner Eheungültigkeitsklage in der Folge nicht durchgedrungen ist. Stattdessen wurden im April 2005, wie vom früheren Rechtsvertreter beantragt, Eheschutzmassnahmen in die Wege geleitet. Als unglaubhaft erweist sich im Kontext des seitherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin (siehe auch E. 6.3 – 6.6 hiernach) überdies der Vorwurf der Arbeitsscheu. Alles in allem bestehen trotz kaum vereinbarer gegenseitiger Vorhaltungen konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Form von ehelicher Gewalt. 5.5. Zu prüfen ist weiter, ob die beschriebene Gewaltsituation eine solche Schwere bzw. eine so hohe Intensität erreicht hat, dass sie bereits für sich allein als wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG qualifiziert

C­7294/2008 Seite 14 werden kann. Das Bundesgericht hat in Anwendung der unter E. 5.3 dargelegten Grundsätze etwa ausgeführt, dass eine Ohrfeige sowie der Rauswurf aus der ehelichen Wohnung zwar eine Form ehelicher Gewalt darstelle, diese aber im zu beurteilenden Fall einmalig und von kurzer Dauer gewesen sei, keiner medizinischen Versorgung bedurft und zu keinen physischen oder psychischen Folgeschäden geführt habe. Deshalb hielt es dafür, unter den gegebenen Umständen würde sich ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 5.2). Anders als im angeführten Beispiel wurde im Falle der Beschwerdeführerin die Polizei benachrichtigt und das Opfer hat sich ärztlichen und psychiatrischen Behandlungen unterzogen. Mit Blick auf die medizinischen Unterlagen lässt sich allerdings nicht klar differenzieren, ob bzw. inwieweit die diagnostizierten psychischen Probleme nun allein von erheblicher ehelicher Gewalt durch den anderen Ehegatten oder dem allem Anschein nach generell sehr konfliktbeladenen Eheleben herrühren. So kann die Intensität der häuslichen Gewalt (erster Teiltatbestand von Art. 50 Abs. 2 AuG) angesichts der festgestellten Kontroversen denn heute nicht mehr abschliessend beurteilt werden. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland wiederum (zweiter Teiltatbestand von Art. 50 Abs. 2 AuG) ist prima vista nicht erkennbar. Die Frage nach einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen der beiden Teiltatbestände kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen aber offen gelassen werden. 6. 6.1. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C­6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 7.3 oder C­4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des jeweils Betroffenen. Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines (nachehelichen) Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der

C­7294/2008 Seite 15 Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; siehe hierzu MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). Schliesslich sind auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (zum Ganzen vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). 6.2. Die Anzeichen für häusliche Gewalt (siehe E. 5.4 hiervor) rechtfertigen – selbst wenn für sich allein keine eigene Anspruchsgrundlage begründend – einen milderen Massstab bei der Beurteilung der Härtefallsituation (bezogen auf die altrechtliche Regelung vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C­195/2008 vom 25. Mai 2011 E.6.3 und C­525/2006 vom 24. April 2008 E. 7.1, je mit Hinweisen). Da die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft hauptsächlich auf Gewalterfahrungen in der Ehe zurückzuführen ist und sich die Bedenken hinsichtlich des Eingehens einer Scheinehe sowie des rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an einer Ehe als unbegründet erwiesen (vgl. das diesbezügliche Aufenthaltsverfahren im Kanton St. Gallen aus dem Jahre 2006), kommt der Ehedauer auf schweizerischem Territorium nicht die Bedeutung zu, welche ihr die Vorinstanz beimisst. Die eingangs erwähnten ehespezifischen Elemente sind vor diesem Hintergrund geeignet, die Anforderungen an die private Interessenlage entscheidend herabzusetzen. In dem Sinne gilt es die besondere Ausgangslage zu Gunsten der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen. 6.3. Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz. Während dieser Zeit hat sie bemerkenswerte Integrationsleistungen erbracht. Schon bald nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Februar 2005 ging sie einer Erwerbstätigkeit als Haushalthilfe nach und baute sich eine neue Existenz auf. Als Hausangestellte war sie bis und mit April 2008 tätig. Der Beschwerdeführerin wurde damals gekündigt, weil die Arbeitgeberin sich in ein Altersheim begab (vgl. die entsprechende Arbeitgeberbescheinigung vom 20. Februar 2008). Parallel dazu bildete sie sich mit einiger Beharrlichkeit in verschiedenen Bereichen weiter. Was die sprachliche Integration anbelangt, so belegte sie ab August 2005 Intensivdeutschkurse. Im Sommer 2007 schloss sie die Prüfungen am Goethe­Institut erfolgreich ab (vgl. Goethe­Zertifikat C1 vom 30. Juli 2007). Ihre sprachliche Kompetenz lässt mit dem erreichten Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates kaum Wünsche offen. Im Vergleich dazu setzt Art. 62 Abs. 1 Bst. b VZAE für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

C­7294/2008 Seite 16 wegen erfolgreicher Integration ein sprachliches Referenzniveau von lediglich A2 voraus (siehe dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­ 1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.5 mit Hinweis). 6.4. Auch die berufliche und wirtschaftliche Integration ist beachtlich. Die Beschwerdeführerin hat es nicht bei ihrer anfänglichen Tätigkeit als Hausangestellte bewenden lassen, sondern bei der Caritas ab Sommer 2007 Dolmetscherschulen besucht (vgl. die Modulzertifikate für interkulturelle Übersetzer/innen vom 5. März 2008 und 10. Juni 2008). Seit dem 11. März 2009 besitzt sie das unter anderem vom BFM anerkannte Zertifikat für interkulturelles Übersetzen von "INTERPRET" (vgl. Beschwerdebeilage 20). Die Beschwerdeführerin spricht nebst der mazedonischen Sprache deutsch, kroatisch, serbisch und bulgarisch. Mittlerweile wird sie von verschiedenen öffentlichen Stellen und Institutionen in den Bereichen Justiz, Polizei, Bildung, Gesundheit und Soziales immer wieder für Übersetzungsdienste herangezogen. So ist sie seit dem 1. Januar 2008 im Auftragsverhältnis als Dolmetscherin für die Caritas Luzern tätig (siehe Arbeitsvertrag vom 4. März 2008 sowie Arbeitsbestätigung vom 1. Juli 2008). Hinzu gekommen sind inzwischen Anstellungen als Übersetzerin beim HEKS (seit 1. Juni 2009, vgl. Anstellungsvertrag für MitarbeiterInnen im Stundenlohn vom 15. Juni 2009), bei der Zuger Polizei (seit 11. März 2010, gemäss der Rahmenvereinbarung gleichen Datums) und bei der Kantonspolizei Schwyz. Auf dem Polizeiposten M._______ mündliche Auskünfte zur Dolmetschertätigkeit einzuholen (so die Beweisofferte in der Beschwerdeergänzung vom 23. Februar 2010) erübrigt sich, weil die fachlichen Qualitäten und der diesbezügliche Einsatz für die Polizei unbestritten sind (vgl. beispielsweise Dolmetscherabrechnung des Ermittlungsdienstes der Kantonspolizei Schwyz vom 8. Oktober 2010). Dass die Beschwerdeführerin als Übersetzerin mit hoher Sach­ und Sozialkompetenz geschätzt wird, dafür sprechen nur schon die eingereichten Arbeitszeugnisse (Zwischenzeugnis der Caritas vom 2. Juni 2008 und Arbeitsbestätigung des selben Hilfswerks vom 18. März 2009, Bestätigung des Zivilstandsamtes der Stadt N._______ vom 20. März 2009, Zwischenzeugnisse des HEKS vom 12. Februar 2010 und 8. Dezember 2010, Bestätigung der Zuger Polizei vom 4. Juli 2011). Von allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird sie denn unisono als zuverlässige, verantwortungsbewusste, vertrauens­ und liebenswürdige Mitarbeiterin wahrgenommen. Ergänzende Angaben zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin finden sich auf der Homepage von "INTERPRET" (vgl. http://www.inter­pret.ch/interkulturell­uebersetzende­finden.html). Als

C­7294/2008 Seite 17 Vereinsmitglied unterstützt sie dort die Anliegen dieser Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkulturelles Übersetzen und Vermitteln (siehe dazu Bestätigung vom 2. Dezember 2010). Insoweit handelt es sich bei ihr fraglos um eine Person mit besonderen beruflichen Qualifikationen. Ausser diesen Teilzeitstellen, wo die Beschäftigung wie üblich stundenweise und auf Abruf erfolgt, hat die Beschwerdeführerin eine Vollzeitstelle als Betriebsmitarbeiterin in der Garage ihres jetzigen Lebenspartners inne (vgl. Arbeitsvertrag für Garagenpersonal vom 14. November 2009). Sonstige berufliche Engagements dokumentieren namentlich ein Kurszertifikat eines Abklärungs­ und Bewerbungsseminars vom 18. Juli 2008 (Bewertung: "sehr gut"), ein Zertifikat "Job Center 1" vom 7. November 2008, ein Arbeitszeugnis von "impuls" vom 26. Oktober 2009 (Verein für bessere Chancen im Beruf), die Teilnahme am Projekt "Empfangsgespräche ausländische Eltern in der Schule Olten" (April 2010) sowie der Besuch dreier Weiterbildungskurse des HEKS (interkulturelles Übersetzen im Aargauer Sozialwesen, in der Psychiatrie und im Gesundheitswesen zwischen November 2009 und November 2010). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie argumentiert, all diese Integrationsbemühungen fielen hier nicht entscheidend ins Gewicht, da sie erst zu einem Zeitpunkt eingesetzt hätten, als die Ehe mit dem Schweizer Bürger bereits definitiv gescheitert gewesen sei. Der Parallelfall, der in der angefochtenen Verfügung zitiert wird (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­533/2006 vom 19. Mai 2008), lässt sich nämlich in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichen. Insbesondere liegt jenem Beispiel keine Gewaltsituation in der Ehe zu Grunde, was vorliegend einen weniger strengen bzw. anderen Beurteilungsmassstab erlaubt (siehe die vorangehende E. 6.2). Aufgrund des Gesagten geht nicht nur die sprachliche sondern auch die berufliche Integration, die sich ausgesprochen schnell vollzog, deutlich über das Mass hinaus, was nach einem siebenjährigen Aufenthalt normalerweise erwartet werden kann und darf (vgl. auch BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8 f. e contrario). 6.5. Auch die soziale Integration gestaltete sich im Falle der Beschwerdeführerin erfolgreich. Aus den Akten geht hervor, dass sie seit längerer Zeit ein – gefestigtes – Liebesverhältnis mit einem gerichtlich von seiner Frau getrennten Schweizer unterhält (vgl. dessen Schreiben vom 15. Februar 2009). Ihm zufolge wurde sie in der Familie herzlich aufgenommen. Nur schon von daher bestehen stabile und enge persönliche Beziehungen zur Schweiz. Daneben hat sie einen privaten

C­7294/2008 Seite 18 Freundeskreis aufgebaut, der sowohl Schweizer und hierzulande Niedergelassene als auch Berufskolleginnen und Berufskollegen umfasst. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die Aufzählung in der Beschwerdeschrift vom 17. November 2008. Die Beschwerdeführerin kann sich somit auf ein relativ breitgefächertes soziales Beziehungsnetz abstützen. Schliesslich hat sie nie Sozialleistungen in Anspruch genommen und sie verfügt über einen tadellosen straf­ und betreibungsrechtlichen Leumund (zu den Anforderungen an eine erfolgreiche Integration siehe Urteile des Bundesgerichts 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2010 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2 in analogiam). 6.6. Die Aufgabe der nun aufgebauten Bande zur Schweiz kann trotz allem nicht als schlichtweg unzumutbar beurteilt werden, es besteht indessen kein Zweifel, dass sie unter den aktuellen Begebenheiten (überaus erfolgreiche sprachliche, berufliche und soziale Integration) einen erheblichen Eingriff in die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin darstellen würde (siehe dazu auch BGE 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.3). Wohl ist einzuräumen, dass die Betroffene den grössten Teil ihres Lebens in ihrer Heimat verbracht hat und die zwei inzwischen erwachsenen Kinder aus erster Ehe dort ansässig sind. Eine Reintegration erschiene von daher möglich. Dennoch wäre eine Rückkehr nach Mazedonien, nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Als zweimal geschiedene Frau sähe sich die Beschwerdeführerin mit etlichen Mühen konfrontiert, privat und beruflich wieder den Anschluss zu finden. Solche Umstände sind für sich allein zwar nicht entscheidend, im Rahmen einer Gesamtschau ist ihnen in einer Konstellation wie der vorliegenden dennoch Rechnung zu tragen. 6.7. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Besonderheiten dieses Einzelfalls (Anzeichen für eheliche Gewalt, überdurchschnittliche Integration trotz schwieriger Ausgangslage, klagloses Verhalten) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne eines nachehelichen Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vorliegt, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Indem die Vorinstanz die Zustimmung zu einer weiteren Regelung des Anwesenheitsrechts hierzulande verweigert hat, erweist sich ihre Anordnung als unverhältnismässig.

C­7294/2008 Seite 19 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihr gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dispositiv nächste Seite

C­7294/2008 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. Dezember 2008 entrichtete Kostenvorschuss von Fr. 800.­ wird zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.­ (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref­Nr. ZEMIS [...] retour) – das Amt für Migration des Kantons Schwyz (in Kopie) – das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm

C­7294/2008 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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23.11.2011
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