B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7289/2013
Urteil vom 7. Dezember 2015 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______, (...), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung für Invalidenrente, Verfügung vom 26. November 2013.
C-7289/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1966 geborene, verheiratete (zwei Kinder, geboren am 1. Mai 1997 und 1. September 1998) aus Bosnien und Herzegowina stammende A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war in den Jahren 1990 bis 1998 in der Schweiz wohnhaft und von Juni 1995 bis April 1997 als Verkäuferin tätig gewesen (vgl. IVSTA-act. 23). Am 6. August 2001 hatte sie sich, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Chur, zum Bezug von Leis- tungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet (IVSTA- act. 9) und im diesbezüglichen Antragsformular angegeben, seit 1993 an "Depressionen, Hypermenorrhoe, Bronchitis ..." zu leiden (IVSTA-act. 12 S. 6). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse hatte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 25. September 2003 den An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgelehnt. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, die depressiven Episoden würden bei der seit ihrer Rückkehr in ihre Heimat als Hausfrau tätigen Versicherten zu keiner rentenbegründenden Invalidität führen (IVSTA-act. 70). Die dagegen erho- bene Beschwerde hatte die Eidgenössische Rekurskommission der Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Urteil IV 60006 vom 26. Januar 2005 abgewiesen (IVSTA- act. 77). B. Am 6. August 2012 meldete sich die in Bosnien und Herzegowina wohn- hafte Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Chur, erneut direkt bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IVSTA-act. 78). Sie machte geltend, in den fast neun Jahren seit der rentenablehnenden Verfügung vom 28. August 2003 (bzw. dem Einspracheentscheid vom 25. September 2003) habe sich ihr physi- scher und psychischer Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert; aus der beigelegten medizinischen Dokumentation (IVSTA-act. 79 S. 2 ff.) gehe hervor, dass sie für schwere Tätigkeiten mindestens 70 % und für Arbeiten im Haushalt mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Nach Einholung einer Stellungnahme des Arztes des IV-ärztlichen Diens- tes Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2013 (IVSTA-act. 105) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Juli 2013 [IVSTA-act. 106], Einwand vom 23. Juli 2013 [IVSTA-act. 109] und Einholung einer weiteren Stellungnahme von
C-7289/2013 Seite 3 Dr. B._______ vom 16. November 2013 [IVSTA-act. 120]) trat die Vo- rinstanz mit Verfügung vom 26. November 2013 auf das neue Leistungs- begehren nicht ein. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 6. August 2012 damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Einspracheentscheids vom 25. September 2003 wesentlich verändert haben (IVSTA-act. 121). C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2013 Be- schwerde und beantragte, es sei ihr neues Leistungsbegehren – unter Auf- hebung der angefochtenen Verfügung – materiell zu prüfen und ihr ab 1. August 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre seit mehr als zehn Jahren behandelnden Spezialärzte für Psychiatrie seien ein- heitlich der Meinung, dass sie allein aus psychiatrischer Sicht für sämtliche schweren und leichten Tätigkeiten auch im Haushalt mindestens zu 70 % arbeitsunfähig sei. Dies sei das "eigentliche Problem" der Beschwerdefüh- rerin und nicht was Dr. B._______ dafür halte. Die Feststellung von Dr. B._______, dass die Beschwerdeführerin weniger angespannt, nervös und gereizt wirke, könne nicht akzeptiert werden, weil dies aus der spezialärzt- lichen Dokumentation aus Bosnien nicht hervorgehe. Dasselbe gelte auch für seine Feststellung betreffend die "subdepressive (also nicht richtig de- pressive Gemütsstimmung)" der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 12. März 2014 die Ab- weisung der Beschwerde. Sie hielt fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die veränderten Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft zu machen. Der beurteilende Arzt des IV-ärztlichen Dienstes habe sich durchaus ein vergleichendes Bild des bis- herigen mit dem im rechtskräftigen Urteil IV 60006 vom 26. Januar 2005 festgestellten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit dem aktu- ell vorgetragenen Befinden bilden und diesbezüglich klare und zweifels- freie Aussagen anhand der neu eingereichten Arztbefunde machen kön- nen. Die Beschwerdeführerin leide an Gemütsstimmungen, welche nicht dergestalt einschränkend und willentlich nicht überwindbar wären, dass von einer medizinisch-psychischen Erkrankung in einem rentenbegründen- den Ausmass die Rede sein könne. Anhaltspunkte wesentlicher somati- scher Leiden lägen nicht vor (BVGer-act. 6).
C-7289/2013 Seite 4 E. Mit Replik vom 31. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin – unter Einrei- chung eines Berichts ihres behandelnden Psychiaters Dr. C._______ vom 21. Oktober 2013 – an ihren Anträgen fest. Sie erklärte, sie sei weiterhin der Auffassung, die Vorinstanz hätte, anstatt lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen, auf das neue Gesuch eintreten müssen. Dies, weil es seit der letzten Verfügung vom 28. August 2003 zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres physischen und psychischen Zustands gekommen sei. Sie befinde sich weiterhin in regelmässiger psychiatrischer Behand- lung. Der neue Bericht von Dr. C._______ vom 21. Oktober 2013 und die übrigen Berichte aus Bosnien würden sich vollkommen von der Beurteilung des RAD-Arztes unterscheiden, weshalb sie eine interdisziplinäre Untersu- chung in der Schweiz vorschlage (BVGer-act. 8). F. Mit spontaner Eingabe vom 1. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin ei- nen weiteren Bericht von Dr. C._______ vom 17. April 2014 einreichen (BVGer-act. 12). G. In ihrer Duplik vom 26. Mai 2014 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Dabei legte sie eine weitere Stellungnahme des Arztes des IV-ärztlichen Dienstes Dr. B._______ vom 16. Mai 2014 ins Recht (BVGer-act. 16). H. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. B._______ könne nicht abgestellt werden (BVGer-act. 18). I. Ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2014 ging mit Verfügung vom 6. Juni 2014 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz und der Schriftenwechsel wurde geschlossen (BVGer-act. 19). J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
C-7289/2013 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht fin- den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels an- derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Nichteintretensverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist daher, nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss (Art. 21 Abs. 3 VwVG) in der Höhe von Fr. 400.– geleistet wurde (BVGer-act. 4), grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.4 hiernach). 1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zu-
C-7289/2013 Seite 6 ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfü- gung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerde- weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an ei- nem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset- zung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1 S. 414). Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neuan- meldung nicht eingetreten ist (dazu näher E. 2.4 nachfolgend). Der ange- fochtenen Nichteintretensverfügung liegt keine materielle Beurteilung der mit der Neuanmeldung geltend gemachten Verschlechterung des Gesund- heitszustands zugrunde. In Bezug auf den Antrag auf Zusprechung einer (ganzen) Invalidenrente respektive auf interdisziplinäre Begutachtung in der Schweiz, fehlt es demnach an einem Anfechtungsobjekt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1). Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren somit einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das neue Leistungsge- such eingetreten ist. 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzego- wina, weshalb das im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche- rung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens ste- hen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversiche- rungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichun- gen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten
C-7289/2013 Seite 7 ist, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts- wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungs- verfügung (hier: 26. November 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beurteilung der Neuanmeldung relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist strit- tig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwer- deführerin vom 6. August 2012 eingetreten ist (IVSTA-act. 121), weshalb das IVG und die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in den Fassungen der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (Revision 6a), anzuwenden sind (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die IVV in der entsprechenden Fassung). 2.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver- sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch eine Nichteintretensverfü- gung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberech- tigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht,
C-7289/2013 Seite 8 ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Renten- verweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün- deten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b und 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhalts- punkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzule- gen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungs- grundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auf- erlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche- rung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungs- verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Be- schwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; 8C_844/2012E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2615/2012 vom 7. November 2013 E. 6.3.1, C-3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-7857/2008 vom 7. Februar 2011 E. 6.2 und 7). Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts- kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der
C-7289/2013 Seite 9 Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berück- sichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledi- gung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforde- rungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22.Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bun- desgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaft- machung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Ver- waltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um- stände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa). 2.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Diese Prüfung muss dabei denjenigen anspruchs- erheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (behauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2009 [= SVR 2010 IV Nr.54] vom 26. März 2010 E. 2.1). 2.6 Für den Fall, dass einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beige- legt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaft-ma- chung nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen er- stellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuan- meldung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5.Juni 2013 E.2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2, 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3;
C-7289/2013 Seite 10 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Unterlässt die IV-Stelle die Nachforderung weiterer Angaben trotz erkennbarer Hinweise für eine rechtserhebliche Än- derung des Sachverhalts, steht der Berücksichtigung von im Gerichtsver- fahren beigebrachten Beweismitteln nichts entgegen (vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2 und E.6). 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in rechtsgenügli- cher Weise eine für den Anspruch auf Invalidenrente erhebliche Verände- rung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, und zwar ver- glichen mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungen der Invaliden- versicherung ablehnenden Einspracheentscheids vom 25. September 2003 (IVSTA-act. 70). 4. Im Rahmen der ersten Ablehnung des Rentenanspruchs der Beschwerde- führerin erwog die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Per- sonen in ihrem Urteil IV 60006 vom 26. Januar 2005 (IVSTA-act. 77) unter anderem, aus dem Bericht von Dr. med. D., Neuropsychiater, (...), vom 17. April 2001 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit an einer depressiven, nicht psychotischen Episode schweren Grades leide und eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden könne (IVSTA-act. 77 S. 2). Aus den Berichten von Dr. D. vom 17. April und 4. Juni 2002 gehe weiter hervor, dass sich die Symptome zwischen April und Juni 2002 verstärkt hätten, weshalb die medikamentöse Therapie angepasst worden sei (S. 3). Der IV-Stellen-Arzt Dr. med. E._______ sei in seinen Stellung- nahmen vom 4. und 23. September 2002 zum Schluss gelangt, dass für die Tätigkeit im eigenen Haushalt keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % vorliege. Dr. med. F._______, Arzt des medizinischen Dienstes, habe in seinem Bericht vom 21. Januar 2003 festgehalten (S. 3 f.), dass bei der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz kein sich auf die Arbeitsfähigkeit langzeitig negativ auswirkender Gesundheitsscha- den festgestellt worden sei. Insbesondere sei kein geistiger Gesundheits- schaden aufgefallen und die Versicherte habe auch keiner antidepressiven oder psychiatrischen Behandlung bedurft. Vom Unfall im Jahre 1995 seien keine Folgen vorhanden und es lägen nur banale körperliche Diagnosen vor. Den bosnischen neuropsychiatrischen und psychologischen Berichten von 2001/2002 sei eine depressive Störung mit einer ängstlich-panikhaf-
C-7289/2013 Seite 11 ten, hypochondrisch-somatisierenden Symptomatik zu entnehmen. Psy- chotische Elemente seien nie deutlich geworden. Die Einnahme von anti- depressiven und anxiolytischen Psychopharmaka hätte keine wesentliche Besserung gebracht. Der im Vordergrund stehende geistige Gesundheits- schaden habe einen gewissen Krankheitswert und wirke sich auf eine Er- werbstätigkeit hinderlich aus, weshalb im Einklang mit den bosnischen Ärz- ten und mit Dr. E._______ ab 1. Juni 1999 von einer 70%igen Arbeitsunfä- higkeit als Verkäuferin oder in anderen erwerblichen Tätigkeiten aus- serhalb des Hauses auszugehen sei. Bezüglich der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter habe Dr. F._______ in Würdigung der Antworten der Versicher- ten im Hausfrauenfragebogen sowie der Arztberichte aus Bosnien einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 33,5 % errechnet, ebenfalls seit 1. Juni 1999. In der Folge habe der Vertreter der Versicherten einen weiteren, am
C-7289/2013 Seite 12 aber deshalb nicht antidepressiv oder mit sonstigen beruhigenden Medika- menten habe behandelt werden müssen; es seien auch keine Arbeitsaus- fälle bekannt, die eine IV-Anmeldung nach sich gezogen hätten. Die Ärzte des medizinischen Dienstes der IV-Stelle seien zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin derzeit als Erwerbstätige eine Arbeitsunfä- higkeit von 70 % erleiden würde. Als Hausfrau und Mutter betrage die Ein- schränkung gemäss der Beurteilung des medizinischen Dienstes seit 1. Juni 1999 aber weniger als 50 %. Insbesondere in seinem Bericht vom 21. Januar 2003 habe Dr. F._______ zu sämtlichen Aspekten differenziert und fachkundig Stellung genommen und am 18. August 2003 in einer neuen Auswertung der eingegangenen Unterlagen begründet, dass die Arbeits- unfähigkeit als Hausfrau höchstens 40,5 % ausmache. Eine höhere Ein- schränkung sei bei den nur banalen körperlichen Diagnosen allein mit der depressiven Störung, die mit einer ängstlich-panikhaften, hypochondrisch- somatisierenden Symptomatik ohne psychotische Elemente einhergehe, nicht zu begründen. Dieser Einschätzung würden sich die Sozialversiche- rungsrichter vorliegend voll anschliessen und insbesondere festhalten, dass die IV-Stelle den lnvaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, die in ihrer Heimat nie erwerbstätig gewesen sei, zu Recht nach der spezifischen Me- thode für die im Haushalt tätigen Versicherten festgelegt habe. Angesichts der ausführlichen medizinischen Dokumentation, welche die Beschwerden der Versicherten umfassend beschreibe und zu einer einheitlichen Diag- nose komme, bleibe keine für die Bemessung der Invalidität relevante Frage offen. Zusammenfassend sei daher im Einklang mit der IV-Stelle festzustellen, dass die depressiven Perioden keine rentenbegründende In- validität in der Tätigkeit im Haushalt verursachen würden (S. 11). 5. Den mit Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten ist im Wesent- lichen folgendes zu entnehmen: 5.1 Im Bericht von Dr. J., Facharzt für Radiologie, vom 1. April 2011 ist soweit lesbar eine Spondylosis thoracalis, eine Hypothoracalis und eine linkskonvexe Skoliose angegeben (IVSTA-act. 89). 5.2 Im handschriftlichen Bericht des Gesundheitszentrums K. vom 26. April 2011 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin empfinde seit längerer Zeit Schmerzen im Bereich der thorakalen Wirbelsäule. Palpato- risch bestand eine schmerzhafte Empfindsamkeit bei der Untersuchung der zervikalen und thorakalen Wirbelsäule. Als Diagnosen wurden eine
C-7289/2013 Seite 13 Spondylosis thoracalis und eine Scoliosis thoracalis genannt, als Therapie Deroxen-Tabletten und Fastum Gel angeordnet (IVSTA-act. 86). 5.3 Die Psychiaterin Dr. L._______ gab in ihrem handschriftlichen Bericht vom 3. August 2011 an, die Beschwerdeführerin sei in den letzten zehn Jahren durch den Psychiater Dr. P. D._______ behandelt worden und habe verschiedene Medikamente eingenommen. Derzeit nehme sie Maprotilin ein. Dieses Medikament entspreche ihren Bedürfnissen. In Bezug auf den psychischen Status der Beschwerdeführerin gab Dr. L._______ (soweit lesbar) Angstempfinden und eine Somatisierung an (IVSTA-act. 91). 5.4 Im Bericht des Gesundheitszentrums K._______ vom 18. Juli 2012 über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag wurden folgende Diagnosen genannt: Bronchitis acuta (2011), Spondylosis thora- calis (2011) und Gastritis chronica. Die Beschwerdeführerin sei seit 2008 aufgrund einer anxio-depressiven Störung in Behandlung. Als Therapie wurde Maprotilin (50 mg 2x1) genannt. Die Beschwerdeführerin klage seit 2008 auch über Schmerzen (Störungen) im Magen (IVSTA-act. 93). 5.5 Dr. D._______ hielt in seinem neuropsychiatrischen Bericht vom 26. September 2012 als Diagnosen eine Angst und depressive Störung, gemischt (nach ICD-10 F41.2), eine Spondylosis thoracalis und Scoliosis sinistroconvexa fest. Dr. D._______ erklärte, der Fall sei ihm von früher bekannt, die Beschwerdeführerin sei lange Zeit nicht hier zur Beratung ge- wesen (IVSTA-act. 100). 5.6 Der Psychiater Dr. C._______, (...), erklärte in seinem Bericht vom 11. März 2013, die Beschwerdeführerin habe polymorphe somatische und psy- chische Beschwerden angegeben. Sie habe über Magenprobleme, Schwindelgefühl, Taumel und Instabilität geklagt. Während des Tages be- stehe eine schwankende Gemütsstimmung. Die Beschwerdeführerin sei oft angespannt, nervös, gereizt und zeitweilig feindselig. Suizidale Ideen und Tendenzen habe sie verneint. Zeitweise habe sie Angst, etwas Leicht- sinniges zu tun. Der Schlaf sei schlecht, nachts wache sie oft auf. Der Ap- petit sei unter Therapie gut. Als Diagnose gab er Angst und depressive Stö- rung gemischt nach ICD-10 F41.2 sowie eine somatoforme Störung ge- mäss ICD-10 F45 an. Als Therapie wurde festgehalten: Xanax (à 0,5 mg ½
C-7289/2013 Seite 14 5.7 In einem Kontrollbericht vom 26. April 2013 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie fühle sich unter Therapie besser. Die somatischen Beschwerden seien weniger ausgeprägt. Im psy- chischen Status wurde eine regressive Symptomatik angegeben und als Diagnosen eine Angst und depressive Störung gemischt nach ICD-10 F41.2 sowie eine somatoforme Störung gemäss ICD-10 F45 angegeben. Als Therapie wurde festgehalten: Xanax (à 0,5 mg ½ + 0 + 1 + ½ bei Be- darf), Paroxetin (à 20 mg 0 + 0 + 1), Eglonyl Kaps. (à 50 mg 0 + 0 + 1) (IVSTA-act. 117). 5.8 In seinem Kontrollbericht vom 14. Juni 2013 erklärte Dr. C., die Beschwerdeführerin habe zahlreiche polymorphe somatische Be- schwerden angegeben und über Magenprobleme geklagt. Sie sei weniger angespannt, nervös und gereizt. Schlaf und Appetit seien zufriedenstel- lend. Es bestehe eine geminderte bis subdepressive Gemütsstimmung. Als Diagnose nannte Dr. C. eine somatoforme Störung gemäss ICD- 10 F45. Als Therapie wurde angegeben: Xanax (à 0,5 mg ½ + 0 + 1), Ve- lafax (à 37,5 mg 1 + 0 + 1); Eglonyl Kaps. (à 50 mg 0 + 0 + 1) bei Bedarf (IVSTA-act. 115). 5.9 Der Arzt des IV-ärztlichen Dienstes Dr. B._______ hielt in seiner Stel- lungnahme vom 24. Juni 2013 fest, einige der neu eingereichten Doku- mente seien alt oder nicht datiert. Mit den vorliegenden Dokumenten werde eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft darge- legt. Vielmehr hätten sich die Diagnosen nicht geändert. Weiterhin würden die Diagnosen Anpassungsstörung, Dysthymie sowie Angst und Depres- sion gemischt gestellt. Zudem mache es den Anschein, als ob die subjek- tiven Klagen der Beschwerdeführerin im Vordergrund stünden. Die Diag- nose einer Anpassungsstörung treffe sicher nicht mehr zu, da diese zeitlich auf zwei Jahre limitiert sei. Die Diagnose Dysthymie sowie auch die einer Angst und Depression gemischt könnten keine IV-Leistungen begründen, da sie nicht dergestalt einschränkend seien, dass sie nicht willentlich über- windbar seien (IVSTA-act. 105). 5.10 Im Kontrollbericht vom 24. Juli 2013 (IVSTA-act. 118) wurde festge- halten, die Gemütsstimmung der Beschwerdeführerin sei gemindert bis de- pressiv. Die Beschwerdeführerin sei ausgesprochen unzufrieden mit ihrem Leben. Als psychischer Status wurde eine Somatisierung festgehalten und angegeben, der Appetit sei schlecht, die Beschwerdeführerin habe vor zwei Monaten etwa 5 kg abgenommen. Als Diagnose wurde eine somato-
C-7289/2013 Seite 15 forme Störung gemäss ICD-10 F45 genannt. Als Therapie wurde angege- ben: Xanax (à 0,5 mg ½ + 0 + 1 + ½ bei Bedarf), Paroxetin (à 20 mg 0 + 0
C-7289/2013 Seite 16 Selbsttötungsgedanken und -tendenzen habe die Beschwerdeführerin ver- neint. Der Schlaf sei unter Therapie solide und der Appetit besser. Als The- rapie wurde (soweit lesbar) angegeben: Lorazepam (à 2,5 mg ½ + 0 + ½), Maprotilin (à 50 mg 1 + 0 + 1, + ½ bei Bedarf), Eglonyl Kaps. (à 50 mg 1 x 1 bei Bedarf) (vgl. BVGer-act. 12 und 14). 5.14 Schliesslich erklärte der Arzt des IV-ärztlichen Dienstes Dr. B._______ in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2014, die zwei neu eingereichten Kurzatteste seien sicherlich nicht geeignet, eine IV-relevante psychiatrische Arbeitsunfähigkeit zu begründen, weshalb nicht von seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2013 abzuweichen sei (in BVGer-act. 16). 6. Wie erwähnt hatte bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Urteil der Eid- genössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen IV 60006 vom 26. Januar 2005 im Zeitpunkt des Leistungen der Invalidenversicherung ablehnenden Einspracheentscheids vom 25. September 2003 eine depres- sive Störung mit ängstlich-panikhafter, hypochondrisch-somatisierender Symptomatik ohne psychotische Komponente und leichte körperliche Di- agnosen (einfache chronische Bronchitis und Rhinitis sowie Hypermenor- rhoe) mit einer daraus resultierenden – rentenauschliessenden – Ein- schränkung als Hausfrau von 40,5 % vorgelegen (IVSTA-act. 77 S. 8 f. und S. 10 am Ende; zum Rentenexport vgl. S. 7 E. 4c). Im Urteil vom 26. Januar 2005 der ehemaligen Rekurskommission wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den vorliegenden Leiden durchwegs um labile pathologische Geschehen handle, das heisst um Leiden, welche Wandlungen durchma- chen, indem sich Zeiten der Besserung mit solchen der Verschlechterung abwechseln (IVSTA-act. 77 S. 9). Im Neuanmeldeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin die Zuspra- che einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2011 aufgrund eines wesent- lich verschlechterten Gesundheitszustands. Zwar wurden somatisch neue Diagnosen gestellt (thorakale Spondylose, linkskonvexe Skoliose). Diese stehen jedoch, wie sich aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei ergibt, wie bereits in den Jahren 2001 bis 2003 nicht im Vordergrund. Wie den Akten entnommen werden kann, sind sie nicht derart ausgeprägt, dass deshalb mehr als eine bloss vorübergehende symptomatische Therapie erfolgt war (vgl. IVSTA-act. 84 S. 12 mit IVSTA-act. 93). Auch die kurzzeitige Ein- nahme eines Vitaminpräprarats bei festgestelltem Gewichtsverlust (Neu- rokur, vgl. E. 5.12; später nicht mehr, vgl. E. 5.13) stellt keine erhebliche
C-7289/2013 Seite 17 Therapie dar. Im Vordergrund stehen damit auch für die Zeit der Neuan- meldung die psychischen Leiden, welche ärztlicherseits bereits in den Jah- ren 2001 bis 2003 (Vorzustand) mit einer (hypochondrisch)-somatisieren- den Symptomatik einhergehend beschrieben wurden. Aus den medizini- schen Akten die mit der Neuanmeldung eingereicht wurden, lässt sich ent- nehmen, dass die Psychiaterin Dr. L._______ anlässlich ihrer Erstuntersu- chung im August 2011 ein Angstempfinden und eine Somatisierung angab, somit Leiden, welche bereits im Zeitpunkt des Leistungen der Invalidenver- sicherung ablehnenden Einspracheentscheids vom 25. September 2003 festgehalten worden waren. Auch der behandelnde Psychiater Dr. C._______ nannte in seinem Bericht vom 14. Juni 2013 bloss eine gemin- derte bis subdepressive Gemütsstimmung. Entsprechend ist keine rele- vante Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und als Folge auch keine relevante Änderung hinsichtlich der Auswirkung auf die Leistungsfä- higkeit (die heimatlichen Arztberichte machen diesbezüglich keine Anga- ben) auszumachen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu be- gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Nichts anderes ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren neu einge- reichten Berichten von Dr. C._______ vom 21. Oktober 2013 und vom 17. April 2014 (falls Letzterer zu berücksichtigen ist, vgl. vorstehende E. 2.4 Abs. 2 und E. 2.6 je a. E. mit Hinweisen). In diesen Berichten wird zwar eine bis zur depressiven Stimmung bzw. bis zur Depressivität herab- gesetzte Stimmung angegeben (vgl. BVGer-act. 8, 10, 12 und 14), jedoch war im Zeitpunkt des Leistungen der Invalidenversicherung ablehnenden Einspracheentscheids vom 25. September 2003 eine depressive Störung (therapiert mit Maprotilin 50 mg 1-0-1 und Anaphranil 25 mg 1-0-1, vgl. IV- STA-act. 63) – und nicht bloss eine lustlose, bis zur Depressivität herabge- setzte (Gemüts)Stimmung – festgehalten worden. Dabei ist zu berücksich- tigen, dass leichte bis mittelschwere psychische Störungen aus dem de- pressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch an-gehbar gelten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1), und der Arzt des IV-ärztlichen Dienstes Dr. B._______ in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte von Dr. C._______ vom 21. Oktober 2013 und vom 17. April 2014 in seiner letzten Stellungnahme (vom 16. Mai 2014) nachvollziehbar erklärte, die neu ein- gereichten Kurzatteste seien nicht geeignet, eine IV-relevante psychische Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
C-7289/2013 Seite 18 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass das Bundesver- waltungsgericht nach Prüfung sämtlicher medizinischer Akten zum Ergeb- nis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte ge- sundheitliche Verschlechterung sich nicht als glaubhaft gemacht erweist. Im Ergebnis kann mithin an der Einschätzung des Psychiaters des IV-ärzt- lichen Dienstes Dr. B._______ festgehalten werden, welcher insbesondere die psychiatrischen Befunde in den eingereichten, aktuellen heimatlichen Arztberichten – Befunde, welche wie erwähnt weniger ausgeprägt sind als im Zeitpunkt des Leistungen der Invalidenversicherung ablehnenden Ein- spracheentscheids vom 25. September 2003 (vgl. etwa Dr. D., Bericht vom 26. Februar 2003, IVSTA-act. 63) –, nachvollziehbar gewürdigt hat. Da auch die somatischen Beschwerden gemäss Kontrollbericht vom 26. April 2013 weniger ausgeprägt waren (vgl. Dr. B., Stellung- nahme von 16. November 2013), und die Beschwerdeführerin insbeson- dere weder vorbringt, das geklagte Rückenleiden sei therapiebedürftig, noch sich im Verlauf aus den Akten ergibt, dass aufgrund der geklagten Rückenbeschwerden mehr als eine punktuelle symptomatische Therapie erfolgt war, ist das bei einer Neuanmeldung erforderliche Glaubhaftma- chen einer Änderung der massgeblichen Tatsachen nicht erbracht. 7. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 6. August 2012 nicht eingetreten ist. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 8.2 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu verrechnen. 8.3 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vo- rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.–ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: