B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7284/2013
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 4 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A., Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid der SAK vom 10. Dezember 2013.
C-7284/2013 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren am (...) 1989, Schweizer Bürgerin, wohnhaft in Ägypten seit dem 31. Mai 2010, mit Bei- trittserklärung vom 11. Juni 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskas- se (SAK, Eingang: 14. Juni 2012) um Aufnahme in die Schweizerische freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) er- sucht hat (SAK-act. 5/1, 5/2), dass die SAK das Beitrittsgesuch der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 21. Juni 2012 abgewiesen hat mit der Begründung, die vorausgesetzte vorherige fünfjährige obligatorische Versicherung liege nicht vor und die einjährige Frist zur Einreichung der Beitrittserklärung sei nicht eingehalten (SAK-act. 7), dass die Gesuchstellerin, vertreten durch die von ihr fortan bevollmächtig- te Mutter B._______ (SAK-act. 14, 15), gegen diese Verfügung mit Ein- gabe vom 3. Oktober 2013 (Poststempel: 4. Oktober 2013) Einsprache bei der SAK (Eingang: 7. Oktober 2013) erhoben hat (SAK-act. 16), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 auf die Einsprache nicht eingetreten ist, da diese nicht innert der Frist von 30 Ta- gen erhoben worden sei (SAK-act. 18), dass die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die- sen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 26. Dezember 2013 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 30. Dezember 2013) eingereicht hat und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentschei- des beantragt mit der Begründung, die Schreiben der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) seien in Ägypten nie angekommen, was auf die dortige schwierige Situation zurückzuführen sei, und dass die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde sodann im Wesentlichen geltend macht, sie wolle während ihrer Ausbildungszeit in Ägypten Beiträge an die AHV/IV leisten und nach Abschluss ihrer Ausbildung wieder in die Schweiz zurückkehren (act. 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheides schliesst und dazu ausführt, dass die Verfügung vom 21. Juni 2012 der Beschwerdeführerin nachweislich mehrere Male zuge- schickt worden sei, zuletzt am 4. Juli 2013 an die Adresse ihrer Mutter in der Schweiz, weshalb ihre Einsprache zweifellos zu spät erhoben worden sei (act. 4),
C-7284/2013 Seite 3 dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK beurteilt und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist und gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde- legitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Einspra- cheentscheid vom 10. Dezember 2013 zu Recht auf die von der Be- schwerdeführerin erhobene Einsprache vom 3. Oktober 2013 nicht einge- treten ist, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG), die Frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und als eingehalten gilt, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG), dass grundsätzlich die Partei bzw. die versicherte Person die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
C-7284/2013 Seite 4 Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 39 Rz. 5; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ- NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 578), dass die Beweislast für den Erlass der Verfügung, deren Eröffnung und den Beginn der Frist aber die eröffnende Behörde trägt (statt vieler: BGE 129 I 8 E. 2.2; 103 V 63 E. 2a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 885, 1651), dass wenn die angefochtene Verfügung mittels eines uneingeschriebenen Briefes zugestellt wird oder der Beweis der Rechtzeitigkeit sonst nicht er- bracht werden kann, die Folgen der Beweislosigkeit nicht die beschwer- deführende Partei trifft, sondern die Behörde, welche die Beweislosigkeit verursacht hat (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.112 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 578), dass daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss (BGE 136 V 295 E. 5.9; 129 I 8 E. 2.2; Urteil des Bundes- gerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 4.1), dass aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen darf und eine Rechtsmittelfrist daher erst im Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Betroffene von der Verfügung Kenntnis nehmen konnte, wobei der Adressat einer Verfügung den Beginn des Fristenlaufes nicht beliebig hinauszögern kann, sondern diese innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden muss (BGE 122 V 189 E. 2; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1641 mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend die Verfügung vom 21. Juni 2012 zunächst mit einge- schriebenem Brief an die Adresse der Beschwerdeführerin in Ägypten verschickt worden ist (SAK-act. 7/1), dort aber nicht zugestellt werden konnte und an die Vorinstanz retourniert wurde (SAK-act. 8), dass die Vorinstanz in der Folge das Schreiben vom 13. August 2012 als normale Postsendung an die ägyptische Anschrift der Beschwerdeführe- rin adressiert und gemäss ihren Aussagen unter Beilage der besagten Verfügung abgeschickt hat (SAK-act. 9, 8/1),
C-7284/2013 Seite 5 dass die Zustellung der beiden erwähnten vorinstanzlichen, mit der ägyp- tische Adresse der Beschwerdeführerin versehenen Schreiben bestritten und nicht nachgewiesen ist, dass mangels einer anderslautenden staatsvertraglichen Bestimmung die Zustellung der vorinstanzlichen Verfügung in Ägypten ohnehin auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg hätte erfolgen müssen (vgl. im- plizite BGE 135 V 293 E. 2; 124 V 47 E. 3a; MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 2.113 mit weiteren Hinweisen), was vorliegend aber nicht geschah, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mit E- Mail vom 26. Dezember 2012 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat (SAK-act. 10/1), dass sich in den Akten ein Schreiben der Vorinstanz vom 27. Dezember 2012 findet, welches als uneingeschriebene Sendung an die inländische Adresse der Mutter der Beschwerdeführerin gerichtet ist und auf eine bei- liegende Kopie der Verfügung vom 21. Juni 2012 verweist (SAK- act. 11/1), dass sich aus den Akten aber keine Hinweise für eine Zustellung dieses Schreibens ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt im Übrigen weder ein schweizerisches Zustellungsdomizil bezeichnet noch ihre Mutter offiziell als Bevollmächtigte eingesetzt hat (Art. 11 Abs. 1 und Art. 11b Abs. 1 VwVG), dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Juni 2013 um Erledigung der Angelegenheit ersucht hat (SAK- act. 12/7), dass die Vorinstanz an die schweizerische Adresse der Mutter der Be- schwerdeführerin mittels uneingeschriebenem Brief vom 4. Juli 2013 eine Kopie der besagten Verfügung vom 21. Juni 2012 zugesendet hat (SAK- act. 13), dass die Zustellung dieser uneingeschriebenen Sendung vom 4. Juli 2013 an die Adresse der Mutter nicht streitig ist, das Zustellungsdatum sich aber aus den Akten nicht ergibt und sich durch postalische Nachfor- schungen nicht ermitteln lässt,
C-7284/2013 Seite 6 dass die Beschwerdeführerin vom Inhalt dieser Sendung und damit der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2012 unbestrittenermassen Kenntnis erhalten hat, wobei der genaue Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme nicht bekannt ist, dass die rechtsunkundige Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar von zeitlichen Verzögerungen infolge der schwierigen Situation in Ägyp- ten spricht, sinngemäss aber die Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung geltend macht, dass nach dem Gesagten der Beweis der Rechtzeitigkeit der Einsprache- erhebung vorliegend nicht erbracht werden kann und die Folgen der Be- weislosigkeit somit die Vorinstanz zu tragen hat, dass zwischen der unbestrittenen Zustellung und Kenntnisnahme der Sendung vom 4. Juli 2013 durch die Beschwerdeführerin sowie der Erhe- bung ihrer Einsprache vom 3. Oktober 2013 keine unvernünftige Frist liegt, dass die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 erhobene Einsprache folglich als rechtzeitig eingereicht gilt, dass die Vorinstanz somit zu Unrecht auf die Einsprache der Beschwer- deführerin nicht eingetreten ist, dass demnach die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese über die Einsprache vom 3. Oktober 2013 materiell entscheide, dass das Verfahren kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu er- heben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHV), dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich ver- treten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, und ihr daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
C-7284/2013 Seite 7 ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 aufgehoben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese über die Ein- sprache vom 3. Oktober 2013 materiell entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 28. Januar 2014) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vositzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-7284/2013 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: