B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7279/2010/mes/wam

U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien

X., vertreten durchY., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 6. September 2010.

C-7279/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 3. Juli 2007 stellte der damals noch in der Schweiz als Wochenauf- enthalter gemeldete, im Jahre 1956 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige X.(im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle A. ein Gesuch um Rentenleistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung (IV; vgl. act. 1 S. 1 ff.). In der Folge gab er seinen Wochenendaufenthalt in der Schweiz auf und die IV-Stelle A._______ überwies die Akten am 14. Juli 2009 zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorin- stanz; vgl. act. 53 bis 57; vgl. auch act. 64 und 65). Nachdem ein Vorbe- scheidverfahren durchgeführt worden war (vgl. act. 61), wies die Vorin- stanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. September 2010 mangels rentenanspruchsbegründender Invalidität ab (vgl. act. 67 S. 6 ff.). B. In seiner Beschwerde vom 9. Oktober 2010 beantragte der Beschwerde- führer beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2010 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invaliden- rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zwecks Abklärung des me- dizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück zu weisen. Zur Be- gründung dieser Anträge führte er im Wesentlichen aus, die IV-Stelle A._______ habe das Verfahren verzögert. Das der angefochtenen Verfü- gung vornehmlich zugrunde liegende polydisziplinäre Gutachten der Me- dizinischen Abklärungsstation des A._______ (MEDAS) vom 28. Oktober 2008 (im Folgenden: MEDAS-Gutachten; vgl. act. 21 S. 1 bis 39) sei als Beweismittel untauglich. Die Gutachter der MEDAS seien parteiisch ge- wesen, hätten wesentliche medizinische Aspekte bzw. Untersuchungs- ergebnisse unterschlagen, die geklagten Leiden nicht vollständig und eingehend untersucht, seine Äusserungen bewusst falsch wiederge- geben, fachärztliche Berichte unkorrekt gewürdigt und ihre Feststellungen sowie Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere wiedersprächen die Ergebnisse im neuropsychologischen MEDAS-Teil- gutachten von Dr. med. B._______ vom 12. Juni 2008 (act. 21 S. 31 bis 34) "in allen Bereichen" denjenigen im Gutachten von Dr. med. C._______ vom 2. November 2009 (act. 58 S. 7 bis 28). Überdies habe die Vorinstanz seinen Invaliditätsgrad falsch bemessen. Im Rahmen des der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Einkommensver-

C-7279/2010 Seite 3 gleichs (act. 67 S. 7) sei sie von einem zu tiefen Valideneinkommen aus- gegangen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 beantragte die Vorin- stanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf eine nicht datierte Stel- lungnahme der IV-Stelle A.. Diese führte im Wesentlichen aus, sie habe den Beschwerdeführer über die Verfahrensdauer mehrmals in- formiert und ihm die einzelnen Verfahrensschritte dargelegt. Auch ange- sichts der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes D. (im Folgenden: RAD) vom 29. Juli 2010 zu den medizinischen Akten (act. 60), namentlich zum Gutachten von Dr. med. E._______ vom 7. Juni 2010 (act. 59 S. 4 bis 29), sei erstellt, dass das MEDAS- Gutachten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit beinhalte. Der Invaliditätsgrad sei – mit Ausnahme der fälschlicherweise zu tief festgelegten Erwerbseinbusse – korrekt be- messen worden. Es resultiere ein nicht anspruchsbegründender Invalidi- tätsgrad des Beschwerdeführers von 37%. D. Mit Replik vom 14. März 2011 bestätigte der Beschwerdeführer die Be- schwerdeanträge und führte seine bisherige Begründung ergänzend im Wesentlichen aus, die Feststellung im MEDAS-Gutachten, wonach er keine Opiate mehr einnehme, sei nicht gerechtfertigt. Zum einen lägen diesem Gutachten keine Laborergebnisse bei und habe er drei Stunden vor der Begutachtung Tramal eingenommen. Zum anderen sei angesichts fachärztlicher Feststellungen von Dr. med. F._______ vom April 2009 und Oktober 2010, von Dr. med. C._______ vom November 2009 sowie von Dr. med. G._______ vom Dezember 2009 und Januar 2010 erstellt, dass er auf die Einnahme des Opiats Tramal angewiesen sei, und seine Leiden einzig mittels einer hochdosierten medikamentösen Schmerztherapie zumutbar behandelt werden könnten. Dr. med. G._______ habe ihm das Medikament Cymbalta, ein Antidepressivum, verschrieben, weshalb er, entgegen der Feststellung von Dr. med. E._______, durchaus in "depres- siver Verfassung" sei. Bandscheibenvorfälle während der Herzoperation und Befunde "des Lungenfacharztes" seien im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ferner sei im Rahmen der Invali- ditätsgradbemessung verkannt worden, dass er zuletzt nicht als SAP- Berater, sondern als SAP-Projektleiter mit Führungsverantwortung gear- beitet habe. Überdies seien nach wie vor Dokumente des Deutschen So-

C-7279/2010 Seite 4 zialversicherungsträgers – der ihm eine Erwerbsminderungsrente zuge- sprochen habe – nicht aktenkundig. E. Nachdem der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- am 15. März 2011 geleistet hatte, bestätigte auch die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 6. April 2011 ihre bisherigen Anträge. Sie verwies auf die Stellung- nahme der IV-Stelle A._______ vom 29. März 2011, die unter Bezugnah- me auf die Akten auf weitere Ausführungen verzichtete. F. Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 22. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage eines Urteils des Sozialgerichts H._______ vom 15. September 2011 die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Mit Eingabe vom 27. September 2011 bekräftigte er diesen Antrag. Zudem beantragte er die Einvernahme von Zeugen und stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 10. November 2011 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten) gutgeheissen. Sein Gesuch um Einvernahme von Zeugen wurde da- gegen vollumfänglich abgewiesen. Auf sein Gesuch vom 30. Dezember 2011 hin, wurden dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2012 die amt- lichen Akten zur Einsichtnahme zugestellt und am 9. Februar 2012 ein amtlicher Anwalt beigeordnet. G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2012) teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf eine Teil- nahme an der mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012 auf den 5. September 2012 angeordneten Parteiverhandlung, von der die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war. Anlässlich dieser Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer in Ab- änderung seiner bisher gestellten Anträge, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2010 sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invaliden- rente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Ferner beantragte er, es sei ihm der Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- zurückzuerstatten. Er reichte

C-7279/2010 Seite 5 ein Schreiben von Rechtsanwalt I._______ vom 24. Oktober 2011 nach, ferner ein Zertifikat der J._______ vom 18. Dezember 1998, ein Schrei- ben der Deutschen K._______ vom 20. Oktober 2011 mitsamt einem Rentenbescheid und einem Rentnerausweis gleichen Datums sowie sei- nen Lebenslauf, datierend vom 19. Januar 2010. Seine bisherige Be- gründung ergänzend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz nur ausnahmsweise möglich. Die IV-Stelle A._______ sowie die Vorinstanz hätten das Fairnessprinzip verletzt; letz- tere insbesondere dadurch, dass sie in ihrem Schreiben vom 6. April 2009 (act. 29) den Gutachtern der MEDAS äusserst suggestive Fragen gestellt habe. Er sei zuletzt als SAP-Projektleiter und nicht als SAP- Berater erwerbstätig gewesen. Zeitweise nehme er täglich über 1000mg Tramal ein, und er habe kognitive Probleme bzw. ein eingeschränktes Er- innerungsvermögen. Das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen- de Valideneinkommen habe die Vorinstanz zwar korrekt bemessen. Ihre Berechnung des Invalideneinkommens sei indes nicht rechtens. Laut MEDAS-Gutachten seien ihm Verweisungstätigkeiten während 6.8 Stun- den täglich (80% eines Normalarbeitstages) zumutbar und seine Leis- tungsfähigkeit in solchen Tätigkeiten sei zusätzlich um 20% vermindert (vgl. act. 21 S. 28). Die Vorinstanz habe diese von ihrem Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD) bestätigte zusätzliche Leistungsminderung (vgl. act. 47 S. 2 f.) bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu Unrecht nicht berücksichtigt (vgl. act. 67 S. 6 f.). Ebenfalls nicht rechtens sei, dass sie zwecks Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Lohnstruktur- erhebung (LSE) bzw. den Tabellenlohn 7 des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen (BSV) aus dem Jahre 2006 7 (TA 7), Position 29 "Analysie- ren, Programmieren, Operating", Anforderungsniveau 1, abgestellt habe (vgl. act. 67 S. 1). Der Stress und die Verantwortung in einer solchen Tä- tigkeit seien erfahrungsgemäss relativ hoch. Die Gutachter der MEDAS hätten ihm für eine solch verantwortungsvolle, mit Stress einhergehende Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestiert bzw. ihm nur eine leichte, nicht stressbelastende Bürotätigkeit in vorerwähntem Ausmass als zumutbar erachtet (vgl. act. 21 S. 27 f.). Es sei daher bei der Festle- gung des Invalideneinkommens auf den Tabellenwert 1 (TA 1) des BSV aus dem Jahre 2006, Positionen 50 bis 93 (Sektor Dienstleistungen), An- forderungsniveau 3, abzustellen. Dies sei auch angesichts des Lebens- laufes des Beschwerdeführers und des Umstandes gerechtfertigt, dass er entsprechend dem nachgereichtem Zertifikat der J._______ vom 18. De- zember 1998 im Bereich "Organisator/Berater Rechnungswesen für SAP" nur eine relativ kurze Ausbildung aufweise, und im Übrigen in diesem Be-

C-7279/2010 Seite 6 reich über keine weitere Ausbildung verfüge. Bei vollschichtiger Erwerbs- tätigkeit resultiere demnach ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 66'264.- bzw. von monatlich Fr. 5'522.-. Von diesem sei, was die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen habe, angesichts der im MEDAS-Gutachten erwähnten zusätzlichen Leis- tungsminderung von 20%, seines Alters und des Umstandes, dass er längere Zeit nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, ein leidensbedingter Abzug von 10% vorzunehmen. Im Ergebnis resultiere daher ein renten- anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. H. Mit Schreiben vom 6. September reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Kostennote ein. Innert der ihnen mit Verfügung vom 10. September 2012 gesetzten Frist, nahmen die Parteien nicht Stellung zum Protokoll der Parteiverhandlung. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 9. Oktober 2010 gegen die Verfü- gung vom 6. September 2010, mit der die Vorinstanz das Leistungsge- such des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2007 mangels rentenanspruchs- begründender Invalidität abgewiesen hat. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens- regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).

C-7279/2010 Seite 7 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver- waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil- genommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutz- würdiges Interesse. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass er die formgerechte Beschwerde fristgerecht eingereicht hat, wes- halb auf dieselbe einzutreten ist (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche Be- stimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und hat dort heute seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft (EU) andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäi- schen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. So- weit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwend- baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, beurteilt sich die vorliegend interessierende Frage, ob dem Beschwerdeführer ein

C-7279/2010 Seite 8 Rentenanspruch zusteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor- schriften (vgl. insb. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]). Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).

Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran- kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verfügung (hier: 6. September 2010) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen die den Sachverhalt seither verändert haben unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 2.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An- wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fas- sung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die

C-7279/2010 Seite 9 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Re- vision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (für das IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 2.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung [Beitragsdauer 1 Jahr] und der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung [Beitragsdauer 3 Jahre]) Beiträge an die die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 2.4.1 Laut Auszug vom 3. August 2007 aus dem individuellen Konto leis- tete der Beschwerdeführer während insgesamt mehr als drei Jahren Bei- träge an die AHV/IV (vgl. act. 7 S. 2), so dass im Zeitpunkt des frühest- möglichen hypothetischen Anspruchsbeginns (vgl. E. 2.7 hiernach) die Voraussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer erfüllt war. 2.4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund- heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

C-7279/2010 Seite 10 Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).

Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits- möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit sondern, wenn erforderlich, auch in zumutbaren andern Tätigkei- ten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftli- chen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirt- schaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits- unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und BGE 114 V 310 E. 3c, je mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Ei- ne zumutbare Arbeitsmöglichkeit (sog. leidensangepasste Verweisungs- tätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.) hat sich der Versicherte infolge seiner Schadenminderungspflicht anrechnen zu lassen (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a und BGE 111 V 235 E. 2a, je mit Hinweisen). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Be- stimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 2.5 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

C-7279/2010 Seite 11 (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerun- gen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Nicht in je- dem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicher- ten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachver- halts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurtei- lung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Ur- teile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtspre- chung als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, ei- nem Gutachten externer Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen, sie aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht er- statten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). 2.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewe- senen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1 ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassun- gen bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden

C-7279/2010 Seite 12 Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus- setzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutreff- ende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente aus- gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 2.7 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesent- lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig bzw. invalide ge- wesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_882/ 2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4. 1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Un- terbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c).

Nach ununterbrochenem Ablauf der Wartezeit ist eine anspruchsbeein- flussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, so- bald sie ohne wesentliche Unterbrechung bzw. ohne eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit während 30 aufeinanderfolgenden Tagen (vgl. Art. 29 ter

IVV) drei Monate angedauert hat; eine Verbesserung allerdings nur dann, wenn sie nach ununterbrochenem Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den bis Ende 2011 in Kraft gestandenen Fassungen). Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich in erster Linie auf die Revision bereits laufender Renten. Sie sind sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchs- beeinflussende Änderung noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist mit der Folge, dass rückwirkend von einem zeitlich gestaf- felten Invaliditätsgrad auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 8 und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.2 und E. 4.2 sowie BGE 121 V 264 E. 6 b/dd, je mit Hinwei- sen).

C-7279/2010 Seite 13 Weiter ist zu beachten, dass nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung) Rentenleistungen für die zwölf der Anmeldung zum Leistungsbezug vorangehenden Monate und die folgen- de Zeit ausgerichtet werden können. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 [5. IV-Revision] geltenden Fassung) entsteht der Rentenanspruch hingegen frühestens sechs Monate nach Geltendma- chung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG bzw. nach der Anmeldung zum Leistungsbezug. In Fällen, in denen der Versiche- rungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 er- füllt wurde, gilt indessen unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wur- de, das alte Recht bzw. der Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung (vgl. hierzu das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV- Revision und Intertemporalrecht] sowie das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-6790/2009 vom 8. Dezember 2011, E. 2.2). 3. Vorliegend ist unter den Parteien umstritten und im Folgenden in Würdi- gung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 6. September 2010 das Leistungsgesuch des Beschwerde- führers vom 3. Juli 2007 zu Recht mangels anspruchsbegründender Inva- lidität abgewiesen hat. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 6. September 2010 beruht im We- sentlichen auf den Stellungnahmen des RAD (Dres. med. L._______ und N._______) vom 13. Dezember 2007, 1. April sowie 2. Juli 2009 und 29. Juli 2010 (vgl. act. 12 S. 2f., 27 S. 3, 47 S. 2f. und 60 S. 2f.).

Nebst den übrigen Vorakten lagen dem RAD Berichte von in Deutschland praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 21. November 2006 bis zum 24. Januar 2010 vor (vgl. act. 4 S. 1 bis 22, 9, 10, 32 S. 2 bis 5 sowie 58 S. 5 und 6); ferner ein Gutachten von Dr. med. O._______ vom 28. De- zember 2007 (act. 14 S. 3 bis 11), ein solches von den Dres. med. P._______ und Q._______ vom 18. Juli 2008 (act. 21 S. 40 bis 48), das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2008 samt Ergän- zung vom 4. Mai 2009 (act. 21 S. 1 bis 39 und act. 33 S. 2 und 3), das Gutachten von Dr. med. C._______ vom 2. November 2009 (act. 58 S. 7 bis 28) sowie dasjenige von Dr. med. E._______ vom 7. Juni 2010 (vgl. act. 59 S. 4 bis 29).

C-7279/2010 Seite 14 3.1.1 Im MEDAS-Gutachten wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine objektiv stabile koronare 3-Gefässerkrankung aufgeführt, als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach atypischer Lungenteilresektion linker apikaler Unterlappen bei chondromatösem Hamartom im November 2005, eine leichte restrik- tive Ventilationsstörung sowie eine substituierte Hypothyreose (vgl. act. 21 S. 23 f.). Im Wesentlichen führten die Gutachter aus, der Beschwerde- führer sei – entgegen seiner Auffassung – seit dem Myokardinfarkt im Mai 2005 körperlich keineswegs weitgehend arbeitsunfähig. Vielmehr sei sei- ne körperliche Belastbarkeit infolge der Herzkrankheit dauerhaft nur leicht beeinträchtigt. Untersuchungen hätten ergeben, dass dieses Leiden nicht progredient sei und die Pumpfunktion der linken Herzkammer weiterhin nur leicht eingeschränkt. Zudem sei die festgestellte Mitralinsuffizienz klinisch-funktionell bedeutungslos. Die durchgeführte Spiroergometrie in- diziere zwar "formal" eine schwerwiegend eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit. Hierfür könnten indes weder kardiale noch pulmonale Gründe bzw. Leiden ursächlich sein. Eine neurologische Erkrankung, ins- besondere eine Hirnleistungsschwäche, liege nicht vor. Ursachen für eine Müdigkeit bzw. Erschöpfung seien laboranalytisch nicht eruierbarer. Da- her, sowie mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Alltags- aktivitäten, sei davon auszugehen, dass seine körperliche Leistungs- fähigkeit vornehmlich infolge einer erheblichen Selbstlimitierung leicht eingeschränkt sei. Die Diskrepanz der neuropsychologischen Testresul- tate (durchschnittliches Informationsverarbeitungsniveau einerseits sowie leicht unterdurchschnittliche, nicht pathologische Bearbeitungsgeschwin- digkeit andererseits) rechtfertigte zudem die Annahme einer geistig- psychisch leicht eingeschränkten Belastbarkeit des Beschwerdeführers. In der Folge gelangten die Gutachter zum Schluss, Ende Mai 2005 sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsunfähig gewesen. Seither habe sich der Grad seiner Arbeitsfähigkeit verbessert. Angesichts der neuro- psychologisch ermittelten geistig-psychischen Belastbarkeit sei davon auszugehen, dass er in einer intellektuell anspruchsvollen Erwerbstätig- keit mit relativ hohem Verantwortungsgrad und geistig-psychisch an- spruchsvollen Kundenkontakten überfordert sei, wie zuletzt in der vom

  1. Oktober 1999 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2009 – mit krankheitsbedingten Unterbrüchen (vgl. act. 1 S. 12 bis 38 und 21 S. 9) – vollschichtig ausgeübten Erwerbstätigkeit als SAP-Berater (vgl. act. 1 S. 5, 8 S. 1 bis 3, 38, 50 und 52). Obschon diese Überforderung nicht alleine auf medizinische bzw. neuropsychologische Ursachen zu- rück zu führen sei, sondern auch auf die Berufswahl des Beschwerdefüh- rers, sei ihm die Tätigkeit als SAP-Berater nicht mehr zumutbar. Aller-

C-7279/2010 Seite 15 dings sei – in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. med. O._______ vom 28. Dezember 2007 (vgl. act. 14 S. 3 ff.) – davon auszu- gehen, dass er in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwe- ren, geistig und psychisch durchschnittlich anspruchsvollen Verweisungs- tätigkeit im Büro einsatzfähig sei. In einer solchen Verweisungstätigkeit – ohne Hantieren mit Gewichten von über 5 kg und erheblicher Verantwor- tung sowie ohne besondere Anforderungen an die Stresstoleranz und psychische Belastbarkeit – sei der Beschwerdeführer zu 80% arbeitsfä- hig. Hierbei bestehe infolge einer verlangsamten Bearbeitungsgeschwin- digkeit zusätzlich eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20% (vgl. act. 21 S. 24 bis 30 sowie act. 33 S. 2 f.; vgl. auch act. 21 S. 31 bis 50). 3.1.2 Dr. med. C._______ diagnostizierte in seinem neurologisch- psychiatrischen Gutachten vom 2. November 2009 insbesondere eine In- terkostalneuralgie am Unterrand des linken Brustkorbs (ICD-10 G 58.0), einen Zustand nach Karpaltunnelsyndrom-Operation an beiden Handge- lenken ohne neurologisches Defizit von Dauer (ICD-10 G 56.0) sowie einen Zu- stand nach Brustkorberöffnung mit Sternotomie und nachfolgender Brust- korbinstabilität infolge einer Pseudoarthrose im Brustbeinbereich. Ferner erwähnte er als weitere Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit eine chronische Schmerzsymptomatik infolge Interkostalneuralgie und Brustkorbinstabilität, eine depressive Symptomatik von mittlerem Ausprägungsgrad, mitverursacht durch psychomentale Alterationen wegen mehrjährigem, hochdosiertem Analgetikakonsum vom Opioid-Typ (ICD 10 F06.32 und F 19.1) ein endokrines Psychosyndrom, einen Tes- tosteronmangel und eine Schilddrüsenunterfunktion (vgl. act. 58 S. 26 f.). Im Wesentlichen führte Dr. med. C._______ aus, der Beschwerdeführer nehme gegen seine Schmerzen in der Regel täglich 4 Tramaltabletten zu 200 mg ein. Tramal sei ein Analgetikum vom Opioid Typ, beinträchtige insbesondere das Reaktionsvermögen und führe rasch zu Abhängigkeit, verbunden mit Entzugserscheinungen (vgl. act. 58 S. 17). Es sei ein neu- es Therapiekonzept zu entwickeln, verbunden mit langsamer Reduktion der Analgetikadosis sowie mit Absetzen der Analgetika vom Opioid-Typ (vgl. act. 58 S. 25). Sobald die Therapie mit Analgetika vom Opioid-Typ entfalle, sei der Beschwerdeführer in der Lage, auch geistig anspruchs- volle Tätigkeiten zu verrichten (vgl. act. 58 S. 27). Die testpsychologische Diagnostik habe trotz Medikamenteneinnahme keine krankhafte Beein- trächtigung der Kognition und der intellektuellen Belastbarkeit des Be- schwerdeführers ergeben (vgl. act. 58 S. 20). Seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für besondere Anforderungen sei entsprechend dem

C-7279/2010 Seite 16 testpsychologischen Untersuchungsergebnis gegenwärtig nicht beein- trächtigt. Infolge der psychomentalen Gesundheitsstörungen auf organi- scher Grundlage, sollte er nervliche Belastungen, Tätigkeiten die beson- dere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stellten sowie Arbei- ten unter Zeitdruck vermeiden. Nach Behebung der Schmerzsymptomatik und Reduktion des Analgetikakonsums liege seine Belastbarkeit indessen wieder in der Norm (vgl. act. 58 S. 27). Sinngemäss gelangte Dr. med. C._______ zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit dem 25. Juni 2007 (Datum des Rentenantrags beim deutschen Sozi- alversicherungsträger) eingeschränkt. Nach Durchführung der notweni- gen therapeutischen Massnahmen bzw. nach Absetzen der Therapie mit Tramal sei er in einer wechselbelastenden Verweisungstätigkeit ohne Überkopfarbeit, Bückarbeiten, Hebearbeiten von über 5 kg als Dauerleis- tung bzw. von über 10 kg als Einzelleistung, Schad- oder Reizstoffexposi- tion, nervliche Belastung sowie Zeitdruck während 5 Tagen in der Woche je zu 6 Stunden arbeitsfähig. Die Leiden auf neurologisch-psychia- trischem Fachgebiet könnten mittels einer therapeutischen Ausschaltung der Interkostalnerven binnen 6 bis 8 Wochen und diejenigen auf chirurgi- schem Fachgebiet mittels einer Restabilisierung des Thorax sowie einer Beseitigung der Falschgelenkbildung am Brustbein innert 3 bis 4 Monaten zurückgebildet werden. Nach Durchführung dieser Massnahmen würden sich die psychischen und mentalen Alterationen des Beschwerdeführers sofort zurückbilden und bestehe die "begründete" Aussicht darauf, dass er wieder vollschichtig arbeitsfähig sein werde (vgl. act. 58 S. 25 bis 28). 3.1.3 Dr. med. E., Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 7. Juni 2010 eine koronare 3-Gefäss- Erkrankung, eine Lungenerkrankung, eine Opiatabhängigkeit mit massi- vem Medikamentenmissbrauch sowie eine Psychosomatose (vgl. act. 59 S. 22 bis 25). Im Wesentlichen führte er aus, die Lungenerkrankung be- wirke beim Beschwerdeführer keine Leistungseinschränkung. Das Herz- leiden (Herzinsuffizienz) und die Opiatabhängigkeit mit massivem Medi- kamentenmissbrauch – der Beschwerdeführer konsumiere statt der emp- fohlenen Tagesdosis von 400 mg Tramadol täglich 800mg dieses Medi- kaments (vgl. act. 59 S. 26) – seien für die Einschränkung seiner Arbeits- fähigkeit ursächlich; hauptsächlich aber die Psychosomatose bzw. die von Dr. med. C. in seinem Gutachten vom 2. November 2009 beschriebene, erhebliche psychopathologische Überlagerung. Sinnge- mäss gelangte Dr. med. E._______ zum Schluss, seit Ende des Jahres 2009 seien dem Beschwerdeführer infolge seines Herzleidens und der Schmerzsymptomatik schwere körperliche Arbeiten mit Zwangshaltungen

C-7279/2010 Seite 17 unzumutbar und, zufolge seiner angeschlagenen psychosozialen Verfas- sung, nervlich besonders belastende Tätigkeiten bzw. solche unter Zeit- druck und mit besonderen Anforderungen an das Konzentrationsvermö- gen. Er sei vollschichtig arbeitsunfähig, wobei sich eine Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit, wenn überhaupt, nur mit einer sehr langfristigen bzw. über Jahre dauernden Psychotherapie erzielen lasse (vgl. act. 59 S. 25 bis 29). 3.2 In seiner Stellungnahme vom 1. April 2009 führte der RAD (Dr. med. L.) im Wesentlichen aus, weder aus kardiologischer noch neuro- logischer Sicht werde im MEDAS-Gutachten eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit in leichten körperlichen Tätigkeiten erwähnt. Es würden ein kaum durch Symptome gestörter Tagesablauf des Beschwerdeführers beschrieben und insbesondere auch keine neuropsychologischen Leiden aufgeführt, die eine Leistungsminderung in Verweisungstätigkeiten recht- fertigten. Der im MEDAS-Gutachten statuierte Grad der Arbeitsunfähigkeit in solchen Erwerbstätigkeiten sei daher nicht nachvollziehbar begründet, weshalb bei den Gutachtern der MEDAS eine ergänzende Stellungnahme einzuholen sei (vgl. act. 27 S. 3). In seinen Stellungnahmen vom 2. Juli 2009 und 29. Juli 2010 führte sodann der RAD (Dr. med. N.) sinngemäss aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen seien laut MEDAS-Gutachten nicht objektivierbar. Daran ändere auch das von Dr. med. F._______ in seinem fachärztlichen Bericht vom 15. April 2009 erwähnte "wahrscheinlich instabile Sternum" (vgl. act. 32 S. 3) nichts. Diese Diagnose beruhe einzig auf Schmerzangaben des Beschwerdefüh- rers. Sie sei angesichts der auf eingehenden Untersuchungen erhobenen Befunde im MEDAS-Gutachten unzutreffend. Hinzu komme, dass laut dem fachärztlichen Bericht der Dres. med. R., S. und T._______ vom 21. November 2006 (act. 4 S. 20 f.) beim Beschwerdefüh- rer am 14. November 2006 die Fixationsdrähte des Sternums entfernt worden seien. Ein solcher Eingriff sei nicht denkbar bei einer Sternu- minstabilität (vgl. act. 47 S. 2). Am 29. Juli 2010 würdigte der RAD (Dr. med. N.) vornehmlich das Gutachten von Dr. med. E. vom 7. Juni 2010. Dieses Gutachten beinhalte im Vergleich zum MEDAS- Gutachten keine neuen objektiven Befunde. Für die von Dr. med. E._______ erwähnte Schmerzproblematik seien keine medizinisch objek- tivierbaren Befunde auszumachen. Angesichts des negativen Opiatspie- gels im MEDAS-Gutachten (vgl. act. 21 S. 21) sei fraglich, ob die von ihm diagnostizierte Opiatabhängigkeit effektiv bestehe. Sofern diese Sucht beim Beschwerdeführer vorliege, sei sie ohnehin überwindbar und folglich nicht invalidisierend. Dr. med. E._______ übernehme die Aussage des

C-7279/2010 Seite 18 Beschwerdeführers, er sei "seelisch" in depressiver Verfassung. In sei- nem Gutachten fehlten jedoch eine gezielte Anamnese sowie ein Psy- chostatus. Der Beschwerdeführer stehe nicht in psychiatrischer Behand- lung und nehme keine Antidepressiva ein. Eine seine Arbeitsfähigkeit ein- schränkende Depression könne daher nicht vorliegen. Abschliessend ge- langte der RAD (Dr. med. N._______) zum Schluss, es sei "weiterhin" auf das Leistungskalkül im MEDAS-Gutachten abzustellen (vgl. act. 60 S. 2 f.). 3.3 Zu den alleine auf einer Aktenwürdigung beruhenden Stellungnahmen des RAD ist vorab festzuhalten, dass beim Zusammentreffen verschiede- ner Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie der beim Beschwerdeführer di- agnostizierten Leiden – der Grad der Arbeitsunfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeur- teilung zu bestimmen ist (vgl. Urteil des EVG I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Weder das MEDAS-Gutachten noch die übrigen aktenkundigen medizinischen Do- kumente beinhalten aber eine zuverlässige multidisziplinäre Gesamtbeur- teilung im Sinne der Praxis.

So war das dem MEDAS-Gutachten zugrunde liegende Leistungskalkül im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits rund 2 Jahre alt, also nicht mehr aktuell. Zudem wird im MEDAS-Gutachten nicht dargelegt, ab wann genau und in welchem konkreten Ausmass bzw. Grad sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als SAP-Berater seit Ende Mai 2005 – dem Zeitpunkt als er in dieser Tätigkeit vollschichtig arbeitsunfähig war – entwickelt bzw. verbessert hat. Ebenso wenig führten die Gutachter der MEDAS aus, ab welchem Datum dem Beschwerdeführer Verweisungstätigkeiten zumut- bar sind. Auch in diesem Zusammenhang äusserten sie sich nicht zur Entwicklung seiner Arbeitsfähigkeit, also dazu, ob diese allenfalls seit En- de Mai 2005 bis zur Erstellung ihres Gutachtens eine Veränderung erfah- ren hat. Diese Mängel wiegen – gerade auch mit Blick auf die aktenkun- digen Krankenstände des Beschwerdeführers in der Zeitspanne vom 1. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2007, die zum Teil länger als drei Monate an- dauerten (vgl. act. 1 S. 12 bis 38 und 21 S. 9) – relativ schwer. Dies umso mehr, als bei ihm zweifelsohne ein labiles pathologisches Geschehen vor- liegt, also Leiden, die erfahrungsgemäss sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlechterung erfahren können und – wie dargelegt – an- spruchsbeeinflussende Veränderungen des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu E. 2.7 hiervor). Weiter ist festzuhalten

C-7279/2010 Seite 19 und Dr. med. L._______ vom RAD darin zuzustimmen, dass die Gutach- ter der MEDAS sich angesichts der von ihnen erhobenen Befunde – ins- besondere auch angesichts der aus neuropsychiatrischer Sicht keinen pathologischen Zustand indizierenden Testresultate zum Informationsve- rarbeitsungsniveau und zur Bearbeitungsgeschwindigkeit – nicht ein- leuchtend dazu geäussert haben, in welchem konkreten Ausmass die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge seines leichten Herzleidens und/oder vornehmlich einer erheblichen Selbstlimitierung bzw. geistig- psychischen Überforderung eingeschränkt ist. Zwar mag für eine der- artige Überforderung sowie eine daraus resultierende funktionelle Leis- tungseinschränkung die Berufswahl des Beschwerdeführers mitursächlich sein. Bei einer geistig-psychischen Überforderung die – wie vorliegend angesichts der vorerwähnten Testresultate – keine psychopathologischen sondern hauptsächlich psychosoziale und/oder soziokulturelle Ursachen hat (Berufswahl), kann indessen kein Leiden mit invalidisierendem Krank- heitswert vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 629/06 vom 6. Juli 2007 E. 5.4 und I 738/05 vom 1. März 2007 E. 5a, je mit Hinweisen). Selbst einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit kommt zudem nur beim Vorliegen bestimmter, im MEDAS-Gutachten nicht aufge- führter Kriterien, namentlich einer psychiatrischen Kommorbidität von er- heblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, ein invalidisierender Charak- ter zu (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch aus diesen Grün- den vermag das Leistungskalkül im MEDAS-Gutachten nicht zu überzeu- gen. Hinzu kommt, dass sich die Gutachter der MEDAS nicht mit dem – laut Angaben des Beschwerdeführers – erheblichen bzw. deutlich über der empfohlenen Tagesdosis liegenden Tramal- bzw. Tramadolkonsum befasst haben (vgl. act. 14 S. 5, 21 S. 16, 58 S. 17 und 59 S. 26). Immer- hin kann ein solch erheblicher Konsum eines Analgetikums vom Opioid- Typ zu einer Abhängigkeit führen (vgl. hierzu Fachinformation zu Trama- dol unter folgender Website: http://www. compendium.ch/mpro/mnr/9278/ html/de; zuletzt besucht am 18. September 2012) – und wurde dieser so- wohl von Dr. med. C._______ als auch von Dr. med. E._______ themati- siert. Letzterer erkannte gar einen Medikamentenmissbrauch bzw. eine Opiatabhängigkeit (vgl. act. 58 S. 17, 25 und 27 sowie act. 59 S. 25). Bei Vorliegen eines Medikamentenmissbrauchs ist es aber eine ärztliche Auf- gabe zu beurteilen, ob ihm ein invalidisierender Charakter zukommt oder nicht (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 9C_395/2007 vom 15. April 2004 E. 2.2 f. und 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 6.1, je mit Hinweisen; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweisen; AHI 2002 28 E. 2a und AHI 2001 227 E. 2b, je mit Hinweisen). Dieser Aufgabe sind die Gutach- ter der MEDAS nicht nachgekommen. Angesichts der anamnestischen

C-7279/2010 Seite 20 Angaben im MEDAS-Gutachten kann zudem auch nicht als erstellt gel- ten, dass den Gutachtern sämtliche damaligen medizinischen Vorakten – namentlich auch diejenigen des deutschen Sozialversicherungsträgers – vorlagen. Abschliessend ist zu betonen, dass mangels entsprechender Ausführungen des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers – entge- gen der Auffassung der MEDAS-Gutachter und der Vorinstanz – nicht er- stellt ist, ob die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit mit einem relativ ho- hem Verantwortungsgrad verbunden und geistig-psychisch überdurch- schnittlich anspruchsvoll war (vgl. insbes. vgl. act. 1 S. 5, 8 S. 1 bis 3, 38, 50, 51 und 52). Das MEDAS-Gutachten beinhaltet demnach keine zuver- lässige polydisziplinäre Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, so dass auf diese Expertise – entgegen der Auffassung des RAD (Dr. med. N._______) sowie der Vor- instanz – nicht abgestellt werden kann.

Sodann mag das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._______ vom 2. November 2009 – für sich alleine betrachtet – in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation zwar durchaus einleuchten. Allerdings wurde in diesem Gutachten die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers einzig rückwirkend ab dem 25. Juni 2007 beurteilt, dem Datum seines Rentenantrags beim deutschen Sozial- versicherungsträger. Insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, dass Dr. med. C._______ das MEDAS-Gutachten bekannt war, er also über alle relevanten anamnestischen Angaben verfügte. Zudem handelt es sich beim Gutachten von Dr. med. C._______ nicht um eine sämtliche geklagten Leiden umfassende polydisziplinäre fachärztliche Expertise im Sinne der Praxis, verfügt doch Dr. med. C._______ auf dem vorliegend ebenfalls relevanten Gebiet der Kardiologie nicht über einen Facharzttitel. Die übrigen aktenkundigen medizinischen Dokumente können ebenfalls nicht als polydisziplinäre Expertisen qualifiziert werden. Insbesondere handelt es sich beim Gutachten von Dr. med. E._______ vom 7. Juni 2010 zweifellos um ein monodisziplinäres Gutachten. Zwar ist Dr. med. E._______ ein Facharzt auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin. Indes ver- fügt er nicht über die vorliegend für eine zuverlässige polydisziplinäre Ex- pertise erforderlichen bzw. relevanten Facharzttitel auf den Gebieten der Kardiologie, Neurologie und Neuropsychiatrie. Überdies kann auch dem Gutachten von Dr. med. E._______ nicht entnommen werden, ob ihm sämtliche relevanten medizinischen Vorakten, insbesondere das MEDAS- Gutachten, vorlagen, sein Gutachten auf einer vollständigen Anamnese beruht.

C-7279/2010 Seite 21 4. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass das der angefochtenen Ver- fügung zugrunde liegende Leistungskalkül des RAD auf einer Würdigung unzulänglicher medizinischer Akten beruht. Mangels einer zuverlässigen, sämtliche relevanten Beschwerden umfassenden medizinischen Ge- samtbeurteilung sowie infolge nicht abgeklärten Anforderungsprofils der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) zu beur- teilen, ob und gegebenenfalls ab wann genau, in welchem Ausmass und wie lange beim Beschwerdeführer eine rentenanspruchsbegründende In- validität eingetreten ist.

Im vorinstanzlichen Verfahren sind demnach infolge unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig un- geklärt geblieben. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Er- hebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen (vgl. zur Rückweisung BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Unter diesem Umständen erübrigen sich Erwägungen zu den seitens des Beschwerde- führers erhobenen den Rügen der Verfahrensverzögerung, Parteilichkeit bzw. Befangenheit der MEDAS-Gutachter, der Verletzung des Fairness- prinzips sowie zur beanstandeten Invaliditätsgradbemessung. Die Vorinstanz ist anzuweisen, vorab abzuklären, ob die vom Beschwer- deführer zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit eine solche mit relativ hohem Verantwortungsgrad und geistig-psychisch überdurchschnittlich an- spruchsvoll war. Alsdann hat sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Abklärungen und sämtlicher aktenkundiger ärztlicher Beurteilungen sowie unter Beizug sämtlicher medizinischer Akten des deutschen Sozi- alversicherungsträgers eine multidisziplinäre fachärztliche Begutachtung (insbesondere in kardiologischer, pneumologischer, neurologischer sowie neurospychiatrischer Hinsicht) des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers sowie von dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähig- keit vorzunehmen. Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).

C-7279/2010 Seite 22 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei- entschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be- schwerdeführenden Partei gilt, sind beim Beschwerdeführer keine Verfah- renskosten zu erheben. Ebenso wenig sind der Vorinstanz Verfahrens- kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückzuerstatten. 5.2 Dem amtlich durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]). Diese ist auf Grund der Kos- tennote vom 6. September 2012 zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei das zu entschädigende Anwaltshonorar nach dem ab der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 9. Februar 2012 angefallenen notwendigen Zeitaufwand des amtlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu bemessen ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Da keine vermögenswerte Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam) beträgt der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchs- tens Fr. 400.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der vorerwähnten Kostennote wird ein Zeitaufwand des amtlichen Anwalts von total 27 Stunden und 45 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- geltend gemacht; also ein Honorar von total Fr. 6'937.50. Die Auslagen werden gesamthaft auf Fr. 276.20 beziffert. In Anbetracht des Umfangs der vom amtlichen Ver- treter eingereichten Schreiben, der sachverhaltlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie des Umstands, dass er dem Beschwerdeführer erst nach Abschluss des Schriftenwechsels beigeordnet wurde, werden indessen ein Zeitaufwand von 15 Stunden als erforderlich sowie ein Stundenansatz von Fr. 250.- als angemessen erachtet. Das Anwaltshono- rar wird daher auf Fr. 3'750.- bestimmt. Die Auslagen werden entspre- chend der Kostennote auf total Fr. 276.20 festgelegt. Folglich resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 4'026.20 (ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die

C-7279/2010 Seite 23 Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 6. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück gewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 4 vornehme und anschliessend neu verfüge. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 4’026.20 zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Marc Wälti

C-7279/2010 Seite 24

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7279/2010
Entscheidungsdatum
15.10.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026