Abt ei l un g II I C-72 6 4 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8 Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Richter An- tonio Imoberdorf (Kammerpräsident/Instruktionsrichter), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpa- ni, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. D._______, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, Badenerstrasse 15, Postfach 3075, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Suspension einer Einreisesperre. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-72 6 4 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende, ehemalige Saisonnier D._______ (geb. , nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 1. August 1988 illegal in die Schweiz ein und heiratete am 5. August 1988 die Schweizer Bürgerin S.. Die Fremdenpolizei des Kantons Zü- rich (heute Migrationsamt) erteilte ihm hierauf eine Aufenthaltsbewilli- gung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen die Kinder A._______ (geb. ) und B. (geb. _______) hervor. B. Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Mit Strafbefehl vom 19. April 1990 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Winterthur des Diebstahls, der wiederholten Fälschung von Ausweisen, des fortgesetzten Len- kens eines Personenwagens ohne Führerausweis und der fortgesetz- ten Lernfahrten ohne die erforderliche Begleitperson für schuldig er- klärt und mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen sowie ei- ner Busse von Fr. 800.- bestraft. Wegen der Einfuhr von und des Han- dels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilte ihn das Landgericht Rottweil (Deutschland) am 23. Januar 1992 sodann zu ei- ner Freiheitsstrafe von drei Jahren. Eine gegen dieses Urteil eingeleg- te Revision verwarf der Deutsche Bundesgerichtshof am 3. September 1992 als unbegründet. Vom 28. November 1990 bis 22. Dezember 1992 befand sich der Betroffene deswegen in Deutschland in Untersu- chungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Am 30. März 1999 sprach das Tribunal de district de Lausanne den Beschwerdeführer schliess- lich der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) und der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu 14 Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung von 992 Tagen erstandener Untersuchungshaft) sowie zu einer Landesverweisung von 15 Jahren, letztere bedingt erlassen auf eine Probezeit von fünf Jahren. Das Tri- bunal cantonal du Canton de Vaud (Cour de cassation pénale) bestä- tigte das Urteil am 11. August 1999. C. Am 24. Oktober 2003 lehnte es das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die bis zum 21. Dezember 1996 gültig gewesene Aufenthaltsbewil- ligung zu verlängern und ordnete an, der Beschwerdeführer habe das Se ite 2

C-72 6 4 /20 0 7 zürcherische Kantonsgebiet nach seiner Entlassung aus dem Strafvoll- zug unverzüglich zu verlassen. Dagegen beschwerte sich dieser er- folglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beim Verwaltungs- gericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 21. November 2005 wies das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2005 ab. D. Nach der Mitte November 2005 erfolgten Entlassung aus dem Straf- vollzug dehnte das BFM die kantonale Wegweisung am 22. Dezember 2005 auf das ganze Gebiet der Schweiz sowie des Fürstentums Liech- tenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, das Land bis zum 15. Februar 2006 zu verlassen. Besagter Aufforderung kam er in- nert der angesetzten Frist nach. Auf ein von seiner Ehefrau gegen den Ausdehnungsentscheid eingelegtes Rechtsmittel trat das Eidgenössi- sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 28. März 2006 nicht ein. E. Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das BFM am 11. April 2006 über den Beschwerdeführer eine Einreisesperre auf unbestimmte Dau- er mit der Begründung, sein Verhalten habe im In- und Ausland zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben. Die weitere Anwesenheit hier- zulande sei deshalb unerwünscht. Die am 2. Mai 2006 eröffnete Einrei- sesperre blieb unangefochten. F. Am 15. Mai 2006 erklärte sich die Vorinstanz bereit, die Einreisesperre für maximal 20 Tage zu suspendieren, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, sich in der Schulthess Klinik in Zürich einem ambulanten operativen Eingriff am rechten Fuss zu unterziehen. Am 6. Juni 2006 reiste er in die Schweiz ein, wo er tags darauf operiert wurde. Mit Rücksicht auf verschiedene medizinische Nachbehandlungen und Kontrollen wurde die ausgestellte Suspension vom BFM zweimal ver- längert. Wegen der noch nicht abgeschlossenen ärztlichen Behand- lung setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Betroffenen am 4. September 2006 in der Folge eine Frist bis zum 3. Oktober 2006, um das Land zu verlassen. Se ite 3

C-72 6 4 /20 0 7 G. Mit Eingabe vom 27. September 2006 gelangte der Parteivertreter an das BFM und stellte einen Antrag auf Aufhebung der Einreisesperre; im Sinne mehrerer Eventualbegehren ersuchte er ergänzend darum, die über seinen Mandanten verhängte Fernhaltemassnahme bis auf weiteres zu suspendieren. Am 3. Oktober 2006 wies die Vorinstanz so- wohl das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Aufhebung der Einrei- sesperre als auch die Begehren um Verlängerung der Suspension ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 13. Juni 2007, soweit es auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat. H. Während der Hängigkeit des Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wies das BFM am 20. Februar 2007 ein er- neutes, separat gestelltes Suspensionsgesuch ab. Auf eine am 20. März 2007 dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2007 nicht ein. I. Am 13. Juli 2007 ersuchte der Parteivertreter um Suspension der Ein- reisesperre für die Zeit vom 18. August 2007 bis 1. September 2007. Bei dieser Gelegenheit warf er die Frage auf, ob es möglich sei, für die kommenden Jahre eine Suspensionspraxis zu „institutionalisieren“. J. Nach Einholung ergänzender Erkundigungen bei der kantonalen Mig- rationsbehörde wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 25. September 2007 ab. Als Begründung legte sie dar, Einreisesperren würden ständiger Praxis zufolge nur ausnahmsweise und lediglich dann suspendiert, wenn an der Einreise der betreffenden Person ein erhebliches schweizerisches Interesse bestehe oder zwingende huma- nitäre Gründe vorlägen. Ferner müssten in jedem Falle auch die übri- gen Einreisevoraussetzungen erfüllt sein. Derweil erstere Vorausset- zungen mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 noch als gegeben betrachtet werden könnten, bestün- den aufgrund der Vorakten erhebliche Zweifel an einer gesicherten und anstandslosen Wiederausreise des Beschwerdeführers, würde vorliegend doch alles Erdenkliche versucht, um für ihn eine Einreise in die Schweiz mit anschliessendem Bleiberecht zu erzwingen. Die Fern- haltemassnahme wie beantragt pauschal über einen längeren Zeit- Se ite 4

C-72 6 4 /20 0 7 raum hinweg zu suspendieren, stünde überdies in totalem Wider- spruch zu einer strengen Ein- und Ausreisekontrolle. Die schweizeri- schen Behörden hätten sich zu vergewissern, dass sämtliche auslän- dischen Staatsangehörigen nach Ablauf ihres Aufenthalts wieder in ihr Land zurückkehrten. Die Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer hät- ten eindeutig gezeigt, dass hier kein Spielraum übrig bleibe, um das Suspensionsgesuch zu bewilligen. K. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2007 stellt der Beschwerdeführer die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einrei- sesperre so bald wie möglich für drei Wochen zu suspendieren; even- tualiter sei ihm ab 1. Januar 2008 eine pauschale Suspension von dreimal drei Wochen pro Kalenderjahr bei frei wählbarem Einreisezeit- punkt zu gewähren. Dazu verweist er einleitend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007, wonach die Vorinstanz den Belangen der nächsten Angehörigen bei der Gestaltung der künfti- gen Suspensionspraxis Rechnung zu tragen habe, was leider nicht ge- schehe. Der Beschwerdeführer sei seit über einem Jahr nicht mehr in der Schweiz gewesen. Die Vorinstanz hege Zweifel an der anstandslo- sen und fristgerechten Wiederausreise. Objektive Anhaltspunkte für diese Annahme fänden sich in den Akten jedoch keine. Im Gegenteil sei der Betroffene im Zusammenhang mit der Einreisesperre bereits zweimal ohne weiteres wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Er werde auch in Zukunft anstandslos und fristgerecht aus der Schweiz ausrei- sen. Ein aktuelles Arztzeugnis bestätige, dass sich der psychische Zu- stand der Tochter B._______ zunehmend verschlechtere und zu entgleisen drohe, was aus kinderpsychiatrischer Sicht einen zwingenden humanitären Grund darstelle, um die Einreisesperre ihres Vaters zu suspendieren. Regelmässige, im Voraus geplante und mitgeteilte Besuche des Vaters in der Schweiz dürften dem Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vorenthalten werden. Mit der nun eingeschlagenen Suspensionspraxis verletze die Vorinstanz das Recht auf Familienleben der ganzen Familie. Deren Interessen an ei- ner Suspension der Einreisesperre seien höher zu gewichten als die angeblichen öffentlichen Interessen an einer ununterbrochenen Fern- haltung. Die Nichtgewährung der beantragten Suspension erweise sich zudem als unverhältnismässig. L. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 spricht sich die Vor- Se ite 5

C-72 6 4 /20 0 7 instanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie ausführt, aus den Vorakten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Mühe be- kunde, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten und mit allen Mitteln versuche, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal- ten. Allein schon deshalb könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise in keiner Art und Weise als gesichert betrachtet wer- den. Auch die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der letzten bewil- ligten Einreise liessen zweifelsohne auf erhebliche Festsetzungsten- denzen schliessen. M. Mit Replik vom 7. Januar 2008 hält der Rechtsvertreter an den bisheri- gen Anträgen fest. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Da- runter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Suspension einer Einreisesperre, welche vom Bundesverwaltungsge- richt endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkraftreten des AuG ein- gereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwal- Se ite 6

C-72 6 4 /20 0 7 tungsgerichts C-3912/2007 vom 14. Februar 2008, E. 2). Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Suspendierung der Einrei- sesperre am 13. Juli 2007 eingereicht wurde, finden somit die zu die- sem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die ge- stützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung. 1.3Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.4Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1Die eidgenössischen Behörde kann über unerwünschte Auslän- derinnen und Ausländer die Einreisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG). Während der Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der ver- fügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz aANAG). Se ite 7

C-72 6 4 /20 0 7 3.2Die vom BFM am 11. April 2006 über den Beschwerdeführer ver- hängte Fernhaltemassnahme ist rechtskräftig. Nach Gesetz und gängi- ger Praxis kann eine Einreisesperre auf begründetes Gesuch hin aber für eine kurze und klar begrenzte Zeit suspendiert werden, wenn die Anwesenheit des Betroffenen in der Schweiz im öffentlichen Interesse liegt oder aus wichtigen persönlichen bzw. zwingenden humanitären Überlegungen notwendig oder geboten erscheint. Die privaten Interes- sen an einer vorübergehenden Aufhebung der Einreisesperre müssen hierbei umso evidenter sein, je gravierender sich die Umstände prä- sentieren, welche zur Verhängung der Fernhaltemassnahme geführt haben. 4. 4.1Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, liegen der angeordne- ten Fernhaltemassnahme und der gestützt darauf erlassenen ange- fochtenen Verfügung drei in die Zeitspanne von 1990 bis 1999 fallende strafrechtliche Verurteilungen (unter anderem Handel mit harten Dro- gen) zu Grunde, die Freiheitsstrafen von insgesamt rund siebzehn Jahren nach sich zogen. Vor allem wegen der schwerwiegenden Be- täubungsmitteldelikte scheint bei der Bewilligung von Suspensionsge- suchen im Falle des Beschwerdeführers eine restriktive Praxis ange- zeigt (vgl. BGE 131 ll 352 E. 4.3.1 S. 359 f. oder BGE 125 ll 521 E. 4a S. 526 f.). 4.2Dem öffentlichen Interesse am Fernbleiben des Beschwerdefüh- rers stehen dessen Interesse und dasjenige seiner Ehefrau und der beiden Kinder an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Fami- lienleben gegenüber, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird (zum Ganzen vgl. BGE 133 I 58 E. 6.1 S. 66 f. mit Hinweisen oder BGE 129 ll 215 E. 4.1 u. 4.2 S. 218 f.). Damit stellt sich die Frage, ob die Verweigerung der Suspendierung der Einreisesperre vor diesen beiden Bestimmungen, die im Auslän- derrecht identische Ansprüche vermitteln, standhält. 4.3Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwe- senheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitglie- dern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abgedeckt, Se ite 8

C-72 6 4 /20 0 7 die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (dazu MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch auf- grund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Ein Eingriff in besagtes Grundrecht ist jedoch zulässig, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirt- schaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. dazu im Einzelnen JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Men- schenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, Rz. 37 ff. zu Art. 8 EMRK). 4.4Im vorliegenden Fall geht es um den persönlichen Kontakt zwi- schen dem Beschwerdeführer sowie seiner in der Schweiz lebenden Ehegattin, der 13-jährigen Tochter B._______ und dem vor kurzem volljährig gewordenen Sohn A._______. Die Pflege solcher Kontakte im Rahmen von Besuchsaufenthalten kann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b). Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeu- tung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens liegt daher grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betrof- fenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Verweigerung einer Sus- pension würde somit dann zu einem Eingriff führen, wenn der Ehefrau und den Kindern Reisen ins Ausland verwehrt wären und damit der Kontakt verunmöglicht würde, was hier nicht zutrifft (siehe hierzu die nachfolgende E. 5.3). Insoweit lässt sich die angefochtene Verfügung nicht beanstanden. 5. 5.1Massgebend zur Beurteilung der für und gegen eine Einreise sprechenden Interessen ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Entschei- Se ite 9

C-72 6 4 /20 0 7 des. Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung sind sieben Mona- te, seit dem letzten Aufenthalt des Beschwerdeführers hierzulande rund eineinhalb Jahre verstrichen. Eine über eine längere Zeit hinweg verweigerte Suspension der Einreisesperre kann unter Umständen zu einer unzulässigen Aushöhlung von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK füh- ren; dies gilt namentlich dann, wenn die familiären Beziehungen (bei- spielsweise aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und dem Hei- matstaat des betreffenden Ausländers oder anderweitiger persönlicher Umstände wegen) auf unabsehbare Dauer nur unter erschwerten Be- dingungen im Ausland gepflegt werden können. 5.2Unter dem Blickwinkel der verfassungskonformen Auslegung der obgenannten Bestimmungen bleibt daher zu prüfen, ob die Einreise- verweigerung in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und heute immer noch angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. In dem Sinne ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Suspensionsgesuches einerseits und den davon be- einträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder- heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält- nisse des Verfügungsbelasteten sowie seiner nächsten Angehörigen bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.). 5.3Die Strafhandlungen des Beschwerdeführers wiegen schwer und tangieren gewichtige öffentliche Interessen. Zwar liegen die Urteile des Tribunal du Canton de Vaud (August 1999) und des Deutschen Bun- desgerichtshofes (September 1992) achteinhalb bzw. fünfzehneinhalb Jahre zurück und seit der letzten Strafhandlung (Juni/Juli 1996) sind ebenfalls schon bald zwölf Jahre vergangen. Allerdings erweist sich insbesondere die vom Waadtländer Kantonsgericht verhängte Zucht- hausstrafe von 14 Jahren (laut dem fraglichen Urteil spielte der Verur- teilte eine Hauptrolle in einem gross angelegten Handel mit Kokain) als ausgesprochen hoch. Dass sich der Beschwerdeführer durch seine verantwortungsvolle Stellung als Ehemann und Vater zweier minder- jähriger Kinder damals nicht von seinem strafbaren Verhalten hat ab- bringen lassen, wirft ein denkbar schlechtes Licht auf ihn. Zu beden- ken gilt es ferner, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens unter den konkreten Begebenheiten nicht auf den Bege- Se it e 10

C-72 6 4 /20 0 7 hungs- oder Urteilszeitpunkt, sondern auf das Datum der letztmaligen Entlassung aus der Haft, die am 11. November 2005 erfolgte, abzu- stellen ist. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer verletzten Rechts- güter erweist sich die seit seiner Haftentlassung abgelaufene Bewäh- rungszeit von zweieinhalb Jahren folglich als zu kurz, als dass bereits von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen wer- den könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Soweit bekannt, geht er im Heimatstaat überdies keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach (vgl. den Visumsantrag vom 3. September 2007). Bezüglich der Interessen der nächsten Familienangehörigen wiederum lässt sich festhalten, dass Besuchsreisen dieser Personen in den Kosovo wohl mit gewissen Kosten und Aufwand verbunden, aber grundsätzlich möglich sind und soweit aktenkundig bislang regelmässig unternommen wurden. Da- durch konnte und kann der Situation der unter der Trennung von Vater anscheinend besonders leidenden Tochter B._______ teilweise Rechnung getragen werden. Im Übrigen sind die nachteiligen Auswirkungen auf die nächsten Angehörigen allein dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben (vgl. das in gleicher Angelegenheit im Aufenthaltsverfahren ergangene Urteil des Bundesgerichts 2A.554/2005 vom 21. November 2005 E. 3.3). Das Bundesverwal- tungsgericht erachtet es deshalb auch zum heutigen Zeitpunkt als zulässig und opportun, ihm die Suspension zu verweigern. 5.4Die Vorinstanz stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, die Wiederausreise könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet wer- den. Der Parteivertreter hält dem entgegen, sein Mandant sei bereits zweimal anstandslos und fristgerecht in den Kosovo zurückgekehrt. Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass der Be- schwerdeführer das Land nach Abschluss des Aufenthaltsverfahrens per 15. Februar 2006 ordnungsgemäss verlassen hat (vgl. die Ausdeh- nungsverfügung des BFM vom 22. Dezember 2005 und die Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 25. April 2006). Dass er gegen die seinerzeitige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 24. Oktober 2003 alle Rechtsmittel ausschöpfte, erscheint unter den damaligen Umständen legitim. Weniger eindeutig verhält es sich mit den Vorkommnissen anlässlich der letzten bewilligten Einreise. Das Bundesamt stellte dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2006 eine Sus- pension für maximal 20 Tage aus, damit er sich im Auftrage der SUVA in Zürich am rechten Fuss operieren lassen könne. Am 6. Juni 2006 machte der Betroffene davon Gebrauch. Die Ausreise erfolgte jedoch nicht nach Ablauf der 20 Tage, sondern erst nachdem er bei der Vorin- Se it e 11

C-72 6 4 /20 0 7 stanz zweimal um Verlängerung der Suspension und bei der kantona- len Migrationsbehörde danach einmal um Erstreckung der Ausreise- frist ersucht hatte. Die Erstreckungsgesuche als solche wurden zwar rechtzeitig eingereicht und der Beschwerdeführer hat die Schweiz am 3. Oktober 2006 letztlich innerhalb der erstreckten Ausreisefrist verlas- sen, trotzdem deutet die Ereignisabfolge auf erhebliche Festsetzungs- tendenzen hin. Sie werden durch die sonstigen Vorkehren, welche die Betroffenen im fraglichen Zeitraum trafen, bestärkt (vgl. das Gesuch des früheren Parteivertreters vom 31. August 2006 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder das Gesuch des jetzigen Rechtsvertreters vom 27. September 2006 um Aufhebung der Einreisesperre und Ver- längerung der Suspension). Auch danach wurde einiges versucht, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, in die Schweiz einzureisen. Es kann an dieser Stelle auf die Suspensionsgesuche vom 17. Novem- ber 2006 bzw. 5. Februar 2007, das von seinem Schwiegervater am 19. August 2007 beim Regierungsrat des Kantons Zürich eingereichte Aufenthaltsgesuch und die in der Eingabe des Parteivertreters vom 7. März 2008 zum Ausdruck kommenden Bestrebungen, die Einreise- sperre zwecks sozialversicherungsrechtlicher Abklärungen suspendie- ren zu wollen, verwiesen werden. Die diesbezüglichen Bedenken der Vorinstanz erweisen sich damit als begründet. 5.5Schliesslich bezieht sich der Rechtsvertreter auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007. In der darin angerufenen Erwägung 6.2, die ein Rechtsmittelverfahren betreffend wiedererwägungsweiser Aufhebung der Einreisesperre und Verlänge- rung der Suspension zum Gegenstand hatte und die nicht losgelöst von den übrigen Erwägungen (insbes. E. 6.4) betrachtet werden kann, wird festgehalten, die Vorinstanz werde den geltend gemachten Belan- gen der nächsten Angehörigen bei der Gestaltung der künftigen Sus- pensionspraxis Rechnung zu tragen haben. Die jetzige Verweigerung steht dazu nicht in Widerspruch. Mit dem vorgenannten Urteil wurde zugleich das Gesuch um Verlängerung der am 15. Mai 2006 bewillig- ten Suspension abgewiesen. Seither haben sich die wesentlichen Sachverhaltselemente kaum verändert. Wohl steht es einer ausländi- schen Person jederzeit offen, ein neues Gesuch zu stellen; einem sol- chen kann im Kontext der hier vorrangige Bedeutung geniessenden öffentlichen Interessen aber erst Aussicht auf Erfolg beschieden sein, wenn der Betroffene das Land über einen längeren Zeitraum hinweg („pendant un laps de temps significatif“) verlassen und den Tatbeweis für konstantes Wohlverhalten erbracht hat (zum Ganzen vgl. BGE 130 Se it e 12

C-72 6 4 /20 0 7 ll 493 E. 5 S. 504). Das vorliegende Suspensionsgesuch wurde am 13. Juli 2007, also gerade mal einen Monat nach dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und etwas mehr als neun Monate nach dem letzten (mehrmonatigen) Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, beim BFM eingereicht. Der Vorinstanz lässt sich vor diesem Hintergrund somit nicht vorwerfen, das zitierte Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts unbeachtet gelassen zu haben. Alles in allem kann noch nicht von einem ausreichend langen, ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland und entsprechend stabilisierten Lebensverhält- nissen ausgegangen werden. Es ist folglich weder angezeigt noch ge- rechtfertigt, dem Suspensionsgesuch stattzugeben. 5.6Zusammenfassend ist festzustellen, dass die persönlichen Interes- sen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an der beantragten Suspension im Vergleich zu den betroffenen öffentlichen Interessen vorderhand in den Hintergrund zu treten haben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich- tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14 Se it e 13

C-72 6 4 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) -das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH [...] retour) Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Alberto MeuliDaniel Grimm Versand: Se it e 14

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25.03.2026