B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7252/2017

Urteil vom 5. Juni 2019 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

X., Kambodscha, Zustelladresse: c/o A., Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Beitritt zur freiwilligen Versicherung der AHV/IV; Einsprache- entscheid der SAK vom 7. Dezember 2017.

C-7252/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Gesuch vom 15. Januar 2010 (Eingangsstempel: 10. Februar 2010) beantragte der am 30. November 1968 geborene und seit dem 1. Ja- nuar 2010 in Kambodscha lebende Schweizer Staatsbürger X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) bei der schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgen- den: freiwillige Versicherung; Akten [im Folgenden: act.] der SAK 1 bis 3, 46). Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 hiess die SAK das Beitrittsge- such des Versicherten gut und bestätigte diesem die Aufnahme in die frei- willige Versicherung per 1. Januar 2010 (act. 4); die entsprechenden Bei- tragsverfügungen für die Jahre 2010 und 2011 datieren vom 28. Juni 2011 (act. 9) und 13. Juni 2012 (act. 13) und traten – soweit aus den Akten er- sichtlich – unangefochten in Rechtskraft. A.b Im Rahmen der Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berech- nung der Beiträge 2012 teilte der Versicherte der SAK mit, er habe seinen Wohnsitz nach wie vor in Kambodscha und sei seit dem 1. August 2012 für die B._______ AG mit Sitz in C._______ tätig; diese Unternehmung führe die AHV-Beiträge ab (act. 14). In Kenntnis massgeblicher Unterlagen und nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen (act. 14 S. 5 bis act. 20) teilte die SAK dem Versicherten mit Schreiben vom 17. September 2013 mit, dass seine Beiträge an die obligatorische AHV/IV ausreichten, um ihn von der Beitragspflicht für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 zu be- freien; da er seit dem 1. August 2012 obligatorisch versichert sei, werde das Dossier bei der freiwilligen Versicherung per 31. Juli 2012 geschlossen (act. 21). B. In der E-Mail vom 30. November 2016 informierte der Versicherte die SAK dahingehend, dass er seit Dezember 2015 im Ausland für die Unterneh- mung D._______ in E._______ ("mit lokalem Kambodscha Vertrag") tätig sei und er sich wieder bei der freiwilligen Versicherung anmelde (act. 32 S. 1); auf der entsprechenden Beitrittserklärung vom 29. November 2016 ver- merkte der Versicherte, von August 2012 bis Ende November 2015 bei der B._______ AG gearbeitet zu haben (act. 32 S. 3 bis 4; vgl. auch act. 33). Daraufhin erliess die SAK am 16. Januar 2017 eine Verfügung, mit welcher sie das Beitrittsgesuch des Versicherten abwies (act. 35). Zur Begründung verwies sie auf Art. 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige

C-7252/2017 Seite 3 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) und führte zusammengefasst aus, gemäss beiliegendem Auszug aus dem indi- viduellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) sei festgestellt worden, dass seit dem 1. November 2015 keine Beiträge mehr entrichtet worden seien, die Beitrittserklärung jedoch erst am 29. November 2016 und somit verspä- tet unterzeichnet und eingereicht worden sei. C. C.a In einer weiteren, am 14. Oktober 2017 unterzeichneten und am 23. Oktober 2017 bei der Vorinstanz eingegangenen Beitrittserklärung er- wähnte der Versicherte, er melde sich rückwirkend per 1. November resp.

  1. Januar 2016 zur freiwilligen Versicherung an. Weiter gab er an, die letz- ten fünf Jahre in Kambodscha gewohnt zu haben und vom 1. August 2012 bis zum 30. Oktober 2015 und vom 15. Januar 2017 bis zum 30. April 2017 für die B._______ AG tätig gewesen zu sein (act. 38). In der Folge teilte die SAK dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 mit, sie beziehe sich auf die Beitrittserklärung vom 14. Oktober 2017 und bestätige die Verfügung vom 16. Januar 2017 (act. 40). C.b Hiergegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 9. November 2017 Einsprache erheben und geltend machen, er sei in den Monaten Januar bis Mai 2017 bei der B._______ AG, welche die AHV-Beiträge entrichtet habe, angestellt gewesen. Bis zur Beitrittserklärung vom 14. Oktober 2017 seien somit nur fünf Monate verstrichen, was zu berücksichtigen sei. Be- treffend die Beitragslücke im Jahr 2016 bat er darum, die "2 Jahres Regel für Weltenbummler" gelten zu lassen (act. 41). C.c Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (act. 43). Zur Begründung verwies sie auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie auf Art. 8 VFV und führte zusammengefasst aus, der Versicherte sei durch die Erwerbstätigkeit bei der B._______ AG bis Oktober 2015 der obligatorischen AHV/IV unterstellt gewesen. Es sei auch zur Kenntnis genommen worden, dass diese Arbeit- geberin während der befristeten Anstellung im Jahr 2017 Beiträge entrich- tet habe. Die Berufung auf die "Weltenbummler-Regelung" greife nicht, da es dem Versicherten obliege, sich in einem solchen Fall bei der zuständi- gen Ausgleichskasse in der Schweiz als Nichterwerbstätiger erfassen zu lassen, was vorliegend nicht geschehen sei. Der Versicherte sei somit 2016 nicht versichert gewesen und habe in dieser Zeit auch keinen Wohnsitz in

C-7252/2017 Seite 4 der Schweiz gehabt. Mit Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz habe er seine Versicherteneigenschaft bei der obligatorischen AHV/IV verloren. D. D.a Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte die (Wie- der-)Aufnahme in die freiwillige Versicherung (act. im Beschwerdeverfah- ren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die "erneute Aufnahme" basiere auf seiner Anmeldung vom 29. November 2016. Bis Oktober 2015 habe die B._______ AG die Beiträge entrichtet. Im November 2016 habe er seine Anmeldung mit einer Verspätung von 29 Tagen an die SAK ge- sandt. Er wohne seit 1. Januar 2010 in Kambodscha, habe die freiwillige Versicherung nie verlassen und sei seit dem Jahr 2010 ununterbrochen Versicherungsnehmer. Bis zum Zeitpunkt der Beantwortung des Mahn- schreibens der SAK vom März 2018 per E-Mail sei ihm nicht klar gewesen, dass er nicht mehr der freiwilligen Versicherung angeschlossen sei. Er habe geglaubt, seit der Anmeldung im Jahre 2010 Versicherungsnehmer der freiwilligen Versicherung zu sein. Das Schreiben der SAK vom 17. Sep- tember 2013 habe er nicht in Papierform erhalten. Eine Kopie davon sei ihm am 19. Dezember 2017 per E-Mail zugestellt worden. D.b In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung gab die Vorinstanz unter anderem den Inhalt von Art. 2 Abs. 1 AHVG und Art. 8 VFV wieder und machte geltend, gemäss der Bei- trittserklärung vom 14. Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer von August 2012 bis Oktober 2015 sowie vom 15. Januar bis 30. April 2017 für die B._______ AG tätig gewesen. Aus dem IK-Auszug gehe eine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung bis und mit Oktober 2015 hervor. Die Abweisung des Beitrittsgesuchs sei rechtens, da der Beschwerdeführer ab November 2015 nicht mehr versichert gewesen sei und die Beitragsvoraus- setzung der fünf vollen, aufeinanderfolgenden Jahre, die dem Beitrittsge- such vorangehen müssten, aufgrund der Versicherungslücke im Jahr 2016 nicht erfülle. D.c Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2018 gab die Instrukti- onsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 4).

C-7252/2017 Seite 5 D.d Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht innert gesetzter Frist hatte vernehmen lassen, schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 ab (act. 6). D.e Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 7. Dezember 2017 (act. 43) berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 1.4 1.4.1 In der Verfügung vom 27. Oktober 2017 (act. 40) bezog sich die SAK explizit auf die Beitrittserklärung vom 14. Oktober 2017 (act. 38) und be- stätigte die Verfügung vom 16. Januar 2017 (act. 35). Diese Verfügung vom

C-7252/2017 Seite 6 16. Januar 2017, mit welcher die SAK das Beitrittsgesuch vom 29.Novem- ber 2016 abgewiesen hatte (act. 33), wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben an die von ihm genannte Korrespondenzadresse beim „F.“ in G. (act. 32 S. 1) zugestellt. Da sich aufgrund der gesamten Akten keine Hinweise auf die Unzustellbarkeit dieses Entscheids ergeben und der Beschwerdeführer selbst keine diesbezüglichen Ausfüh- rungen gemacht resp. dagegen keine Einsprache erhoben hatte, ist einer- seits davon auszugehen, dass die Verfügung vom 16. Januar 2017 rechts- wirksam und korrekt eröffnet worden ist und andererseits, dass diese un- angefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die beschwerdeweise im Zu- sammenhang mit dem Beitrittsgesuch vom 29. November 2016 gemachten Ausführungen führen demnach ins Leere. Immerhin ist der Beschwerde- führer darauf hinzuweisen, dass er beschwerdeweise mit Blick auf die Ein- reichung der Beitrittserklärung vom 29. November 2016 (act. 33) selber eine Verspätung von 29 Tagen eingeräumt hat und demnach die mit Verfü- gung vom 29. Januar 2017 erfolgte Abweisung des Beitrittsgesuchs nicht zu beanstanden wäre, zumal auch mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten nicht zu jenen Verhältnissen gehört, die eine Verlängerung der Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV (vgl. E. 2.5 hiernach) erlauben (BGE 114 V 1 E. 4.1b; Urteil des BGer H 228/00 vom 7. März 2001 E. 3; vgl. auch Urteil des BVGer C- 6140/2013 E. 4.4.1). 1.4.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det somit einzig der – die Verfügung vom 27. Oktober 2017 (act. 40) erset- zende – Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017 (act. 43), mit welchem das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers zur frei- willigen Versicherung vom 14. Oktober 2017 (act. 38) abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Abweisung zu Recht erfolgt war. 1.4.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Staats- bürgerschaft besitzt und er die Beitrittsvoraussetzung des Wohnsitzes er- füllt, ist doch das Königreich Kambodscha, wo der Beschwerdeführer un- streitig seit dem 1. Januar 2010 lebt, weder Mitglieder der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation (vgl. E. 2.3 hier- nach). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,

C-7252/2017 Seite 7 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba- ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Kambodscha. Mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Kambodscha richtet sich die Prüfung seines Beitrittsge- suchs zur freiwilligen Versicherung vom 14. Oktober 2017 (act. 38) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben, und weil bei der Beurteilung eines Falles grund- sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal- tungsaktes – vorliegend der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 – eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV; SR 831.101) sowie der VFV anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.3 Laut Art. 1a Abs. 1 AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) obligatorisch versichert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert wa- ren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver- sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei- tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset- zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Be- rechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).

C-7252/2017 Seite 8 2.4 Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung die Per- sonen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkom- mens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklä- rung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zu- ständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht wer- den. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). 2.5 Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragssteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus fol- genden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng. Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten ge- hört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist möglich ist (vgl. BGE 114 V 1 E. 4, BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VFV während mindestens fünf aufei- nander folgenden Jahren versichert war und anschliessend innerhalb eines Jahres die Beitrittserklärung abgegeben hat. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 in die freiwillige Versicherung aufgenommen (act. 4). Im Beitrittsformular vom 29. November 2016 (act. 33) gab er an, bis zum 30. November 2015 bei der B._______ AG beschäftigt gewesen zu sein. Sowohl in der Beitrittser- klärung vom 14. Oktober 2017 (act. 38 S. 2) als auch in der Beschwerde- schrift (B-act. 1) stellte er im Nachhinein selber klar, dass das Arbeitsver- hältnis nur bis und mit Oktober 2015 gedauert habe. Diese Ausführungen stehen mit den Angaben im IK-Auszug vom 16. Januar 2017 (act. 37) in Übereinstimmung. Da er gemäss diesem Auszug von August 2012 bis und mit Oktober 2015 sowie gemäss seinen eigenen, auch seitens der Vo- rinstanz unbestritten gebliebenen Angaben vom 15. Januar bis 30. April 2017 (act. 38) ebenfalls für die in der Schweiz domizilierte B._______ AG

C-7252/2017 Seite 9 im Ausland tätig gewesen war, war er im Anschluss an die freiwillige Versi- cherung in Anwendung von Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 5 bis 5c AHVV während der Zeiträume seiner Erwerbstätigkeit erneut – anstelle der Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung – obligatorisch versichert gewesen. Für die Zeit von November 2015 bis und mit 14. Ja- nuar 2017 und ab 1. Mai 2017 bestand resp. besteht für den in Kambod- scha wohnhaften Beschwerdeführer weder eine obligatorische noch eine freiwillige schweizerische Versicherung. 3.2 3.2.1 Die – zur Beschränkung des Kreises der versicherten Personen – als reine Weiterführungsversicherung konzipierte freiwillige Versicherung knüpft an ein unmittelbar zuvor bestehendes obligatorisches Versiche- rungsverhältnis an (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. hierzu auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, so- zialrechtliche Abteilungen] H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.2.2 Die Freiwilligkeit in der freiwilligen AHV/IV bezieht sich einzig auf die Freiheit, den Beitritt zur Versicherung zu erklären. Bei Bestehen des Versi- cherungsverhältnisses unterstehen die Versicherten (unter Vorbehalt der Regeln der VFV) den Vorschriften über die obligatorische Versicherung (BGE 134 V 81). Folgerichtig lässt die Praxis genügen, dass der Versi- cherte vor Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgender Jahre versichert war, d.h. neben den Beitragsjahren im Rahmen des obligatorischen Versicherungsverhältnis- ses werden auch diejenigen während der Unterstellung unter die freiwillige AHV/IV berücksichtigt (Urteil des BVGer C-5789/2007 vom 20. September 2010 E. 4.2). Indessen lässt der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 AHVG insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Spielraum offen, als ein ununterbrochenes Versicherungsverhältnis gefor- dert wird (BVGE 2009/47 E. 5.3.2 mit Hinweisen auf die Materialien; Urteil des BVGer C-2698/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2). Eine Füllung von Bei- tragslücken, analog dem Vorgang bei der Rentenberechnung (Art. 29 bis

AHVG, Art. 52b ff. AHVV), ist nicht möglich (Urteil des BVGer C-5789/2007 E. 4.9). 3.3 Mit Blick auf das in vorstehender Erwägung 3.2.2 Dargelegte ergibt sich vorab, dass die Beitragszeiten des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2010 nicht danach zu differenzieren sind, ob sie aufgrund eines obligatorischen

C-7252/2017 Seite 10 oder eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses erfüllt worden sind. Aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer dennoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar gab er die Beitrittserklärung vom 14. Oktober 2017 (act. 38) nach etwas mehr als fünf Monaten und somit innerhalb eines Jah- res nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV per 1. Mai 2017 ab (vgl. Art. 8 VFV). Aufgrund dieser fristgerecht eingereichten Beitragser- klärung erübrigen sich Weiterungen zu der in Art. 11 VFV normierten Fris- terstreckung (vgl. E. 1.4.1 und 2.5 hiervor). Da er jedoch im Zeitpunkt der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung am 14. Oktober 2017 nicht unmit- telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obli- gatorisch versichert war, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VFV nicht erfüllt, weshalb die SAK das Bei- tragsgesuch vom 14. Oktober 2017 mit Einspracheentscheid vom 7. De- zember 2017 zu Recht abgewiesen hat. Diese massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen lassen leider kein anderes als dieses – für den Beschwerdeführer sehr unbefriedigende – Ergebnis zu. Immerhin ist dieser darauf aufmerksam zu machen, dass er die geltend gemachte Ein- busse seiner künftigen AHV-Rente etwa dadurch mindern kann, indem er im Anschluss an eine weitere – mindestens fünf aufeinander folgende Jahre dauernde – obligatorische Versicherungszeit innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Obligatorium eine weitere Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung einreichen kann (vgl. hierzu E. 2.3 und 2.4 hiervor). 3.4 Inwieweit der Beschwerdeführer aus der Berufung auf eine „Welten- bummler-Regelung“ etwas zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Der „Weltenbummler“ zeichnet sich dadurch aus, dass er seinen Aufenthalt im Ausland nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibs an einem Auf- enthaltsort verbindet und damit keinen Wohnsitz begründet respektive den Wohnsitz in der Schweiz behält – und sich als Nichterwerbstätiger (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 10 AHVG) anmeldet (vgl. für Fragen des Steuerdo- mizils BGE 138 II 300; Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP] in der vom 22. Novem- ber 2017 bis 13. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [Version 13], Rz. 1031). Dies trifft auf den seit dem 1. Januar 2010 ununterbrochen in Kambodscha lebende Beschwerdeführer gerade nicht zu. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass für die Zeit von November 2015 bis und mit 14. Januar 2017 und ab 1. Mai 2017 für den in Kambodscha wohnhaften Beschwerdeführer

C-7252/2017 Seite 11 keine schweizerische Versicherung mehr bestand resp. besteht und er im Zeitpunkt der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung am 14. Oktober 2017 nicht unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander fol- genden Jahren versichert war. Die SAK hat daher das Beitragsgesuch mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

C-7252/2017 Seite 12 – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7252/2017
Entscheidungsdatum
05.06.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026