B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7241/2015

Urteil vom 19. Februar 2018 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 12. Oktober 2015.

C-7241/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1957 geborene, verwitwete, deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland. Er war von Januar 1991 bis Juni 1997 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 2). Am 22. Dezember 2011 reichte er bei der Deutschen Rentenversicherung zu Handen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein (IV- act. 3). B. Mit Verfügungen vom 30. Mai 2013 (IV-act. 57 f.) sprach die IVSTA A._______ mit Wirkung ab 1. September 2012 bis 30. November 2012 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine (unbefris- tete) halbe Invalidenrente zu. Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs auf folgende Unterlagen ab: das Formular-Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für Innere Me- dizin, Arbeits- und Sozialmedizin, vom 14. August 2006 (IV-act. 10), den Entlassungsbericht des C. Klinikums für Rehabilitation vom 19. Oktober 2006 (IV-act. 13), den Entlassungsbericht der Klinik D._______ vom 12. April 2007 (IV-act. 14), den Reha-Entlassungsbericht der Klinik E._______ vom 20. Oktober 2010 (IV-act. 19), das Gutachten von Dr. med. F., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 2. Mai 2012 (IV-act. 29), den Formularbericht E 213 von Dr. med. B., Facharzt für Innere Medizin, Arbeits- und Sozialmedizin, vom 7. Mai 2012 (IV-act. 22) sowie die medizinische Stellungnahme von Dr. med. G., Fachärztin für Innere Medizin beim Medizinischen Dienst der IVSTA, vom 3. Oktober 2012 (IV-act. 36). Die Ärzte diagnostizierten bei A. im Wesentlichen eine rezidivie- rende depressive Störung, Hepatitis B, arterielle Hypertonie, eine kombi- nierte Hyperlipidämie, Diabetes mellitus Typ 2, eine HIV-Infektion und ein LWS-Syndrom resp. einen Status nach Bandscheibenvorfall im Lendenbe- reich. Die Ärzte erachteten A._______ in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Einkaufsleiter als zu 3 bis unter 6 Stunden arbeitsfähig. In angepassten Verweistätigkeiten (geringe Anforderungen an die geistig-psychische Be- lastbarkeit, kein Zeitdruck, keine Akkordarbeiten, keine Zwangshaltungen der LWS und Vermeiden von häufigem Bücken) attestierten sie ihm – je

C-7241/2015 Seite 3 nach Gutachter – eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden und mehr respektive eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. C. Am 19. Dezember 2013 (IV-act. 60) stellte A._______ bei der IVSTA ein Revisionsgesuch zufolge Verschlechterung seines Gesundheitszustands. D. Gestützt auf die eingeholten Arztberichte wies die IVSTA das Revisionsbe- gehren mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (IV-act. 128) ab und bestä- tigte, dass A._______ weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe. Zur Begründung führte die IVSTA aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2011 weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert. Ausserdem seien die Ent- scheide ausländischer Sozialversicherer für die IVSTA nicht bindend, so dass er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. E. Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2015 erhob A._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. November 2015 (BVGer- act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, die vorliegen- den Gutachten kämen zum Schluss, dass sich die festgestellten Gesund- heitsstörungen auf seine Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben auswirkten. Das sozialmedizinische Gutachten beweise, dass sich sein Gesundheits- zustand verschlechtert habe. Auch wenn die Entscheide ausländischer So- zialversicherer für die IVSTA nicht bindend seien, seien diese dennoch zu würdigen. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, für die Invaliditätsbemessung seien einzig die schweizerischen Nor- men massgebend; es bestehe keine Bindung der schweizerischen Invali- denversicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger. Aus dem gerichtlich festgestellten Anspruch in Deutschland könne der Be- schwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der beurteilende

C-7241/2015 Seite 4 IV-Arzt habe sich ein deutliches und nachvollziehbares Bild der vorliegen- den Leiden bilden können und sei zum Schluss gekommen, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. G. Der mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016 (BVGer-act. 4) einver- langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist am 15. Februar 2016 bei der Gerichtskasse eingegangen (vgl. BVGer-act. 6). H. Mit Replik vom 11. Februar 2016 (BVGer-act. 7) hielt der Beschwerdefüh- rer an seinem bisherigen Antrag fest. Er wies insbesondere darauf hin, dass die gerichtlichen Sachverständigen festgestellt hätten, dass sich „die festgestellten Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit des Klä- gers im Erwerbsleben so auswirken, dass eine Erwerbstätigkeit vollständig auch gegenüber einfachen Tätigkeiten seit 2011 nicht mehr möglich ist“. Aus diesem Grund sei von einer vollständigen Invalidität auszugehen. I. Mit Duplik vom 7. April 2016 (IV-act. 9) hielt die Vorinstanz an ihren bishe- rigen Ausführungen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV- Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.

C-7241/2015 Seite 5 Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in- nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die ge- stützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abwei- chende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze da- gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten

C-7241/2015 Seite 6 der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerde- führer weiterhin einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Inva- lidenversicherung hat (und wenn ja, in welcher Höhe), alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV (SR 832.201) respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) ab- zustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend das Revisionsgesuch im De- zember 2013 eingereicht wurde, ist der Leistungsanspruch ab 1. Dezem- ber 2013 strittig (vgl. Art. 88 bis Abs. 1 lit. a IVV). Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist deshalb auf das per 1. Januar 2012 in Kraft getre- tene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659] und IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. Oktober 2015) ein- getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat. 3.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer- seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund- heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun- gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;

C-7241/2015 Seite 7 SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensver- gleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Än- derung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver- ändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus- druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erheb- liche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisions- rechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Un- terschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als er- heblich zu betrachten (BGE 133 V 545 E. 6 f.; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53; Urteil des BGer 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.1). 3.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung

C-7241/2015 Seite 8 respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtspre- chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers seit der Rentenzusprache am 30. Mai 2013 verändert hat. Es ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit demjenigen im Zeit- punkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 12. Oktober 2015 zu vergleichen. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen.

C-7241/2015 Seite 9 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün- det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we- der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich- ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach- ten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu- stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass auch die Einschätzungen von behan- delnden Hausärzten und Spezialisten nicht von vornherein unbeachtlich sind; vielmehr sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu be- rücksichtigen, zumal die Behörde und das Gericht auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Erkenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen können (vgl. dazu die Urteile des BGer 4A_526/2014 vom 17. De- zember 2014 E. 2.4 und 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3). 3.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer- den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig

C-7241/2015 Seite 10 einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me- thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti- gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht eine revisionsweise Än- derung des Rentenanspruchs verneint hat. 4.1 Die als Vergleichszeitpunkt massgebenden Verfügungen vom 30. Mai 2013 basierten im Wesentlichen auf dem Formular-Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für Innere Medizin, Arbeits- und Sozialmedizin, vom 14. August 2006 (IV-act. 10), dem Entlassungsbericht des C. Kli- nikums für Rehabilitation vom 19. Oktober 2006 (IV-act. 13), dem Entlas- sungsbericht der Klinik D._______ vom 12. April 2007 (IV-act. 14), dem Reha-Entlassungsbericht der Klinik E._______ vom 20. Oktober 2010 (IV- act. 19), dem Gutachten von Dr. med. F., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2012 (IV-act. 29), dem Formu- larbericht E 213 von Dr. med. B., Facharzt für Innere Medizin, Ar- beits- und Sozialmedizin, vom 7. Mai 2012 (IV-act. 22) sowie der medizini- sche Stellungnahme von Dr. med. G._______, Fachärztin für Innere Medi- zin beim Medizinischen Dienst der IVSTA, vom 3. Oktober 2012 (IV- act. 36).

C-7241/2015 Seite 11 Den genannten medizinischen Unterlagen sind folgende Diagnosen und Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: eine rezidivierende depres- sive Störung, Hepatitis B, arterielle Hypertonie, eine kombinierte Hyperlipi- dämie, Diabetes mellitus Typ 2, eine HIV-Infektion, ein LWS-Syndrom resp. ein Status nach Bandscheibenvorfall im Lendenbereich. Die Ärzte erach- teten A._______ in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Einkaufsleiter als zu 3 bis unter 6 Stunden arbeitsfähig. In angepassten Verweistätigkeiten (geringe Anforderungen an die geistig-psychische Belastbarkeit, kein Zeit- druck, keine Akkordarbeiten, keine Zwangshaltungen der LWS und Vermei- den von häufigem Bücken) attestierten sie ihm – je nach Gutachter – eine Arbeitsfähigkeit zwischen 6 Stunden bis zu vollschichtig. 4.2 Die angefochtene Verfügung beruht im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2013 (IV-act. 61), dem Bericht von Dr. med. I., Fach- arzt für Innere Medizin, Infektiologie, vom 3. Juli 2013 (IV-act. 63 und 95), dem Bericht von Dr. med. J., Fachärztin für Neurologie, Psychiat- rie und Psychotherapie, vom 24. Juli 2013 (IV-act. 62), der Stellungnahme von Dr. med. K., Facharzt für Sozialmedizin, vom 16. April 2014 (IV-act. 83) sowie von Dr. med. L., Facharzt für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Labormedizin und Sozialmedizin, vom 3. Juli 2015 (IV-act. 114), dem Gutachten und der Stellungnahme von Dr. med. M., Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Spezielle Schmerztherapie, vom 19. April 2015 (IV- act. 104) und vom 3. August 2015 (IV-act. 124), dem Gutachten von Prof. Dr. med. N., Leiter der klinischen Infektiologie und Priv.-Doz. Dr. med. O., Internist und Infektiologe, vom 5. Mai 2015 (IV-act. 105) und den Stellungnahmen von Dr. med. P., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin beim Medizinischen Dienst der IVSTA, vom 22. Januar 2014, vom 18. August 2015 und vom 24. September 2015 (IV-act. 66, 116 und 126). 4.2.1 Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 1. Juli 2013 (IV-act. 61) folgende Diagno- sen aus dem psychiatrischen Fachgebiet: eine depressive Entwicklung, eine Angst- und depressive Störung gemischt sowie ein organisches kog- nitives Defizitsyndrom bei HIV-Erkrankung. Er führte aus, die Befunde hät- ten sich von der affektiven Seite her im Wesentlichen in den letzten zwei Jahren nicht verändert. Es bestehe durchgängig ein subdepressives Stim- mungsbild mit eingestreuten Verzweiflungsphasen und einer durchgehend

C-7241/2015 Seite 12 deutlich geminderten emotionalen Belastbarkeit. Schleichend sei eine Ver- schlechterung des kognitiven Bildes hinzugekommen. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite bestünden bereits nach mittelfristiger Beanspru- chung. Die gedankliche Umstellungsfähigkeit sei eingeschränkt, korres- pondierend dazu liege ein Kernspinbefund des Gehirns vor. Leichte Arbei- ten des allgemeinen Arbeitsmarkts seien nur noch während weniger als 3 Stunden pro Tag möglich. 4.2.2 Dem Bericht von Dr. med. I., Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie, vom 3. Juli 2013 (IV-act. 63 und 95) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: fortgeschrittene HIV-Infektion, Lymphadenopathie, rezidi- vierende schwere anogenitale Herpesinfektionen, Lipodystrophiesyndrom, HIV-assoziierte Polyneuropathie und Diarrhoen, Zustand nach rezidivie- rendem oropharyngealem Soor, rezidivierende mittelgradige bis schwere Depressionen, chronische Gastritis, Hypogonadismus, Hyperlipidämie, ar- terielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 und Lumboischialgie bei Zu- stand nach Bandscheibenprolaps. Der Arzt stellte fest, dass sich die Be- funde seit 2011 verschlechtert hätten und die HIV-Infektion progredient sei, weshalb es immer wieder zu HIV-assoziierten Komplikationen und Sekun- därerkrankungen komme. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte der Arzt auf maxi- mal 3 Stunden täglich. 4.2.3 Dr. med. J., Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 24. Juli 2013 (IV-act. 62) attestierte dem Beschwerdefüh- rer eine leichte Gehirnbeteiligung im Rahmen der HIV-Infektion (namentlich Verlangsamung der Reaktionszeiten, Defizite im Bereich der Wortfindung und exekutiver Funktionen) sowie ein links-lateraler Bandscheibenvorfall L5/S1. Sie erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der leichten Gehirn- beteiligung seit dem Jahr 2011 für weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfä- hig (egal in welcher Tätigkeit). 4.2.4 Mit Stellungnahme vom 16. April 2014 (IV-act. 83) äusserte sich Dr. med. K._______, Facharzt für Sozialmedizin, zu den bisherigen Berichten und hielt fest, dass die festgestellten neuropsychologischen Defizite nur gering seien, weshalb davon auszugehen sei, dass für eine konzentrativ einfache Tätigkeit keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens vorliege. Ferner sei aus seiner Sicht die angebliche Progredienz der Er- krankung nicht belegt, zumal auch die Laborwerte von 2013 auf eine Nicht- progredienz schliessen liessen.

C-7241/2015 Seite 13 4.2.5 Dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. M., Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Spezielle Schmerztherapie, vom 19. April 2015 (IV- act. 104) und vom 3. August 2015 (IV-act. 124) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: eine rezidivierende depressive Störung und ein organi- sches kognitives Defizitsyndrom bei HIV-Erkrankung. Der Gutachter ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden, insbesondere aufgrund der aus seiner Sicht führenden Erkrankung der depressiven Stö- rung, auch für einfachere Tätigkeiten seit dem 20. Januar 2011 nur noch unter drei Stunden arbeitsfähig ist. 4.2.6 Dem Gutachten von Prof. Dr. med. N., Leiter der klinischen Infektiologie und Priv.-Doz. Dr. med. O., Internist und Infektiologe, vom 5. Mai 2015 (IV-act. 105) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer an einer HIV-Infektion, Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie, chronischer Gastritis, Hypercholesterinämie, chronischen Lumboischial- gien, rezidivierenden depressiven Episoden, einer Angststörung, Antriebs- losigkeit und einem HIV-assoziierten neuro-kognitiven Defizitsyndrom lei- det. Aus somatischer Sicht bestehe eine mittlere bis geringe Minderung der Leistungsfähigkeit (vgl. IV-act. 105 S. 11). Aus psychiatrischer Sicht (vgl. Zusatzgutachten von Dr. med. M. vom 19. April 2015 [IV-act. 104]) sei eine Erwerbstätigkeit seit 2011 nicht mehr möglich. 4.2.7 Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2015 (IV-act. 114) äusserte Dr. med. L., Fachärztin für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Labormedizin und Sozialmedizin, Bedenken an der Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. M. vom 19. April 2015. Sie führte aus, ein subdepressives Stimmungsbild erfülle nicht einmal die ICD-10-Kriterien für eine leichte depressive Episode. Eine durchgehend depressive Symp- tomatik sei damit widerlegt. Die im Gutachten von Dr. med. M._______ er- wähnte hirnorganische Symptomatik werde nicht ausreichend differenziert beschrieben, so dass das Ausmass unklar bleibe. Ebenfalls unklar sei der Stellenwert des langjährigen Benzodiazepinabusus. 4.2.8 Mit Stellungnahmen vom 22. Januar 2014, vom 18. August 2015 und vom 24. September 2015 (IV-act. 66, 116 und 126) stellte Dr. med. P._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin beim Medizinischen Dienst der IVSTA, fest, dass sich die Gutachter nicht einig seien und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht als nachgewiesen be- trachtet werden könne. Die Behinderung durch die hirnorganischen Verän-

C-7241/2015 Seite 14 derungen sei gering und allenfalls sogar auf den Benzodiazepinmiss- brauch zurückzuführen. Die anhaltende depressive Erkrankung bestehe seit 2011, und eine Verschlechterung sei seither nicht eingetreten. Die Ein- schätzung von Dr. med. L._______ sei plausibel, weshalb dieser zu folgen sei. 4.3 Vergleicht man den im Jahr 2013 festgestellten Sachverhalt, der zur Rentenzusprache geführt hat, mit demjenigen im Jahr 2015, fällt auf, dass beim Beschwerdeführer im Wesentlichen immer noch dieselben Be- schwerden vorliegen. Es handelt sich dabei hauptsächlich um ein depres- sives Beschwerdebild, chronische Lumboischialgien und eine HIV-Infektion mit einem organischen kognitiven Defizitsyndrom und diversen HIV-asso- ziierten Sekundärerkrankungen. Es sind weder relevante Diagnosen dazu- gekommen, noch sind welche weggefallen. Die auftretenden Sekundärer- krankungen, namentlich die HIV-assoziierte Polyneuropathie, die HIV-as- soziierten Diarrhoen, der oropharyngeale Soor und die schweren anogeni- talen Herpesinfektionen, bestehen bereits seit längerer Zeit respektive sind rezidivierend und wurden bereits im Jahr 2012 erstmals erwähnt (vgl. Gut- achten von Dr. med. F._______ vom 2. Mai 2012 [IV-act. 29]). Der behan- delnde Psychiater, Dr. med. H., attestiert dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1. Juli 2013 (IV-act. 61) für die letzten zwei Jahre zwar ein unverändertes subdepressives Stimmungsbild, allerdings weist jener auch auf eine schleichende Verschlechterung des kognitiven Bildes hin. Mit Blick auf die Würdigung von Dr. med. M., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin und Spezielle Schmerztherapie, vom 3. August 2015 (IV-act. 124), der die hirnorganische Symptomatik nicht als die führende Symptomatik bezeichnet, ist davon auszugehen, dass sich die geringe Verschlechterung der kognitiven Funk- tionen (namentlich Verlangsamung der Reaktionszeiten, Defizite im Be- reich der Wortfindung, des Arbeitsgedächtnisses und der Wiedergabe er- lernter Inhalte [vgl. die Berichte von Dr. med. H._______ vom 1. Juli 2013, IV-act. 61, und Dr. med. J._______ vom 24. Juli 2013, IV-act. 62]) nicht we- sentlich auf die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wenig anspruchsvollen Verweistätigkeit auswirkt. Diese Auffassung äussern Dr. med. K., Facharzt für Sozialmedizin, in seinem Bericht vom 16. April 2014 (IV- act. 83) und Dr. med. P., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seiner Stellungnahme vom 18. August 2015 (IV-act. 116). Die Ver- schlechterung der kognitiven Funktionen hätte möglicherweise Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Einkaufsleiter. Für diese anspruchsvolle Tätigkeit besteht aber ohnehin seit längerer Zeit unbestrittenermassen eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens

C-7241/2015 Seite 15 50% (vgl. die zusammenfassende Stellungnahme von Dr. med. G._______ vom 3. Oktober 2012 anlässlich der Rentenzusprache), weshalb auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hier nicht weiter einzugehen ist. Dr. med. I., Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie, Dr. med. M., Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie, Psychotherapie und Schmerztherapie, und Prof. Dr. med. N., Lei- ter der Infektiologie, und Priv.-Doz. Dr. med. O., Internist und In- fektiologe, erachteten den Beschwerdeführer in ihren Berichten als nicht mehr oder als zu weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig. Diese Be- urteilungen beziehen sich allerdings auf die Zeit ab 2011 und taugen somit nicht als Nachweis für eine seit der Rentenzusprache am 30. Mai 2013 ein- getretene Verschlechterung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die seit dem Jahr 2013 beurteilenden Ärzte den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit negativer beurteilen als die anderen Ärzte, deren Beurteilungen als Grund- lage für die Rentenzusprache dienten. Es ist keine plausible Erklärung er- sichtlich und bleibt unklar, wie sich diese unterschiedlichen Einschätzun- gen begründen lassen, zumal weder die beurteilenden Ärzte noch der Be- schwerdeführer, abgesehen von der leichten Verschlechterung im kogniti- ven Bereich, konkrete und erhebliche Verschlechterungen des Gesund- heitszustands benennen, die eine Veränderung seit 2013 nahelegen. Ohne das Vorliegen konkreter Hinweise auf eine tatsächliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche ärztlicherseits an- hand von konkreten Veränderungen im Rahmen der gestellten Diagnosen oder der festgestellten Funktionseinschränkungen bestätigt wird, ist nicht davon auszugehen, der Gesundheitszustand habe sich wesentlich ver- schlechtert. Den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berich- ten, die teilweise relativ kurz gehalten sind, ist ebenso wenig eine konkrete Verschlechterung zu entnehmen, zumal die Ärzte nicht ausführen, inwie- fern die HIV-Infektion progredient sein soll und welche Sekundärerkrankun- gen zusätzlich dazu gekommen sein sollen. Es ist – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers – somit nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit zu bestätigen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands vorliegt. Es handelt sich vielmehr um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Da sich weder der me- dizinische Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in rentenerheblicher Weise geändert hat, noch andere Revisionsgründe ersichtlich sind, fällt eine revisionsweise Abänderung der bisherigen Rente für den massgeben- den Überprüfungszeitraum ausser Betracht.

C-7241/2015 Seite 16 Aus der von der Deutschen Rentenversicherung vorgenommenen Neube- urteilung vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran- kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchs- beginn besteht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Revisionsge- such zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1‘000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens- kosten auf Fr. 400.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterle- gene Partei aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

C-7241/2015 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-7241/2015 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
19.02.2018
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25.03.2026