Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7229/2007 Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien G._______, vertreten durch lic. iur. Daniel Olstein, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-7229/2007 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem heutigen Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführer (geb. 1970), welcher ursprünglich Ende April 1991 als Saisonnier in die Schweiz eingereist war, heiratete am 29. Juli 1992 in Kroatien die hierzulande niedergelassene kroatische Staatsangehörige V._______ (geb. 1971). Mit Zuzugsdatum vom 2. August 1992 erhielt er vom Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 15. September 1993 wurde die gemeinsame Tochter D._______ geboren. Seit 14. April 1993 ist der Beschwerdeführer auch im Besitze eines kroatischen Reisepasses. B. Die vom Zivilgericht Basel-Stadt am 18. November 1994 erlassene Trennungsverfügung sah vor, dass der Beschwerdeführer die gemeinsame Wohnung bis spätestens Mitte Januar 1995 zu verlassen sowie Unterhaltsbeiträge an Ehefrau und Kind zu entrichten habe. Wie Erhebungen der kantonalen Migrationsbehörde vom 3. November 1995 ergeben hatten, kam der Beschwerdeführer seinen Unterhaltspflichten indessen nicht nach und pflegte keine Beziehung zu seiner Tochter. Ausserdem äusserte die Ehefrau ihren Scheidungswillen. Per 1. August 1996 wurde der Beschwerdeführer von der Migrationsbehörde des Aufenthaltskantons mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet. Eigenen Angaben zufolge hatte sich der Beschwerdeführer von November 1995 bis September 1996 bei seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Mutter aufgehalten. Am 28. Januar 1997 hielt die Ehefrau gegenüber dem Kontrollbüro Basel-Stadt fest, ihr Ehemann halte sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland auf und sei im Oktober 1996 während lediglich zwei Wochen in der Schweiz gewesen. Sie wünsche keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehegatten, der seit Jahren nichts an den Lebensunterhalt der Tochter zahle, und halte auch am Familiennachzug nicht mehr fest. Ungeachtet dessen stellte V._______ am 21. Oktober 1997 zugunsten ihres mittlerweile in Kroatien lebenden Ehegatten ein neues Gesuch um Familiennachzug, vornehmlich mit der Begründung, man habe sich versöhnt und die Tochter vermisse ihren Vater. Aus den Akten ergeben sich hingegen keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer wieder längerfristig Wohnsitz bei seiner Familie in der Schweiz genommen hätte. Laut eigenen Angaben will er zwar seit Oktober 2007 wieder bei Ehefrau und Kind gewohnt haben (vgl. Erhebungsbericht der Einwohnerdienste Basel-Stadt vom 4. November 1997), hielt sich aber laut Aussagen seiner damaligen Ehegattin vom
C-7229/2007 Seite 3 5. Dezember 1997 bis zum 8. Januar 1998 bereits wieder bei seiner Mutter in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nur wenige Monate später wurde der Beschwerdeführer in volltrunkenem Zustand in einem Basler Quartier vor dem Eingang eines Ladengeschäftes vorgefunden. Bei der polizeilichen Befragung gab er als Wohnsitz einen Wohnort in Kroatien an und machte geltend, sich lediglich als Tourist und Gast bei S._______ (wohnhaft in Basel) aufgehalten zu haben (vgl. Polizeiverzeigung vom 7. Juni 1998), um im Rahmen eines Strafverfahrens betr. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten – welches für den Beschwerdeführer mit einem Freispruch endete – sowie im Scheidungsverfahren als Zustelldomizil die Adresse seiner in der Stadt Basel wohnhaften Schweizer Freundin zu nennen. C. Nachdem die Ehe mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 1999 geschieden und die elterliche Gewalt über die Tochter D._______ der Mutter übertragen worden war, verliess der Beschwerdeführer – im Rahmen einer überwachten Ausreise – am 19. April 2000 die Schweiz und kehrte nach Kroatien zurück. D. Am 18. September 2000 heiratete der Beschwerdeführer in Basel S._______ (Jahrgang 1939), worauf ihm vom Kanton Basel-Stadt erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Gegenüber den Behörden wies er sich mit einem (neu ausgestellten) kroatischen Reisepass sowie einem entsprechenden Reisedokument von Bosnien und Herzegowina aus. Am 24. April 2002 verstarb die Schweizer Ehegattin. In Kenntnis dieses Umstandes wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wiederholt vorbehaltlos verlängert. E. In der Folge unterzog die kantonale Migrationsbehörde die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers einer näheren Überprüfung im Hinblick auf eine weitere Regelung des Aufenthaltes. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer erteilten Auskünfte erklärte sich die kantonale Migrationsbehörde zu einer (erneuten) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit und übermittelte am 20. Dezember 2005 die Angelegenheit dem BFM mit dem Antrag auf Zustimmung. Am 18. September 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 äusserte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Zustimmungsverweigerung und drohenden Wegweisung.
C-7229/2007 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 24. September 2007 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt und es wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2007 angesetzt. Zur Begründung führte die Vorinstanz sinngemäss aus, dass der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Auflösung der Ehe (Tod der Ehegattin) nach einem Jahr und fünf (recte: sieben) Monaten weggefallen sei. Bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, so werde bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik und den privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ein strenger Massstab angesetzt. Diese Abwägung führe im vorliegenden Fall dazu, das öffentliche Interesse höher zu gewichten als die privaten Interessen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; eventualiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. In seiner Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Hinweis der Vorinstanz auf die kurze Dauer der Ehe erscheine bei einer – wie in casu – erzwungenen Auflösung der Ehe durch den Tod der Ehegattin verfehlt. Zudem stelle sich die familiäre Situation ganz anders dar, als in der Verfügung beschrieben, pflege er doch mit seiner noch minderjährigen Tochter aus erster Ehe einen sehr guten und regelmässigen Kontakt. Auch in seinem Arbeitsumfeld sei er gut integriert, habe eine feste Stelle und ein regelmässiges Einkommen, welches ihm erlaube, den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter nachzukommen und seine Schuldensituation zu bereinigen. Der Eingabe waren verschiedene Unterlagen beigelegt (u.a. Schreiben der Tochter, Bestätigung des Arbeitgebers, Abzahlungsvereinbarung, Kontoauszug des Betreibungsamtes Basel-Stadt, Strafregisterauszug). H. Am 7. Dezember 2007 zog der Beschwerdeführer das vorsorglich eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. I. In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2008 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde.
C-7229/2007 Seite 5 J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. September 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige, seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. In seiner Eingabe vom 22. November 2010 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe keine neuen Ergänzungen anzuzeigen. K. Am 20. Oktober 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren die kantonalen Akten bei. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
C-7229/2007 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 aufgeführten Behörden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 trat das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit den dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft, darunter die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), welches das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; vgl. zum vollständigen Quellennachweis Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) abgelöst hat. Ebenso wurde gemäss Art. 91 Ziff. 2 VZAE die ehemalige Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) aufgehoben, unter deren Geltung die angefochtene Verfügung ergangen war. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die – wie in casu – vor dem
C-7229/2007 Seite 7 Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das zu diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht anwendbar (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 2 mit Hinweis). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich – vorbehältlich der Ausführungen in E. 2 – die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215). 4. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom Schweizer Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Ziffer 132.4 Bst b der genannten Weisungen sieht schliesslich die Unterbreitung zur Zustimmung vor, wenn das BFM dies im Einzelfall verlangt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie ist ansonsten ungültig. Die Kompetenz des BFM ist im
C-7229/2007 Seite 8 vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 12, 70.23 E. 10). 5. 5.1. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 5.2. Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Niedergelassenen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, sofern er nicht gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. 5.3. Aufgrund seiner am 18. September 2000 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Mit dem Tod seiner Ehefrau am 24. April 2002 – nach etwas mehr als eineinhalbjähriger Ehedauer – ist dieser Anspruch jedoch erloschen (vgl. etwa das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 2C_411/2010 vom 9. November 2010 E. 3.1). Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf seine erste Ehe mit der in der Schweiz niedergelassenen V._______, welche formell während gut sieben Jahren Bestand hatte, wurde doch das eheliche Zusammenleben zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau bereits nach etwas mehr als zwei Jahren wieder aufgehoben, d.h. lange, bevor ihm gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe unabhängiger (selbständiger) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hätte erwachsen können (vgl. dazu BGE 130
C-7229/2007 Seite 9 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C- 5909/2007 vom 25. November 2009 E. 6.1). Zu einer (längerfristigen) Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen ist es, wie erwähnt, in der Folge nicht mehr gekommen.. 6. 6.1. Als weitere Normen, die allenfalls einen gesetzlichen Bewilligungsanspruch begründen könnten, kommen vorliegend insbesondere Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK muss der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis). Zudem muss diese Person zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören, und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihr bestehen (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.1). 6.2. Eine nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Person kann die familiäre Beziehung zu ihrem Kind zum Vornherein nur im beschränkten Rahmen des ihr eingeräumten Besuchsrechtes pflegen. Hierzu ist es nicht unabdingbar, dass sie dauernd im gleichen Land lebt wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes
C-7229/2007 Seite 10 2C_475/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2 mit Hinweisen). Ein weitergehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu dem Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Wesentlich ist, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- oder Fernhaltegründe sprechen, insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen. Was das Erfordernis der besonderen gefühlsmässigen Intensität der Beziehung betrifft, ist dieses regelmässig als erfüllt zu erachten, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2009 vom 3. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.3. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 11. Oktober 2006 darauf hingewiesen hatte, seine (damals dreizehneinhalbjährige) Tochter D._______ befinde sich in der Pubertät und brauche ihn in dieser besonderen Entwicklungsphase, macht er nunmehr auf Beschwerdeebene geltend, mit seiner noch minderjährigen Tochter pflege er – entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche seine persönlichen Beziehungen zu ihr und seiner Ex-Ehefrau als eher diffus bezeichnet habe – einen sehr guten und regelmässigen Kontakt. In diesem Zusammenhang verweist er auf das persönliche Schreiben seiner Tochter vom 20. Oktober 2007. Darin bezeichnet diese das Verhältnis zu ihrem Vater als mittlerweile sehr gut und zeigt sich über die mögliche Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung betroffen. Eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner kurz vor der Volljährigkeit stehenden Tochter, die für einen allenfalls aufgrund von Art. 8 EMRK weitergehenden Anwesenheitsanspruch spräche, ist nicht ersichtlich bzw. wird nicht hinreichend belegt. In den Akten finden sich vielmehr verschiedentlich Aussagen, welche im Widerspruch zur vom Beschwerdeführer geschilderten Intensität der Vater-Tochter-Beziehung stehen, hielt doch die damalige Ehefrau Ende Januar 1997 gegenüber den zuständigen Behörden fest, sie wünsche keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehegatten, der seit Jahren nichts an den Lebensunterhalt der Tochter zahle. Zudem war der Beschwerdeführer bereits per 1. August 1996 von der Einwohnerkontrolle Basel-Stadt mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet worden. Auch viele Jahre später, anlässlich der Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, unterliess es V._______ trotz wiederholter Anfrage, zum Verhältnis
C-7229/2007 Seite 11 ihres Ex-Ehemannes zur gemeinsamen Tochter Stellung zu nehmen, was die Migrationsbehörde zum Schluss verleitete, sie und ihre Tochter pflegten seit langem keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte es sich somit beim erwähnten Schreiben der Tochter sowie bei der der Stellungnahme des Beschwerdeführers ans BFM vom 11. Oktober 2006 beigelegten Bestätigung der Ex-Ehefrau, wonach der Vater einen sehr guten und regelmässigen Kontakt zur gemeinsamen Tochter pflege, um ein Gefälligkeitsschreiben handeln; dies nicht zuletzt deshalb, weil die fraglichen Eingaben in einem unmittelbaren Zusammenhang zum drohenden Verlust des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers standen. Nachdem die behauptete enge Beziehung zur Tochter nicht hinreichend dargetan ist, ist es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr ins Heimatland zuzumuten, den Kontakt zu seiner bald volljährigen Tochter vom Ausland her zu pflegen, zumal er als kroatischer Staatsangehöriger jederzeit die Möglichkeit hat, visumsfrei in die Schweiz einzureisen. 6.4. Infolge seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz stellt sich jedoch die Frage, ob allenfalls die Garantie auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch vermitteln könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar eine selbstständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit September 2000 möglicherweise ununterbrochen in der Schweiz befindet, vermochte er sich – wie noch aufzuzeigen sein wird – weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht erfolgreich zu integrieren. Fraglos kann im Lichte der beschriebenen Praxis daher nicht von einer derart starken Verbundenheit gesprochen werden, die einen entsprechenden Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchte. 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten kann. 7. 7.1. Ist ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG).
C-7229/2007 Seite 12 Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Vielmehr hat sie bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume die rechtlichen Schranken zu beachten. Dazu gehört auch, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten Interessen andererseits vorzunehmen hat (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 613 ff.). Es muss jedoch – wie noch auszuführen sein wird – ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangen als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 7.2. Was das öffentliche Interesse betrifft, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend: Drittstaatsangehörige) grundsätzlich eine restriktive Einwanderungspolitik betreibt (vgl. etwa BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die Bestimmungen der BVO (bzw. neu durch die Zulassungsregelung von Art. 3 und 18 ff. AuG sowie Art. 19 ff. VZAE), welche ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung sowie eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung bezweckt (Art. 1 Bst. a und c BVO; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 ANAG sowie Art. 8 Abs. 1 ANAV). So sind erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Form hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) strengen Zulassungsbeschränkungen unterworfen. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit der Einzelperson die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Die Höchstzahlen gelten nicht für ausländische Personen, welche die Aufenthaltsbewilligung – wie in casu – nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c (Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern) oder Art. 38 BVO (Familienangehörige von ausländischen Personen) erhalten haben (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BVO). Die Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers hängt somit nicht davon ab, ob er die strengen Zulassungskriterien von Art. 8 bzw. Art. 13 Bst. f BVO erfüllt. Nach
C-7229/2007 Seite 13 Auflösung der Ehe muss der Beschwerdeführer jedoch das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen. Bei der Interessenabwägung ist daher ein vergleichsweise strenger Massstab anzuwenden. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.2 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 7.3. Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3250/2008 vom 21. Mai 2010 E. 4.3 und C- 5236/2007 vom 8. Mai 2008, E. 5.1.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG- Weisungen). 7.4. Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzustehen hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten von Schweizerbürgern nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der
C-7229/2007 Seite 14 ehelichen Gemeinschaft und – im letzteren Zusammenhang – allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt. 7.5. Die (zweite) Ehe des Beschwerdeführers dauerte gut eineinhalb Jahre und blieb kinderlos. Über seine Beziehung zur (31 Jahre älteren) Ehegattin vor der Ehe ist nur wenig bekannt. So soll sich der Beschwerdeführer – wie Abklärungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens ergeben haben (vgl. Bericht vom 2. April 2000) – bereits vor seiner Ausschaffung nach Kroatien zeitweise unangemeldet in Basel bei seiner damaligen Freundin und späteren Ehefrau aufgehalten haben. Als einzige Besonderheit, die im Sinne der obenstehenden Ausführungen geeignet wäre, die Anforderung an die Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen zu senken, fällt demnach nur die Tatsache in Betracht, dass die Ehe durch den Tod des schweizerischen Ehegatten aufgelöst wurde. Solchen Schicksalschlägen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5358/2007 vom 29. Juli 2010 E. 4.4 und C- 6527/2007 vom 16. Juni 2009 E. 7.4 [je mit Hinweisen]; ferner Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754, die den Tod des Ehegatten als Beispiel für einen "wichtigen persönlichen Grund" nennt, der einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG begründen kann). Im vorliegenden Fall gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass sich die (zweite) Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eheschlusses bereits im Pensionierungsalter befand. Dass sie bereits eineinhalb Jahre später verschied, mag für den Beschwerdeführer schmerzlich gewesen sein, kommt vor dem aufgezeigten Hintergrund
C-7229/2007 Seite 15 jedoch nicht einem völlig unvorhersehbaren, schicksalhaften Schlag gleich, welcher der Lebensplanung des Beschwerdeführers ein abruptes und unerwartetes Ende setzte. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich ein relativ strenger Massstab bei der Gewichtung der privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2217/2007 vom 7. Juni 2010 E. 4.4). 7.6. In einer Konstellation wie der vorliegenden hat das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik erst dann zurückzustehen, wenn die Auswirkungen des Verlustes der Aufenthaltsbewilligung ein Mass erreichen, das sich nicht wesentlich von der schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f BVO unterscheidet. Eine lang dauernde Anwesenheit, eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten reichen daher für sich alleine nicht, um das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik in Frage zu stellen. Die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz muss vielmehr so eng sein, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsland zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche während des Aufenthaltes in einem Land normalerweise geknüpft werden, genügen hierzu im Allgemeinen nicht (vgl. BVGE 2007/45 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, der bei asylsuchenden Personen in Anbetracht ihrer schwierigen Situation diese Grenze bei 10 Jahren Aufenthalt erblickt). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, in seinem Arbeitsumfeld gut integriert zu sein und über eine feste Arbeitsstelle sowie ein regelmässiges Einkommen zu verfügen, welches ihm erlaube, für den Unterhalt seiner Tochter aus erster Ehe aufzukommen und zudem seine Schulden abzubauen. Nachdem der Beschwerdeführer während längerer Zeit Sozialhilfe beziehen musste, geht er – soweit aus den kantonalen Akten ersichtlich – seit Mitte 2005 regelmässig einer Erwerbstätigkeit als Hilfsgipser nach. Allerdings ist seine berufliche und soziale Integration – entgegen seiner Ansicht – keineswegs so aussergewöhnlich, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein könnte, die eine Rückkehr ins Heimatland als unverhältnismässig erscheinen lassen würde. Angesichts des als Vollzeitmitarbeiter erzielten Bruttolohns von Fr. 2'915.- (vgl. Lohnabrechnung vom Januar 2006), dürfte er kaum über eine entsprechende Ausbildung im Baugewerbe verfügen bzw. eine qualifizierte
C-7229/2007 Seite 16 Erwerbstätigkeit in diesem Berufszweig ausüben. In seinen Schlussbemerkungen vom 22. November 2010 hielt der Beschwerdeführer jedenfalls gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Anfrage hin fest, er habe "keine neuen Ergänzungen" in persönlicher, beruflicher, wirtschaftlicher oder familiärer Hinsicht anzuzeigen. Seine berufliche Integration geht somit nicht über das hinaus, was von Ausländern in vergleichbarer Lage ganz allgemein erwartet werden kann. Zudem dürfte es dem Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht gelungen sein, sich hierzulande eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, hatte er sich doch in den letzten Jahren vornehmlich um seine Schuldensanierung zu kümmern. Noch Ende 2005 bestanden gegen ihn nämlich Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 31'560.-. Aus den Akten ergeben sich zwar keine Hinweise auf strafrechtliche Verurteilungen. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz immer wieder negativ in Erscheinung getreten, meist in Zusammenhang mit übermässigem Alkoholkonsum (vgl. Polizeiverzeigung vom 20. November 1993 wegen Diensterschwerung, Unfug und Rauschzustandes; Polizeiverzeigung vom 7. Juni 1998 wegen Rauschzustandes; fremdenpolizeiliche Verwarnung vom 4. Oktober 2000 wegen Einreise ohne Visum; Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. August 2004 wegen Suizidversuchs unter Alkoholeinfluss; Nachtruhestörung infolge Trunkenheit vom 10. September 2007). Allein schon aufgrund seiner mangelhaften sozialen und wirtschaftlichen Integration kann von einer aussergewöhnlichen Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und gleichzeitigen Entfremdung von den früheren Lebensverhältnissen keine Rede sein. An dieser Beurteilung vermag auch die längere Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz nichts zu ändern; nicht zuletzt, weil dieser seit Ablauf der letzten fremdenpolizeilichen Bewilligung nur aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfahrens von den Behörden in der Schweiz geduldet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006 vom 19. Mai 2008 E. 6.5.1). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand, dass die kantonale Migrationsbehörde seine Aufenthaltsbewilligung nach dem Tod der Schweizer Ehegattin wiederholt vorbehaltlos und eigenmächtig verlängert hat, wäre sie doch bereits zu diesem Zeitpunkt gemäss Ziff. 132.4 Bst. e der ANAG-Weisungen verpflichtet gewesen, ihren Entscheid dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Wie oben (E. 4) dargelegt, waren diese unter Verstoss gegen Art. 19 Abs. 5 ANAV erteilten Verlängerungen ungültig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1300/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 6.3; vgl. auch C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.7. Was die zu erwartende Situation im Heimatland anbelangt, gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer, der auch über einen bosnisch-herzegowinischen Reisepass verfügt, in den letzten Jahren immer wieder während längerer Zeit in Kroatien aufgehalten hat, was auf nach wie vor bestehende enge Kontakte zur Herkunftsregion und auf ein intaktes Beziehungsnetz vor Ort schliessen lässt. Dabei kann nach dem Gesagten nicht entscheidwesentlich sein, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt in Kroatien
C-7229/2007 Seite 17 bzw. Bosnien-Herzegowina nicht mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über berufliche Erfahrungen im Baugewerbe, die ihm nach einer Rückkehr in seine Heimat beim Wiedereinstieg ins Berufsleben von Nutzen sein werden. Somit deutet nichts darauf hin, dass einer Wiedereingliederung in Kroatien oder Bosnien-Herzegowina unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen könnten. 7.8. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen das private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht- EU/EFTA-Raum zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist deshalb als verhältnismässige und angemessene Massnahme zu bestätigen. 8. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Da solche Vollzugshindernisse weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergaben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-7229/2007 Seite 18 Dispositiv Seite 19
C-7229/2007 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 19. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (ad [...]) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne TeuscherDaniel Brand Versand: