B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7224/2023
Urteil vom 2. Februar 2024 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsfonds BVG, Vorinstanz,
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (BVG), Sicherstellung; Verfügung vom 24. November 2023.
C-7224/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. November 2023 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfol- gend: BVGer-act.] 4, Beilage) das Gesuch der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Beschwerdegegnerin) vom 10. Oktober 2016 um Ausrichtung von Insolvenzleistungen für die Mitarbei- tenden der in Konkurs gefallenen Firma B._______ GmbH, (...), insoweit gutgeheissen hat, als für die Mitarbeitenden als Sicherstellung gesetzlicher Leistungen Fr. 4'723.90 bezahlt wurden, inkl. Mindestverzinsung gemäss BVG per Auszahlung 28. November 2023 (Ziffer 1 des Verfügungsdisposi- tivs), wobei die Sicherstellung der Leistungen für A._______ für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 25. Oktober 2014 abgelehnt wurde (Ziffer 2 des Ver- fügungsdispositivs), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sowie Einsicht in die vorinstanzlichen Akten beantragt hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzeses vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass zu den vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen auch jene des Sicherheitsfonds BVG gehören, zumal dieser im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat (vgl. Urteil des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1 sowie Urteil des BVGer A-3220/2019 vom 26. Juni 2019 S. 2), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kog- nition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2),
C-7224/2023 Seite 3 dass der Sicherheitsfonds BVG gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) gesetzliche und teilweise auch reglementarische Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vor- sorgeeinrichtungen sicherstellt, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) nur die zahlungsunfähig ge- wordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewor- denen Versichertenkollektivs als Antragstellerin für die Leistungen des Si- cherheitsfonds in Frage kommen, dass gemäss Art. 26 Abs. 3 SFV der Sicherheitsfonds die Sicherheit zweck- gebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung leistet, dass vorliegend die Auffangeinrichtung das Gesuch um Insolvenzleistun- gen gestellt hat (vgl. Beilage zu BVGer-act. 4), dass laut den obgenannten Verordnungsbestimmungen die einzelnen Des- tinatäre nicht direkt am Verfahren betreffend Ausrichtung von Insolvenzleis- tungen beteiligt sind und auch laut Praxis des Bundesgerichts einzelne Destinatäre mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht legitimiert sind, Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Insolvenzleistungen anzufechten (BGE 141 V 650 E. 3.2; Urteile des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3; 9C_918/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 4.3 sowie Urteil des BVGer A-3220/2019 vom 26. Juni 2019 S. 3 und Ziffer 7 der Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung), dass dies auch für Fälle wie dem vorliegenden gilt, in welchen «die Sicher- stellung von Leistungen der Geschäftsinhaber bzw. der leitenden Ange- stellten einer Firma» (Ziffer 4 der Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung [Beilage zu BVGer-act. 1]) gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG abgelehnt wird (vgl. Urteile des BVGer A-3220/2019 vom 26. Juni 2019 S. 3 und A-1273/2017 vom 2. März 2017 S. 3 [mit Verweis auf das Urteil des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3], die ebenfalls eine Verweigerung der von der Auffangeinrichtung beantragten Sicherstellung von Leistungen ge- stützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG zum Gegenstand hatten), dass der Beschwerdeführer vorliegend keine anderen unmittelbaren Nach- teile begründen kann, die ihn in Abweichung zur genannten Recht-
C-7224/2023 Seite 4 sprechung als Drittbeschwerdeführenden legitimieren würden, Be- schwerde gegen die Verfügung des Sicherheitsfonds zu erheben, dass der Beschwerdeführer nach den obenstehenden Erwägungen und der oben erwähnten Gerichtspraxis mithin als einzelner Destinatär im vor- liegenden Verfahren nicht aktivlegitimiert ist bzw. sein kann, und insoweit auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberech- tigten Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Liquidator der gelöschten Firma B._______ GmbH gewesen ist (vgl. Beilage zu BVGer-act. 4), nichts ändert, dass deshalb auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass unter diesen Umständen nicht weiter darauf einzugehen ist, ob die Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift im Sinn von Art. 52 VwVG erfüllt bzw. ob verneinendenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung hätte angesetzt werden müssen, dass bei diesem Verfahrensausgang die Prüfung des sinngemässen Ak- teneinsichtsgesuchs der Vorinstanz obliegt, weshalb ihr die Eingabe vom 27. Dezember 2023 nach Eintritt der Rechtskraft zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung zu überweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang zwar als un- terliegende Partei gilt, der gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, aufgrund des geringen Aufwandes allerdings vorliegend darauf zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang auch keine Parteientschädigung ge- schuldet ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.)
C-7224/2023 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 27. Dezember 2023 geht nach Eintritt der Rechtskraft zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Beschwer- degegnerin, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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