B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7221/2015

Urteil vom 23. Mai 2017 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, Arbeitsvermittlung; Verfügung IVSTA vom 20. Oktober 2015.

C-7221/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1966, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, war, mit kurzen Unterbrü- chen, seit 1987 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger in der Schweiz er- werbstätig. Zuletzt war der Versicherte ab 1. November 2007 bis 27. Juni 2014 als Einkäufer für die B._______ angestellt. Per 30. April 2015 wurde er entlassen (Vorakten [act.] 1, 8 und 9). B. B.a Am 15. April 2014 (act. 1) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zufolge Krankheit zum Bezug von Leis- tungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. B.b Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe und wies das Leis- tungsbegehren ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten zuhanden der D._______ Kranken- versicherung von Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter, vom 27. Oktober 2014 (act. 11 S. 3-12) und resümierte, dass aus diesem hervorgehe, dass der Versicherte an einer neuen Stelle mit einer 100% Arbeitsfähigkeit star- ten könne. Der Krankenversicherer habe in seinem Schreiben vom 23. Ja- nuar 2015 (act. 11, S. 13) korrekterweise eine Anmeldung beim RAV emp- fohlen. Mit einer 100% Arbeitsfähigkeit sei keine Zuständigkeit seitens der IV gegeben (act. 12). B.c Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 8. Juli 2015 Ein- wand und beantragte sinngemäss die Gutheissung des Leistungsbegeh- rens. Er betonte insbesondere, dass das Gutachten von Dr. E. nicht dem aktuellen Stand entspreche. Durch die Kündigung sei er erneut in eine tiefe Depression gefallen (act. 13, S. 1). Das Schreiben wurde mit einem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. F._______, Arzt für All- gemeinmedizin und Psychotherapie, an den deutschen Krankenversiche- rer vom 15. Juni 2015 (act. 13, S. 2) ergänzt.

C-7221/2015 Seite 3 B.d Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 verneinte die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung und wies das Leistungsbegehren ab (act. 19 Seite 3). B.e Mit Beschwerde vom 10. November 2015 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die erneute Beurteilung der Streitsache (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: B-act] 1). Der Beschwerde wurde unter anderem ein ausführlicher ärztlicher Bericht E 213 von Dr. F._______ vom 18. Mai 2015 beigelegt. B.f Der mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- (B-act. 2) wurde am 19. November 2015 eingezahlt (B-act. 4). B.g In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 22. Februar 2016 machte die IV-Stelle darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft der deutschen Arbeitslosenversicherungsbehörde bereits seit 1. Mai 2015 Versicherungsleistungen in vollem Umfang beziehe. Gemäss Rechtsprechung erlösche der Nachversicherungsschutz bei Bezug von Ar- beitslosenleistungen durch den Wohnsitzstaat. Vor diesem Hintergrund er- gebe sich, selbst bei unklarem medizinischem Sachverhalt, keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Aus diesen Gründen werde die Ab- weisung der Beschwerde beantragt (B-act. 6, Beilage 1) B.h Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. März 2016 un- ter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 22. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). C. C.a Der Beschwerdeführer reichte am 25. März 2016 eine Replik ein. Er erklärte, dass er die Anweisung erhalten habe, sich spätestens einen Wo- chentag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der deutschen Ar- beitslosenversicherung zu melden, da ihm anderenfalls weder Stellenan- gebote in Deutschland noch Leistungen zustehen würden. Er sei seit Juni 2014 auf Arbeitssuche und habe nur Absagen erhalten. Dies mehrheitlich mit der Begründung, dass an seiner Belastbarkeit gezweifelt werde. Sein Gesundheitszustand sei bei der Beurteilung durch das Gericht stärker zu berücksichtigen (B-act. 8).

C-7221/2015 Seite 4 C.b Mit Schreiben vom 29. März 2016 gelangte Dr. F._______ an das Bun- desverwaltungsgericht, schilderte den gesundheitlichen Zustand des Be- schwerdeführers und ersuchte sinngemäss um die Gutheissung der Be- schwerde (B-act. 9). C.c Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 19. April 2016 unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). C.d Dr. F._______ reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Novem- ber 2016 erneut ein Schreiben ein, in dem er sinngemäss um wohlwollende Beurteilung ersuchte (B-act. 15). D. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. d bis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche- rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht.

C-7221/2015 Seite 5 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem der mit In- struktionsverfügung vom 13. November 2015 eingeforderte Kostenvor- schuss von Fr. 400.- am 19. November 2015 bezahlt wurde, ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA er- lassen. 2.3 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu- letzt als Grenzgänger erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Deutschland. Er macht einen Gesundheitsschaden gel- tend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle C._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfü- gungen zuständig. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vo- rinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution,

C-7221/2015 Seite 6 vgl. BVGE 2007/41 E.2; VGL. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1126), wo- bei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides mass- gebend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 mit Hin- weis). 3. Im Folgenden sind die im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechts- grundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins- besondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfä- hig sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18d IVG) geschaf- fen werden können. Als Massnahme beruflicher Art kann die Invalidenver- sicherung insbesondere einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tat- sächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG).

C-7221/2015 Seite 7 4. 4.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege sind die Rechtsverhältnisse, welche – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bilden. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Zuerkennung des An- spruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vorliegend: Arbeits- vermittlung). Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung. Im vorliegenden Verfahren zu prü- fen ist daher lediglich die Rechtmässigkeit der Verneinung der Eingliede- rungsmassnahmen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde auch einen Antrag auf Rentenzusprache gestellt haben sollte, hat die IVSTA darüber mit separater Verfügung zu entscheiden. 4.2 Während die IV-Stelle anlässlich des Verfügungserlasses noch die An- sicht vertrat, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, änderte sie während des Beschwerdeverfahrens ihren Stand- punkt und begründete die Verneinung der Leistung mit dem Erlöschen des Nachversicherungsschutzes im Falle des Beschwerdeführers. In der Folge hatte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit zu diesen neuen Argumenten Stellung zu nehmen (vgl. hierzu Urteil BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.4). Unter diesen Umständen ist eine Änderung der ursprünglichen Begründung der Verfügung im Sinne der sog. Motivsubstitution zulässig (s. auch E. 2.4). 4.3 Nach der neuen Begründung durch die IV-Stelle hat sich der Beschwer- deführer in Deutschland bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezieht Arbeitslosengelder. In einem solchen Fall erlösche der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Ausführungen insbesondere, er habe sich gezwungener- massen bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, da er sonst keinen Anspruch auf Unterstützung gehabt hätte. 5. 5.1 Gemäss FZA, Anhang II, Abschnitt A, Ziff. 1, Bst. i, Ziff. 8 gilt ein Arbeit- nehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenz- sichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit

C-7221/2015 Seite 8 aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchfüh- rung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet demnach spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente de- finitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird, oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1). 5.2 Das Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) gehört zu den Weisungen, welche die administrativen Auf- sichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen. Sie sind wohl für die Verwaltung, nicht aber für das Gericht verbindlich. Die Weisun- gen sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abge- gebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2, 132 V 121 E. 4.4). Vorliegend bleibt für das Bundesverwal- tungsgericht in Ermangelung eines triftigen Grundes kein Raum, von Rz. 1011 KSBIL abzuweichen, denn diese Bestimmung stellt eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Folgen des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes bei gleichzeitiger Geltendma- chung von Ansprüchen aus der Schweizerischen Invalidenversicherung dar (vgl. vorstehend E. 5.1 und nachfolgend E. 5.3). 5.3 Der bis 31. März 2012 in Kraft gewesene Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 statuierte, dass beim Zusammentreffen mehrerer sozi- alversicherungsrechtlicher Leistungen eine innerstaatliche Regel, wonach diesfalls eine der Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werde, unter Vorbehalt einer anders lautenden Regel einer berechtigten

C-7221/2015 Seite 9 Person gegenüber auch dann anwendbar sei, wenn es sich um Leistungen eines anderen Mitgliedstaates handle. Dieses Verbot des Zusammentref- fens von Leistungen wurde auch in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 in Art. 10 normiert. Da weder die Verord- nung 1408/71 noch die Verordnung 883/2004 hinsichtlich der Anspruchs- konkurrenz von Taggeldern der Invaliden- und der Arbeitslosenversiche- rung eine anders lautende Regel enthalten, ist Art. 18 Abs. 4 IVV, wonach der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld den Anspruch auf Taggelder der In- validenversicherung verdrängt, auch in der vorliegenden Konstellation an- wendbar. Dies hat auch das Bundesgericht in BGE 132 V 53 bestätigt. In diesem Entscheid wurde erwogen, dass hinsichtlich des Zwecks zwischen Wiedereingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung und be- ruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV zweifelsfrei eine Gleichartigkeit besteht (E. 6.4) und unter dem Gesichtspunkt des europäi- schen Rechts – respektive gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaates nach Inkrafttreten des FZA – die gleichzeitige Zuspra- che von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV und Leis- tungen der Arbeitslosenversicherung nicht vereinbar wäre mit den Pflichten von Arbeitslosen, welche sich beim zuständigen Amt des Aufenthaltsortes zur Verfügung zu stellen haben. Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass die Eingliederungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Auf- enthaltsort/Wohnort am grössten sind (BGE 132 V 53 E. 6.5 und 7.3, vgl. auch BGE 133 V 137 E. 7). 5.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wäh- rend des Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen in Deutschland keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV hat. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die ihn zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bewogen haben. Da der schweizerische Nach- versicherungsschutz gemäss Rz. 1011.2 KSBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes endet, hat der Beschwer- deführer – solange er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Deutschland bei- behält – auch nach allfälliger Einstellung der deutschen Arbeitslosenversi- cherungsleistungen keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungs- massnahmen der IV (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer C-7302/2013 vom 5. März 2015 E. 4 und 5). Da der Beschwerdeführer vorliegend seit dem 1. Mai 2015 bei der deut- schen Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (act. 26 und 27), besteht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Arbeitsver- mittlung. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im

C-7221/2015 Seite 10 Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit da- rauf einzutreten ist (s. auch E. 4.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskos- ten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 400.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Betrags wird der am 19. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss verwendet. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv Seite 11

C-7221/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Zu deren Bezahlung wird der am 19. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7221/2015
Entscheidungsdatum
23.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026