B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7211/2013

Urteil vom 15. September 2015 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien

Stiftung Abendrot, Güterstrasse 133, Postfach, 4002 Basel, vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

A._______, Beschwerdegegner,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rente, Verfügung vom 19. November 2013.

C-7211/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1962 geborene, heute in seinem Heimatland wohnhafte deut- sche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ent- richtete während mehrerer Jahre Beiträge an die obligatorische schweize- rische Alters- Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Vorakten [act.], act. 16-1, 37-1 ff.). Zuletzt war er bis am 30. Juni 2008 bei B._______ er- werbstätig und im Rahmen dieser Anstellung bei der Stiftung Abendrot be- rufsvorsorgeversichert (act. 11-1, 11-8, 11-10). B. Am 19. Februar 2013 meldete sich der Beschwerdegegner bei der Deut- schen Rentenversicherung zu Handen der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (act. 1-1 ff.). C. In der Folge führte die Vorinstanz medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch (act. 8 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. November 2013 mit Wirkung ab 1. August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversiche- rung zu. In der Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass beim Beschwerde- gegner eine Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe, die seit dem 1. April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit und Erwerbseinbusse von 20 % und seit dem 18. Oktober 2012 eine solche von 100 % verursache. Da der Rentenantrag am 19. Februar 2013 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab

  1. August 2013 ausgerichtet werden (BVGer act. 1, Beilage 1). D. Die Verfügung vom 19. November 2013 wurde der Stiftung Abendrot in Ko- pie zur Kenntnis zugestellt (BVGer act. 1. Beilage 1). In der Folge ersuchte diese mit Schreiben vom 22. November 2013 (erneut zugestellt per Telefax am 4. Dezember 2013) und am 9. Dezember 2013 telefonisch um Akten- einsicht (act. 47 f.). Am 23. Dezember 2013 erhob die Stiftung Abendrot (nachfolgend: Stiftung oder Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Simone Emmel, gegen die Verfügung vom 19. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Die Verfügung vom 19. Novem-

C-7211/2013 Seite 3 ber 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegeg- ner bei "Austritt aus der Beschwerdeführerin" 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; unter Kostenfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegeg- ner sei von der bei ihr angeschlossenen Firma B._______ wegen Miss- brauchs seiner Vorgesetztenstelle per 30. Juni 2008 entlassen und mit so- fortiger Wirkung am 4. März 2008 freigestellt worden. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 24. Februar 2003 bis 30. Juni 2008, sei er voll arbeitsfähig gewesen. Keinem Arztbericht lasse sich ein Hinweis da- rauf entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % während der Ver- sicherungszeit bei der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Zudem sei es zu gewagt, aufgrund des Berichts des Universitätsklinkums C._______ vom 5. November 2012, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdegeg- ner vom 18. Oktober 2012 bis 2. November 2012 in stationärer Behandlung gewesen sei, von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit mindestens Ok- tober 2012 auszugehen. Trotzdem halte die Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) in ihrer Stellungnahme fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % im April 2008, dem Folgemonat nach dem letzten Arbeitstag des Beschwerdegegners, eingetreten sei. Offensichtlich wolle sie dem schwer- kranken Beschwerdegegner damit den Zugang zu einer PK-Rente ermög- lichen. Dass die Vorinstanz derartige Angaben ungeprüft übernommen und zur Verfügung erhoben habe, sei stossend und willkürlich. Die Beschwer- deführerin beantrage deshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Um ihr die Sicherheit zu geben, dass eine Arbeitsfähigkeit von 20 % nicht "bei ihr" eingetreten sei, werde die Feststellung beantragt, dass der Beschwerdegegner bei Austritt zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache im Sinn der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 20. Februar 2014 an die Verwaltung zurückzuweisen sei. In dieser Stellungnahme führte der RAD-Arzt Dr. med. D._______ im Wesent- lichen aus, dass der schwere Gesundheitsschaden wie er ab Oktober 2010 (recte: Oktober 2012) dokumentiert sei, und klar zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % führe, nicht einfach von einem Tag zum anderen eintrete und mit hoher Wahrscheinlichkeit schon zuvor bestanden habe. Andererseits sei auch zu sagen, dass die Dokumentation keine medizinische Daten oder

C-7211/2013 Seite 4 Befunde enthalte, die diese Annahme belegen könnten. Die vorbehandeln- den Ärzte müssten spezifisch dazu befragt werden (BVGer act. 3). F. Der Beschwerdegegner verzichtete auf Einreichung einer Beschwerdean- twort (BVGer act. 4). G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. März 2014 schloss der zustän- dige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (BVGer act. 4). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal- ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes an- wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re-

C-7211/2013 Seite 5 geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbe- stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die an- gefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Begriffe sind nach der Rechtsprechung ebenso auszulegen wie für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren nach Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG [SR 173.110]; BGE 130 V 560 E. 3.2, Urteil des BGer 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2). 1.4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungs- pflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Nach der Rechtspre- chung wird Art. 49 Abs. 4 ATSG gleich ausgelegt wie Art. 59 ATSG. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei einer Beschwerdeerhebung „contra Adressat" ist die hinreichende Be- ziehungsnähe gegeben und damit die Legitimation des anfechtungswilli- gen Versicherungsträgers zu bejahen, wenn der Rentenentscheid ihm ge- genüber Bindungswirkung entfaltet. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (vgl. Art. 6 BVG [SR 831.40]) grundsätz- lich an die Feststellungen der IV-Organe hinsichtlich des Eintritts der inva- lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, der Eröffnung der Wartezeit und der Fest- setzung des Invaliditätsgrades gebunden, soweit die invalidenversiche- rungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 130 V 270 E. 3.1). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obliga- torischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen. Voraussetzung der Bindungswirkung ist ferner, dass die Vor- sorgeeinrichtung spätestens ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die entsprechende Verfügung formgültig eröffnet wurde (vgl. Urteil des BGer 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.3.1).

C-7211/2013 Seite 6 1.6 Die Bindungswirkung gilt überdies nur bezüglich jener Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrecht- lichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (vgl. Urteil des BGer 9C_8/2009 30. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 4; MARC HÜRZELER, Invaliditäts- problematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel/Genf/München 2006, S. 232 Rz. 546). Entfalten die Feststellungen der IV-Organ keine Bindungs- wirkung, so haben die Vorsorgeeinrichtung die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweis). Ein schutzwürdiges Interesse der Vorsorgeeinrichtung entfällt (mangels Bindungswirkung) etwa dann, wenn sie eine IV-Verfügung einzig betreffend eine über den Beginn des Wartejahrs nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu- rückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich relevanten Umfang von 20 % anficht. Da der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) frühestens sechs Monate nach Anmeldung entstehen kann, ist für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG allein der Sachverhalt sechs Monate vor Anmeldung von Be- deutung. Hingegen fällt IV-rechtlich nicht ins Gewicht, ob bereits vor Beginn des Wartejahrs Arbeitsfähigkeiten bestanden haben mögen. Mithin braucht die IV-Stelle die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nicht weitergehend als sechs Monate vor Anmeldung abzuklären. Tut sie das doch, sind die darauf bezogenen Tatsachenfeststellungen der IV-Stelle für die Organe der beruf- lichen Vorsorge von vornherein nicht verbindlich. Folglich ist die Vorsorge- einrichtung in einem solchen Fall mangels schutzwürdigem Interesse nicht zur Beschwerde im IV-Verfahren legitimiert (Urteile des BGer 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.2, 9C_620/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.4 mit Hinweisen, in: SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67, 9C_414/2007 E. 2.3; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf- lage 2014, Art. 4 Rz. 123 und Art. 28 Rz. 38). 2. 2.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Stiftung führt mit Blick auf ihre allfällige Leitungspflicht nach Art. 23 Bst. a BVG Beschwerde. Eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin könnte vorliegend dann bestehen, wenn der Beschwerdegegner noch während des bestehenden Vorsorge- verhältnisses im berufsvorsorgerechtlich relevanten Ausmass arbeitsunfä- hig gewesen worden wäre. Die Beschwerdeführerin bemängelt denn auch

C-7211/2013 Seite 7 in erster Linie die vorinstanzliche Festsetzung des Beginns der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG auf April 2008 und verlangt die gerichtliche Feststellung, dass der Beschwerdegegner bei Beendigung des Vorsorge- verhältnisses zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem stellt sie zumin- dest sinngemäss den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit von 100 % per Oktober 2012 in Frage. Im Rahmen der Legitimationsprüfung stellt sich vorerst die Frage, ob die beanstandeten Feststellungen und Beurteilungen gegenüber der Be- schwerdeführerin Bindungswirkung entfalten. 2.2 Es unbestritten, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdefüh- rerin am 19. November 2013 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (BVGer act 1, Beilage 1). Demgegenüber ist aus den Akten nicht ersicht- lich, dass ihr die beiden Vorbescheide vom 18. Juni 2013 und 3. Oktober 2013 eröffnet worden wären (vgl. act. 28, 40 und 49). Mithin wurde die Be- schwerdeführerin nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen. Wird eine präsumtiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung jedoch nicht spätestens in das Vorbescheidverfahren miteinbezogen, entfalten die im vorgängigen IV-Verfahren getroffenen Feststellungen und Beurteilungen ihr gegenüber keine Bindungswirkung (vgl. vorstehende E. 1.5). Die feh- lende Bindungswirkung in solchen Fällen, wird im Wesentlichen mit dem in der Verfassung gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) begründet. Danach ist demjenigen, der sich später eine Verfü- gung entgegenhalten lassen muss, die Gelegenheit zuzugestehen, sich vorgängig dagegen zur Wehr zu setzen (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG). Mithin kann auch einer Vorsorgeeinrichtung, nicht etwas als bereits verbindlich Vorbestimmtes entgegengehalten werden, ohne dass sie bei dessen Fest- legung hätte mitwirken können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, seit 2007: Bundesgericht] B 132/04 vom 18. Mai 2005 E. 1.1, BGE 129 V 73 E. 4.1). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführe- rin die Verfügung zur Kenntnis zugestellt wurde. Die damit offenstehende Beschwerdemöglichkeit vermag den Mangel der Gehörsverletzung im in- validenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren nicht zu heilen (Ur- teil des BGer 9C_702/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1 und 3.2, Urteile des EVG I 416/06 vom 3. Januar 2007 E. 3.2 und B 111/02 vom 14. Juni

C-7211/2013 Seite 8 2002 E. 3.1). Die Bindungswirkung der angefochtenen Verfügung für die Beschwerdeführerin ist bereits aus diesem Grund zu verneinen. 2.3 Doch selbst wenn man diesen Mangel bzw. die Gehörsverletzung ent- gegen der vorstehenden Ausführungen durch die Zustellung der Verfü- gungskopie zur Kenntnisnahme als geheilt betrachten würde, müsste ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung verneint werden. Die Beschwerdeführerin möchte – wie sie selbst ausführt – mit vorliegender Beschwerde Klarheit über ihre allfällige Leistungspflicht schaffen und beantragt daher die Feststellung, dass der Beschwerdegeg- ner bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses zu 100 % arbeitsfähig ge- wesen sei. Aufgrund der am 19. Februar 2013 erfolgten Anmeldung zu Leistungsbe- zug bestand invalidenversicherungsrechtlich kein Anlass, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Anmel- dung zu prüfen. Da der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit

  1. Januar 2008 gültigen Fassung (der auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist; vgl. SVR 2013 IV Nr. 12 = 9C_953/2011 E. 6) frühestens sechs Monate nach Anmeldung entstehen kann, ist für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG allein der Sachverhalt sechs Monate vor Anmeldung von Bedeutung. Zu diesem Zeitpunkt war das Vorsorgeverhältnis zwischen dem Beschwer- degegner und der Beschwerdeführerin längst beendet. Die im Rahmen der Begründung der Verfügung erwähnte Arbeitsunfähigkeit vom 20 % ab April 2008 gehört überdies nicht zum Dispositiv der Verfügung und erlangt daher keine Rechtsverbindlichkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.4). Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle entfaltet mit Blick auf eine mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zurück- liegende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners jedenfalls keinerlei Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge.

Nach dem Gesagten entfalten die Feststellungen und Beurteilungen der Vorinstanz keine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin. Sie kann die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen aus der beruflichen Vor- sorge – insbesondere die Auswirkungen der Suchterkrankung, der Leber-, Nieren- und Hirnschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (zu den vollständigen Diagnosen vgl. etwa BVGer act. 3) während bestehendem Vorsorgever- hältnis inklusive Nachdeckungsfrist – ihrerseits nach pflichtgemässem Er- messen frei prüfen. Andererseits steht es dem Beschwerdegegner offen,

C-7211/2013 Seite 9 gegenüber der Beschwerdeführerin BVG-Leistungen geltend zu machen. Eine allfällige Streitigkeit daraus, wäre im berufsvorsorgerechtlichen Kla- geverfahren zu klären. Wird vorliegend mit Bezug auf den berufsvorsorge- rechtlichen Leistungsanspruch durch die angefochtene Verfügung nichts präjudiziert, entfällt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung im invalidenversicherungsrechtli- chen Verfahren nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde vom 23. Dezember 2013 kann daher nicht eingetreten werden. 4. Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 4.1 Der Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerdefüh- rerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten wer- den in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands auf Fr. 400.- festgelegt. 4.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz ha- ben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebensowenig hat der Beschwerdegegner, der sich nicht am Verfahren beteiligt hat, Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils mittels beilie- gendem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

C-7211/2013 Seite 10 – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) – die gesetzliche Betreuerin (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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