Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C7192/2008 Urteil vom 5. Januar 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien N._______, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C7192/2008 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. 1960) reiste am 23. Juli 1991 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) am 1. September 1994 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen, wobei das BFF ihn aufforderte, die Schweiz bis zum 15. Januar 1995 zu verlassen. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 1. November 1994 nicht ein. Hierauf wurde die Ausreisefrist neu auf den 15. April 1995 angesetzt, wobei die Wegweisung in der Folge nicht vollzogen wurde. Zwischen Juni 1994 und Mai 1997 war der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau (geb. 1960) verheiratet. Bis zu seiner erneuten Heirat am 23. September 1998 mit der Schweizer Bürgerin F._______ (geb. 1962) wohnte er in mehreren Gemeinden des Kantons Zürich. Durch diese Heirat erhielt er am 6. November 1998 eine Aufenthaltsbewilligung und wohnte fortan in GrandSaconnex (GE). Die schweizerische Ehefrau ist eine gebürtige Philippinin, die das Schweizer Bürgerrecht durch eine vorgängige Ehe mit einem Schweizer erworben hatte. Am 18. März 1999 meldete sich der Beschwerdeführer in Zürich (X strasse 36) als Wochenaufenthalter an und ging dort einer Erwerbstätigkeit nach. Am 1. Oktober 1999 zog er an die Ystrasse 51, ebenfalls mit dem Status Wochenaufenthalt. Die Hauptwohnadresse beliess er bei seiner schweizerischen Ehefrau im Kanton Genf. B. Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Beschwerdeführer am 6. Mai 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 21. August 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft
C7192/2008 Seite 3 mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 14. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone Genf und Waadt sowie die Gemeindebürgerrechte von Genf und Montpreveyres (VD). C. Am 21. April 2003 gebar die schweizerische Ehefrau auf den Philippinen eine Tochter, welche im März 2004 in die Schweiz einreiste. Bereits am 4. Dezember 2003 trennte sich der Beschwerdeführer definitiv von seiner Ehefrau und meldete sich daraufhin regulär in Zürich (Ystrasse 51) an. D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 19. April 2005 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Beschwerdeführer verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner wurde die schweizerische Ehefrau am 14. April und am 20. Mai 2008 als Auskunftsperson zu den Umständen der Trennung schriftlich befragt. E. Am 9. bzw. 18. September 2008 erteilten die Kantone Genf und Waadt die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2008 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass die erleichterte Einbürgerung rechtens sei. Eventualiter sei der Fall an das BFM zur ergänzenden bzw. korrigierten Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Dabei rügt er u.a., dass den Akten nicht zu entnehmen sei, ob die erleichterte Einbürgerung (und somit auch die Nichtigerklärung) sich ebenfalls auf die Tochter der Ehefrau erstrecke oder nicht. Sollte dies der Fall sein, hätte der vorinstanzliche Entscheid auch der Tochter bzw. der Ehefrau als gesetzlicher Vertreterin eröffnet werden müssen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer ferner um seine persönliche
C7192/2008 Seite 4 Befragung, um Einvernahme seiner Ehefrau und einer weiteren Drittperson als Zeugen sowie um Einholung diverser Amtsberichte. H. In seiner Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Tochter gemäss Eintrag in der zentralen Datenbank Infostar (elektronisches Beurkundungssystem im Zivilstandswesen) nicht Schweizer Bürgerin sei. Demnach könne sie von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers gar nicht betroffen sein, weshalb es auch nicht angezeigt sei, sie bzw. deren gesetzliche Vertreterin in das vorliegende Beschwerdeverfahren als Partei einzubeziehen. Im Übrigen lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer Parteibefragung, die Einvernahme von Zeugen und die Einholung von Amtsberichten ab, räumte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit ein, schriftliche Stellungnahmen dieser Personen und allfällige Amtsberichte nachzureichen, wovon er mit Eingabe vom 18. März 2009 Gebrauch machte. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Mai 2009 an seinen Begehren (u.a. Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin) und deren Begründung fest. K. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. November 2011 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. L. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 bestätigt der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor in Zürich getrennt von seiner Ehefrau lebe und nicht mit einer anderen Frau liiert sei. Weder er noch seine Ehefrau hätten eherechtliche Klagen (Ehescheidung, Eheschutz o.ä.) eingereicht. Der letzte Besuch bei seiner Ehefrau in Genf habe anfangs August 2010 stattgefunden. Die im Jahre 2008 beim Bezirksgericht in Nyon
C7192/2008 Seite 5 eingereichte Vaterschaftsanfechtungsklage sei nicht weiterverfolgt worden. M. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Asylakten) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
C7192/2008 Seite 6 grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2, BGE 132 II 113 E. 3.2, BGE 130 II 482 E. 2, BGE 129 II 401 E. 2.2 mit Hinweis). 3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahre nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche
C7192/2008 Seite 7 Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. 4.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Die Kantone Genf und Waadt haben die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 9. sowie 18. September 2008 erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben sind, indem der Beschwerdeführer seine Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Hat die betroffene Person erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie ihre Mitwirkungs bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3). 5. 5.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
C7192/2008 Seite 8 kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 5.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 6. 6.1. Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner schweizerischen Ehefrau in erster Linie den Zweck gehabt habe, ihm ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und anschliessend den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zu verschaffen. Im Zeitpunkt seiner Einbürgerung habe kein auf die Zukunft gerichteter Wille mehr bestanden, die Ehe auch nachher zu leben. So habe der
C7192/2008 Seite 9 Beschwerdeführer knapp eineinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung die gemeinsame eheliche Wohnung verlassen. Während der Jahre 2002/2003 seien die Ehegatten ferner jeweils für längere Aufenthalte getrennt in die Ferien gegangen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits sechs Monate nach der Heirat wieder in seine gewohnte Umgebung in die Stadt Zürich als Wochenaufenthalter gezogen sei und sich nicht die Mühe genommen habe, die französische Sprache (Sprache seines offiziellen ehelichen Wohnsitzes) zu erlernen. Definitiv Anlass zur Vermutung, dass im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens sowie der erleichterten Einbürgerung keine eigentliche eheliche Gemeinschaft bestanden habe, sei der Umstand, dass die Ehefrau im Juli 2002 während ihres Aufenthaltes auf den Philippinen schwanger geworden sei und der Beschwerdeführer angeblich nichts davon erfahren bzw. nichts davon bemerkt habe. Der von ihm angegebene Grund für die plötzliche Trennung bzw. den Auszug aus der ehelichen Wohnung (der von der Ehefrau ihm gegenüber geäusserte Wunsch der Adoption eines Kindes von den Philippinen) sei nicht nachvollziehbar. Die Diskussion einer solch wichtigen Frage, die erst im Herbst 2003 begonnen habe, bedürfe einer längeren Zeit. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Adoptionswunsch der Ehefrau weise auf das Nichtmehrbestehen einer ehelichen Gemeinschaft hin. Dieses Verhalten sei höchstens erklärbar, wenn er wisse, dass er "Vater" eines nicht von ihm stammenden Kindes sei. 6.2. Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2008 und in seiner Replik vom 25. Mai 2009 im Wesentlichen dagegen, die Vorinstanz sei von einem völlig falschen Sachverhalt ausgegangen, indem sie die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet, jedoch gestützt auf die Aussagen der Ehefrau und weiterer Beweismittel und Indizien einen abweichenden Sachverhalt konstruiert habe. So habe die Ehefrau ihm erst im Dezember 2007 mitgeteilt, dass das von ihr im März 2004 in die Schweiz gebrachte Kind ihre leibliche Tochter sei. Tatsächlich sei sie bis zum Zeitpunkt der Trennung im Dezember 2003 nicht schwanger gewesen und es habe auch im September 2002 keine Gespräche über eine Schwangerschaft gegeben. Die Ehefrau habe das Kind als ihr eigenes im Oktober 2003 im Geburtsschein eintragen und einen Geburtsschein durch die Schweizerische Botschaft in Manila ausstellen lassen, obschon die vermeintliche Niederkunft bereits am 21. April 2003 gewesen sein soll. Da die Ehefrau nicht schwanger gewesen sei, habe der Beschwerdeführer eine Schwangerschaft nicht merken und "diese Schwangerschaft" habe
C7192/2008 Seite 10 auch nicht Gesprächsthema zwischen den Ehegatten sein können. Zur Trennung im Dezember 2003 sei es gekommen, weil er nicht damit einverstanden gewesen sei, ein Kind von den Philippinen zu adoptieren. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe intakt gewesen. 7. 7.1. In Bezug auf die in der Replik vom 25. Mai 2009 erneut beantragten Beweismassnahmen (persönliche Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme der Ehefrau als Zeugin) gilt es – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 ausgeführt – festzuhalten, dass sich der Sachverhalt einerseits auf andere Weise hinreichend abklären lässt (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 173). Andererseits sind zusätzliche Abklärungen nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). In casu geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage und der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (u.a. die von ihm belegte Beratung mit einem Rechtsanwalt vom Frühling 2004 betr. Adoptionsrecht) davon aus, dass seine Ehefrau ihm gegenüber im Herbst 2003 den Wunsch geäussert hat, ein Kind von den Philippinen zu adoptieren, jedoch im fraglichen Zeitraum nie etwas von einer Schwangerschaft erwähnt hat. Der vom Beschwerdeführer angebotene Beweis ist daher nicht geeignet, weitere Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt herbeizuführen, weshalb auf die beantragte Zeugeneinvernahme der Ehefrau verzichtet werden kann (zur antizierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). 7.2. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf persönliche Befragung durch das Gericht, zumal nicht ersichtlich ist, welche neuen Erkenntnisse eine solche Befragung zu vermitteln vermöchte, nachdem er sich sowohl bei der Vorinstanz als auch im
C7192/2008 Seite 11 Beschwerdeverfahren mehrmals schriftlich äussern konnte. Im Übrigen stellt die Parteibefragung ein Beweismittel dar, welches mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 62 ff. BZP). Gemäss Art. 12 Bst. b VwVG haben Auskünfte der Parteien grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Nur bei Verfahren, in denen zivilrechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind, besteht gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch auf persönliche Befragung. Das vorliegende Verfahren, welches das Staatsbürgerrecht zum Gegenstand hat, gehört weder in die eine noch in die andere Kategorie (vgl. JOCHEN ABRAHAM FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRKKommentar, 2. Aufl. Kehl u.a., 1996, Rz. 52 zu Art. 6 bei N. 243, ferner ANDREAS KLEY STRULLER, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 46 bei N. 1, Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 8. 8.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Sommer 1991 als Asylbewerber in die Schweiz gelangte und zwischen Juni 1994 und Mai 1997 in Zürich mit einer Landsfrau (ebenfalls Asylbewerberin) verheiratet war. Das Asylgesuch wurde am 1. November 1994 letztinstanzlich abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz bestätigt. In der Folge wurde die Wegweisung trotz der auf den 15. April 1995 angesetzten Ausreisefrist jedoch nicht vollzogen. Im September 1998 heiratete er eine gebürtige Philippinin, die das Schweizer Bürgerecht durch eine vorgängige Ehe mit einem Schweizer Bürger erworben hatte, und zog zu ihr in den Kanton Genf. Aus beruflichen Gründen hielt er sich ab März 1999 unter der Woche in Zürich auf (Wochenaufenthalt). Im Juli/August 2002, Oktober bis November 2002, Februar 2003 und Mai/Juni 2003 hielt er sich alleine in Sri Lanka auf, während seine Ehefrau von Juni bis August 2002 und vom Februar bis Mai 2003 ohne den Beschwerdeführer auf den Philippinen weilte. Gestützt auf das Gesuch vom 6. Mai 2002 und die von den Eheleuten am 21. August 2003 unterzeichneten Erklärung wurde er am 14. Oktober 2003 erleichtert eingebürgert. Am 3. Dezember 2003 verliess er den ehelichen Wohnsitz definitiv und meldete sich daraufhin regulär in Zürich an.
C7192/2008 Seite 12 8.2. Bereits die äusseren Umstände (Heirat vor dem Hintergrund eines nicht dauerhaft gefestigten Aufenthalts als abgewiesener Asylbewerber, getrennte Auslandaufenthalte während der Ferien und definitive Trennung eineinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung) begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, die Ehe sei schon vor dem Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen und die erleichterte Einbürgerung sei somit erschlichen worden. 8.3. Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung bzw. zur definitiven Trennung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer macht bezüglich seines Aufenthaltes vor der Heirat im September 1998 geltend, als im Jahre 1991 eingereister Tamile wäre er (ohne Heirat) im Rahmen der "humanitären Aktion 2000" wahrscheinlich vorläufig aufgenommen worden. Zwar trifft es zu, dass ab Oktober 1994 Wegweisungen von gewissen Asylbewerbern aus Sri Lanka nicht mehr vollzogen wurden. Es stimmt aber nicht, dass ihm – wie von BFM festgehalten – eine neue Ausreisefrist auf den 15. Dezember 1999 angesetzt wurde. Die Vorinstanz hat dabei offensichtlich übersehen, dass diese Neuansetzung der Ausreisefrist lediglich die erste Ehefrau des Beschwerdeführers betraf. Trotzdem war sein Aufenthalt vor der Heirat mit der Schweizer Bürgerin ungewiss, konnte er doch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit einer Bewilligung rechnen, wie sie nachher (ab März 2000) viele seiner Landsleute aufgrund der "humanitären Aktion 2000" erhalten haben. 9.2. Dass der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten – am 1. Oktober 1999 in Zürich
C7192/2008 Seite 13 als Wochenaufenthalter an die gleiche Adresse wie seine erste Ehefrau gezogen sei, trifft ferner nicht zu. Der diesbezügliche Eintrag im ZEMIS ist offensichtlich falsch. Einerseits handelt es sich bei dieser Adresse (Y strasse 51) um eine 1Zimmerwohung für eine Person (vgl. Mietvertrag vom 1. September 1999). Andererseits bestätigt das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, dass die erste Ehefrau nie an dieser Adresse gewohnt hat (vgl. Auszug aus dem Personenregister der Stadt Zürich vom 7. April 2009). Dem Beschwerdeführer kann ebenso wenig entgegengehalten werden, dass er nur wenige Monate nach der Heirat vom September 1998 als Wochenaufenthalter in Zürich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und so nur die Wochenenden mit seiner Ehefrau verbringen konnte, als auch die Tatsache seiner mangelnden Französischkenntnisse. Denn diese Umstände waren den Behörden schon vor der erleichterten Einbürgerung bekannt und wurden in jenem Verfahren nicht beanstandet. Allerdings verbrachten die Ehegatten nachweislich seit dem Sommer 2002 nicht einmal die Ferien mehr zusammen, was neben dem Wochenaufenthalt des Beschwerdeführers in Zürich für ein Auseinanderleben spricht. Dass die Landesabwesenheiten des Beschwerdeführers in jenem Zeitraum durch die schwere Erkrankung seines Vaters bedingt war, ändert daran wenig. Schliesslich hätten die Ehegatten – wäre die Ehe intakt gewesen zusammen nach Sri Lanka reisen und so wenigstens gemeinsam die Ferien verbringen können. 9.3. Als einzigen Grund der Trennung von seiner Ehefrau macht der Beschwerdeführer den von ihr im Herbst 2003 (nach der erleichterten Einbürgerung vom 14. Oktober 2003) geäusserten Adoptionswunsch geltend. Die Absicht eines Ehepartners, ein Kind zu adoptieren ist – insbesondere in einer Ehe, die bis anhin kinderlos geblieben ist – jedoch nichts Aussergewöhnliches und führt bei einer sonst intakten Ehe nicht gleich zum Auszug des anderen Ehepartners bzw. zur definitiven Trennung. Der Beschwerdeführer bringt zudem nicht vor, irgendwelche Schritte zur Rettung der Ehe (z.B. Eheberatung) unternommen zu haben. Die Ehefrau bestätigte sogar auf die diesbezügliche Frage der Vorinstanz ausdrücklich, "aucune démarche n'a été entreprise dans ce sens" (vgl. ihre Eingabe an die Vorinstanz vom 30. April 2008). Insbesondere der kurze Zeitraum zwischen dem geäusserten Adoptionswunsch (in der Eingabe beim Bezirksgericht Nyon vom 31. März 2008 betr. Anfechtung der Vaterschaft spricht der Beschwerdeführer in Punkt 9 von "fin de l'automne 2003") und der definitiven Wohnsitznahme in Zürich anfangs Dezember 2003 weist darauf hin, dass die Trennung das Ergebnis eines längeren Prozesses war, der zeitlich vor der erleichterten Einbürgerung
C7192/2008 Seite 14 stattgefunden haben muss. Der von der Ehefrau gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserte Adoptionswunsch löste somit nicht den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft aus, sondern stellte vielmehr den Endpunkt einer vorangegangenen Phase gegenseitiger Entfremdung dar. 10. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung in Frage zu stellen, wonach schon vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem er in der mit der Ehefrau gemeinsam unterzeichneten Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. gegenüber der Einbürgerungsbehörde seine tatsächlichen Lebensverhältnisse verheimlichte, hat er die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt, weshalb die Frage, ob es sich bei dem von der Ehefrau im März 2004 in die Schweiz gebrachten Kind um deren leibliche Tochter handelt bzw. der im Oktober 2003 ausgestellte Geburtsschein eine Fälschung ist, offengelassen werden kann. 11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 15
C7192/2008 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 28. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten RefNr. K [...] und N [...] zurück) – Service de la population, Secteur des naturalisations, Avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne – Service cantonal des naturalisations, Case postale 2753, 1211 Genève 2 Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne TeuscherRudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: