Abt ei l un g II I C-71 8 8 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. A._______ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-71 8 8 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der aus Mazedonien stammende, im Jahre 1955 geborene Beschwer- deführer heiratete am 18. März 1983 B._______ (geboren 1961). Am 16. August 1983 kam ihre gemeinsame Tochter C._______ zur Welt. In den Jahren 1991 bis 1996 hielt sich der Beschwerdeführer als Saison- nier in der Schweiz auf. Am 23. Mai 1997 wurde seine Ehe geschie- den; das Urteil erwuchs am 1. Juli 1997 in Rechtskraft. Am 25. Sep- tember 1997 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit der Schweizer Bürgerin D._______ (geboren 1937). Nach seiner Einreise am 2. Februar 1998 heiratete er am 20. Februar 1998 D._______ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Am 1. Juni 1999 reichte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch für die Tochter aus erster Ehe, C., ein, welches abgewiesen wurde. B. Am 24. September 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbür- gerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 3. Sep- tember 2002 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsäch- lichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Schei- dungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe- gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch- liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstän- de zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 24. Sep- tember 2002 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht der Gemeinde Sachseln, Kanton Obwalden. C. Mit Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums II Nidwalden vom 5. März 2004 wurde die am 20. Februar 1998 zwischen dem Beschwerdeführer und D. geschlossene Ehe geschieden. Das Urteil erwuchs am 23. März 2004 in Rechtskraft. Am 7. April 2004 verheiratete sich der Se ite 2

C-71 8 8 /20 0 7 Beschwerdeführer in Mazedonien erneut mit seiner ersten Ehefrau und ersuchte anschliessend bei der zuständigen Behörde darum, dieser im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen. D. Diese Vorfälle bewogen das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, heute BFM, nachfolgend Bundesamt oder Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG zu eröffnen. Am 17. August 2004 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung, zur Scheidung von der schweizerischen Ehefrau und zur raschen Wieder- verheiratung mit der ersten Ehefrau Stellung zu nehmen. Mit Schrei- ben vom 30. August 2004 erklärte der Beschwerdeführer, er sei anderthalb Jahre vorher schwer erkrankt und habe mit seiner noch sehr rüstigen Ehefrau nicht mehr mithalten können. Zudem sei er voll- ständig arbeitsunfähig geworden. In dieser Situation hätten sie sich entschlossen, sich in aller Freundschaft zu trennen. Da er jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht ohne tägliche Hilfe leben könne, habe es nahe gelegen, seine erste Ehefrau wieder zu heiraten. Weder er noch seine schweizerische Ehefrau hätten bei der Einbürgerung etwas verheimlicht oder falsche Angaben gemacht. E. Am 6. August 2007 wurde die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers auf Ersuchen des Bundesamtes durch einen Vertreter des Amtes für Justiz des Kantons Nidwalden zur Ehe befragt. Aus den Ausführungen der Ex-Ehefrau geht hervor, dass sie den Beschwerdeführer bereits 1982, noch vor dessen Eheschliessung in Mazedonien, kennen gelernt hat. Es habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt. Weil er keine Arbeits- stelle habe finden können, sei er in sein Heimatland zurückgekehrt. Erst acht Jahre später, 1990, habe sie wieder von ihm gehört. Er habe sich bei Verwandten in der Ostschweiz aufgehalten. Sie hätten seit dieser Zeit eigentlich immer wie ein Ehepaar gelebt. Geheiratet hätten sie, weil der Beschwerdeführer dadurch permanent in der Schweiz bleiben und seine Familie in Mazedonien (erste Ehefrau, Tochter, Mutter) weiterhin finanziell unterstützen konnte. In Diskussionen hätten sie die Vor- und Nachteile abgewogen und sich zur Heirat entschlos- sen. Dass der Beschwerdeführer während der ganzen Ehedauer Se ite 3

C-71 8 8 /20 0 7 weiterhin die Beziehung zu seiner ersten Frau aufrechterhalten habe, habe sie nie gestört. Wäre es eine Freundin gewesen und nicht seine erste Ehefrau, hätte ihr das nicht gepasst. Nachdem der Beschwer- deführer im Jahre 2001 einen Herzinfarkt erlitten habe und ihm im April 2002 (recte 2003, vgl. Akten Vorinstanz Nr. 3 S. 4) eine 100 %-IV- Rente zugesprochen worden sei, hätten sie sich zur Scheidung ent- schlossen, weil sie sich dadurch mehr Geld von der AHV bzw. IV versprochen hätten. Im Scheidungsverfahren hätten sie als Begrün- dung angegeben, der Beschwerdeführer wolle ihr, da er so krank sei, durch die Scheidung die Freiheit geben, noch etwas zu unternehmen. Gegenüber dem Anwalt hätten sie die Überlegungen in Bezug auf die finanzielle Situation dargelegt. Der Beschwerdeführer sei im April 2004 (recte: 14. Juni 2004, vgl. Akten Vorinstanz Nr. 2 S. 12) zu seiner Toch- ter in die Ostschweiz gezogen, bis dahin habe sie, die Ex-Ehefrau, ihn gepflegt. Gleich nach der Scheidung habe der Beschwerdeführer seine erste Ehefrau, die in Mazedonien im Krieg alles verloren habe, wieder geheiratet, weil er eine Krankenschwester gebraucht habe und diese Aufgabe nicht seiner Tochter habe aufbürden wollen. F. Am 15. August 2007 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiederum die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom 13. September 2007 führte der Rechtsvertreter aus, es sei offensicht- lich, dass die Eheleute eine echte Beziehung gehabt hätten, die in eine echte Ehe gemündet habe. Leider sei die Ehe später, wie jede dritte in der Schweiz geschlossene Ehe, gescheitert. Nur die offen- sichtliche Umgehung der Einbürgerungsvorschriften würde zur Fest- stellung berechtigen, die Einbürgerung sei erschlichen worden; dies sei hier offensichtlich nicht der Fall. Zudem sei die Scheidung erst lange nach der Einbürgerung erfolgt. Dass der Beschwerdeführer, nachdem das Familiennachzugsgesuch für seine Tochter (im Jahre 1999) abgelehnt worden war, die Idee gehabt habe, nach seiner unter völlig normalen Umständen geschiedenen zweiten Ehe, seine frühere Ehefrau wieder zu heiraten, um seiner Tochter die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, erscheine logisch und von der Fürsorge- pflicht der Eltern her gesehen geradezu geboten gewesen. Dass die Vorinstanz daraus die Erschleichung der erleichterten Einbürgerung ableiten wolle, sei nicht nachvollziehbar. G. Mit Beschluss vom 18. September 2007 stimmte der Regierungsrat Se ite 4

C-71 8 8 /20 0 7 des Kantons Obwalden der Nichtigerklärung der erleichterten Einbür- gerung gemäss Art. 41 BüG zu. H. Mit Verfügung vom 18. September 2007 erklärte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei aufgrund der gesamten Umstände als erwiesen anzusehen, dass der Beschwer- deführer durch Verheimlichen erheblicher Tatsachen die Einbürgerung erschlichen habe. Die fehlende Erwähnung der Tochter und der früheren Ehe im Einbürgerungsverfahren, die Fremdbeziehung zur geschiedenen ersten Ehefrau während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin, die Einleitung des Scheidungsverfahrens (recte: die Schei- dung) 18 Monate nach der Einbürgerung sowie die Wiederverhei- ratung mit der ersten Ehefrau kurz nach der Scheidung zeigten, dass es dem Beschwerdeführer nicht ernst gewesen sei mit der Begrün- dung einer intakten, auf lange Sicht angelegten und tragfähigen ehe- lichen Gemeinschaft. Das Vorgehen zeichne sich durch Planmässigkeit aus, von der Eheschliessung mit einer um Jahre älteren Schweizerin bis hin zur Wiederverheiratung mit seiner ersten Ehefrau. Die Erklärung dafür, dass die Ehe so kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung gescheitert sei, sei nicht glaubwürdig. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober 2007 beantragt der Rechts- vertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung. Als Begründung führt er im Wesentlichen an, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung durch Verheimlichen von erheblichen Tatsa- chen erschlichen, treffe nicht zu. Die Eheleute hätten eine intensive und gute Beziehung gehabt, welche leider später gescheitert sei. Es sei nicht am Beschwerdeführer darzulegen, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nach wie vor bestünden; vielmehr sei es an den Behörden zu beweisen, weshalb ein Anspruch, den sie früher bejaht hätten, plötzlich nicht mehr bestehen sollte. Bis auf die Scheidung habe sich an den Tatsachen seit der Einbürgerung nichts verändert. Es gehe nicht an, dass die Behörde eine Einbürgerung für nichtig erkläre, obwohl ihr bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerungs- verfügung alle Tatsachen bekannt gewesen seien. Se ite 5

C-71 8 8 /20 0 7 J. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 31. März 2008 wandte sich D._______, die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers, an das Bundesverwaltungsgericht und legte ihre Sicht der Dinge dar. L. Mit Eingabe vom 18. April 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM), welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 BüG). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde- führer zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung Se ite 6

C-71 8 8 /20 0 7 von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver- fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe- schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in die schwei- zerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts- ordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen so- wohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbür- gerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleich- terte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 130 II 482 E. 2, 129 II 401 E. 2.2 mit Hinweis). 3.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemein- schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürge- rungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger- rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft Se ite 7

C-71 8 8 /20 0 7

aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit

nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die

Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165, 130 II 482

  1. 2 S. 484, Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006
  2. 2.1).

4.

4.1Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit

Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig

erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung

erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

4.2Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine

Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Obwalden als

Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter-

ten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der

zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren

ergangen.

4.3Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen

für eine Nichtigerklärung gegeben sind, indem der Beschwerdeführer

seine Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbür-

gerungsvoraussetzung genügt nicht für eine Nichtigerklärung. Diese

setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen,

d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden

ist (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165, 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist im

Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich.

Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Anga-

ben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und

so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde

über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2

S. 165, 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Hat der Betrof-

fene erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss er, dass die Vor-

aussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der

Verfügung vorliegen müssen, so hat er gestützt auf seine Mitwirkungs-

bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde

unaufgefordert zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht

mehr vollständig vorliegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.).

5.

5.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgeset-

Se ite 8

C-71 8 8 /20 0 7 zes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an be- stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweiss zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.1 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesucheinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166, 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe- kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermu- tungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen). 5.2Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu- tung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraus- setzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürf- ten und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflich- tet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbrin- gen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166, BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 5.3Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, es sei nicht an ihm darzutun, dass die erleichterte Einbürgerung zu Recht erfolgt sei, vielmehr sei es an der Vorinstanz, den Beweis über das Gegenteil zu führen (Beschwerdeschrift Ziffern 2.4 und 2.6). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ist er gehalten, bei der Sachver- Se ite 9

C-71 8 8 /20 0 7 haltsermittlung mitzuwirken. Der Mitwirkungspflicht ist dann genüge getan, wenn der Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). 6. Die angefochtene Verfügung geht davon aus, dass der Beschwer- deführer, der sowohl während seiner ersten Ehe mit einer mazedo- nischen Staatsangehörigen als auch während seiner zweiten Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen die Beziehung mit der jeweils anderen Frau weitergeführt hatte, bereits während des Ein- bürgerungsverfahrens wusste, dass die Ehe mit der Schweizerin nicht (mehr) stabil und auf die Zukunft gerichtet war. 6.1Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer seine spätere schweizerische Frau bereits während eines Besuchs- aufenthaltes im Jahre 1982 kennenlernte. Als er sich zwischen 1991 und 1996 als Saisonnier jedes Jahr fast neun Monate in der Schweiz aufhielt, lebte er mit seiner späteren schweizerischen Ehefrau zusam- men. Nachdem das Saisonnier-Statut aufgehoben worden war, kehrte der Beschwerdeführer, da er die Voraussetzungen für eine Umwand- lung der Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung nicht erfüllte, am 17. Dezember 1996 in seine Heimat zurück, liess sich am 11. Juli 1997 von seiner mazedonischen Ehefrau scheiden und stellte am 25. Sep- tember 1997 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Vorbereitung der Eheschliessung mit seiner langjährigen schweizerischen Freundin. Nach der Eheschliessung mit der Schweizer Bürgerin am 20. Februar 1998 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 24. September 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbür- gerung, welches am 24. September 2002 gutgeheissen wurde. Am 17. März 2003 haben die Ehegatten einen Rechtsanwalt in Sachen "Ehescheidung nach Art. 111 ZGB" beauftragt und am 26. September 2003 eine Scheidungsvereinbarung geschlossen. Die Ehe wurde mit Se it e 10

C-71 8 8 /20 0 7 Urteil vom 5. März 2004 geschieden, welches am 23. März 2004 in Rechtskraft erwuchs. Am 7. April 2004 verheiratete sich der Beschwer- deführer erneut mit seiner ersten Ehefrau. 6.2Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der um 18 Jahre älteren Schweizer Bürgerin zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als er nicht länger in der Schweiz arbeiten konnte. Knapp sechs Monate nach der erleichterten Einbürgerung, am 17. März 2003, bevollmächtigten er und seine schweizerische Ehefrau einen Anwalt in Bezug auf die Scheidung. Ein weiteres halbes Jahr später, am 26. September 2003, schlossen sie eine Scheidungsverein- barung ab und wiederum ein halbes Jahr später war die Ehe geschie- den. Nur zwei Wochen nach Rechtskraft der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer seine erste Ehefrau erneut. Allein aufgrund dieser äusseren Umstände durfte die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, die Ehe sei zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen und die erleichterte Einbürgerung sei somit erschlichen worden. 6.3Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustossen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, unge- trennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 6.4Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerde- führer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen. 7. 7.1Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, ausser der erfolgten Scheidung habe sich seit der erleichterten Einbürgerung keine Änderung der Verhältnisse ergeben. Die Behörden hätten bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung Kenntnis von allen Einzelheiten gehabt (Beschwerdeschrift Ziffer 2.4). Es gehe nicht an, die erleichterte Einbürgerung trotzdem rückgängig zu machen, "nur Se it e 11

C-71 8 8 /20 0 7 weil die Behörden irgendwann einmal nach Jahren aufgrund veränder- ter politischer Verhältnisse auf die Idee kommen, sie hätten zuvor viel- leicht zuwenig gründlich gearbeitet und zu wenig genau und streng geprüft". Dies biete noch lange keinen rechtsgenügenden Grund, um das zuerkannte Staatsbürgerrecht im Nachhinein aufzuheben. In dieser Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauens- grundsatz (Beschwerdeschrift Ziffer 2.5). 7.2Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, dass sich die Sachlage seit der erleichterten Einbürgerung in mehrfacher Hin- sicht verändert habe. Den Einbürgerungsbehörden sei beispielsweise nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit der Schweizer Bürgerin weiterhin eine Beziehung zu seiner geschiedenen ersten Ehefrau unterhalten habe. Zudem stelle die Scheidung selbst ein wichtiges neues Element dar. Hingegen liess die Vorinstanz den in ihrer Verfügung zentralen Vorwurf fallen, der Be- schwerdeführer habe seine Tochter im Einbürgerungsgesuch nicht auf- geführt, um die Beziehung zur Mutter, der früheren Ehefrau, zu ver- schweigen (Vernehmlassung "Ad Ziffer 2.6"); der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, seine zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches bereits 18jährige Tochter im Gesuchsformular anzu- geben. 7.3Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass den Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der Einbürgerungsbehörde zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung die immer noch gelebte Beziehung zur ersten Ehefrau bekannt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer geht daher fehl, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe bei der erleichterten Einbürgerung alle Tatsachen gekannt und verhalte sich nun widersprüchlich. Von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes kann demnach vorliegend keine Rede sein. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz ein zentrales Argument der Begrün- dung der angefochtenen Verfügung – der Vorwurf, die Tochter im Ein- bürgerungsverfahren verschwiegen zu haben – anlässlich ihrer Ver- nehmlassung nicht mehr aufrecht erhalten konnte. 7.4Der Beschwerdeschrift ist nichts zu entnehmen, was es nachvoll- ziehbar machen könnte, dass eine stabile und intakte Ehe innert kurzer Zeit so zerrüttet ist, dass sie 18 Monate nach der erleichterten Einbürgerung bereits geschieden ist. Vielmehr erklärt der Rechts- Se it e 12

C-71 8 8 /20 0 7 vertreter sogar, es habe sich seit der erleichterten Einbürgerung nichts geändert. Die Eheleute hätten eine intensive und gute Beziehung gehabt, die leider später gescheitert sei (Beschwerdeschrift Ziffer 2.4). Es sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass zwischen der Einbür- gerung und dem Abschluss einer Scheidungskonvention bloss ein Jahr verstreiche. Mit dieser Argumentation gelingt es nicht, die tatsächliche Vermutung, welche die Vorinstanz aufgrund der äusseren Umstände zu Recht aufgestellt hat, zu entkräften. Zudem fällt auf, dass die Behauptung, es sei nicht ungewöhnlich, dass eine Ehe innert kürze- ster Zeit scheitere, den Aussagen der beiden Eheleute im Verfahren vor der Vorinstanz widerspricht, welche übereinstimmend vorgebracht haben, die Ehe sei nicht gescheitert; vielmehr hätten äussere Umstän- de eine Trennung sinnvoll erscheinen lassen (vgl. insbesondere Akten Vorinstanz Nr. 4 und 19). Auf diese Umstände soll im Folgenden eingegangen werden. 8. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (oben E. 2). Es kann auch andere Argumente anführen, um die Begehren abzu- weisen oder gutzuheissen. 9. 9.1Der Beschwerdeführer selbst und seine Ex-Ehefrau nahmen am 30. August 2004 (Akten Vorinstanz Nr. 4) zum Vorwurf Stellung, der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Sie erklärten, dass sie sechseinhalb Jahre lang eine sehr gute, harmo- nische Beziehung gelebt hätten. Vor anderthalb Jahren sei der Beschwerdeführer jedoch schwer erkrankt und in der Folge arbeits- unfähig geworden. Er habe mit seiner rüstigen Frau nicht mehr mithal- ten können. Deshalb hätten sie sich entschieden, sich in aller Freund- schaft zu trennen. Für den Beschwerdeführer sei es das nächstliegen- de gewesen, seine erste Ehefrau wieder zu heiraten, weil er aufgrund seines Gesundheitszustandes auf tägliche Begleitung angewiesen sei. Aus dem Protokoll der Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau vom 6. August 2007 (Akten Vorinstanz Nr. 19) geht hervor, dass sie den Beschwerdeführer bis zu seinem Umzug zu seiner mittlerweile in der Ostschweiz lebenden Tochter, kurz nach der Scheidung, gepflegt habe. Er habe seiner Tochter jedoch die Pflege nicht aufbürden wollen und deshalb seine erste Ehefrau erneut geheiratet. Se it e 13

C-71 8 8 /20 0 7 Diese Erklärung für die Scheidung vermag nicht zu überzeugen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Ex-Ehefrau, die den Beschwer- deführer immerhin bis zu seinem Auszug aus der gemeinsamen Woh- nung nach der Scheidung gepflegt hat, die Pflege zu viel gewesen wäre. Von Ehegatten, die in einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe leben, darf erwartet werden, dass sie sich gerade in schweren Zeiten gegenseitig unterstützen. Eine Trennung oder Scheidung, um den einen Ehepartner von der Belastung der Pflege zu befreien, ist mit dieser gegenseitigen Unterstützungs- und Fürsorgepflicht nicht verein- bar, zumal es in der Schweiz genügend andere Möglichkeiten gibt, um Personen bei der Pflege von Angehörigen zu entlasten. 9.2Die (schweizerische) Ex-Ehefrau führte anlässlich ihrer Befragung am 6. August 2007 aus, sie und der Beschwerdeführer hätten diese Begründung zwar gegenüber dem Scheidungsrichter geltend gemacht. In Wirklichkeit hätten sie sich jedoch aus finanziellen Gründen schei- den lassen: Die IV-Rente des Beschwerdeführers habe nur Fr. 672.- betragen. Sie selbst habe eine AHV-Rente von ca. Fr. 1'400.- gehabt. Sie hätten sich deshalb überlegt, wie sie ihre finanzielle Situation ver- bessern könnten und hätten sich entschieden, sich scheiden zu lassen. Es sei jedoch nur eine Scheidung auf dem Papier gewesen; sie liebten sich auch heute noch. Es habe in der Ehe keine Schwierigkei- ten gegeben. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer Anfang 2001 einen Herzinfarkt erlitt. Per 1. Januar 2003 wurde er zu 100 % arbeits- unfähig geschrieben, und ab 1. April 2003 bezog er eine IV-Rente. Wie genau sich der Gesundheitszustand zwischen 2001 und 2003 ent- wickelt hat, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Mit Blick auf die Frage, ob es eine plausible Erklärung dafür gibt, dass eine angeblich intakte Ehe kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung zerbricht, erscheint die Tatsache, dass sich durch die Zusprechung einer IV- Rente die finanzielle Situation grundlegend verändert hat, von Bedeu- tung. Allerdings ist es nur schwer nachvollziehbar, dass dieser Wech- sel wirklich so unerwartet gekommen ist, wie die Ex-Ehefrau ausführt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war offenbar bereits seit 2001 prekär, so dass sich die Frage stellt, ob nicht bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 24. September 2002 die finanziellen Schwierigkeiten abzusehen waren. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer durch die Se it e 14

C-71 8 8 /20 0 7 unverzügliche Heirat mit seiner ersten Ehefrau der an sich plausiblen Erklärung für die Scheidung den Boden entzogen hat. 9.3Nur zwei Wochen nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils hei- ratete der Beschwerdeführer in Mazedonien seine erste Ehefrau er- neut. Aus den Aussagen der schweizerischen Ex-Ehefrau geht hervor, dass die erste Ehefrau ihre Lebensgrundlage in Mazedonien verloren habe, weil das Haus während der Unruhen zerstört worden sei. Ausserdem hätten die Leute in Mazedonien nichts von der Scheidung gewusst, weil das eine Schande bedeutet hätte (Akten Vorinstanz Nr. 19). 9.3.1Die Republik Mazedonien erklärte sich nach dem Zerfall der Bundesrepublik Jugoslawien im Jahre 1991 für unabhängig. Die latent vorhandenen ethnischen Spannungen führten im Februar 2001 zu be- waffneten Unruhen, die durch einen Waffenstillstand im Juli des gleichen Jahres beendet wurden. Den Schlusspunkt setzte die Annah- me einer Verfassungsänderung durch das mazedonische Parlament im November 2001, mit welcher der Inhalt der im August 2001 zwischen der Regierung und den Aufständischen über die Stärkung der Minder- heitenrechte geschlossene Vereinbarung in die Verfassung aufgenom- men wurde (Quellen: SFH, Mazedonien Lageübersicht Juni 2001 und Bosnien-Herzegowina und Mazedonien als Safe Countries vom 31. Juli 2003, im Internet unter www.orsar.ch > Herkunftsländer; US Depart- ment of State, Background Note: Macedonia, Stand Juli 2009, im Internet unter: www.state.gov > Travel > Countries and Regions > Background Notes. Beide Seiten besucht am 11. August 2009). 9.3.2Da die Unruhen im Mazedonien in der ersten Hälfte des Jahres 2001 stattgefunden haben, lag es für den Beschwerdeführer nahe, sich bereits während des Einbürgerungsverfahrens, welches er durch Gesuch vom 24. September 2001 eingeleitet hatte, Gedanken zu machen, wie er seiner ersten Ehefrau helfen könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass er bereits vor der erleichterten Einbürgerung die Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau und die Wiederver- heiratung mit seiner ersten Ehefrau als Möglichkeit ins Auge fasste. Diese Annahme wird durch eine weitere Aussage der schweizerischen Ex-Ehefrau untermauert. In Mazedonien habe niemand von der Schei- dung gewusst, weil diese als Schande angesehen worden wäre (Befragungsprotokoll Frage 25, S. 8). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der soziale Druck auf die erste Ehefrau und ihre Familie Se it e 15

C-71 8 8 /20 0 7 stetig erhöhte, da ohne das Wissen über die Scheidung unverständlich bleiben musste, weshalb die Ehefrau nach der Zerstörung ihres Hauses bei Bekannten wohnte (Befragungsprotokoll Frage 15, S. 6), statt bei ihrem Ehemann in der Schweiz. Vollends unverständlich wurde die Situation für jemanden, der nichts von der Scheidung wusste, als absehbar wurde, dass die Tochter einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann heiraten sollte. Die Tochter ist Mitte April 2004, kurze Zeit nach der Scheidung des Beschwerdeführers von der Schweizerin, in die Schweiz eingereist. Von diesem Zeitpunkt an wohnten die engsten Familienmitglieder in der Schweiz, so dass es aus der Sicht des sozialen Umfeldes in Mazedonien überhaupt keinen Grund mehr gab, weshalb die erste Ehefrau nicht auch in der Schweiz leben sollte. Vor diesem Hintergrund – dem Zeitpunkt der Unruhen und dem Verschweigen der Scheidung – erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer bereits vor der erleichterten Einbürgerung die Trennung und Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau und die Wiederverheiratung mit seiner ersten Ehefrau ins Auge fasste und damit die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft nicht der Wahrheit entsprach. 9.3.3Weitere Hinweise darauf, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizerin im Sinne der Rechtsprechung nicht stabil und auf eine gemeinsame Zukunft gerichtet war, ergeben sich aus dem ge- samten Sachverhalt, wie er sich gemäss den Akten seit 1982 darstellt (vgl. dazu auch oben E. 6.1). Bereits der Besuchsaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahre 1982 war darauf ausgerichtet, in der Schweiz Arbeit zu finden. In dieser Zeit ergab sich gemäss den Aussa- gen der schweizerischen Ex-Ehefrau anlässlich der Befragung vom 6. August 2007 ein Liebesverhältnis zwischen ihr und dem Beschwer- deführer. Nach seiner Rückkehr ins Heimatland habe er eine ihm ver- sprochene Landsfrau geheiratet. Aus dieser Ehe ging eine Tochter hervor. Als der Beschwerdeführer von 1991 bis 1996 als Saisonnier in der Schweiz arbeitete, wohnten er und seine nachmalige Ehefrau "wie ein Ehepaar" zusammen (Befragungsprotokoll Frage 6, S. 3). Sie hätten sich überlegt, dass es schön wäre, wenn der Beschwerdeführer das ganze Jahr in der Schweiz bleiben könnte; dies würde einerseits das ständige Zusammenleben und andererseits eine bessere Unter- stützung der Familie im Ausland ermöglichen (Befragungsprotokoll Frage 2, S. 3). Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer scheiden lassen und anschliessend sie, die schweizerische Partnerin, geheiratet, was ihm den Verbleib in der Schweiz gesichert habe. Nach Se it e 16

C-71 8 8 /20 0 7 dem IV-Entscheid im April 2003 seien sie in eine prekäre finanzielle Situation geraten und hätten sich deshalb kurzfristig entschieden, sich scheiden zu lassen. Diese Scheidung habe jedoch nur auf dem Papier stattgefunden, sie würden sich auch heute noch lieben (Befragungs- protokoll Frage 8, S. 4). Diese Aussagen der Ex-Ehefrau machen deutlich, dass der Beschwer- deführer einer einmal geschlossenen Ehe kein sehr grosses Gewicht beimisst. Vielmehr war er zweimal bereit, eine Ehe aus rein pragmati- schen Gründen aufzugeben: die erste, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern und die zweite, um finanzielle Vorteile zu erlangen und seiner vormaligen Ehefrau in einer schwierigen materiellen und sozialen Situation mittels Wiederverheiratung die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Daraus spricht eine Haltung des Beschwer- deführers dem Rechtsinstitut Ehe gegenüber, die mit der Auffassung der ehelichen Gemeinschaft, wie sie der Gesetzgeber bei der Einfüh- rung der erleichterten Einbürgerung vor Augen hatte (vgl. oben E. 3.2), nicht vereinbar ist. 9.3.4Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin aus Sicht des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bereits seit längerer Zeit nicht mehr auf eine gemeinsame Zukunft gerichtet war. Es stellt sich aufgrund der zum Ausdruck gebrachten Haltung gegenüber dem Rechtsinstitut Ehe sogar die Frage, ob nicht von Anfang an zweckfremde Motive (Aufent- haltssicherung) im Vordergrund standen. Der Eheschluss diente vor- nehmlich den eigenen Bedürfnissen des Beschwerdeführers; nur so ist nachvollziehbar, dass er sich aus rationalen Gründen zweimal schei- den liess, um kurze Zeit später wieder zu heiraten. 9.4Ferner muss der Beschwerdeführer sich vorwerfen lassen, den Einbürgerungsbehörden verschwiegen zu haben, dass er vor und während des Einbürgerungsverfahrens eine aussereheliche Beziehung mit seiner ersten Ehefrau pflegte. Entgegen den Vorbringen in der Replik vom 18. April 2008 geht dieser Umstand klar aus den Akten, insbesondere aus den Aussagen der schweizerischen Ex-Ehefrau, hervor. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund seines langen Aufent- haltes in der Schweiz bewusst sein, dass die Pflege einer solchen Beziehung nicht der in der Schweiz herrschenden Vorstellung über die Ausgestaltung einer Ehe entsprach und deshalb dazu geeignet war, den Entscheid der Einbürgerungsbehörde zu beeinflussen. Indem er Se it e 17

C-71 8 8 /20 0 7 diese zweite, aussereheliche Beziehung im Einbürgerungsverfahren verschwieg, enthielt er der Einbürgerungsbehörde ein wesentliches Sachverhaltselement bewusst vor. 10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer durch seine Unterschrift unter die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft am 3. September 2002 die Behörden über seine Hal- tung zu der Ehe getäuscht hat. Zudem täuschte er die Behörden bewusst, indem er die aussereheliche Beziehung mit seiner ersten Ehefrau verschwieg. Die erleichterte Einbürgerung wurde somit durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. 11. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 12. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 19) Se it e 18

C-71 8 8 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind von dem am 24. Dezember 2007 eingezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) -Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Obwalden (Kopie) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 19

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31.08.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026