B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7163/2014

Urteil vom 26. Oktober 2016 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Carole Held Lüthi, Rechtsanwältin, Rechtsdienst für Behinderte, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision und Einstellung der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 3. November 2014.

C-7163/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene, heute in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt über die Schweizerische Staatsbürgerschaft. In den Jahren 1976 bis 2003 war die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen in der Schweiz, teilweise als Grenzgängerin, erwerbstätig und leistete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (Akten der IV-Stelle Kanton B._______ [IV-act.] 10). B. Am 25. Juni 2004 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Ausrich- tung einer schweizerischen Invalidenrente aufgrund einer manischen De- pression (IV-act. 2). Die behandelnde Psychotherapeutin Dr. sc. nat. et lic. phil. C._______ attestierte am 17. August 2004 eine seit Juni 2003 beste- hende neurotische Depression sowie dissoziale Phasen, was zu einer Ar- beitsunfähigkeit von 50% führe. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine abhängige Persönlichkeitsstörung und eine Co-Abhängigkeit mit dem alkoholkranken Ehegatten aufgeführt. Durch ent- sprechende medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit verbes- sert werden (IV-act. 11). Die IV-Stelle B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) klärte in der Folge die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab und holte dabei insbesondere einen Arztbericht vom 7. März 2005 (IV-act. 15), bestehend aus einer allgemeinen Anamnese durch Dr. med. D., FMH für Allgemeinmedizin sowie aus einem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E., FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie vom 4. Februar 2005 (IV-act. 14) ein. In diesem Arztbericht wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine leichte bis mittelgradige Episode (F33.0/1), sowie Verdacht auf eine dissoziative Störung (F44.9) und als Di- agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Verdacht auf eine abhän- gige Persönlichkeitsstörung (F60.7) aufgeführt und auf eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50% bis auf Weiteres geschlossen (IV- act. 15). C. Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführerin rückwir- kend per 1. Juni 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% eine halbe Invaliditätsrente sowie eine Kinderrente zugesprochen (IV-act. 20, S. 3-9).

C-7163/2014 Seite 3 D. In den Jahren 2006 und 2010 wurden von Amtes wegen eigeleitete Revisi- onsverfahren durchgeführt. Dabei kam die Vorinstanz mit Mitteilung vom 22. September 2006 (IV-act. 24) bzw. vom 25. Februar 2010 (IV-act. 28) zum Schluss, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderun- gen ergeben habe, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invali- denrente (Invaliditätsgrad von 50%) bestehe. E. Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin am 4. April 2013 den ausgefüllten Revisi- onsfragebogen (IV-act. 31) ein. Die behandelnde Psychotherapeutin C._______ reichte am 11. Juni 2013 einen Verlaufsbericht sowie ein Bei- blatt zum Arztbericht ein (IV-act. 34). Unverändert nannte sie als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Codes nach ICD:10 F42.22 und F61.0 und erklärte im Wesentlichen, der Gesundheitszustand sei sta- tionär geblieben. Damit bestehe seit 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50%. In ihrer Beurteilung vom 26. Juni 2013 stellte die RAD-Ärztin Dr. F., Fachärztin für Innere Medizin FMH fest, da die Therapiesitzungen zwi- schenzeitlich in einem längeren Intervall erfolgten, könne allenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegen und empfahl die Ein- holung eines Verlaufsgutachtens bei Dr. E. (IV-act. 36). Dieser er- stellte am 8. Januar 2014 aufgrund einer Untersuchung vom 18. Dezember 2013 ein psychiatrisches Gutachten (IV-act. 42). Darin stellte er eine Ver- besserung des gesundheitlichen Zustandes fest und kam zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remis- sion (F33.4) sowie akzentuierte (histrionische und abhängige) Persönlich- keitszüge (Z73.1). Gestützt auf die medizinischen Akten gelangte die RAD- Ärztin zum Schluss, es bestehe ab 18. Dezember 2013 eine 100% Arbeits- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit (IV-act. 45). F. Mit Vorbescheid vom 14. April 2014 ermittelte die IV-Stelle einen Invalidi- tätsgrad von 11% und verneinte einen weiteren Rentenanspruch (IV-act. 46). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2014 Einwand er- heben (IV-act. 50). Dieser wurde mit Eingabe vom 20. Juni 2014, ergänzt mit einer Stellungnahme von C._______ vom 13. Juni 2014, ausführlich begründet (IV-act. 52). Die Eingabe wurde am 1. Juli 2014 an den Gutach- ter Dr. E._______ zur Stellungnahme weitergeleitet (IV-act. 56), welcher

C-7163/2014 Seite 4 seine Einschätzung am 6. Oktober 2014 kurz darlegte (IV-act. 59). In der Folge holte die IV-Stelle eine Beurteilung der aktenkundigen medizinischen Dokumentation durch den RAD-Arzt Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein (IV-act. 60). Unter Berücksichtigung seiner Einschätzungen hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. November 2014 die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente per Ende Dezember 2014 mangels anspruchsrelevanter Invalidität auf. Einer gegen diese Ver- fügung gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (IV- act. 63). G. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung vom 3. November 2014 am 8. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die weitere Zusprechung einer halben Rente aufgrund der Restarbeitsfähigkeit von 50% sowie eines leidensbedingten Abzugs von mindestens 10%. In formel- ler Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeistän- dung ersucht. Zur Begründung in der Hauptsache brachte sie im Wesent- lichen vor, die von Dr. E. beurteilte Arbeitsfähigkeit von 100% ent- spreche einer stichprobeartigen Einschätzung aufgrund einer kurzfristigen labilen Remission. Diese sei, insbesondere aufgrund der äusserst labilen Psyche der Beschwerdeführerin nach Ansicht von C._______ nicht nach- haltig, was diese in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2014 glaubhaft darlege. Mangels Krankenversicherung in der Schweiz bezahle sie die zweimal monatlich stattfindenden Psychotherapien selber, was den vor- handenen Leidensdruck zweifellos manifestiere. Da der Beschwerdeführe- rin eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50% zugemutet werden könne, sei ihr ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Hinzu kämen die behinde- rungsbedingten Einschränkungen in Form von Konzentrationsstörungen und Grübelzwang, die die Arbeitstätigkeit unweigerlich verlangsamten, die eingeschränkte Teamfähigkeit, die psychische Belastung und das fortge- schrittene Alter. Für den Fall, dass das Gericht nicht auf die Einschätzun- gen der behandelnden Therapeuten abstelle, werde zur Klärung des me- dizinischen Sachverhaltes ein psychiatrisches Obergutachten beantragt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 1]). H. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 ge- stützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 27. Januar 2015 die Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor,

C-7163/2014 Seite 5 auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. E._______ könne, ent- gegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Das Gutachten beruhe auf einer eingehenden psychiatrischen Begutachtung und die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes werde ein- gehend und schlüssig dargelegt. Eine andere Einschätzung des medizini- schen Sachverhalts erlaubten auch die Stellungnahmen von C._______ nicht (BVGer-act. 4). I. In seiner Zwischenverfügung vom 21. April 2015 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsver- beiständung ab (BVGer-act. 10). Am 5. Mai 2015 wurde der Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.- geleistet (BVGer-act. 12). J. Mit Replik vom 15. Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Gut- heissung der Beschwerde (BVGer-act. 14). Am 6. Juli 2015 bzw. am 9. Juli 2015 beantragten die IV-Stelle bzw. die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde (BVGer-act. 16), worauf der Schriftenwechsel am 17. Juli 2015 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 17). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. April 2015 (Post- stempel) einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

C-7163/2014 Seite 6 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. November 2014 (BVGer-act. 1), mit welcher die Vo- rinstanz die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin per Ende Dezember 2014 revisionsweise eingestellt hat. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die halbe Invalidenrente zu Recht eingestellt hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA er- lassen. 3.2 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu- letzt als Grenzgängerin erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeit- punkt der Anmeldung, in Frankreich. Sie macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurück- geht. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie die Vorinstanz für den Erlass der ange- fochtenen Verfügungen zuständig. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 1976 Schweizer Staatsangehörige und wohnt heute in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit- gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Ge- mäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koor-

C-7163/2014 Seite 7 diniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts- akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts- grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah- rens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizeri- schen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht ge- ändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 4.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An- wendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Okto- ber 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechen- den Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (3. November 2014) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ers- ten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,

C-7163/2014 Seite 8 ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 5.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz

C-7163/2014 Seite 9 haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Die Feststellung einer revisionsbe- gründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines ver- gangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist so- mit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden – Tatsachen. Der Be- weiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – er- hebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein be- trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenbe- rechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei- chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in- wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun- den hat (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genü- gend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, wel- che konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Ein- schätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allsei- tig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechti- gung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an

C-7163/2014 Seite 10 frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Ge- richtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren- tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4; 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 5.5 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände- rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechts- kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan- des) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessu- alen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol- genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun- fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli- chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der

C-7163/2014 Seite 11 Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso- nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 5.7 Die fachliche Qualifikation eines Arztes spielt für die Würdigung medi- zinischer Berichte eine erhebliche Rolle. Der berichtende oder zumindest der den Bericht visierende Arzt muss sich über eine allgemein anerkannte Facharztausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin ausweisen können. Nicht erforderlich ist ein FMH Titel oder die Zugehörigkeit zu einer Standesorganisation. Sind an der Ausarbeitung eines Gutachtens mehrere Ärzte beteiligt, kann unter Umständen genügen, wenn der verantwortliche Arzt die entsprechende Fachausbildung genossen hat (zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 5.9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

C-7163/2014 Seite 12 5.10 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur- teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5.11 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 5.12 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetz- lichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vo- raussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini- schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Berichten nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgespro- chen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).

C-7163/2014 Seite 13 5.13 Sofern Berichte des IV-internen medizinischen Dienstes resp. RAD- Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderli- chen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweis- wert wie ein anderes Gutachten (vgl. SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). 5.14 Im Bereich der Psychiatrie hat die Rechtsprechung die "Qualitätsleit- linien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychothe- rapie, SGPP (zugänglich unter http://www.psychiatrie.ch in der 3. vollstän- dig überarbeiteten und ergänzten Auflage vom 16. Juni 2016) als aner- kannten Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche versicherungs- psychiatrische Begutachtung bezeichnet (Urteile 8C_51/2012 vom 29. Ja- nuar 2013 E. 3.3.3.1 und 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5). Die Qualitätsleitlinien verstehen sich als Empfehlung, von welcher im begrün- deten Einzelfall abgewichen werden kann; dem Rechtsanwender sollen sie bei der Beurteilung der Gutachtensqualität nützlich sein. Das BSV hat die Leitlinien für alle zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachten als verbindlich erklärt. Die IV-Stellen (resp. deren Regionale Ärztliche Dienste) sind aufsichtsbehördlich angewiesen, die Leitlinien bei eigenen klinischen Untersuchungen und bei der Dossieranalyse und für Aktengut- achten sowie bei externen psychiatrischen Administrativgutachten als Ras- ter für die Qualitätssicherung einzusetzen (IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591). 6. Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet Ver- gleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchti- gung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133 V 108

C-7163/2014 Seite 14 E. 5.4; Urteil des BGer 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2). Nach- folgend ist somit zu prüfen, ob sich zwischen dem Zeitpunkt der ursprüng- lichen Rentenverfügung vom 22. Juni 2005 und dem Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung eine wesentliche Verbesserung der Gesundheitssitu- ation ergeben hat, wovon die Vorinstanz ausgeht. Nicht in Betracht fallen hingegen die Mitteilungen der Vorinstanz vom 22. September 2006 sowie vom 25. Februar 2010 zumal diese Revisionen nicht auf einer umfassen- den materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches basieren. 7. 7.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 22. Juni 2005) be- ruhte auf der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50% in der angestammte wie auch in einer angepassten Tätigkeit bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit. Diese Ein- schätzung gründete im Wesentlichen auf den nachfolgenden Berichten: 7.2 C._______ erklärte im Bericht vom 17. August 2004, aufgrund erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und vermehrter Kopfschmerzen könne die Beschwerdeführerin derzeit 50% arbeiten. Durch eine psychotherapeuti- sche Behandlung könne eine Verbesserung der depressiven Symptomatik und damit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erzielt werden, was zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könne (IV-act. 11, S. 3-4). 7.3 Dr. E._______ gelangte in seinem Teilgutachten vom 4. Februar 2005 zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit Juni 2003 zu fünfzig Prozent eingeschränkt sei. Diese Einschränkung sei auf die depressive und in etwas geringem Ausmass auch auf die disso- ziative Störung zurückzuführen. Es werde eine Weiterführung der Psycho- therapie, mindestens einmal wöchentlich empfohlen. Zudem sei ein erneu- ter Versuch mit einem weiteren Antidepressivum zu diskutieren. Mittelfristig sei von diesen Massnahmen eine Verbesserung des Gesundheitszustan- des zu erwarten (IV-act. 14, S. 11-12). Diese Beurteilung wurde im Arztbe- richt für Grenzgänger vom 7. März 2005 bestätigt bzw. wiederholt. Bei die- sem handelt es sich um ein bidisziplinäres Gutachten, welches allgemein- medizinische und psychiatrische Befunde erhebt. Dabei werden als Diag- nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0/1) so- wie der Verdacht auf eine dissoziative Störung (F44.9) genannt. Als Diag- nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird der Verdacht auf eine

C-7163/2014 Seite 15 abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7) genannt. Dies führe zu einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 50% (IV-act. 15). 8. 8.1 In der aktuell angefochtenen Verfügung hob die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin mit der Begründung auf, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Aus spezialärztlicher Sicht seien der Beschwerde- führerin spätestens seit der Begutachtung vom 18. Dezember 2013 wieder jegliche, ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten ganztags und ohne Leistungseinschränkung zumutbar (BVGer-act. 1). 8.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie leide an ei- ner anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer re- zidivierenden depressiven Störung. Aufgrund der gesamten Umstände sei ein höheres Arbeitspensum als die von C._______ als zumutbar erachte- ten 50% nicht zumutbar (BVGer-act. 2). 8.3 Die vorinstanzliche Beurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die nachfolgende medizinische Dokumentation: 8.3.1 Zunächst sind drei Berichte von C._______ zu handen der IV-Stelle aktenkundig. Der Bericht vom 28. August 2006 (IV-act. 22) nennt als Diag- nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine neurotische Depression sowie dissoziative Phasen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wur- den eine abhängige Persönlichkeitsstörung sowie eine Co-Abhängigkeit aufgeführt. In ihrem Bericht vom 17. Februar 2010 (IV-act. 27) wurden dis- soziative Phasen sowie eine Zwangsstörung (F42.22) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) gestellt. Im Bericht vom 11. Juni 2013 (IV-act. 34) wurde festgehal- ten, dass es zu keiner Änderung der Diagnosen gekommen sei und es wurden dieselben Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- nannt, wie im Bericht vom 17. Februar 2010. In beiden Berichten wurde der Beschwerdeführerin eine 50% Arbeitsunfähigkeit attestiert. 8.3.2 Zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Ar- beitsfähigkeit hat die Vorinstanz bei Dr. E._______ ein psychiatrisches Gut- achten eingeholt, welches am 8. Januar 2014 erstellt wurde (IV-act. 42). Das monodisziplinäre Verlaufs-Gutachten basiert auf einer psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2013 und be-

C-7163/2014 Seite 16 rücksichtigt die bestehende psychiatrische und allgemeinmedizinische Do- kumentation (IV-act. 42 S. 3-4). Der Gutachter gelangte zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Re- mission (ICD:10 F33.4) sowie akzentuierte (histrionische und abhängige) Persönlichkeitszüge (ICD:10 Z73.1). Er beurteilte, die anamnestisch eru- ierbaren Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien nicht. Insbesondere lasse sich keine an- dauernd bedrückt traurige oder gereizt-aggressive Stimmung, auch keine andauernd verminderte Energie oder Müdigkeit, keine Freud- oder Lustlo- sigkeit und auch keine Interessenlosigkeit nachweisen. Insgesamt hinter- lasse die Beschwerdeführerin einen vitalen Eindruck, die affektive Modula- tionsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die subjektiv geklagte Müdigkeit und verminderte Energie und auch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit liessen sich klinisch nicht feststellen. Ihren eigenen Angaben zufolge gehe es der Beschwerdeführerin bezüglich der depressiven Symptomatik besser als vor Jahren und sie leide nicht mehr unter Suizidgedanken, welche nur noch sehr selten aufträten. Zudem solle sich das Selbstvertrauen gebes- sert haben. Auch im Vergleich mit den Befunden der psychiatrischen Be- gutachtung vom Jahre 2005 sei es bis heute zu einer deutlichen Verbesse- rung gekommen. Zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik habe die bisherige Behandlung bei C._______ geführt, im Speziellen die Psychotherapie und – bis vor einem Jahr – die psychopharmakologische Therapie. Als Ausdruck der Verbesserung der depressiven Symptomatik dürfe auch die Tatsache gewertet werden, dass die Sitzungsfrequenz bei C._______ von zu Beginn einmal wöchentlich auf einmal monatlich redu- ziert worden sei. Die rezidivierende depressive Störung könne aktuell als remittiert beurteilt werden. Aufgrund unpräziser Angaben seitens der Be- schwerdeführerin lasse sich der Zeitpunkt der Remission nicht verlässlich beurteilen. Glaubhaft bringe sie vor, dass sie zur Verbesserung ihrer seit der Kindheit bestehenden Selbstwertprobleme gerne wieder einer Berufs- tätigkeit nachgehen würde, sie jedoch seit dem Jahre 2008 keine Arbeit mehr habe finden können. Bezüglich der dissoziativen Symptome sei es zu einer deutlichen Verbesserung gekommen und die entsprechende Ver- dachtsdiagnose lasse sich aktuell kaum mehr aufrechterhalten. 8.3.3 Am 13. Juni 2014 reichte die behandelnde Psychotherapeutin C._______ zusammen mit dem delegierenden Psychiater, Dr. H._______, eine Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten vom 8. Januar 2014 ein (IV-act. 52). In dieser führte sie aus, die Situation habe sich seit Januar

C-7163/2014 Seite 17 deutlich verschlechtert. Seit Mai 2014 betreue die Beschwerdeführerin zu- sammen mit ihrer Schwester und der Spitex die diabeteskranke Mutter. Diese vermehrte Verantwortung für die Mutter und deren offenbar weiterhin sehr entwertender Umgang mit der Beschwerdeführerin verbunden mit grossen Ansprüchen, führe zum Wiederaufleben alter Wut- und Hassge- fühle, was zu destruktiven Phantasien und der Angst, die Affektkontrolle zu verlieren, führe. Damit verbunden seien schwere Schlafstörungen und ver- mehrte Vergesslichkeit. Dies zeige, wie rasch die Beschwerdeführerin durch äussere Umstände wieder aus dem Gleichgewicht gebracht werden könne. Aktuell müsse wieder von einer depressiven Episode gesprochen werden. Die dissoziativen Störungen träten in ruhigen Zeiten kaum auf, zeigten sich jedoch unter psychischer Belastung vermehrt, was sich in Kon- zentrationsstörungen manifestiere. In diesem Zusammenhang träten auch die zu einem früheren Zeitpunkt diagnostizierten Zwangsstörungen im Sinne zwanghaft anmutender Impulse wieder auf, welche heute jedoch vielmehr als Grübelzwang im Zusammenhang mit der depressiven Episode gesehen würden. Daher sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage mehr als 50% zu arbeiten. 8.3.4 Dr. E._______ bezog am 6. Oktober 2014 seinerseits Stellung zum Bericht vom 13. Juni 2014 (IV-act. 59). Dabei wies er darauf hin, dass der Bericht zum ersten Mal erneut eine depressive Episode diagnostiziere, ob- wohl diese Diagnose in früheren Berichten nie gestellt worden sei. Die im Januar 2014 diagnostizierte Remission der Depression sei als labil be- zeichnet worden. Doch entsprächen die von ihr beschriebenen Psychopa- thologien den zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendi- gen Kriterien nicht. In Bezug auf die dissoziative Störung wurde sodann vorgebracht, dass eine solche nicht alleine durch Konzentrationsstörungen begründet würde. Zudem sei in den beiden vorangehenden Berichten keine dissoziative Störung diagnostiziert worden. 8.3.5 Der RAD-Arzt Dr. G., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, erklärte in seiner Stel- lungnahme vom 20. Oktober 2014, Dr. E. habe die Einschätzung von C._______ ausführlich gewürdigt. Ergänzend hielt er fest, die Diagnos- tik der Affektstörung sei inkonsistent und eine Depression mit IV-Relevanz könne im Längsschnittbild nicht bestätigt werden. Die angegebene Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht nachvollziehbar. Es seien weder die ICD-10 Kriterien erfüllt, noch sprächen die Befunde dafür. Die aufgeweckten Wut- und Hassgefühle seien invaliditätsfremd, zeitlich

C-7163/2014 Seite 18 begrenzt und stellten kein syndromales Krankheitsbild dar. Die aggressi- ven Impulse reichten ebenso wenig aus, um eine Depression zu diagnos- tizieren. Zudem lasse sich eine Persönlichkeitsstörung der Anamnese nicht entnehmen bzw. wäre eine solche, würde sie bestehen, höchstens leichten Grades und damit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewesen. 8.3.6 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens reichte die Beschwerdefüh- rerin eine weitere Stellungnahme von Dr. C._______ vom 21. November 2014 ein, die von Dr. H._______ mitunterzeichnet wurde. Diese ist nur zu berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses erlaubt. Dabei wird im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, wie von Dr. E._______ richtig moniert, handle es sich bei den Ängsten und Phantasien nicht um den tatsächlichen Verlust der Affektkontrolle. Dies spreche jedoch nicht gegen eine erneute depressive Episode, seien doch Schuldgefühle über aggressive Gedanken und Impulse ein Bestandteil von depressiven Verstimmungen. In diesem Zusammenhang berichte die Be- schwerdeführerin seit Februar 2014 über die zunehmenden Probleme mit der Mutter und ihren erneuten Schlaf- und Konzentrationsstörungen. 9. Vorliegend strittig sind die relevanten psychiatrischen Diagnosen und Be- funde sowie die daraus resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit. Im Streitpunkt stehen die Einschätzungen der behandelnden Psycho- therapeutin C._______ einerseits und die Beurteilung durch Dr. E._______ andererseits. Zu berücksichtigen gilt dabei, dass der RAD-Arzt im Wesent- lichen letzterem gefolgt ist. 9.1 Das von Dr. E._______ erstellte Gutachten vom 8. Januar 2014 ist ge- mäss den Vorgaben in den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatri- sche Gutachten gegliedert. Zunächst werden die psychiatrisch relevanten Akten aufgeführt, dann folgen die Einzelheiten der Untersuchung beste- hend aus spontanen Angaben der Beschwerdeführerin sowie eines vertie- fenden Interviews, worin insbesondere die aktuelle Situation eingehend analysiert, aber auch die Vorgeschichte berücksichtigt wird. Sodann enthält das Gutachten eine Befunderhebung, Angaben von Drittpersonen (in casu der behandelnden Psychotherapeutin) sowie abschliessend eine ausführ- liche medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung mit Diagno- sestellung, Beurteilung, Diskussion und Stellungnahmen zu früheren ärzt- lichen Berichten. Damit entspricht das Gutachten den gestellten Anforde- rungen und hat vollen Beweiswert.

C-7163/2014 Seite 19 9.2 In Bezug auf die Stellungnahmen der behandelnden Psychotherapeu- tin C._______ gilt – wie allgemein bei Berichten von Hausärzten und Spe- zialärzten – dass der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt wird (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Kommt hinzu, dass C._______ selber über keine medizinische Ausbildung und entsprechend über keinen Facharzttitel in der erforderlichen Disziplin der Psychiatrie verfügt. Damit ist der Beweis- wert ihrer Berichte und Stellungnahmen grundsätzlich zu relativieren. Dies gilt im Besonderen für die ausschliesslich von ihr unterzeichneten Berichte (vom 17. Februar 2010 und vom 11. Juni 2013). Hingegen wurden die Stel- lungnahmen vom 13. Juni 2014 und vom 21. November 2014, die eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin attes- tieren, zusätzlich vom delegierenden Psychiater Dr. H._______ visiert wur- den. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass dieser die Beschwerde- führerin selber untersucht hätte. Der Inhalt der Stellungnahmen, die Ich- Erzählform sowie der Briefkopf, der auf C._______ lautet, lassen zudem darauf schliessen, dass Dr. H._______ auch nicht die Supervision hatte. Damit kann auf die Stellungnahmen vom 13. Juni 2014 und vom 21. No- vember 2014 ebenfalls nur beschränkt abgestellt werden. 9.3 Demnach ist grundsätzlich auf die nachvollziehbaren und überzeugen- den Feststellungen von Dr. E._______ in seinem Gutachten abzustellen. Diese wurden von C._______ im Wesentlichen auch nicht beanstandet. Vielmehr wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht, die nach der gutachterlichen Beurteilung vom 8. Januar 2014 eingetreten ist. Daher bleibt es bei der Beurteilung der geltend gemachten depressiven Episode und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 9.3.1 In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2014, welche inhaltlich im We- sentlichen mit derjenigen vom 21. November 2014 übereinstimmt, erklärte C., die Belastung durch die aktuelle Situation mit der Mutter führe dazu, dass erneut von einer depressiven Episode gesprochen werden müsse. Als Symptome nennt sie das Wiederaufleben alter Wut- und Hass- gefühle, was zu destruktiven Phantasien führe und der Angst, die Affekt- kontrolle zu verlieren. Damit verbunden seien schwere Schlafstörungen und vermehrte Vergesslichkeit. C. erklärt jedoch nicht, in Bezug auf welche frühere Einschätzung heute erneut von einer depressiven Epi- sode gesprochen werden kann, wurde eine solche doch weder im Bericht vom 11. Juni 2013 noch in demjenigen vom 17. Februar 2010 diagnostiziert

C-7163/2014 Seite 20 und auch nicht erwähnt. In ihren psychologischen Berichten vom 17. Au- gust 2004 und vom 28. August 2006 nannte C._______ zwar eine neuroti- sche Depression. Doch klärte Dr. E._______ in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 auf, dass dies nach der heutigen Diagnostik gemäss ICD- 10 einer Dysthymia gleich käme, welche jedoch per Definition von leichtem Schweregrad sei und damit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zudem beschreibt C._______ zwar Gefühle, Phantasien und Ängste der Beschwerdeführerin. Dies bestätigt jedoch ebenfalls, dass, anders als in früheren Beurteilungen – beispielsweise im Bericht vom 17. Februar 2010 (IV-act. 27) – die Affektkontrolle zwischenzeitlich möglich ist. Selbst wenn diese Kontrolle in „schlechteren“ Zeiten mit grösseren Anstrengungen ver- bunden ist, so scheint die Beschwerdeführerin dennoch nicht mehr gänz- lich in alte Muster zurückzufallen, was die Einschätzung eines grundsätz- lich verbesserten psychischen Gesundheitszustandes bestätigt. 9.3.2 Hinsichtlich der dissoziativen Störung sodann erklärt C., diese träte in „ruhigen Zeiten“ kaum auf, zeige sich jedoch unter psychi- scher Belastung wieder vermehrt, was sich in Konzentrationsstörungen manifestiere. Da diese Konzentrationsstörungen nicht in einen konkreten Zusammenhang mit dem Alltag oder in einer beispielhaften Aufzählung er- örtert werden, bleibt ungeklärt, inwiefern sich dies in konkreten Situationen äussert. Aufgrund der pauschalen Feststellung des Symptoms lässt sich daraus weder einen Krankheitswert ableiten noch lassen sich die Auswir- kungen auf die Leistungsfähigkeit bestimmen. Der Einwand von Dr. E., wonach Konzentrationsstörungen alleine die Diagnose einer dissoziativen Störung nicht zu begründen vermögen, ist damit nachvoll- ziehbar. 9.3.3 Auffallend ist, dass sich die beschriebenen Veränderungen seit dem Gutachten vom 8. Januar 2014 in erster Linie auf die Wiedergabe der sub- jektiven Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin stützen. Hingegen fehlt eine klare objektive Einschätzung durch die untersuchende Therapeutin. Die Diagnose einer erneuten depressiven Episode ist daher kaum nach- vollziehbar. Mithin bleibt unklar, welche Symptome in ihrer Gesamtheit im konkreten Fall die Diagnosestellung überhaupt erlauben. Ebenso wenig wird dargelegt, wie sich die geltend gemachten Beschwerden auf die Ar- beitsfähigkeit auswirken bzw. inwiefern sie die Leistungsfähigkeit ein- schränken. Dasselbe gilt für die dissoziative Störung. Abgesehen von Kon- zentrationsstörungen werden keine weiteren in diesem Zusammenhang auftretenden Beschwerden aufgeführt und es wird auch nicht dargelegt,

C-7163/2014 Seite 21 inwiefern dieses Symptom für sich genommen die Diagnose einer dissozi- ativen Störung erlaubt. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Auflistung der bestehenden Symptome, aus welcher sich klare Diagnosen formulieren lassen, anhand derer die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestimmt werden kann. Die Wiedergabe pauschaler Feststellungen und des subjek- tiven Erlebens der Beschwerdeführerin sowie ein in sich nicht konsistenter Globalverweis genügen jedenfalls nicht um eine relevante Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar zu begründen. 9.4 Damit vermögen die Stellungnahmen von C._______ die Beurteilun- gen im psychiatrischen Gutachten von Dr. E._______ nicht in Frage zu stellen. Insbesondere sind sie nicht geeignet, die behauptete relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nachvollziehbar darzulegen. Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass mit überwiegender Wahrscheinlich- keit von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit, spä- testens seit dem 18. Dezember 2013, ganztags ohne Leistungseinschrän- kung auszugehen ist. 10. 10.1 Nach ständiger Rechtsprechung können Personen, deren Rente revi- sions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Al- tersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbst- eingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/2010] E. 3 mit Hinweisen). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das me- dizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Ei- genanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile BGer 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.5 und 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen). Dies bedeutet nicht, dass im revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Kontext ein Besitzstandsanspruch geltend gemacht werden könnte. Den Betroffenen wird lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil BGer 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 und 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.).

C-7163/2014 Seite 22 10.2 Mit der angefochtenen Verfügung hob die Vorinstanz die Rente per 31. Dezember 2014 auf. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits 56 Jahre alt (zum massgeblichen Zeitpunkt vgl. BGE 141 V 5 E. 4). Damit ist eine der Voraussetzungen erfüllt und die Beschwerdeführerin hat – vor Einstellung der Rente – grundsätzlich Anspruch auf berufliche Mass- nahmen (vgl. Urteil des BGer 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.2). Wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. R. von Arb vom 8. Januar 2013 ergibt, ist die Beschwerdeführerin motiviert, wieder einer Tätigkeit nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht wurden berufliche Mass- nahmen – ohne spezielle Anforderungen an den künftigen Arbeitsplatz – als indiziert erachtet (IV-act. 42 S. 16). Die Beschwerdeführerin ist bis 2008 einer 50% Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie hat die Arbeit nicht von sich aus verlassen, sondern es wurde ihr gekündigt. Weiter zu berücksichtigen ist neben dem Alter, dass die Beschwerdeführerin zwar über eine Schulbil- dung aber über keine berufliche Ausbildung verfügt. Hingegen wurde der Beschwerdeführerin nur eine halbe Invalidenrente ausgerichtet, während weiterhin eine 50% Arbeitsfähigkeit bestand ohne dass dabei weitere Ein- schränkungen bestanden. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktu- alisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteinglie- derung auf dem freien Arbeitsmarkt nutzbar ist bzw. wäre. 10.3 Bei diesem Ergebnis hätte die Vorinstanz – nachdem die Motivation der Beschwerdeführerin bereits festgestellt wurde (Art. 21 Abs. 4 ATSG) - die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit prüfen müssen und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Einglie- derungsmassnahmen an die Hand zu nehmen müssen, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind, was jedoch unterblieb. Demzufolge ist ihr die Sache zurückzuweisen, damit sie die zumutbare Selbsteingliede- rung prüfe (vgl. SVR 2015 IV Nr. 41; Urteil des BGer 9C_940/2012 E. 5.3). Anschliessend ist über die revisionsweise Aufhebung des Rentenan- spruchs neu zu verfügen (SZS 2009 S. 147, 9C_720/2007 E. 4.2; Urteile 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3; 9C_768/2009 vom 10. Sep- tember 2010 E. 4.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Abzuweisen ist hingegen der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen.

C-7163/2014 Seite 23 11. 11.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 11.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der obsiegenden Be- schwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.3 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungs-gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor-liegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Par- teientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

Dispositiv Seite 24

C-7163/2014 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

C-7163/2014 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7163/2014
Entscheidungsdatum
26.10.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026