B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7120/2013
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 6 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
R. A., (wohnhaft in der Republik Kosovo), Zustelladresse: c/o S. A., (Schweiz), vertreten durch Dr. iur. Sonja Gabi, Rechtsanwältin, (Schweiz), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Einspracheentscheid der SAK vom 19. November 2013.
C-7120/2013 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die am [...] 1944 geborene, in Kosovo lebende, seit September 2012 verwitwete, kosovarische Staatsangehörige, R. A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin), am 30. Oktober 2012 zum Bezug einer Hinterlassenenrente (Witwenrente) der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an- gemeldet hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: SAK-act.] I/8 f.), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) das Gesuch materiell geprüft hat und mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 der Versicherten mitteilte, sie habe ab dem
C-7120/2013 Seite 3 die Rechtsstellung von Vertragsausländern und Vertragsausländerinnen und folgedessen auch keinen Anspruch auf Renten, weshalb die Ver- fügung vom 14. Dezember 2012, mit welcher die SAK das Gesuch um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente vom 30. Oktober 2012 abge- wiesen habe, vom Bundesgericht somit bestätigt worden sei (SAK-act. I/31), dass die Versicherte am 5. August 2013 (Posteingang bei der SAK: 12. August 2013) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen stellte (SAK-act. II/32), dass die SAK mit Verfügung vom 13. August 2013 eine Rückvergütung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 28'231.70 festsetzte, diese mit den an den Ehegatten Z. A._______ ausgerichteten (Alters-) Rentenleistungen im Zeitraum von Mai 2009 bis Dezember 2010 (20 Monate à Fr. 468.–) und von Januar 2011 bis September 2012 (21 Monate à Fr. 476.–) im Ge- samtbetrag von Fr. 19'356.– verrechnete und der Versicherten (Gesuch- stellerin) mit Valutadatum vom 10. September 2013 einen Differenzbetrag von Fr. 8'875.70 ausbezahlte (SAK-act. II/37 und 40), dass die SAK die dagegen von der Versicherten am 13. September 2013 (Postaufgabedatum) erhobene Einsprache, in welcher diese erstmals geltend machte, sie sei Doppelbürgerin, mit Einspracheentscheid vom 19. November 2013 abwies und festhielt, es sei im Zusammenhang mit der Rückvergütung der AHV-Beiträge einzig die Staatsbürgerschaft jenes Versicherten relevant, welcher die AHV-Beiträge geleistet habe (vor- liegend Herr A._______) und nicht jene der Ehefrau des Verstorbenen (SAK-act. II/41 und 42), dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am 10. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. November 2013 sowie die nochmalige Überprüfung des mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 abgewiesenen Gesuchs um Ausrichtung einer Wit- wenrente sowie die "Rückverrechnung" des von der SAK bereits über- wiesenen Rückvergütungsbetrages von Fr. 8'875.70 beantragte (nach- folgend: Beschwerdeakten [B-act.] 1) und – als Nachweis ihrer serbi- schen Staatsangehörigkeit sowie derjenigen ihres verstorbenen Ehe- mannes – je einen "Staatsbürgerschaftsnachweis" des Innenministeriums der Republik Serbien (in Kopie, datiert vom 23. Februar 2006; in kyril- lischer Schrift verfasst) der Beschwerde beilegte (B-act. 1.1-1.3),
C-7120/2013 Seite 4 dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 die Ver- rechnung des Rückvergütungsbetrages aufzeigte und die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 19. November 2013 beantragte (B-act. 6), dass, nachdem sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz innert der vorgegebenen Frist nicht mehr hat vernehmen lassen, der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 geschlossen wurde (B-act. 7 und 8), dass nach Abschluss des Schriftenwechsels am 22. Mai 2014 die Rechtsanwältin Dr. iur. Sonja Gabi, X._______ (nachfolgend: Rechtsver- treterin) unaufgefordert und ohne aktenkundige Vollmacht der Be- schwerdeführerin eine amtliche Bestätigung der serbischen Gemeinde Y._______ zusandte, aus welcher sich ergebe, dass der Verstorbene Z. D._______ (recte: Z. A._______ seinen Wohnsitz vom 7. September 2000 bis 1. September 2012 in dieser Gemeinde gehabt habe (B-act. 9, 9.1-9.2), dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 27. Mai 2014 die von der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2014 unterzeichnete Vollmacht nachreichte und verschiedene Verfahrensanträge stellte (B-act. 11.1), dass der zuständige Instruktionsrichter mit Schreiben vom 5. Juni 2014 den Eingang der Vollmacht bestätigte und festhielt, die von der Rechts- vertreterin erwähnte Eingabe vom 28. Februar 2014 sei beim Bundes- verwaltungsgericht nicht eingegangen (B-act. 12), dass mit Begleitschreiben der Rechtsvertreterin vom 6. Juni 2014 die Eingabe vom 28. Februar 2014, die schriftliche Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2014, die Todesbescheinigung des verstorbenen Versicherten (mit Angabe des Todesortes), eine Doppelseite des letzten in Serbien ausgestellten Passes des verstorbenen Ver- sicherten (ohne biometrische Merkmale; Ablaufdatum: 1. September 2010) sowie eine Doppelseite des serbischen Passes der Beschwerde- führerin (mit biometrischen Merkmalen; Ausstellungsdatum: 22. Januar 2014) nachgereicht wurden (B-act. 12, 13, 13.1-13.5), dass die Beschwerdeführerin mit ergänzender Replik vom 5. Juli 2014 an ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente festhielt und zudem die Ausrichtung einer Prozessentschädigung zu Lasten der Beschwerde- gegnerin beantragte (B-act. 14 und 15),
C-7120/2013 Seite 5 dass die Vorinstanz mit Duplik vom 8. August 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt und sich dahingehend äusserte, es sei weder der Wohnsitz im serbischen Y._______ noch die Staatsange- hörigkeit der Beschwerdeführerin relevant bei der Frage, ob ein Anspruch auf Witwenrente oder auf Rückvergütung der AHV-Beiträge des ver- storbenen Ehemannes bestehe, dass die Vorinstanz im Weiteren anführte, es könne gemäss den Weisungen des BSV für den Nachweis der serbischen Nationalität nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum akzeptiert werden; der von der Be- schwerdeführerin eingereichte Pass des verstorbenen Versicherten sei kein serbischer, sondern ein "jugoslawischer Pass" und genüge nicht für den Nachweis der serbischen Nationalität – ebensowenig wie die serbi- sche Staatsangehörigkeitsurkunde und die durch die serbischen Be- hörden ausgestellte Todesurkunde, zumal auf dieser die Nationalität des Verstorbenen nicht angegeben worden sei (B-act. 17), dass der Beschwerdeführerin ein Doppel der Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und am 13. August 2014 der Schriftenwechsel ge- schlossen wurde (B-act. 18), dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Oktober 2015 (B-act. 26) die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, es sei mangels Nachweises des Postaufgabedatums die Zustellung der Eingabe vom 28. Februar 2014 in Form einer Postaufgabebestätigung bis 13. November 2015 zu belegen, dass die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert wurde, innert der gleichen Frist ihren serbischen Pass im Original (oder eine notariell oder amtlich beglaubigte, vollständige Passkopie) beim Bundesverwaltungs- gericht einzureichen, dass mit Schreiben vom 13. November 2015 (B-act. 27) die Rechtsver- treterin mitteilte, sie habe die Eingabe vom 28. Februar 2014 nicht mit eingeschriebener Postsendung an das Bundesverwaltungsgericht ver- sandt; sie nehme an, dass der Fehler bei ihrer Kanzlei liege, dass die Beschwerdeführerin – nach gewährter Fristerstreckung – mit Schreiben vom 20. November 2015 ihren am 22. Januar 2014 in Serbien ausgestellten und mit biometrischen Merkmalen versehenen Original- Pass an das Bundesverwaltungsgericht sandte (B-act. 29),
C-7120/2013 Seite 6 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb da- rauf einzutreten ist, dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164) der Ein- spracheentscheid vom 19. November 2013 bildet, mit welchem die SAK ihre Rückvergütungsverfügung vom 13. August 2013 bestätigt hat, dass – soweit die Beschwerdeführerin die nochmalige Überprüfung auf Ausrichtung einer Witwenrente der AHV im Rahmen eines sinngemässen Wiedererwägungsgesuches beantragt hat – zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht nicht auf das Leistungsgesuch eingetreten ist, dass Art. 53 ATSG sowohl die prozessuale Revision (Abs. 1) als auch das Wiedererwägungsgesuch (Abs. 2) vorsieht, um die Überprüfung einer AHV-Rentenverfügung ausserhalb der normalen Einsprachefrist vor- nehmen zu können, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide wiedererwägungsweise zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2012 einen Anspruch auf Witwenrente der AHV verneint hat (vgl. SAK-act. I/16) und ihr Entscheid unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist,
C-7120/2013 Seite 7 dass insofern eine abgeurteilte Sache im Rechtssinne vorliegt (vgl. dazu Pra 2005 Nr. 78 S. 596, Urteil des Bundesgerichts 4C.314/2004 E. 1.3 und 2.3; BGE 119 II 89 E. 2a S. 90), dass in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurück- kommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheent- scheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Ver- sicherungsträgers liegt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2 m.w.H. zu Art. 53 Abs. 2 ATSG), dass nachfolgend zu klären ist, ob der verstorbene Versicherte über eine Doppelbürgerschaft verfügt hatte – wie in der Beschwerde behauptet –, welche zur (allfälligen) Weiteranwendung des Abkommens führen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335 E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2), dass das Bundesgericht mit BGE 139 V 263 bestätigt hat, dass das Ab- kommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsver- einbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar seien, womit der Rentenexport für diese ausgeschlossen sei und lediglich ein Rückvergütungsanspruch der ein- bezahlten AHV-geltend gemacht werden könne, dass erwogen wurde, aus der Tatsache, wonach die Republik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zulasse, könne nicht abgeleitet werden, dass kosovarische Staatsangehörige ohne weiteres kosovarisch-serbische Doppelbürger seien; das Vorliegen einer kosovarisch-serbischen Doppel- bürgerschaft sei daher nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich zu belegen (E. 9-12, insb. E. 12.2; ebenso Urteil BVGer C-2833/2013 vom 27. April 2014 E. 3), dass für den rechtsgenüglichen Nachweis einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft gemäss Erwägung 12.2 des vorstehend erwähnten Bundesgerichtsentscheids insbesondere auf die Mitteilungen des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 verwiesen wurde, gemäss welcher betreffend Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten sei, dass nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hin- sichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum akzeptiert werde und der
C-7120/2013 Seite 8 Pass keinen Vermerk “Koordinaciona Uprava“ (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Behörde enthalten dürfe, dass die beigebrachten Passkopien des verstorbenen Versicherten keine biometrischen Merkmale aufweisen (vgl. B-act. 13.4, 20.2) und somit nicht als rechtsgenüglicher Nachweis einer kosovarisch-serbischen Doppelstaatsbürgerschaft dienen können, dass die Beschwerdeführerin aus dem mit Schreiben vom 6. Juni 2014 eingereichten "Staatsbürgerschaftsnachweis" des Innenministeriums der Republik Serbien (datiert vom 23. Februar 2006; vgl. B-act. 1.1-1.3) und der Todesbescheinigung des verstorbenen Versicherten (mit Angabe des Todesortes; vgl. B-act. 13.3) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal diese dem Nachweis einer serbischen Staatsangehörigkeit – nach Ab- spaltung des Kosovo von der serbischen Republik im Februar 2008 – nicht zu genügen vermögen (siehe auch BSV-Mitteilungen Nr. 263), dass zudem das Argument der Beschwerdeführerin, es sei nicht mass- geblich, ob der verstorbene Versicherte im Zeitpunkt seines Todes im Be- sitz eines gültigen biometrischen Passes gewesen sei, sondern vielmehr, dass er einen biometrischen Pass hätte bekommen können, wenn er ihn beantragt hätte (vgl. B-act. 13.1), eine unbewiesen gebliebene Mut- massung darstellt, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen zusammenfassend fest- zuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den gemäss Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar 2013 geforderten Nachweis der serbischen Staatsange- hörigkeit ihres (AHV-beitragsversicherten) Ehemannes nicht hat erbringen können, insofern keine Doppelbürgerschaft vorliegt und der verstorbene Versicherte ab dem 1. April 2010 als Angehöriger eines Nicht- vertragsstaates zu gelten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf Witwenrente be- jaht hat in einem Fall, in welchem die Ehegattin des die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzenden Verstorbenen vor Eintritt des Ver- sicherungsfalls Tod/Verwitwung und Nichtweiterführung des Abkommens die Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowinas (oder wie vorliegend: Serbien) aufwies, womit die SAK im Zusammenhang mit der Rentenaus- richtung zu Unrecht festhielt (SAK-act. II/42), die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin spiele keine Rolle (vgl. Urteil BVGer C-2569/2013 vom 10. November 2014 E. 3.5),
C-7120/2013 Seite 9 dass sich das Bundesgericht in konkreten Anwendungsfällen für den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit auf den Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" abstützte (vgl. Urteile 9C_534/2013 und 9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 [je insbesondere E. 4.1 m.w.H.]), dass die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente vom 30. Oktober 2012 (SAK II/8 f.) und 12. April 2013 (SAK-act. I/18) sowie im Antrag auf Rückvergütung von AHV- Beiträgen vom 5. August 2013 (SAK-act. II/32) mit ihrer Unterschrift be- stätigt hat, ihr verstorbener Ehemann und sie selbst hätten die koso- varische Staatsangehörigkeit und seien keine Doppelbürger (SAK- act. II/32), dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Einsprache vom 13. Sep- tember 2013 das Vorliegen einer Doppelbürgerschaft behauptet hat, ohne sich jedoch substantiiert dazu zu äussern oder neue Beweismittel einzu- reichen (vgl. SAK-act. II/41), dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der serbischen Staats- bürgerschaft erst im Beschwerdeverfahren – mit Einreichung der Pass- kopien und ihres Originalpasses, der biometrische Merkmale enthält – nachträglich erbracht hat (B-act. 13.5, 20.1, 29), dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 19. November 2013 mangels Nachweises der serbischen Staatsbürger- schaft der Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf den in Rechtskraft er- wachsenen Rentenentscheid vom 14. Dezember 2012 (SAK-act. I/16) im Sinne einer Wiedererwägung zurückkam, zumal gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung be- steht (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Hinweis zu BGE 117 V 12 E. 2a; BGE 119 V 479 E. 1b/cc m.w.H; KIESER, ATSG-Kommentar, N. 22 zu Art. 53), dass vorliegend, gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis und den Grundsatz der "Aussage der ersten Stunden", die (erstmals) im Be- schwerdeverfahren geltend gemachte, bis dahin nicht nachgewiesene – serbische Staatsangehörigkeit zwar nachträglich bewiesen werden konnte, aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unbeachtlich zu qualifizieren ist (vgl. Urteil BVGer C-5475/2012 vom 25. November 2014; siehe auch nachfolgende Erwägung),
C-7120/2013 Seite 10 dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Ein- spracheentscheides als kosovarische Staatangehörige ohne serbische Staatsbürgerschaft, deren ausländischer Wohnsitz unbestritten ist, zu gelten und mangels abweichender staatsvertraglicher Regelung keinen Rentenanspruch hat (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG e contrario), dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes unbestrittenermassen einen Anspruch auf Rückerstattung der einbezahlten AHV-Beiträge ihres verstorbenen Ehemannes hat (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung be- zahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]), dass die Berechnung der Vorinstanz im Zusammenhang mit den zurück- erstatteten AHV-Beiträgen nicht zu beanstanden ist und von der Be- schwerdeführerin auch nicht bestritten wurde, dass die Vorinstanz – gestützt auf Art. 4 Abs. 3 RV-AHV – die bereits be- zogenen Rentenleistungen des verstorbenen Versicherten zurecht vom Rückvergütungsbeitrag abgezogen und den Differenzbetrag von Fr. 8‘875.70 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen hat, dass gemäss Art. 6 RV-AHV aus rückvergüteten Beiträgen und den ent- sprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden können und auch die Wiedereinzahlung der Beiträge ausgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf "Rückverrechnung" des von der SAK bereits überwiesenen Rückvergütungsbetrages abzuweisen ist, dass unter diesen Umständen die Beschwerde vollumfänglich abzu- weisen und der Einspracheentscheid vom 19. November 2013 zu be- stätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht.
C-7120/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: