Abt ei l un g II I C-71 1 7 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 0 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. S._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rolf Müller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-71 1 7 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer (geb. 1970) gelangte am 26. August 1997 im Kanton Zürich zur Anmeldung. Am 1. April 1998 verheiratete er sich mit der Schweizer Staatsangehörigen A._______ (geb. 1959). In der Folge erhielt er im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. B. Am 19. April 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Ein- bürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 20. Januar 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat- sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an der- selben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschrift- lich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe- gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch- liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstän- de zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 13. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht der Ge- meinde X._______, Kanton Thurgau. C. Am 30. Juli 2004 schloss der Beschwerdeführer einen Mietvertrag über eine Wohnung in Neuhausen am Rheinfall, Kanton Schaffhausen, ab mit Mietbeginn per 1. September 2004. Per 31. August 2004 meldete er sich von der gemeinsamen Wohnadresse im Kanton Zürich ab und tags darauf in Neuhausen am Rheinfall an. Am 26. April 2005 reichten die Ehegatten beim zuständigen Bezirks- gericht ein vom Ehemann am 7. Februar 2005 und von der Ehefrau am 25. April 2005 unterzeichnetes gemeinsames Begehren auf Scheidung ein. Das daraufhin am 1. Dezember 2005 ergangene Scheidungsurteil erwuchs am 14. März 2006 in Rechtskraft. Se ite 2

C-71 1 7 /20 0 8 D. Diese Umstände bewogen das Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM), ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung gemäss Art. 41 BüG zu eröffnen. Mit Schreiben vom 17. August 2006 forderte das BFM den Be- schwerdeführer auf, binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung sowie zur Trennung und Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau Stellung zu nehmen sowie seine Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen. Der Beschwerdeführer erteilte daraufhin die verlangte Zustimmung, verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme zu den ihm unterbreiteten Fragen. Gleichzeitig teilte er dem BFM mit, dass er ins Ausland verreise, und gab die Adresse seiner Ex-Ehefrau als Zustellungsdomizil in dieser An- gelegenheit an. E. Dem Beschwerdeführer wurde (nach seiner am 14. Dezember 2006 mitgeteilten Rückkehr in die Schweiz) mit Schreiben des BFM vom 17. August 2007 Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Nichtig- erklärung gegeben. Daraufhin wandte sich zunächst die Ex-Ehefrau des Beschwerde- führers an das BFM. In einem Schreiben vom 3. September 2007 er- klärte sie, die Wohnung in Neuhausen am Rheinfall habe ihrem Ehe- mann und ihr als Rückzugsort gedient, wenn sie hätten für sich sein wollen, ohne ihre aus ihrer ersten Ehe stammenden Kinder. Die Ehe mit dem Beschwerdeführer sei seit ihrer Hochzeit immer stabil ge- wesen und sie hätten in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Die Scheidung sei auf ihren Wunsch hin erfolgt. Das Haupt- problem sei die Familienplanung gewesen. Bis zur Scheidung habe jedoch eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden. Mit Schreiben vom 5. September 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Wohnung in Neuhausen am Rheinfall nicht aufgrund von Trennungsabsichten, sondern als Zweitwohnung für sich und seine Ehefrau gemietet. Sie hätte als Rückzugsmöglichkeit dienen sollen, damit sie hin und wieder ein Wochenende ohne die beiden Kinder der Ehefrau aus deren erster Ehe hätten verbringen können. Es sei un- zutreffend, dass bereits während des Einbürgerungsverfahrens Konflikte zwischen ihm und seiner Ehefrau bestanden hätten. Er habe damals keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten gehabt. Erst zum Se ite 3

C-71 1 7 /20 0 8 Zeitpunkt der Unterzeichnung des Scheidungsbegehrens habe es zwischen seiner Ehefrau und ihm Meinungsverschiedenheiten ge- geben. Diese hätten sich in erster Linie auf ihre unterschiedlichen Auf- fassungen in Bezug auf die Familienplanung bezogen. Jedoch habe auch zum damaligen Zeitpunkt die Beziehung weiterbestanden. Sie hätten eine Bedenkzeit benötigt, aber auch erwogen, weiterhin zu- sammen zu bleiben. Erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 14. März 2006 habe er sich definitiv von seiner Ehefrau getrennt. F. Auf Ersuchen des BFM wurde am 6. November 2007 die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Beisein durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Im Wesentlichen gab sie dabei zu Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer im Jahre 1996 in Ägypten kennengelernt und sie hätten sich ineinander verliebt. Gemeinsame Pläne hätten sie damals noch keine gehabt, jedoch hätten sie schon gemerkt, dass sie zusammengehörten. Der Beschwerdeführer habe sie dann im August 1997 in der Schweiz besucht. Kurz darauf hätten sie hier nach islamischem Recht geheiratet, im April 1998 zudem noch standesamt- lich. Es habe sich um eine Liebesheirat gehandelt. In der Ehe habe es danach – wie in jeder Ehe – Höhen und Tiefen gegeben. Schliesslich sei es hinsichtlich der Familienplanung vermehrt zu Diskussionen ge- kommen. Es habe anfänglich nicht festgestanden, dass der Be- schwerdeführer gemeinsame Kinder wollte, bzw. er habe nie konkret einen entsprechenden Wunsch geäussert. Sie sei ja 11 Jahre älter als ihr Ex-Ehemann, habe bereits vier Kinder gehabt und keines mehr gewollt. Um gar nicht erst von ihm vor ein Ultimatum gestellt zu werden, habe sie sich entschlossen, sich in Frieden von ihm zu trennen. Dieser Gedanke habe sich erst im Jahre 2006 konkretisiert. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst dagegen gesträubt. In dieser Situation habe sie sich überfordert gefühlt, sei aggressiv ge- worden. Zudem habe sich mit dem Älterwerden der Kinder auch die Familiensituation verändert. Sie habe sich dann entschlossen, ihre Zukunft in ihre eigenen Hände zu nehmen. Probleme habe es während ihrer Ehe ab und zu gegeben, ab welchem Zeitpunkt könne sie nicht mehr genau sagen. Im Februar 2005 sei es zu einer Krise gekommen, doch sei es dabei nicht um eine Scheidung gegangen. Sie habe sich überfordert gefühlt, auch in finanzieller Hinsicht, zumal sie ab Ende 2004 bis Ende Oktober 2007 arbeitslos gewesen sei, was die Situation belastet habe. Die Stimmung in der Ehe habe sich etwas geändert. Se ite 4

C-71 1 7 /20 0 8 Anfangs des Jahres 2006 habe sie sich innerlich für eine Trennung/Scheidung entschieden und dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Es sei für sie zudem auch nicht mehr in Frage gekommen, weitere Kinder zu haben. Sie habe sich selber schützen wollen für die Eventualität, dass bei ihrem Ehemann plötzlich der Wunsch nach ge- meinsamen Kindern auftauchen sollte, bzw. habe dieser Situation mit einer Trennung/Scheidung aus dem Weg gehen wollen. G. Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer unter Zustellung des Protokolls der Befragung der Ex- Ehefrau wiederum die Möglichkeit zur Stellungnahme. In seiner Eingabe vom 11. Juli 2008 führte der inzwischen bestellte Rechtsvertreter aus, die Ausführungen der Ex-Ehefrau zeigten, dass die Ehe keineswegs zum Zwecke der erleichterten Einbürgerung als stabil und intakt bezeichnet worden sei, sondern dies zum Zeitpunkt der Einbürgerung auch tatsächlich gewesen sei. Die Eheleute hätten zusammengelebt und die Ehekrise hätte sich erst nach der Ein- bürgerung eingestellt. Es sei absurd, dem Beschwerdeführer, der seit 1997 in der Schweiz lebe, sich klaglos verhalten habe, perfekt Deutsch spreche, nie gegen die Rechtsordnung verstossen habe oder der Sozialhilfe zur Last gefallen sei, das erworbene Bürgerrecht abzu- erkennen. Alleine aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer sechs Monate nach seiner Einbürgerung eine Wohnung in Neuhausen am Rheinfall gemietet habe, könne den geschiedenen Eheleute nicht vorgeworfen werden, im Verfahren unwahre Angaben gemacht zu haben. H. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Thurgau als Heimat- kanton mit Schreiben vom 8. September 2008 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerde- führers. I. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 erklärte die Vorinstanz die er- leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei als erwiesen anzu- sehen, dass die eheliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht mehr von einem beidseitig intakten und auf die Zukunft gerichteten Ehewillen Se ite 5

C-71 1 7 /20 0 8 getragen gewesen sei. Glaubhafte und nachvollziehbare Gründe für die Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft seit der erleichterten Einbürgerung seien nicht aufgezeigt worden. Von der Heirat bis zur er- leichterten Einbürgerung habe die Ehe sechs Jahre gedauert, während nach diesem Zeitpunkt bis zur Unterzeichnung des ge- meinsamen Scheidungsbegehrens durch den Beschwerdeführer gerade noch ein Jahr vergangen sei. Am 30. Juli 2004 habe er einen Mietvertrag betreffend eine Wohnung in Neuhausen am Rheinfall unterzeichnet und dort per 1. September 2004 von seiner Ehefrau ge- trennten Wohnsitz begründet. Die Aussagen der Ex-Ehefrau, wonach sie auf eine Scheidung gedrängt habe, um allfälligen zukünftigen Trennungsabsichten des Beschwerdeführers zuvorzukommen, er- wiesen sich ebenfalls nicht als überzeugend. Der Beschwerdeführer habe daher durch das Unterzeichnen der gemeinsamen Erklärung einen unzutreffenden Anschein erweckt und damit den Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. November 2008 beantragt der Be- schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe die erleichterte Einbürgerung durch das Ver- heimlichen von Tatsachen erschlichen, sei unzutreffend. Die Eheleute hätten während des Einbürgerungsverfahrens und zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung tatsächlich eine gelebte und stabile eheliche Gemeinschaft geführt. Probleme seien erst viel später aufgetaucht; Anzeichen für eine Krise habe es erst im Frühjahr 2005 gegeben, somit über ein Jahr nach der Einbürgerung. Die Wohnung in Neu- hausen am Rheinfall hätte dem Beschwerdeführer als Büro dienen sollen sowie als Unterkunft für seine Eltern bei Besuchen in der Schweiz und als Rückzugsort für ihn und seine Ehefrau; der Umstand, dass er eine zweite Wohnung gemietet habe, bedeute nicht, dass die Eheleute sich getrennt hätten bzw. hätten trennen wollen. Die An- meldung in Neuhausen am Rheinfall sei lediglich auf Aufforderung dieser Gemeinde bzw. entsprechende Anhaltung hin erfolgt. Ehe- probleme hätten sich erst im Frühjahr 2005 ergeben; doch hätten diese nicht zur Scheidung geführt, sondern seien vielmehr überwunden worden. Die Ehefrau habe sich erst im Jahr 2006 und unabhängig von den Eheproblemen im Jahr 2005 zur Scheidung entschlossen. Es er- scheine nicht abwegig, dass sich die Ex-Ehefrau des Beschwerde- Se ite 6

C-71 1 7 /20 0 8 führers Gedanken hinsichtlich der Familienplanung gemacht habe (zumal sie bereits vier Kinder gehabt habe, er jedoch noch keine) und sie sich vor einer erneuten "Streitscheidung" habe schützen wollen. Schliesslich lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass er – im Falle einer Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung – staatenlos würde, da er, rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Einbürgerung, auf seine ägyptische Staatsbürgerschaft verzichtet habe. Die Schweiz habe die Verpflichtung, Staatenlosigkeit von sich hierzulande auf- haltenden Personen zu vermeiden. K. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2008 spricht sich die Vor- instanz unter Erläuterung der erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. L. Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 4. Mai 2009 an seinen An- trägen und deren Begründung festhalten. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheiderheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer er- leichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt. Se ite 7

C-71 1 7 /20 0 8 1.3Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde- führer zur Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Ein- bürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürge- rungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweis). 3.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemein- schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit- Se ite 8

C-71 1 7 /20 0 8 punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürge- rungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Ge- währ für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, Urteil des Bundes- gerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1). 4. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit Zu- stimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des straf- rechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erheb- liche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165, BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklich- keit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.). 5. 5.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei- en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Se ite 9

C-71 1 7 /20 0 8 Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis- würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid – wie vorliegend – zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). 5.2Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeit- punkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich ge- lebt wurde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166, 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe- kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermu- tungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 5.3Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu- tung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraus- setzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sa- che, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflich- tet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. ha- ben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbrin- gen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Es genügt dabei, wenn der Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehe- lichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis Se it e 10

C-71 1 7 /20 0 8 sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). 6. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Thurgau als Hei- matkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständi- gen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.3, 1C_231/2007 vom 14. November 2007 E. 4). 7. Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund des zeitli- chen Ablaufs der Ereignisse von der tatsächlichen Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bereits zu den massgeblichen Zeitpunkten der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 20. Januar 2004 und der erleichterten Einbürgerung am 13. Februar 2004 nicht (mehr) in einer stabilen und auf die Zukunft gerichteten Ehe mit seiner Schwei- zer Ehefrau gelebt. 7.1Aus den Akten ergibt sich, dass sich die ehemaligen Eheleute im Jahre 1996 während eines dreiwöchigen Ferienaufenthalts der Ex- Ehefrau in Ägypten kennenlernten. Im Februar 1997 hielt sich der Be- schwerdeführer im Rahmen eines zweiwöchigen Besuchsaufenthalts in der Schweiz auf. Kurze Zeit nach seiner erneuten Einreise liessen sie sich im August 1997 traditionell bzw. religiös (islamisch) trauen (vgl. Protokoll der Befragung der Ex-Ehefrau vom 6. November 2007 S. 2); am 1. April 1998 folgte die zivilrechtliche Eheschliessung. Am 19. April 2002 (also noch vor Erfüllen der zeitlichen Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches nach Unterzeichnung der ge- meinsamen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft am 20. Januar 2004 mit Verfügung vom 13. Februar 2004 gutgeheissen wurde. Aktenmässig erstellt ist die Bewerbung des Beschwerdeführers um eine Wohnung in Neuhausen am Rheinfall am 28. Juli 2004 (vgl. Se it e 11

C-71 1 7 /20 0 8 das Anmeldeformular diesen Datums), wobei er angab, die Wohnung per sofort beziehen zu wollen. Ebenso steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Mietvertrag am 30. Juli 2004 unterzeichnet hat. Per 31. August 2004 meldete er sich vom gemeinsamen Wohnsitz im Kanton Zürich ab; die Anmeldung in Neuhausen am Rheinfall nahm er auf den per 1. September 2004 vereinbarten Mietbeginn hin vor. Ein Formular „gemeinsames Be- gehren auf Ehescheidung“ wurde von ihm (unter Angabe von Neu- hausen am Rheinfall als Wohnadresse) am 7. Februar 2005, von seiner Ehefrau (die die frühere eheliche Wohnung in Greifensee als Wohnadresse angab) am 25. April 2005 unterzeichnet und am darauf- folgenden Tag beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht. Nach (gemeinsamer und getrennter) Anhörung durch das Bezirksgericht am 28. September 2005 (anlässlich derer beide Ehegatten unabhängig voneinander bestätigten, das gemeinsame Scheidungsbegehren und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen beruhten auf freiem Willen und reiflicher Überlegung) und Ablauf der zweimonatigen Be- denkzeit wurde die Ehe mit (am 14. März 2006 in Rechtskraft er- wachsenem) Urteil vom 1. Dezember 2005 geschieden. 7.2Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers hatte seine Ehe mit der Schweizer Bürgerin somit knappe sechs Jahre ge- dauert. Bereits fünfeinhalb Monate nach diesem Zeitpunkt schloss er allein einen Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung ab und einen Monat später begründete er – den äusseren Umständen nach zu schliessen – von seiner Ehefrau getrennten Wohnsitz. Weitere knapp sechs Monate darauf unternahm er mit der Unterzeichnung des ge- meinsamen Scheidungsbegehrens erste augenfällige Schritte zur Ein- leitung eines Scheidungsverfahrens. Am Tag nach der (zweieinhalb Monate später erfolgten) Unterzeichnung des Scheidungsbegehrens durch die Ehefrau wurde dieses beim Gericht anhängig gemacht und wiederum knappe acht Monate später war bereits das Scheidungs- urteil gefällt. Diese Chronologie der Ereignisse begründet die tatsächliche Ver- mutung, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der ge- meinsamen Erklärung sowie demjenigen der erleichterten Ein- bürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte. Se it e 12

C-71 1 7 /20 0 8 8. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese tatsächliche Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustossen vermag, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). Es fragt sich somit, ob er eine plausible Alternative zur geschilderten Vermutungsfolge darzulegen vermag (vgl. E. 5.3). 8.1Die Darstellung des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene vermag jedoch – wie zu zeigen sein wird – nicht zu überzeugen. 8.1.1Zunächst sind die massgeblichen, äusseren Ereignisse noch einmal zeitlich zu situieren. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte am 13. Februar 2004. Am 30. Juli 2004 unterzeichnete er (alleine) einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in Neuhausen am Rhein- fall, per 31. August 2004 meldete er sich vom gemeinsamen Domizil ab und anderntags in der Gemeinde der neu gemieteten Wohnung an. Am 7. Februar 2005 unterzeichnete er ein Formular "Gemeinsames Begehren auf Ehescheidung", welches die Ehegatten – nach der am 25. April 2005 durch die Ex-Ehefrau vorgenommenen Unter- zeichnung – am 26. April 2005 beim zuständigen Gericht einreichten. Ihre gemeinsame Anhörung fand am 28. September 2005 statt; daraufhin unterzeichneten beide Parteien – zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Ablauf der (gesetzlich vorgegebenen, zweimonatigen) Bedenkzeit (am 29. November 2005) – die Bestätigung hinsichtlich Scheidungswille und Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Das Scheidungsurteil erging am 1. Dezember 2005. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, die Eheleute hätten ihre eheliche Krise vom Frühjahr 2005 "überwunden" und der Beschwerdeführer, der sich – eigenen Angaben zufolge – "vermehrt" nach Neuhausen am Rheinfall "zurückgezogen" hatte, habe "wieder ununterbrochen in Greifensee mit seiner Frau zusammen" gelebt (vgl. S. 6), steht somit im Widerspruch zum feststehenden zeitlichen Ablauf der Ereignisse. Angesichts des just zu diesem Zeitpunkt eingereichten Scheidungsbegehrens ist offenkundig, dass von einer "Überwindung" Se it e 13

C-71 1 7 /20 0 8 der ehelichen Krise nicht die Rede sein kann. Als offensichtlich un- zutreffend erweisen sich dementsprechend auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Eheprobleme vom Frühjahr 2005 hätten nicht zur Scheidung geführt und die ehemalige Ehefrau habe sich erst im Jahre 2006 (angeblich also zu einem Zeitpunkt, zu dem in Tat und Wahrheit bereits ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorlag) und un- abhängig von den Eheproblemen im Jahre 2005 für die Scheidung entschieden (Beschwerdeschrift S. 6 f.). Die äusseren Ereignisse sowie ihr zeitlicher Ablauf zeigen zudem, dass die eheliche Gemein- schaft, deren rechtliche Auflösung (mit der Unterzeichnung des Scheidungsbegehrens durch den Beschwerdeführer) bereits ein knappes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung in die Wege geleitet wurde, faktisch schon einige Monate nach der Einbürgerung nicht mehr bestand (zu seinen Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Anmeldung in Neuhausen am Rheinfall vgl. sogleich die Ausführungen in E. 8.1.2). 8.1.2Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich bei der Wohnung in Neuhausen am Rheinfall um eine Zweitwohnung für ihn und seine damalige Ehefrau gehandelt. Zivilrechtlichen Wohnsitz habe er dort nicht begründet (vgl. Beschwerdeschrift S. 3-7). Die ausführlich geschilderten Verwendungszwecke für die angebliche Zweit- bzw. Ferienwohnung erweisen sich nicht als glaubhaft. Es er- scheint nicht plausibel, dass die Eheleute bei der Suche nach einer Rückzugsmöglichkeit erst in einem 50 Kilometer von der Familien- wohnung entfernt gelegenen Ort fündig geworden sein sollen. Auch das angeführte Kostenargument wirkt angesichts des nicht als über- mässig günstig erscheinenden Mietzinses nicht überzeugend. Nichts weist zudem darauf hin, dass die Eltern des Beschwerdeführers, denen die Wohnung anlässlich von Besuchen in der Schweiz angeb- lich als Unterkunft hätte dienen sollen, eine solche Reise überhaupt konkret in Betracht gezogen bzw. geplant hätten. Dass der – nicht er- werbstätige – Beschwerdeführer zur Erledigung von Korrespondenz und administrativen Angelegenheiten sowie zur Vorbereitung von Be- werbungen einer eigenen, (wie erwähnt) 50 Kilometer von seinem Domizil entfernt gelegenen Wohnung bedurft haben soll, erscheint als ebensowenig überzeugend. Dass der Beschwerdeführer die Anmeldung in Neuhausen am Rhein- fall lediglich auf Anhaltung bzw. entsprechendes Insistieren der Be- Se it e 14

C-71 1 7 /20 0 8 hörden hin vorgenommen haben will, erscheint ebenfalls nicht als glaubhaft. Die eingereichten Beweismittel vermögen diese Behauptung nicht zu belegen. Mietet ein Ehepaar eine Ferienwohnung, wird für gewöhnlich nicht einer der Ehegatten von den Gemeindebehörden aufgefordert, sich förmlich anzumelden. Gemäss kantonalem Recht besteht eine Pflicht zur Meldung zum Zwecke der Anpassung der Ein- träge im Einwohnerregister (nur) bei Zuzug oder Umzug in eine Ge- meinde sowie bei Wegzug aus einer solchen (vgl. Art. 89 Abs. 1 Ge- meindegesetz vom 17. August 1998 [Schaffhauser Rechtsbuch {SHR} 120.100]), also jeweils nur bei Verlegung des zivilrechtlichen Wohn- sitzes (vgl. auch Art. 11 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Registerharmonisierungsgesetz {RHG}, SR 431.02]). Hätte es sich bei der Wohnung in Neuhausen am Rhein- fall tatsächlich lediglich um eine Zweitwohnung gehandelt, hätte der Beschwerdeführer dies den Behörden gegenüber daher ohne weiteres angeben können. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Miete der Wohnung und die Anmeldung bei den Behörden im Hinblick auf die Begründung eines eigenständigen Wohnsitzes erfolgt sind. 8.1.3Für den raschen Zerfall der ehelichen Gemeinschaft nach der erleichterten Einbürgerung führt der Beschwerdeführer in erster Linie unterschiedliche Auffassungen der Eheleute hinsichtlich Familien- planung ins Feld. Seine damalige Ehefrau habe selber keine weiteren Kinder mehr haben, gleichzeitig jedoch nicht der Verwirklichung seines Kinderwunschs im Wege stehen sowie sich selber vor einer (erneuten) Streitscheidung schützen wollen. Aus diesem Grund habe sie sich zur Einleitung eines Verfahrens auf Scheidung ihrer Ehe entschlossen (vgl. Beschwerdeschrift S. 7). Dem Beschwerdeführer musste angesichts des Alters seiner Ex-Ehe- frau bei ihrer Eheschliessung (sie war damals 39-jährig) sowie des Umstands, dass sie schon vier Kinder hatte, bereits zu diesem Zeit- punkt klar sein, dass sich die Frage allfälliger gemeinsamer Kinder – so er in grundsätzlicher Weise Nachwuchs überhaupt in Betracht zog – in sehr naher Zukunft stellen würde und allenfalls Anlass zu Auseinandersetzungen bieten könnte. Von der Annahme ausgehend, dass seinerseits ein Kinderwunsch überhaupt bestand, erscheint nicht als überzeugend, dass er sich diesbezüglich nicht bereits zu jenem Zeitpunkt Gedanken gemacht und das Thema zur Sprache gebracht haben soll. Dass so grundlegend unterschiedliche Auffassungen hin- Se it e 15

C-71 1 7 /20 0 8 sichtlich Familienplanung erst nach der erleichterten Einbürgerung entstanden bzw. in Erscheinung getreten sein sollen, sich die Di- vergenzen dann jedoch innert kürzester Zeit als so unüberbrückbar erwiesen, dass sie innert weniger Monate zum vollständigen Zerfall einer vorher angeblich völlig intakten und stabilen ehelichen Gemein- schaft führten, erscheint als unplausibel. Dies umso mehr, als dies bedeuten würde, dass diese Frage erst zu einem Zeitpunkt auf- gekommen sein und zu Differenzen geführt haben soll, als die Ehefrau bereits 46-jährig war. Die Ehefrau gab anlässlich ihrer Befragung vom 6. November 2007 an, der Beschwerdeführer habe nie konkret gesagt, er wolle unbedingt gemeinsame Kinder. Sie habe einfach Angst davor gehabt, der Wunsch nach gemeinsamen Kindern könnte bei ihm in der Zukunft einmal entstehen und er sich aufgrund ihrer diesbezüglichen Weigerung von ihr trennen. Mit ihrem Entschluss zur Trennung sei sie einem allfälligen Trennungswunsch seinerseits zuvorgekommen (Be- fragungsprotokoll S. 6 f.). Gemäss den Aussagen der Ehefrau hat somit der Beschwerdeführer einen (allenfalls bestehenden) Wunsch nach gemeinsamen Kindern nie geäussert, was er selber auch nicht bestritten hat. Es ist somit davon auszugehen, dass er in der Tat gar nie einen entsprechenden Wunsch formuliert hat. Abgesehen von der pauschalen Erwähnung nicht näher erläuterter, angeblicher "Dis- kussionen" bei der Familienplanung (Befragungsprotokoll S. 3) gibt es denn auch keine Hinweise auf allfällige Meinungsverschiedenheiten oder gar Auseinandersetzungen betreffend dieses Thema in den Akten. Umso weniger erscheint daher die Darstellungsweise des Be- schwerdeführers als nachvollziehbar bzw. glaubhaft, dass sich die Ehefrau mit einer Scheidung vor einer (– von der Richtigkeit der Schilderung der Umstände seitens der früheren Eheleute ausgehend – vollkommen hypothetisch scheinenden) Streitscheidung schützen wollte, wie er im Wesentlichen vorbringt (Beschwerde S. 7). Dass der Anstoss für die Trennung bzw. Scheidung von der Ehefrau aus- gegangen sein und er sich dagegen "gewehrt" haben soll, erscheint im Übrigen insbesondere angesichts dessen, dass er das Scheidungs- begehren als Erster unterzeichnete, danach jedoch noch zweieinhalb Monate bis zur Unterzeichnung durch die Ehefrau vergingen, ebenfalls nicht glaubhaft. Replicando lässt der Beschwerdeführer hingegen vorbringen, er habe mit seiner früheren Ehefrau unbedingt Kinder haben wollen, sie jedoch Se it e 16

C-71 1 7 /20 0 8 nicht (Replik S. 3). Dies würde bestätigen, dass hinsichtlich des Kinderwunschs tatsächlich divergierende Einstellungen bestanden hatten und die Befürchtungen der Ehefrau, der Beschwerdeführer könnte sich aufgrunddessen von ihr trennen, berechtigt gewesen waren. Dass dieser Wunsch erst nach der erleichterten Einbürgerung aufgekommen, dann jedoch so heftig geworden sein soll, dass er innert kürzester Zeit zur Trennung führte, wird seitens des Be- schwerdeführers nicht behauptet und erscheint, wie dargelegt, auch nicht glaubhaft; dieser Problematik – sollte es sich denn tatsächlich um eine gehandelt haben – mussten sich die Eheleute vielmehr schon zu einem frühe(re)n Zeitpunkt bewusst gewesen sein. Von einer stabilen, auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft kann jedoch unter Zugrundelegung dieser Darstellung des Beschwerdeführers ohnehin nicht ausgegangen werden, wäre in einer solchen doch zu erwarten, dass sich die Ehepartner auch oder gerade beim Auftreten von Schwierigkeiten bzw. in schwierigen Situationen gegenseitig unter- stützen und bemühen, Befürchtungen der anderen Person zu zer- streuen. 8.1.4Auf die Frage nach während der Ehe bestehenden Schwierig- keiten gab die Ex-Ehefrau anlässlich ihrer Befragung vom 6. November 2007 an, die finanzielle Situation habe ihre Ehe belastet, zumal sie selber von Ende 2004 bis Ende Oktober 2007 ohne Er- werbstätigkeit gewesen sei. Sie sei finanziell etwas überfordert ge- wesen, was auch die „Stimmung“ in ihrer Ehe leicht verändert habe (Protokoll S. 4). Mit Blick auf die Frage nach einer plausiblen Erklärung für das Zer- brechen innert so kurzer Zeit einer bis dahin angeblich intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft könnte sich die Tatsache, dass sich eine finanziell allenfalls bereits angespannte Lage durch die plötzliche Erwerbslosigkeit eines Ehegatten noch verschärft hat, unter Umständen als bedeutsam erweisen. Jedoch kann auch darin vorliegend keine Erklärung für die plötzliche Zerrüttung der Ehe gesehen werden. Die ehemalige Ehefrau des Be- schwerdeführers hat – wie erwähnt – angegeben, Ende 2004 arbeits- los geworden zu sein. Eine dadurch bedingte (allenfalls zusätzliche) finanzielle Belastung der ehelichen Gemeinschaft hat sich daher frühstens nach diesem Zeitpunkt überhaupt bemerkbar machen können. Der Beschwerdeführer hat das gemeinsame Scheidungs- Se it e 17

C-71 1 7 /20 0 8 begehren jedoch bereits am 7. Februar 2005 unterzeichnet (seine Ehefrau am 25. April 2005). Aufgrund der dargelegten Ereignisse im Zusammenhang mit der Miete der Wohnung in Neuhausen am Rhein- fall (vgl. die Ausführungen in E. 8.1.1 f.) ist davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft faktisch bereits zu jenem Zeitpunkt – also noch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit der Ex-Ehefrau – nicht mehr be- stand. Den ersten Schritt in Richtung Einleitung des Verfahrens auf rechtliche Auflösung (respektive Scheidung) der Ehe – was zwingend einen vorausgehenden Entscheidfindungsprozess bedingt – unter- nahm der Beschwerdeführer jedenfalls mit der Unterzeichnung des Scheidungsbegehrens Anfang Februar des Jahres 2005. Bereits auf- grund der zeitlichen Ereignisabfolge zeigt sich daher, dass auch eine allfällige (zusätzliche) finanzielle Belastung bzw. auch die Arbeits- losigkeit der Ehefrau nicht ursächlich für die Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft gewesen sein kann. Wäre den Ehegatten im Übrigen zudem tatsächlich an der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemein- schaft gelegen gewesen, wäre in Anbetracht eine Belastung für die eheliche Gemeinschaft darstellender, finanzieller Schwierigkeiten das Nächstliegende gewesen, spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit der Ehefrau den Mietvertrag hinsichtlich der angeb- lichen „Zweit-Wohnung“ der Ehegatten zu kündigen. Dass sie dies nicht getan haben, bestätigt, dass sich der Zerfall auch nicht mit dieser Darstellung plausibel erklären lässt. 8.2Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt der erleichterten Ein- bürgerung zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem er in der gemeinsamen Erklärung vom 20. Januar 2004 dennoch den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Ein- bürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Damit sind auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtig- erklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt. 9. Seitens des Beschwerdeführers wird als Argument weiter ins Feld ge- Se it e 18

C-71 1 7 /20 0 8 führt, die erleichterte Einbürgerung dürfe nicht nichtig erklärt werden, da er sich sonst – nach der auf das Datum seiner Einbürgerung hin rückwirkenden Aufgabe seiner ägyptischen Staatsbürgerschaft (vgl. die – allerdings nicht ganz klare – Bestätigung der hiesigen Vertretung vom 3. November 2008) – als staatenlos erweisen würde. Die Schweiz sei jedoch gemäss internationalen Übereinkommen zur Vermeidung der Staatenlosigkeit von sich auf ihrem Territorium aufhaltenden Personen verpflichtet. Zudem habe er sich aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz hierzulande hervorragend integriert (Be- schwerdeschrift S. 9 f.). Von der Regelfolge gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einer Person, welcher eine Täuschungshandlung im geschilderten Sinne vorzuwerfen ist, ist ge- mäss Rechtsprechung nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen. Eine drohende Staatenlosigkeit stellt gemäss Praxis keinen solchen Umstand dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, im Rahmen des der Vorinstanz nach Art. 41 Abs. 1 BüG zu- stehenden (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessens einen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur den Verlust seines Schweizer Bürgerrechts seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat, sondern augenscheinlich auch in Kenntnis des laufenden Verfahrens auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung (und folglich im Bewusstsein darum) auf sein ägyptisches Bürgerrecht verzichtet hat. 10. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die dagegen erhobene Beschwerde ist dement- sprechend abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dessen – auf Fr. 900.– festzusetzende – Kosten dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Se it e 19

C-71 1 7 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) -das Migrationsamt des Kantons Thurgau Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerViviane Eggenberger Se it e 20

C-71 1 7 /20 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 21

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CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, C-7117/2008
Entscheidungsdatum
25.06.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026