B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7080/2016
Urteil vom 24. Oktober 2017 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Schweiz), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückerstattung Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 28. Juni 2016.
C-7080/2016 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass B., geboren am (...) 1947, schweizerischer Staatsangehöri- ger, am (...) 2003 in den Philippinen Wohnsitz nahm, seit 1. August 2010 eine schweizerische Altersrente bezog, und der Schweizerischen Aus- gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 9. Februar 2015 mit- geteilt wurde, dass er am 31. Januar 2015 auf den Philippinen verstorben sei (vgl. Vorakten der SAK [SAK] 3, 82, 197, 215), dass die SAK mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (SAK 201) von A., der in (...) wohnhaften Tochter des Verstorbenen (nachfolgend Tochter oder Beschwerdeführerin), die für den Monat Februar 2015 zu Un- recht ausgerichtete Rentenleistung in der Höhe von Fr. 1‘642.- zurückfor- derte, die Tochter am 5. März 2015 dagegen Einsprache erhob (SAK 203) und die SAK diese mit Einspracheentscheid (SAK 217) vom 28. Juni 2016 abwies, dass A._______ den Einspracheentscheid am 16. Juli 2016 vor dem Ver- sicherungsgericht des Kantons C._______ anfocht (SAK 218), welches sich – nach vorausgegangenem Meinungsaustausch mit dem Bundesver- waltungsgericht (Akten des Versicherungsgerichts [VG] 11, Beschwerde- akten [B-act.] 2) – mit Urteil vom 13. Dezember 2016 als unzuständig für die Behandlung der Beschwerde erklärte, auf die Beschwerde nicht eintrat und diese mitsamt den Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht über- wies (B-act. 3), dass dieses das Dossier C-7080/2016 eröffnet und die Instruktion des Be- schwerdeverfahrens unter dieser Nummer fortgeführt hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
C-7080/2016 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht infolge Wohnsitzes des Verstorbenen auf den Philippinen für die Behandlung der Beschwerde vom 16. Juli 2016 zuständig ist (Art. 85 bis Abs. 1 Satz 1 AHVG; vgl. auch Urteil des BVGer C-3378/2007 vom 28. Oktober 2008), dass die Beschwerde vom 16. Juli 2016 frist- (Art. 60 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]) und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) an die unzuständige Behörde (Art. 58 ATSG, Art. 8 VwVG) eingereicht worden ist, welche diese an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG, Art. 21 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass im vorliegenden Verfahren schweizerisches Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. i in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 des Abkommens vom 17. September 2001 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Sozi- ale Sicherheit [SR 0.831.109.645.1]), dass vorliegend unbestritten ist, dass der Verstorbene zu Lebzeiten An- spruch auf eine schweizerische Altersrente hatte, dieser Anspruch mit Ab- lauf des Monats, in welchem er starb (Januar 2015), erloschen ist (Art. 21 AHVG) und die für den Monat Februar 2015 zugunsten des Verstorbenen ausgerichtete Altersrente zu Unrecht ausbezahlt wurde, weshalb diese zu- rückzuerstatten ist (Art. 25 Abs. 1 ATSG), dass die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes erwerben (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), dass die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen ohne Weiteres auf die Erben übergehen, und die Schulden des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben werden (Art. 560 Abs. 2 ZGB); der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1; vgl. Urteil des BVGer C-1931/2012 vom 9. August 2012 S. 3 m.H.), dass die Beschwerdeführerin als Tochter von B._______ gesetzliche Erbin desselben ist (Art. 457 Abs. 1 ZGB),
C-7080/2016 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin die Rückzahlungspflicht jedoch bestreitet un- ter Berufung darauf, sie habe die Erbschaft (frist- und formgerecht) ausge- schlagen (vgl. Art. 566, Art. 567 und Art. 570 ZGB), was nachfolgend zu prüfen ist, dass die Vorinstanz mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 den Einwand vom 5. März 2015 (SAK 203), wonach die Tochter das Erbe ausgeschlagen habe, mit der Begründung der Nichteinreichung ent- sprechender Belege für die Erbausschlagung abgewiesen hat (B-act. 1 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. Juli 2016 er- klärte, sie besitze weder Dokumente noch andere Unterlagen, ihre Adop- tivschwester D._______ habe mit deren Mutter und Tante alles (betreffend Todesfall des Vaters) in die Wege geleitet und die Beschwerdeführerin und ihr Bruder E._______ hätten das Erbe ausgeschlagen, möchten mit der Sache nichts mehr zu tun haben und den Betrag auch nicht bezahlen, da sie und ihr Bruder nicht wüssten, was in den Philippinen vorgefallen sei, und sie (diesbezüglich) keine Unterlagen besässen (VG 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. August 2016 (VG 5) aus- führte, sie habe infolge verspäteter Information über den Todesfall die Rente für den Monat Februar 2015 zu Unrecht ausbezahlt, die Beschwer- deführerin habe infolge Nichtannahme der Erbschaft die Leistung nicht zu- rückerstatten wollen, die Vorinstanz habe von der Erbin am 16. März, 21. Juli und schliesslich am 3. November 2015 eine entsprechende Bestä- tigung der Erbausschlagung verlangt, die Bestätigung sei jedoch nicht ein- gereicht worden, die Beschwerdeführerin habe am 29. November 2015 ohne Einreichung eines Belegs mitgeteilt, sie wolle die Erbschaft nicht an- nehmen, woraufhin sie am 6. Januar und 22. März 2016 nochmals zur Ein- reichung des Belegs betreffend Erbausschlagung aufgefordert und die Ein- sprache schliesslich mangels Einreichung eines Belegs mit Einspracheent- scheid vom 28. Juni 2016 abgewiesen worden sei, dass die Vorinstanz zudem ausführte, vorliegend sei nur die grundsätzliche Rückerstattungspflicht, nicht der Erlass derselben, zu prüfen, der Nachlass unterstehe gemäss philippinischem Recht und infolge schweizerischer Staatsangehörigkeit des Verstorbenen vorliegend schweizerischem, nicht philippinischem Recht, mit dem Tode von B._______ sei die Rückerstat- tungsschuld auf seine Erben übergegangen, die Beschwerdeführerin sei Tochter des verstorbenen B._______, wisse seit Mitte (recte: seit dem 6.)
C-7080/2016 Seite 5 Februar 2015 vom Todesfall, habe bisher das Erbe nicht (nachgewiesener- massen) ausgeschlagen und sei deshalb zur Rückerstattung von Fr. 1‘642.- verpflichtet, die sie von den solidarisch haftenden übrigen Erben (Art. 640 ZGB) zurückfordern könne (VG 5), dass für die vorliegend interessierende Frage nach der Erbfolge – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – schweizerisches Erbrecht zur An- wendung gelangt (Art. 91 Abs. 1 IPRG [SR 291] i.V.m. Art. 16 des Zivilge- setzbuchs der Philippinen [vgl. < http://www.chanrobles.com/civilcode- ofthephilippines1.htm >; < http://www.internationales-erbrecht.de/arti- kel/detail/1/internationales-erbrecht-ipr-philippinen///schrift/98.html >; ab- gerufen am 15.09.2017), dass die Vorakten der SAK und des Versicherungsgerichts des Kantons C._______ weder eine amtliche Bestätigung der Erbenausschlagung in- nert drei Monaten ab Kenntnisnahme des Todesfalls enthalten (Art. 570 ZGB), noch das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars innert Monatsfrist aktenkundig ist (Art. 580 ZGB), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwi- schenverfügung vom 16. Februar 2017 (B-act. 4) ergänzend zur Einrei- chung eines Erbausschlagungsnachweises aufgefordert, die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 18. Februar 2017 jedoch keine Erklärung einge- reicht hat (B-act. 6), dass die Beschwerdeführerin auf weitere Zwischenverfügung des Gerichts vom 21. Februar 2017 hin (B-act. 7) mit Eingabe vom 8. März 2017 eine rechtsungültige, da nicht durch die zuständige Stelle beglaubigte Erklä- rung, auf das Erbe verzichten zu wollen, eingereicht hat und in der Eingabe auch nicht geltend macht, eine entsprechende Erklärung vor dem zustän- digen Zivilgericht abgegeben zu haben (B-act. 8), dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2017 das Obergericht des Kan- tons C., Zivilgericht, in (...) anschrieb und um eine Bestätigung ersuchte, das Versicherungsgericht des Kantons C. die Eingabe (nebst Beilagen) jedoch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs- gericht überwies (B-act. 10), dass die Vorinstanz mit ergänzender Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 (B-act. 14) auf die Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2016 verwies und ergänzte, dass die Rechtsmittelbelehrung des Ein-
C-7080/2016 Seite 6 spracheentscheids fälschlicherweise die Rechtsmittelinstanz des Wohn- sitzkantons der gesetzlichen Erbin bezeichnet habe, die Beschwerdefüh- rerin zulässig Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhebe, sie als gesetzliche Erbin in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintrete (Art. 457 Abs. 1 und 560 Abs. 1 ZGB), sie trotz Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2017 bis heute keine rechtsgül- tige Erklärung betreffend Erbschaftsausschlagung eingereicht habe, die Rückerstattung der Februarrente bis heute nicht vollzogen sei und die Be- schwerdeführerin sich am 31. März 2017 telefonisch bei der Vorinstanz er- kundigt habe, wie diese den unrechtmässig ausbezahlten Betrag zurück- erstattet bekommen könne, sie danach für eine Antwort telefonisch jedoch nicht mehr erreichbar gewesen sei, dass festzustellen ist, dass eine vor der zuständigen Behörden nach Art. 570 Abs. 1 abgegebene Erklärung betreffend Erbausschlagung bis heute nicht vorliegt, eine gegenüber der Vorinstanz oder dem Bundesver- waltungsgericht abgegebene Erklärung diesen Anforderungen nicht genü- gen kann, zumal sie keine „zuständige Behörde“ im Sinne des Gesetzes sind, und die Beschwerdeführerin damit Erbenstellung aufweist, womit sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig wird, dass die Beschwerdeführerin mit im Wortlaut identischer Replik vom 12. Juni und 5. Juli 2017 nachträglich ausführte, die SAK habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass sie ein amtliches Formular für die Erbausschla- gung einreichen müsse, sie habe die SAK tatsächlich kontaktiert, jedoch infolge des blossen Hinweises auf das laufende Verfahren sich nicht mehr gemeldet; einen Anwalt zur Regelung der Erbschaft auf den Philippinen könne sie sich nicht leisten und sie könne unter Einreichung der Bankbe- lege 2015-2017 einzig beweisen, dass sie von ihrem Vater kein Geld erhal- ten und auch nicht angenommen habe (B-act. 16 inkl. Beilagen, B-act. 18 inkl. Beilagen), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 25. August 2017 (B-act. 20) bestritt, sie habe die Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt, zumal letztere aufgefordert worden sei, die „bei einer Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Be- stätigung“ einzureichen, die Beschwerdeführerin untätig geblieben sei, auch keine Fragen gestellt habe und auch auf Aufforderung des Bundes- verwaltungsgerichts nicht im verlangten Sinne tätig geworden sei, dass die Beschwerdeführerin in der Replik sinngemäss eine Verletzung der vorinstanzlichen Informationspflicht (Art. 27 ATSG) beziehungsweise eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) geltend macht,
C-7080/2016 Seite 7 dass in Anbetracht dessen, dass es sich einerseits beim Erbgang um ein zivilrechtliches Institut und Verfahren handelt, die Erbausschlagung den gesamten Nachlass des Verstorbenen betrifft und die Frage, wie die Aus- schlagung des Erbe formkorrekt erfolgen kann, mit den zivilrechtlichen Be- hörden zu klären ist, und anderseits die Vorinstanz in einem sozialversi- cherungsrechtlichen Verfahren tätig geworden ist und von der Beschwer- deführerin als Erbin des Verstorbenen die Rückerstattung des unrechtmäs- sig erworbenen Februarbetrags der Altersrente gefordert hat, die Informa- tionspflicht gemäss Art. 27 ATSG nicht eine rechtliche Beratung betreffend Vorgänge im Zivilverfahren umfassen kann, dass damit der Vorwurf der mangelnden Aufklärung nicht zu schützen ist und auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. dazu BGE 121 V 65 E. 2) vorliegt, zumal aus den Akten – in Berücksichti- gung der vorinstanzlichen Ausführungen in der Duplik – auch keine Falsch- auskunft an die Beschwerdeführerin zu erkennen ist, dass bei dieser Aktenlage die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass die Beschwerdeführerin – als Erbin von B._______ selig in solidarischer Haf- tung unter den Erben (Art. 639 ZGB) – für die Schulden im Nachlass des Verstorbenen, d.h. vorliegend für die Rückerstattung der Februarrente 2015 in Höhe von Fr. 1‘642.-, aufzukommen hat, dass deshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass weder der obsiegenden Vorinstanz noch der unterliegenden Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-7080/2016 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – das Versicherungsgericht des Kantons C._______ (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: