B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III C-708/2023

Urteil vom 12. November 2025 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______ GmbH, vertreten durch Dr. iur. Fritz Frey, Wolfer & Frey Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Suva-Unterstellung (Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023).

C-708/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführe- rin) mit Sitz in B._______ bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Übernahme von Dienstleistungen auf den Gebieten: Bauherrenvertretung, Bautreuhand, Baumanagement, Architektur, Beratung allgemeiner Art, Schätzung, Kauf, Verkauf, Vermittlung und Verwaltung von Grundeigen- tum, für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter im In- und Ausland. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vorneh- men sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen (vgl. Suva-act. 9). Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge hat sie für ihr Personal bei der C._______ eine Unfallversicherung abgeschlossen. B. B.a Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 unterstellte die SUVA die Arbeit- geberin per 1. Januar 2023 für die obligatorische Unfallversicherung ihrem Zuständigkeitsbereich. Die SUVA teilte die Arbeitgeberin für die Berufsun- fallversicherung (BUV) den Klassen 62B (Architektur- und Ingenieurbüros), Unterklassenteil A0 (Architektur- und Ingenieurbüro der Baubranche) und in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Klasse 62B (Architektur- und Ingenieurbüros) zu (Suva-act. 31). B.b Mit Einsprache vom 18. November 2022 beantragte die Arbeitgeberin, vertreten durch Dr. iur. Fritz Frey, Wolfer & Frey Rechtsanwälte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei festzustellen, dass der Betrieb nicht in den Zuständigkeitsbereich der SUVA falle (Ziff. 2) und der Einsprache sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3); alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA (Ziff. 4; Suva-act. 32). Im Wesentlichen liess sie geltend machen, sie sei ausschliesslich im Be- reich der Bauherrenberatung tätig. Solche sich nur mittelbar auf das Bau- und Immobiliengewerbe auswirkende Tätigkeiten unterlägen nicht der ob- ligatorischen Versicherungspflicht bei der SUVA.

C-708/2023 Seite 3 B.c Mit Schreiben vom 24. November 2022 bestätigte die SUVA den Ein- gang der Einsprache und erteilte ihr aufschiebende Wirkung (Suva- act. 33). B.d Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (Suva-act. 38). C. C.a Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 erhob die Arbeitgeberin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass ihr Betrieb nicht in den Zu- ständigkeitsbereich der SUVA falle (Ziff. 1), eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und Neuentscheidung zurück- zuweisen (Ziff. 2), es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu ertei- len (Ziff. 3), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA (Ziff. 4; BVGer-act. 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2023 eingeforderte Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 4'500.– ging am 10. Februar 2023 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 6). C.c Mit Vernehmlassung – auf die Frage des Antrags auf Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beschränkt – vom 20. Februar 2023 erklärte sich die Vorinstanz mit der Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde einverstanden (BVGer-act. 7). C.d Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2023 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde gut (BVGer-act. 8). C.e Mit Vernehmlassung zur Hauptsache vom 31. März 2023 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Ausführungen des angefochtenen Ein- spracheentscheids die Abweisung der Beschwerde. Sie wies lediglich da- rauf hin, dass die Rüge unbegründet sei, sie habe das rechtliches Gehör verletzt. Der Sachverhalt habe sich anhand der Akten rechtsgenüglich fest- stellen lassen (BVGer-act. 11). C.f Mit verfahrensleitender Instruktionsverfügung vom 5. April 2023 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel unter Vorbehalt wei- terer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer-act. 12).

C-708/2023 Seite 4 C.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32], Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) [vgl. auch Art. 37 VGG]). Gestützt auf Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung für Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG keine ausdrückliche Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG). 1.3 Als Arbeitgeberin schuldet die Beschwerdeführerin den gesamten Prä- mienbetrag für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Be- rufskrankheiten sowie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufs- unfälle (vgl. Art. 91 Abs. 1-3 UVG). Als solche ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt. Sie hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. Februar 2023 ein- zutreten (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die

C-708/2023 Seite 5 Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 3. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Januar 2023. Darin wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwer- deführerin vom 18. November 2022 gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei in der technischen Vorbereitung, Leitung und Überwachung von konkreten Bauprojekten tätig. Damit liege eine Unterstellung nach Art. 66 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG sowie Art. 73 lit. a UVV vor. 4. 4.1 4.1.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe in Verletzung des Beweisführungsanspruchs und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darauf verzichtet, eine Expertise über den Umfang und Inhalt des Betriebs der Beschwerdeführerin einzuholen. Dadurch habe die Vorinstanz zugleich auch den massgeblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Beschwerdeführerin erachtet eine solche Expertise als ge- eignetes Beweismittel, da dadurch die Besonderheiten beziehungsweise wesentliche Unterschiede zwischen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin und jener eines Planers/Bauleiters und deren Wirkungen auf das konkrete Bauprojekt hätten aufgezeigt und nachgewiesen werden können. Das feh- lende Verständnis der SUVA zwischen der Aufgabe eines Bauherrenbera- ters und die wesentlichen Unterschiede zu jener einer Architektur- oder In- genieurbüros sowie deren völlig verschiedener Funktionen hätte nach An- sicht der Beschwerdeführerin mit Hilfe der offerierten Expertise behoben werden können. 4.1.2 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz hierzu fest, diese for- melle Rüge sei unbegründet. Der massgebliche Sachverhalt habe sich vor- liegend anhand der Akten, insbesondere gestützt auf den im Anschluss an den Betriebsbesuch vom 8. Februar 2022 erstellten Bericht, den Zweckbe- schrieb des Handelsregistereintrags, die Angaben auf der Homepage und die Ausführungen in der Einsprache rechtsgenüglich feststellen lassen. Die Vorinstanz sah bereits im angefochtenen Einspracheentscheid von einer

C-708/2023 Seite 6 Expertise über den Umfang und Inhalt des Betriebs der Beschwerdeführe- rin ab mit der Begründung, dass davon keine neuen wesentlichen Erkennt- nisse zu erwarten seien, nachdem sich die Tätigkeit aufgrund der Akten als klar und vollständig darstellten (vgl. Suva-act. 38 S. 8 E. 3.9). 4.2 Im Verfahren zur SUVA-Unterstellung und Einreihung des einzelnen Betriebes in den Prämientarif haben die Versicherer den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung einer Person ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er- lass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1, 141 V 557 E. 3.1, 132 V 368 E. 3.1). 4.3 Für das Bundesverwaltungsgericht geht aus den geäusserten Stand- punkten deutlich hervor, dass die von der Beschwerdeführerin offerierte Expertise nicht der Sachaufklärung als solche gedient hätte, sondern dem Zweck, die Vorinstanz von der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zu überzeugen und hierfür Beweismittel zu schaffen. Bei der Erhebung des von der Vorinstanz bereits festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts hatte die Beschwerdeführerin mehrmals Gelegenheit, mittels ihrer Mitwir- kung an der Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz beizutragen. In der an- tizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz ist kein Mangel zu erblicken, zumal vorliegend nicht die Abgrenzung zwischen Architektur- oder Ingeni- eurbüros zur Bauherrenberatung zu ermitteln ist (wie von der Beschwerde- führerin zum Beweis offeriert), sondern die Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin mit ihrer Tätigkeit unter den Tätigkeitsbereich eines Betriebs für tech- nische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Art. 66 Bst. b-l UVG fällt (vgl. Art. 66 Bst. m UVG). Um die Entscheidgrundlagen für die Klärung dieser Frage zu schaffen, hat die Vorinstanz den Zweckbe- schrieb des Handelsregistereintrags sowie die Angaben auf der Homepage Beschwerdeführerin beigezogen, am 8. Februar 2022 einen Betriebsbe- such durchgeführt, davon einen Bericht erstellt, und die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einsprache berücksichtigt.

C-708/2023

Seite 7

4.4 Mit Blick darauf hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt

richtig und vollständig festgestellt. Es liegt auch keine Verletzung des An-

spruchs auf rechtliches Gehör vor.

5.

In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die

Beschwerdeführerin der SUVA obligatorisch zu unterstellen ist. Diese Prü-

fung hat nach einem dreiteiligen Schema zu erfolgen (vgl. BGE 149 V 39

  1. 3.2; 113 V 327 E. 7a; Urteil des BVGer C-1821/2021 vom 21. Mai 2025
  2. 4 m.w.H.; KASPAR GEHRING, in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne

Bollinger [Hrsg.], KVG/UVG Kommentar, 2018, zu Art. 66 N 17 [nachfol-

gend: GEHRING, KVG/UVG Kommentar, zu Art. 66 N ). In einem ersten

Schritt ist zu prüfen, ob ein «Betrieb» im Sinne des Unfallversicherungs-

rechts vorliegt (vgl. unten E. 6). Wird dies bejaht, so ist zwischen ungeglie-

derten und gegliederten Betrieben zu unterscheiden (vgl. unten E. 7;

BGE 113 V 327 E. 5). Schliesslich (vgl. unten E. 8) ist zu prüfen, ob eine

Tätigkeit im Bereich von Art. 66 Abs. 1 UVG beziehungsweise den dazu-

gehörigen Verordnungsbestimmungen (Art. 73-87 UVV) ausgeübt wird

(vgl. Urteil des BVGer C-1821/2021 vom 21. Mai 2025 E. 4 in fine). Bei

einem ungegliederten Betrieb erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund des

einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakters. Bei einem geglieder-

ten Betrieb ist dagegen vorerst zu prüfen, ob die Betriebsteile zueinander

im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- beziehungsweise Haupt- und Neben-

betrieb stehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachli-

chen Zusammenhang untereinander vorliegt (gemischte Betriebe;

BGE 113 V 327 E. 7a; vgl. zum Ganzen BGE 149 V 39 E. 3; 113 V 327

E. 4a ff.; Urteil des BVGer C-3186/2006 vom 22. Februar 2008 E. 3.1).

6.

Unter dem Betriebsbegriff im Sinne des Unfallversicherungsrechts ist die

juristische Person, die Personengesellschaft oder die Einzelfirma usw. zu

verstehen, die als Arbeitgeber auftritt. Zweigniederlassungen (Filialen)

oder andere Betriebsteile fallen hingegen nie unter diesen Betriebsbegriff

(vgl. BGE 113 V 327 E. 4a). Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der

Beschwerdeführerin als GmbH um eine juristische Person mit [...] Arbeit-

nehmenden und damit um einen Betrieb im Sinne des Unfallversicherungs-

rechts handelt (vgl. Suva-act. 13 und 29 S. 5).

7.

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Unternehmung der

C-708/2023 Seite 8 Beschwerdeführerin als ungegliederter oder gegliederter Betrieb zu quali- fizieren ist. 7.1 Diese Prüfung hat vorab zu erfolgen, da bei einem ungegliederten Be- trieb direkt geprüft werden kann, ob eine der in Art. 66 Abs. 1 Bst. a-q und 2 Halbsatz 1 UVG i.V.m. Art. 73-87 UVV genannten Tätigkeiten vorliegt. Demgegenüber muss im Falle des Vorliegens eines gegliederten Betriebs gemäss Art. 66 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. Art. 88 UVV weiter geprüft werden, ob die Betriebsteile im Verhältnis Haupt-/Nebenbetrieb zueinanderstehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebsteilen ohne sachlichen Zusammenhang untereinander gegeben ist (BGE 149 V 39 E. 3.2 m.w.H., 113 V 327 E. 7a; Urteil des BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 4.1 m.w.H.). 7.1.1 Art. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebe, die in den Zuständigkeitsbe- reich der SUVA fallen, im Allgemeinen aufgrund der Branchenzugehörigkeit und damit nach dem Tätigkeitsbereich oder mit anderen Worten nach dem Betriebscharakter auf (BGE 149 V 39 E. 3.2.1; 113 V 327 E. 5a; Urteil des BGer 8C_406/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3). Ein ungegliederter Betrieb im unterstellungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich die Unter- nehmung im Wesentlichen auf einen einzigen, zusammenhängenden Tä- tigkeitsbereich beschränkt. Sie weist somit einen einheitlichen oder vorwie- genden Betriebscharakter auf (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbe- trieb oder als Treuhandgesellschaft) und führt schwergewichtig Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (BGE 149 V 39 E. 3.2.1 m.w.H.; 137 V 114 E. 3.1; 113 V 327 E. 5b und E. 7a). Ergibt sich aus dem vorwiegenden Betriebscharakter eines Unter- nehmens, dass ein ungegliederter Betrieb vorliegt, ist dieser mit der ge- samten Arbeitnehmerschaft obligatorisch bei der SUVA versichert, sofern ein Unterstellungsmerkmal gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. a-q UVG gegeben ist (BGE 149 V 39 E. 3.2.1 m.w.H.). 7.1.2 Demgegenüber bleibt bei einem gegliederten Betrieb vorerst zu prü- fen, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- beziehungsweise Nebenbetrieben (Art. 88 Abs. 1 UVV) stehen oder ob ein gemischter Betrieb im Sinne einer Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachlichen Zusammenhang untereinander vorliegt (Art. 88 Abs. 2 UVV; BGE 149 V 39 E. 3.2.2 m.w.H.; 113 V 327 E. 5c und 7a). Im erstgenannten Fall ist der Hauptbetrieb zu bestimmen, das heisst jener Betriebsteil, der die Produktion oder Dienstleistung erbringt, die für die Unternehmung cha- rakteristisch ist und daher den vorwiegenden Betriebscharakter bestimmt. Dieser wird grundsätzlich je nach dessen Betriebscharakter der SUVA oder

C-708/2023 Seite 9 den anderen Versicherern nach Art. 68 UVG zugewiesen. Der Hilfs- beziehungsweise Nebenbetrieb wird dem Versicherungsträger des Haupt- betriebes unterstellt (BGE 149 V 39 E. 3.2.2 m.w.H.; 113 V 327 E. 7a). 7.1.3 Liegt dagegen ein gemischter Betrieb vor, so ist die Unterstellung für jede Betriebseinheit gesondert zu prüfen. Die Unterstellung erfolgt nach dem vorwiegenden Betriebscharakter jeder -einheit, was zu verschiedenen Unterstellungen im gleichen Betrieb führen kann. Ein gemischter Betrieb ist indes lediglich dann anzunehmen, wenn mehrere Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers «untereinander in keinem sachlichen Zusammen- hang stehen» (Art. 88 Abs. 2 UVV), wobei zusätzlich vorauszusetzen ist, dass eine praktisch vollständige räumliche und personelle Verselbständi- gung der einzelnen Betriebsteile vorliegt (BGE 149 V 39 E. 3.2.2 m.w.H.; 113 V 327 E. 6a). 7.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss, dass ein einziger, zusammenhängender Tätigkeitsbereich und damit ein ebensolcher Betriebscharakter vorliege. Insgesamt sei von ei- nem ungegliederten Betrieb auszugehen. 7.3 Indem die Beschwerdeführerin ausführt, ausschliesslich im Bereich der Bauherrenberatung tätig zu sein und dabei Bauherrenleistungen auszu- üben, die ein Bauherr bei kleinen Bauprojekten selbst erbringt (vgl. BVGer- act. 1 S. 5), geht sie implizit ebenfalls von einem ungegliederten Betrieb aus. 7.4 Aus dem Handelsregistereintrag geht hervor, dass die Tätigkeit der Be- schwerdeführerin die Übernahme von Dienstleistungen auf den folgenden Gebieten beinhaltet: Bauherrenvertretung, Bautreuhand, Baumanage- ment, Architektur, Beratung allgemeiner Art, Schätzung, Kauf, Verkauf, Ver- mittlung und Verwaltung von Grundeigentum, für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter im In- und Ausland (vgl. Suva-act. 9). Der Webseite des Betriebs ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die aktive Leitung und Koordination eines Bauprojektes übernehme. Sie vermittle als Bindeglied zwischen Bauherrschaft und Auftragnehmern. Sie schaffe – auf das jeweilige Projekt zugeschnitten – eine effiziente Projektorganisation, sorge für geregelte Strukturen und Entscheidungsprozesse (vgl. Suva- act. 22). Zu den fünf typischen Leistungen des Bauherrenberaters gehören

  1. Beratung, 2. Organisation und Begleitung von Beschaffungen, 3. Lei- tung 4. Kontrolle und Überwachung sowie 5. Zahlungsmanagement (vgl. HANNES ZEHNDER, Der Bauherrenberater, in: Planerverträge, Verträge mit

C-708/2023 Seite 10 Architekten und Ingenieuren, Hubert Stöckli / Thomas Siegenthaler [Hrsg.], 2. A. 2019 N. 13.6-13.15 [nachfolgend: ZEHNDER, Der Bauherrenberater, N. ]). Die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten sind in die- sen branchenüblichen Leistungen enthalten und weitere, branchenfremde Tätigkeiten sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der charakteristische Hauptbetrieb der Beschwerdeführerin betrifft die Bauherrenvertretung. Im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation liegt ein einziger, zusam- menhängender Tätigkeitsbereich vor. Damit handelt es sich bei der Be- schwerdeführerin um einen ungegliederten Betrieb. 8. In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine Tä- tigkeit ausübt, die unter Art. 66 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 73-87 UVV fällt. 8.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich die Unterstellung unter Art. 66 Abs. 1 UVG einerseits aus der Branchenzugehörigkeit erge- ben, andererseits aber auch durch die im Unternehmen durchgeführten Tä- tigkeiten. Die in Art. 73 UVV aufgezählten Tätigkeiten beziehen sich dabei nicht nur auf Unternehmen, die bereits infolge ihrer Branchenzugehörigkeit (Bau- und Installationsgewerbe) unter Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG fallen. Vielmehr reicht es für die Unterstellung unter diese Norm aus, dass der (ungegliederte) Betrieb unter anderem eine der in Art. 73 UVV aufgeliste- ten Tätigkeiten ausführt. Nach der Rechtsprechung ist dabei unerheblich, ob diese unter Art. 73 UVV fallende Tätigkeit im fraglichen Betrieb nur eine untergeordnete Rolle spielt oder einen wesentlichen Anteil des Unterneh- mens ausmacht (Urteil des BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 5.1 m.H.a. SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206 [=Urteil des BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009, E. 4.2.2 in fine]). 8.2 8.2.1 Im Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwer- deführerin als Bindeglied oder Vertreter zwischen dem Bauherrn und den ausführenden Unternehmen des Bauprojekts massgeblich in die Entschei- dungsprozesse eines konkreten Bauvorhabens eingebunden beziehungs- weise hierfür sogar zuständig sei. Ihr komme in diesem Sinne sowohl eine Überwachungs- als auch eine Leitungsfunktion bei zu realisierenden Pro- jekten zu, indem sie insbesondere koordinative Aufgaben übernehme. Es handle sich dabei nicht um das Erarbeiten von Grundlagenerkenntnissen und darauffolgenden Studien, sondern um die situationsbezogene Bera- tung, Empfehlung und Bereitstellen von Lösungen bei der Erstellung eines

C-708/2023 Seite 11 Bauwerks. Die Mittelbarkeit gemäss Rechtsprechung beziehe sich darauf, dass Vorschläge von Studienbüros nicht auf ein konkret auszuführendes Projekt bezogen seien. Bereits aus der Firma des Betriebs ergebe sich, dass es sich um eine Vertretung des Bauherrn handle. Der Website könne weiter entnommen werden, dass in den Phasen Realisierung und Bewirt- schaftung eines Bauprojekts Leistungen erbracht würden. Spezifisch die- jenigen betreffend Werksabnahme und der Kontrolle von Gewährleistungs- arbeiten und Mängelbeseitigung zeigten auf, dass der Betrieb konkret und unmittelbar umsetzbare Leistungen erbringe. Gemäss «Handbuch für Im- mobilienmanagement» der Kammer Unabhängiger Bauherrenberater (KUB) seien diese in der Regel für Abnahmen und Kontrollen verantwort- lich, beziehungsweise entscheidbefugt. Soweit der Betrieb in seiner Eigen- schaft als Bauherrenvertreter und/oder Projektleitung Bauherr Leitungs- sowie Überwachungsaufgaben erbringe, handle es sich um technische Leistungen. Dass die Beschwerdeführerin solche Leistungen erbringe, er- gebe sich schliesslich aus den bereits realisierten Projekten mit den Teil- phasen 31-53. Damit liessen sich die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht dem Bereich unverbindliche Studien und Denkmodelle zuordnen, sondern es handle sich um konkret umsetzbare Leistungen mit Auswirkung auf Bauvorhaben. Nicht nur die Vorbereitung, sondern auch die Leitung, Überwachung und damit auch die Kontrolle führe zur Zuständigkeit der SUVA. Bei der Frage, ob ein Betrieb Tätigkeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG ausführe, sei unerheblich, ob direkt auf den Bauprozess Ein- fluss genommen werde oder technische Anweisungen für den Bauprozess erteilt würden. Massgebend sei, dass die Beschwerdeführerin keine unver- bindlichen Studien oder andere Grundlagenpapiere erstelle, sondern für ein unmittelbar auszuführendes Bauwerk tätig sei. Es sei gemäss Recht- sprechung nicht ausschlaggebend, ob ein solcher Betrieb mit Entscheid- befugnis ausgestattet sei. Solange der Betrieb sich bei seiner Tätigkeit auf konkrete Projekte beziehe, sei die Versicherungspflicht gegeben. 8.2.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, für die Annahme der Vorinstanz, sie führe auch «Leitungs- und Überwachungs- aufgaben» aus und ihre Tätigkeit beziehe sich auf «konkrete Projekte», mangle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem stehe diese Auffas- sung auch im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Versicherungsobligato- riums, weshalb sie sich als bundesrechtswidrig erweise. Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG beziehe sich auf technische Büros, wie zum Beispiel Architek- tur- oder Ingenieurbüros, wenn sich diese mit der Umsetzung eines kon- kreten Bauprojekts befassten. Andere Betriebe, etwa sogenannte «Studi- enbüros», fielen nicht darunter. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich

C-708/2023 Seite 12 nicht um ein technisches Büro im Sinne der Rechtsprechung, insbesondere weder um ein Architektur- noch ein Ingenieurbüro. Vielmehr sei sie aus- schliesslich im Bereich der Bauherrenberatung tätig. Das Tätigkeitsgebiet des Bauherrenberaters sei zwar mit jenem der Architekten und Bauingeni- eure verwandt, ersterem käme aber eine besondere Stellung zu, die sich erheblich von jener der Architekten, Bauingenieure und sonstigen Planern unterscheide. Weder erstelle die Bauherrenberatung Pläne für das Bau- projekt noch koordiniere oder leite sie die Unternehmer und erteile ihnen Weisungen, Auch fertige sie weder Kostenschätzungen, Kostenvoran- schläge, Ausschreibungsunterlagen oder Nutzungsvereinbarungen noch sei sie für die laufende Überwachung der Arbeiten auf der Baustelle zu- ständig. Sie berate und unterstütze ausschliesslich den Bauherrn bei der Erbringung der Leistungen (oder sie erbringe diese Leistungen an dessen Stelle), welche dem Bauherrn obliegen beziehungsweise von diesem er- wartet werden. Die Tätigkeit des Bauherrenberaters wirke sich nur mittel- bar auf die Planungs- und Bauarbeiten aus, indem der Bauherr entweder selbst entsprechend den Empfehlungen des Bauherrenberaters das Bau- vorhaben organisiert oder abwickelt oder indem er dies durch seinen Bau- herrenberater tun lässt und seine Bauherrenleistungen an diesen delegiert. Die Vorinstanz setze die Bauherrenberatungstätigkeit gleich mit der Tätig- keit eines Architektur- oder Ingenieurbüros, was sachlich aber nicht be- gründet sei. Zudem dehne die Vorinstanz die gesetzliche Regelung von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG stark aus, was weder mit dem Gesetzeswortlaut noch der erwähnten Rechtsprechung zu vereinbaren sei. Es handle sich hier um einen expansive, viel zu weit gehende Ausdehnung des Begriffes der technischen Vorbereitung, Leitung oder Überwachung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG. Auch Bauherrenberatungsbüros führten nicht jeden Auftrag in gleicher Weise aus, sondern erbrächten nur diejenigen Leistungen, die der konkrete Bauherr von ihnen wünsche oder ihnen über- trage. 8.2.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz in inhaltlicher Hin- sicht vollumfänglich auf den angefochtenen Einspracheentscheid. 8.3 8.3.1 Gemäss Handelsregistereintrag umfasst die Tätigkeit der Beschwer- deführerin die Übernahme von Dienstleistungen auf den folgenden Gebie- ten: Bauherrenvertretung, Bautreuhand, Baumanagement, Architektur, Be- ratung allgemeiner Art, Schätzung, Kauf, Verkauf, Vermittlung und

C-708/2023 Seite 13 Verwaltung von Grundeigentum, für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter im In- und Ausland (vgl. Suva-act. 9). 8.3.2 Auf der Website der Beschwerdeführerin wird unter anderem auf die solide Erfahrung in der Architektur- und Baubranche bei der Realisierung hochwertiger Projekte hingewiesen, wobei das Spektrum vom Umbau bis Neubau und vom Wohnhaus bis zum Museumsbau reiche (vgl. Suva- act. 10). In den Projektphasen 1-6 erbringt die Beschwerdeführerin fol- gende Dienstleistungen (Suva-act. 22 und 34 bzw. [...], zuletzt besucht am 23. Oktober 2025): Projektphase 1: Strategische Planung und Entwicklung

  • Bauherrenwünsche erfassen, Bedarf ermitteln, Prioritäten und Ziele setzen
  • Pflichtenheft und Handbuch erarbeiten
  • Lösungsstrategien entwickeln
  • Planer auswählen Projektphase 2: Vorstudien
  • Machbarkeiten, Varianten und Optionen klären
  • Abläufe und Meilensteine definieren
  • Behördenverfahren vorbereiten Projektphase 3: Projektierung
  • Gesamtkoordination
  • Planer und Experten führen
  • Planung koordinieren, prüfen und bewerten
  • Bauherrenentscheidungen unterstützen, Koordinationsaufgaben seitens Bau- herrschaft übernehmen Projektphase 4: Ausschreibung
  • Submissionen prüfen und Vergabegespräche führen
  • Vergaben durchführen und Werkverträge erstellen Projektphase 5: Realisierung
  • Termin, Kosten und Qualität steuern und sichern
  • Planer- und Bausitzungen überwachen
  • Abnahmen durchführen Projektphase 6: Bewirtschaftung
  • Inbetriebnahme organisieren und koordinieren
  • Schlussrechnungen prüfen
  • Gewährleistungsarbeiten und Mängelbeseitigung kontrollieren

C-708/2023 Seite 14 8.3.3 Einem Mustervertrag für Dienstleistungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass der Auftrag die Bauherrenvertretung für ein konkretes Projekt in Form von Beratung und aktive Begleitung umfasst. Als Vertreter des Auftraggebers wird im Mustervertrag eine Weisungsberechtigung und -pflicht samt den hierfür nötigen Kompetenzen und Vertretungsbefugnissen vorgesehen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Mustervertrag befugt, Ar- beitsvergaben an Planer beziehungsweise Unternehmer durchzuführen und Planerverträge beziehungsweise Werkverträge im Namen des Auf- traggebers abzuschliessen (Suva-act. 14). 8.3.4 Im Bericht vom 8. Februar 2022 über die Abklärung der Betriebsver- hältnisse hält ein SUVA-Mitarbeiter fest, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Dienstleistungsunternehmen für Bauherren. Auf- grund ihrer langjährigen Erfahrung könne sie die Funktion der Bauherren einnehmen, beziehungsweise deren Position vertreten. Dies beinhalte im praktischen Alltag einen Wechsel in die Rolle des Vertreters. Hierbei könne die Weisungsbefugnis gegenüber Dritten von den Bauherren an die Unter- nehmung übertragen werden. Als Bauherrenvertreter übernehme die Firma die aktive Leitung und Koordination eines Bauprojekts. Die Rahmenbedin- gungen und Ziele würden mit den Auftraggebenden formuliert. Die Be- schwerdeführerin leite für Auftragnehmer wie Planer und Unternehmer konkrete Aufgaben ab, überprüfe sämtliche Leistungen und antizipiere wo nötig neue Lösungswege. Mit Statusberichten würden die Kunden direkt und transparent über den Fortschritt des Projekts auf dem Laufenden ge- halten. Die Dienstleistungen würden für Neu- und Umbauprojekte, Ge- werbe- und Wohnprojekte sowie auch für Ein- und Mehrfamilienhäuser an- geboten. Die Beschwerdeführerin vermittle als Bindeglied zwischen Bau- herrschaft und Auftragnehmern. Sie schaffe eine effiziente Projektorgani- sation, sorge für geregelte Strukturen und Entscheidungsprozesse und ga- rantiere eine klare Kommunikation, die transparent und übersichtlich auch in die Verträge des Projekts einfliesse. Grundsätzlich würden keine stan- dardisierten Dienstleistungen erbracht, sondern je nach Bedarf bestimmt. Es seien sehr unterschiedliche Varianten der Zusammenarbeit möglich. Im Dienstleistungsvertrag würden diverse Weisungs- und Vertretungsbefug- nisse an die Beschwerdeführerin übertragen. Die vertraglichen Pflichten und SIA-Planungsleistungen würden nicht von der Beschwerdeführerin er- bracht und seien direkt durch den Auftraggeber beauftragt. Externe Bera- tungs- und Planungsleistungen für die Bauherrschaft lägen nicht im Leis- tungsumfang der Beschwerdeführerin. Die Versicherung umfasse das Ri- siko als Bauherrenvertreter und Bautreuhänder. Die Honorierung gestalte sich unterschiedlich, zum Beispiel als Pauschalhonorierung. Für das

C-708/2023 Seite 15 Bauprojekt gebe es diverse, grundsätzlich drei Modelle: Einzelbeauftra- gung, Totalunternehmer oder Generalplaner (Suva-act. 19). 8.3.5 Bei der Betriebsbeschreibung und -erfassung vom 6. Oktober 2022 gab die Beschwerdeführerin an, ihre Tätigkeiten umfassten Dienstleistun- gen in Zusammenhang mit Bau- und Immobilienprojekten und sie habe [...] beschäftigte Personen. Eine Einreihung nach den vorgegebenen Kriterien sei schlicht nicht möglich (Suva-act. 29). 8.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Betrieb der Beschwerdefüh- rerin gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sowie Art. 73 Bst. a UVV zu Recht obligatorisch der SUVA un- terstellt hat. 8.4.1 Art. 66 Abs. 1 Bst. a-q UVG enthält eine Aufzählung von Betrieben, deren Arbeitnehmende bei der SUVA obligatorisch zu versichern sind. Der Zuständigkeitsbereich der SUVA ist in Art. 66 UVG abschliessend geregelt. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar, weshalb das Bundesgericht im Allge- meinen nicht von einer wörtlichen Interpretation des Gesetzes abweicht (SYLVIA LÄUBLI ZIEGLER in: Basler Kommentar zum Unfallversicherungsge- setz, Frésard-Felley / Leuzinger / Pärli [Hrsg.], 2019, N. 14 zu Art. 66 m.w.H.). Bei den Art. 73 ff. UVV handelt es sich um Konkretisierungen durch den Bundesrat hinsichtlich der in Art. 66 Abs. 1 UVG aufgelisteten Tätigkeitsbereiche (GEHRING, KVG/UVG Kommentar, zu Art. 66 UVG N 7). Demzufolge sind die korrelierenden Gesetzes- und Verordnungsartikel ge- meinsam zu lesen. Dies besagt auch der Wortlaut der entsprechenden Ver- ordnungsbestimmungen: «Als Betriebe (...) im Sinne von Artikel 66 Ab- satz 1 Buchstabe (...) des Gesetzes gelten solche, die ...» (vgl. Urteil des BVGer C-4156/2020 vom 22. Februar 2023 E. 5.2.1). Das Versicherungs- verhältnis wird durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG). Die Unter- stellungskriterien gemäss Art. 66 UVG stellen zwingendes Recht dar und können nicht durch vertragliche Vereinbarungen umgangen werden (vgl. ANDRÉ NABHOLZ in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht [RBS], Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg.], 5. A. 2024, S. 255 m.H.a. RKUV 1987 Nr. U 29 S. 429 E. 2b). 8.4.2 Zur Aufzählung in Art. 66 Abs. 1 UVG gehören unter anderem auch die Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l (Bst. m). Hier gilt der Wortlaut und Sinn der Gesetzesbestimmung gemäss Rechtsprechung ebenfalls als klar, wes- halb nicht auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden muss (vgl.

C-708/2023 Seite 16 RKUV 1988 Nr. U 51 S. 292 E. 4b). Unter Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG fallen Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus. Ar- beitnehmende von Betrieben, die im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG technische Vorbereitungs-, Leitung- oder Überwachungsaufgaben für Be- triebe ausführen, die unter anderem in irgendeinem Zweig des Baugewer- bes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen (Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. a UVV), sind bei der SUVA obligatorisch zu versichern. 8.4.3 Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht erachtet be- treffend Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG die Unterscheidung zwischen Stu- dienbüros und technischen Büros als sachgerechtes Kriterium (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 292 E. 4d). Technische Büros sind obligatorisch der SUVA unterstellt, während sich die Studienbüros bei den anderen zugelassenen Versicherern gemäss Art. 58 UVG versichern können (Urteil des BVGer C-3214/2020 vom 3. August 2021 E. 8.4.2 m.H.). Nach der Rechtspre- chung befasst sich ein technisches Büro mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projekts. Bei einem sol- chen Büro kann es sich insbesondere um ein Ingenieur- oder Architektur- büro handeln. Im Gegensatz dazu erarbeitet ein Studienbüro vorwiegend unverbindliche Studien und Berechnungen im Bereich der Forschung, Ent- wicklung, Raumplanung usw. Dabei handelt es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage für die Entscheidfindung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen. Das Produkt eines Studienbüros kann demzufolge in aller Regel nur mittelbar verwendet werden, da es kon- kretisiert und auf die Bedürfnisse eines bestimmten Auftraggebers zuge- schnitten werden muss, damit es in die Praxis umgesetzt werden kann (vgl. RKUV 1988 Nr. U 51 S. 293 E. 4d; vgl. auch BGE 149 V 39 E. 5.3.2.1 m.w.H.). Der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Gedanke gilt nicht bloss für Ingenieur- oder Architekturbüros, sondern für sämtliche Betriebe, die die technische Vorbereitung, die Leitung oder die Überwa- chung der in Art. 66 Abs. 1 Bst. b-l UVG genannten Arbeiten ausführen (vgl. Urteil des BGer 8C_45/2020 vom 8. April 2020 E. 4.2.3; vgl. auch Ur- teil des BVGer C-3179/2006 vom 6. März 2007 E. 4.2.2; jeweils m.H.a. nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Nr. U 92/02 vom 13. September 2002, E. 3). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb technische Vorbereitung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG ausführt, ist unerheblich, ob direkt auf den Produktionsprozess Einfluss genommen wird, technische Anweisungen für den

C-708/2023 Seite 17 Produktionsablauf erteilt werden beziehungsweise ob die Produktion an ei- nen Drittbetrieb vergeben wird. Massgebend ist aber, dass keine unver- bindlichen Studien oder andere Grundlagenpapiere erstellt, sondern tech- nische Lösungen für konkrete Produkte beziehungsweise ein unmittelbar verwendbares Produkt angeboten werden (vgl. Urteile des BVGer C- 3179/2006 vom 6. März 2007 E. 4.2.2 und C-3214/2020 vom 3. August 2021 E. 8.4.3; vgl. auch Urteil des BGer 8C_45/2020 vom 8. April 2020 E. 5.4). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist es zudem für die Un- terstellung in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG nicht von Bedeu- tung, ob die Angestellten den Betriebsgefahren von Herstellerbetrieben und Werkstätten ausgesetzt sind (vgl. C-3179/2006 vom 6. März 2007 E. 4.2.3 m.H.; RKUV 1988 Nr. U 51 S. 292 E. 4c). 8.4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten in Zusammenhang mit Bau- und Immobilienprojekten ausführt. Da sie aus- schliesslich Aufträge von Bauherren in Zusammenhang mit konkreten Bau- projekten annimmt, sind letztere im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. a UVV in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig oder stellen Bestandteile für Bauten oder Bauwerke her. Die Frage ist, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Betrieb für technische Vorberei- tung, Leitung oder Überwachung von den konkreten Bauprojekten ihrer Auftraggebenden handelt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht klar hervor, dass sich die Beratungs- und Vertretungsdienstleistungen der Beschwer- deführerin jeweils auf konkrete Bauprojekte beziehen. Mit ihrer Tätigkeit stellt die Beschwerdeführerin dem auftraggebenden Bauherrn konkrete, di- rekt umsetzbare Informationen zur Verfügung, wobei weder eine Entschei- dungs- oder Weisungsbefugnis hinsichtlich der Umsetzung notwendig wäre, um das Kriterium der Unterstellung in Bezug auf technische Vorbe- reitungshandlungen zu erfüllen (vgl. dazu das Urteil des BGer 8C_45/2020 vom 8. April 2020 E. 5.4, wo Berichte mit Analyseergebnissen und Verbes- serungsmöglichkeiten, die ein Unternehmen seinen Kunden nach erfolgter Produkt- bzw. Materialprüfung zur Verfügung stellte, als technische Vorbe- reitungshandlungen galten, obwohl bezüglich Umsetzung weder eine Wei- sungs- noch Entscheidungsbefugnis bestand; vgl. etwa auch BGE 149 V 39 E. 5.3.3, wo im Rahmen der Fahrzeugprüfung erstellte Mängelberichte als technische Vorbereitungshandlungen qualifiziert wurden, obwohl der Prüfbericht dem reparierenden Automechaniker nicht notwendigerweise als Vorlage für die Reparatur diente). Bereits der «reine» Bauherrenbera- ter, der nicht aktiv auf die Planung und das Baugeschehen einwirkt, son- dern eine reine Stabsfunktion ausübt, indem er die (konkrete) Situation

C-708/2023 Seite 18 analysiert und dem Bauherrn Ratschläge erteilt, kann somit unter die Ver- sicherungspflicht bei der SUVA fallen. Dies, obwohl bei dieser Konstellation die Umsetzung der Ratschläge bei der Planung und Ausführung eines Bau- vorhabens durch den Bauherrn selbst erfolgt, der Bauherr alleiniger Ent- scheidungsträger bleibt und selbst (oder durch einen bauleitenden Planer) die Weisungen an die am Bauwerk Beteiligten erteilt (vgl. ZEHNDER, Der Bauherrenberater, N. 13.16). Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich be- reits in ihrer Firma nicht lediglich als Bauherrenberatung, sondern als Bau- herrenvertretung. Während die «reine» Bauherrenberatung einzig die ers- ten beiden Punkte Beratung sowie Organisation und Begleitung von Be- schaffungen betrifft, umfasst der Einsatz eines Bauherrenberaters als Bau- herrenvertretung darüber hinaus auch die Leitung, Kontrolle und Überwa- chung (vgl. oben E. 7.4). Umso mehr wirkt sie damit insoweit aktiv bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens mit, als sie Leitungsfunktionen ausübt und anstelle des Bauherrn Weisungen an den planenden und lei- tenden Architekten oder Bauingenieur erteilt und/oder Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten verrichtet (ZEHNDER, Der Bauherrenberater, N. 13.17). In dieser Rolle als «Projektleiter Bauherr» lässt sie sich kaum mehr vom Architekten oder Bauingenieur als Gesamtleiter abgrenzen (vgl. ZEHNDER, Der Bauherrenberater, N. 13.19). In der Hierarchiestufe steht der Bauher- renberater als Vertretung des Bauherrn über dem Gesamtleiter und er trägt die Verantwortung dafür, die (konkrete) Bauaufgabe zu definieren und fort- zuschreiben (vgl. ZEHNDER, Der Bauherrenberater, N. 13.22; vgl. auch die drei Beratungsmodelle der Beschwerdeführerin in Suva-act. 15). Auch aus den Akten geht eindeutig hervor, dass die Vertretung der Bauherren neben der «reinen» Beratung eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin darstellt. In- sofern beinhaltet der Tätigkeitsbereich der Beratung des Bauherrn die technischen Vorbereitungshandlungen, während derjenige der Vertretung des Bauherrn die Leitung und Überwachung von konkreten Bauprojekten erfasst. Damit ist der ganze Betrieb gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sowie Art. 73 Bst. a UVV obliga- torisch dem Zuständigkeitsbereich der SUVA zu unterstellen. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.

C-708/2023 Seite 19 10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens- kosten sind vorliegend auf Fr. 4'500.– festzulegen. Der einbezahlte Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; vgl. auch BGE 149 II 381).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-708/2023 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Della Batliner

C-708/2023 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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