B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7050/2014
Urteil vom 27. Januar 2016 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
R._______, vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
C-7050/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Alter von 17 Jahren und 10 Monaten reiste die Beschwerdeführerin (geb. 1989), südafrikanische Staatsangehörige, zusammen mit ihrer Mutter am 11. April 2007 in die Schweiz. Sie ersuchten am 16. April 2007 um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) wies die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter am 17. August 2009 ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vater und Ehemann der Mutter war bereits am 8. Mai 2003 in die Schweiz gelangt und hatte um Asyl ersucht. Im Zuge des Rechtsmit- telverfahrens gegen die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung wur- den die Fälle vereinigt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 27. August 2010 die Beschwerden ab. Die auf den 4. Oktober 2010 datierte Frist zum Verlassen der Schweiz lief ungenutzt ab. Aufgrund ihrer Weige- rung, freiwillig auszureisen, verblieben die Beschwerdeführerin und ihre El- tern unrechtmässig in der Schweiz. B. Am 11. April 2014 gelangte der Migrationsdienst des Kantons Bern MIDI (nachfolgend: MIDI) an die Vorinstanz und ersuchte um Erteilung der Zu- stimmung zur Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des AsylG (SR 142.31). Im Zuge der Sachverhaltsabklä- rungen teilte das SEM der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zu verweigern und gewährte ihr die Ge- legenheit, sich dazu zu äussern. Die Stellungnahme wurde am 19. Sep- tember 2014 eingereicht. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 verweigerte die Vorinstanz die Zu- stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerde- führerin und verwies auf die bereits rechtskräftige Wegweisung, welche zu vollziehen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Be- schwerdeführerin habe sich zwar gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt, sei entsprechend bildungsmässig und sprachlich integriert und habe sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht. Sie lebe bei ihren Eltern und die Familie werde von der Heilsarmee und der Flüchtlingshilfe finanziell unterstützt. Zudem sei sie weder im Straf- noch in Betreibungsregister verzeichnet. Doch bewegten sich die Bemühungen der Beschwerdeführerin im üblichen Rahmen. Sie sei noch nicht im Arbeitsprozess integriert und weiterhin auf
C-7050/2014 Seite 3 Stellensuche. Daher könne sie nicht als beruflich erfolgreich integriert be- zeichnet werden. Ebenso wenig lägen besonders enge Bindungen vor, de- ren Auflösung eine besondere Härte darstellten. Die Beschwerdeführerin sei alleinstehend und habe hierzulande keine familiären Verpflichtungen. Wohl habe sie erfolgreiche Anstrengungen unternommen, um in ihrem so- zialen Umfeld akzeptiert zu werden, doch zeigten die Unterlagen keine aussergewöhnliche Integration, welche über die üblichen, während des mehrjährigen Aufenthalts geknüpften beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen hinausgingen. Ins Gewicht falle hinge- gen, dass die Beschwerdeführerin sich weigere freiwillig auszureisen und sich seit Ablauf der ihr gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufhalte. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Wiedereingliede- rung in Südafrika unmöglich wäre. Der vorliegende Sachverhalt zeige keine besonderen Umstände auf, aus denen auf eine unzumutbare Härte im Sinne des Gesetzes zu schliessen wäre. Ihre Lebens- und Existenzbedin- gungen seien, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi- schen Personen, nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. D. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2014 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zu- stimmung zur Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (SR 172.021). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie sei trotz rechtskräftiger Wegweisung nicht ausgereist, weil seit jeher ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ihres Va- ters beim MIDI hängig gewesen sei. Sie habe die letzten beinahe acht Jahre und damit den grössten Teil ihrer Adoleszenz hier verbracht, spreche perfekt Berndeutsch und belege damit ihre guten Kontakte zur hiesigen Bevölkerung. Obschon sie erst mit 17 Jahren Deutsch gelernt habe, habe sie ihre kaufmännische Ausbildung mit Bestnoten abgeschlossen. Zurzeit absolviere sie einen Arbeitseinsatz als kaufmännische Mitarbeiterin zur In- tegrationsförderung, eine nachfolgende Festanstellung sei möglich. Eine solche lasse sich ohne B-Ausweis kaum finden. Seit einigen Monaten habe sie eine Beziehung mit einem Schweizer Staatsangehörigen. Familie und Freunde zurückzulassen würde nach dem Gesagten einer Entwurzelung gleichkommen.
C-7050/2014 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezem- ber 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gutgeheissen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gründe, die für eine aussergewöhnliche In- tegration, mithin eine Verankerung und Verwurzelung der Beschwerdefüh- rerin in der Schweiz oder die für eine Unmöglichkeit der Wiedereingliede- rung im Sinne der Rechtsprechung sprächen, seien keine ersichtlich. Der besonders prägende Lebensabschnitt beginne nicht erst kurz vor Eintritt ins Erwachsenenalter; vielmehr seien es die Kinder- und Jugendjahre, wel- che eine Person kulturell und sozial besonders prägten. Nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügten die geltend gemach- ten Elemente für sich alleine nicht, um einen schwerwiegenden Härtefall zu begründen. G. Mit Replik vom 27. März 2015 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Eltern seien am 13. März 2015 vorläufig aufgenommen worden. Eine Rückkehr ohne ihre engsten Familienangehörigen verunmögliche eine Wiederein- gliederung vollends. Trotz der Hindernisse, welche ihr unter anderem die Vorinstanz in den Weg gelegt hätte, sei sie überdurchschnittlich gut inte- griert. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören dem- zufolge auch Verfügungen des BFM bzw. SEM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14
C-7050/2014 Seite 5 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die- sem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; Urteil des BGer 2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 E. 2.2). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, so- weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever- fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein- reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange- ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli- gung einleiten, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Im Sinne einer Ausnahme kann der Kanton mit Zustimmung der Vorinstanz gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiese- nen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und kein Widerrufsgrund gemäss
C-7050/2014 Seite 6 Art. 62 AuG vorliegt (Bst. d; in Kraft seit dem 1. Februar 2014). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbe- willigung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. An- wendbar ist die – im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene – Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durch- laufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren be- finden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (vgl. PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist im Zustimmungsverfahren nicht an die Beurteilung des Sachverhalts durch die antragstellende Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweisen). 3.2 Nach Abweisung ihres Asylgesuches wurde die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug wurde angeordnet. Damit fällt sie zweifellos in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 AsylG, dessen Voraussetzungen unter Beachtung der entsprechenden Ausfüh- rungsnormen und der darauf abgestützten Rechtsprechung nachfolgend zu prüfen sind. 4. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Einleitung des in der Zwischenzeit abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf. Die Voraussetzung gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG ist damit erfüllt. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wi- derrufsgründen gemäss Art. 62 AuG (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG), die Beschwerdeführerin hat ihre Identität offengelegt (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG) und ihr Aufenthaltsort war den Behörden immer bekannt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG). Es bleibt daher zu prüfen, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwie- gender persönlicher Härtefall vorliegt. 5. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der unbestimmte Rechtsbegriff des schwerwiegenden persönlichen Härte- falls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem Härtefallbegriff von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, der seinerseits auf der Vorgängerregelung des
C-7050/2014 Seite 7 Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) aufbaut. Die namentlich vom Bundesgericht zum Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO entwickelte Rechtsprechung ist daher im Kontext von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wei- terhin massgebend (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinwei- sen). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine entsprechende Liste von Kriterien aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes (d.h. auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Ein- zelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Res- pektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschafts- leben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wie- dereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 5.2 Mit Blick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefall- begriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwie- gender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erfor- derlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, ge- messen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Auf- enthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). 5.3 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per- sönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbe- sondere in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland, zu leben. Berufliche, freund- schaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; BVGE
C-7050/2014 Seite 8 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weni- ger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, wel- che die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. Urteile des BVGer C-28/2011 vom 10. Juli 2012 E. 5.2, C-5962/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 und C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3; BGE 124 II 110 E. 3). 5.4 Die Dauer rechtswidriger Aufenthalte wird bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde je- doch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in ei- ner schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre fa- miliären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. BVGE 2007/16 E. 5.4). In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 mit Hinweis). 5.5 Die ausländerrechtliche Zulassung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ver- folgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krie- ges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Entsprechende Vorbringen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwie- genden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichts- punkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mit zu berücksichtigen; diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind heute in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert. Ihre Prüfung kann nicht los- gelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkei- ten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausge- setzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Dies ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3).
C-7050/2014 Seite 9 6. Die Vorinstanz ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und in An- lehnung an die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien zum Ergebnis gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin kein schwerwiegender persönli- cher Härtefall vorliege (vgl. Sachverhalt Bst. C. und E.). Die Beschwerde- führerin betont ihre grossen Anstrengungen, welche zu einer überdurch- schnittlichen Integration geführt hätten und verweist darüber hinaus auf ihre in der Schweiz lebenden Eltern sowie auf die Unmöglichkeit, ohne diese zurückzukehren. 6.1 In den Vordergrund der Integrationsleistungen stellt die Beschwerde- führerin ihre Sprachkenntnisse sowie die Bemühungen zum Erwerb von Bildung und zur beruflichen Weiterentwicklung, 6.1.1 Die Beschwerdeführerin besuchte an der H._______ zwischen 2007 und 2009 zwei berufsvorbereitende Schuljahre und schloss diese jeweils mit Bestnoten ab. Gemäss den Abschlusszeugnissen legte sie zudem ein sehr gutes Arbeits- Lern- und Sozialverhalten an den Tag. Dabei besuchte sie 2007/08 den Deutschkurs A1 (nach dem Europäischen Sprachportfolio) und schloss diesen mit der Höchstnote 6 ab. Im nachfolgenden Schuljahr erzielte sie auf dem Niveau B1 (nach dem Europäischen Sprachportfolio) die Note 5.5. 6.1.2 Bei der N._______ absolvierte die Beschwerdeführerin sodann ihre kaufmännische Ausbildung. Am 17. Juli 2011 erlangte sie das "Bürofach- diplom Verband Schweizerischer Handelsschulen VSH". Vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 absolvierte sie bei der F._______ ein Praktikum. Im März 2013 bestand sie die Cambridge ESOL Level 1 (Niveau B2 des Europäischen Sprachportfolio) Prüfung in "Business English". Nach Ab- schluss ihrer Ausbildung erlangte sie am 4. Juli 2013 das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als "Kauffrau Erweiterte Grundbildung". In der Folge be- warb sich die Beschwerdeführerin für zahlreiche Lehr-, Praktikums- und "normale" Stellen. Es erwies sich jedoch – nicht zuletzt aufgrund ihres Auf- enthaltsstatus – als schwierig, eine Festanstellung zu bekommen. Das U._______ bot ihr eine Anstellung von Februar bis August 2015 an. Hierzu ersuchte es den MIDI um rasche Ausstellung einer Arbeitsbewilligung. Die Wahl sei auf die Beschwerdeführerin gefallen, weil sie einen hervorragen- den KV-Abschluss und beeindruckende sprachliche Kompetenzen vor- weise. Mit ihrer einnehmenden Art und ihrer beim Probearbeiten an den Tag gelegten, qualitativ hochstehenden Arbeitsfähigkeit habe sie die Füh-
C-7050/2014 Seite 10 rungsverantwortlichen mehr als überzeugt. Der am 9. Februar 2015 unter- zeichnete Arbeitsvertrag wurde jedoch bereits vor Anstellung wieder ge- kündigt und das – noch unbearbeitete – Gesuch um Bewilligung der Er- werbstätigkeit am 5. März 2015 zurückgezogen. Im September 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm genehmigt. 6.1.3 Diese Bemühungen der Beschwerdeführerin um Bildung, sowie um sprachliche und wirtschaftliche Integration, sind auch vor dem Hintergrund ihres Alters und ihres Berufsbildungsstandes zu beurteilen, handelt es sich doch vorliegend um eine junge Frau, welche ihre erste Ausbildung ab- schloss und im Berufsleben noch Fuss fassen muss. Die Entfaltungsmög- lichkeiten bzw. der Zugang zu (Aus-)Bildung sind bei jüngeren (ausländi- schen) Personen grösser bzw. einfacher und das hiesige Angebot, die In- tegration auf dem Weg der Bildung zu unterstützen, entsprechend grösser, was die Chancen einer erfolgreichen Integration nicht unerheblich erhöht. Damit, sowie aufgrund ihres Alters und des Umstands, dass sie auf die Unterstützung ihrer Eltern zählen kann, hat sie unbestritten eine günstigere Ausgangslage, sich hierzulande zu integrieren, als Personen mittleren Al- ters, welche bereits im Ausland eine Ausbildung bzw. eine Berufsbildung absolviert haben und allenfalls familiären Verpflichtungen nachkommen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt es die Integrationsanstrengungen der Beschwerdeführerin zu relativieren. So kann die Beschwerdeführerin zwar als sehr gut integriert bezeichnet werden. Dass diese Integration, vergli- chen mit derjenigen von Personen in einer ähnlichen Situation und ver- gleichbaren (auch persönlichen) Voraussetzungen, auf ausserordentliche Weise hervorragen würde, kann hingegen vorliegend nicht bestätigt wer- den. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Die Beziehung zu ihren in der Schweiz ansässigen Eltern mag wohl von einer gewissen Intensität sein, doch fällt sie nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die am 13. März 2015 verfügte vorläufige Aufnahme ihrer Eltern. Sie glaubt, ge- stützt darauf ebenfalls vorläufig aufgenommen werden zu können und sieht in der diesbezüglichen Wiedererwägung durch die Vorinstanz einen Be- weis dafür, dass der ursprüngliche Asylentscheid nicht korrekt war. Dabei verkennt sie jedoch, dass die Gründe für die vorläufige Aufnahme der El- tern im sich verschlechterten gesundheitlichen Zustand ihres Vaters liegen und dies den ursprünglichen Asylentscheid nicht in Frage zu stellen ver- mag. Im Übrigen ist die vorläufige Aufnahme der Eltern kein Kriterium, das
C-7050/2014 Seite 11 zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führen kann, mithin ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdefüh- rerin ist mit 26 Jahren längstens in einem Alter, in dem sie ihr Leben selb- ständig gestalten kann. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern besteht nicht. 6.3 Insgesamt ist die Integration der Beschwerdeführerin als gut, jedoch nicht als so weit fortgeschritten anzusehen, dass sich allein daraus eine derart starke Verankerung in der Schweiz ergibt, die zu einer besonderen Härte führen würde, müsste sie die Schweiz verlassen. Die Berücksichti- gung der familiären Beziehungen in der Schweiz vermag an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. 6.4 6.4.1 Was die Aufenthaltsdauer anbelangt, so ist die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftiger Wegweisung nicht ausgereist. Dies lässt sich nicht mit dem kantonalen Aufenthaltsbewilligungsverfahren des Vaters entschuldi- gen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses den Aufenthalt der damals be- reits volljährige Beschwerdeführerin zu tangieren vermochte. Folglich ba- siert ihr Aufenthalt bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens lediglich auf einer Duldung durch den Wohnsitzkanton und kann insbesondere nicht als rechtmässig bezeichnet werden. Es ist daher unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE von einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren und gut sechs Monaten (16. April 2007 bis 4. Oktober 2010) und wieder ab dem 11. April 2014, dem Datum des Gesuchs des MIDI um Härtefallprüfung, auszugehen (vgl. Urteile des BVGer C-2342/2011 vom 13. Juli 2012 E. 6.1 und C-5962/2009 vom 22. August 2011 E. 6.1). Diese strenge Sichtweise resultiert aus dem Willen des Gesetzgebers, dass die Härtefallregelung nur für Personen gelten solle, die sich unverschuldet über längere Zeit in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des BVGer C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2.2. und E. 6.2.3 mit Hinweisen), was bei der Beschwerdeführe- rin gerade nicht der Fall ist. Anderenfalls würde die Beharrlichkeit einer nicht zur Ausreise gewillten Person ungerechtfertigt belohnt und damit für andere einen Anreiz geschaffen, ihre Ausreise möglichst lange hinauszu- zögern um auf diese Weise in den Genuss der Aufenthaltsregelung zu kommen. Die unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE zu berück- sichtigende Aufenthaltsdauer beträgt somit gut 5 Jahre, was verhältnis- mässig kurz ist. 6.5 Das eben geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin ist überdies unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE zu ihren Ungunsten zu
C-7050/2014 Seite 12 berücksichtigen, zeugt es doch von mangelndem Respekt der Rechtsord- nung gegenüber, indem sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekom- men ist. 6.6 6.6.1 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Die Be- schwerdeführerin macht in dieser Hinsicht lediglich geltend, eine Rückkehr käme einer Entwurzelung gleich. Sie müsste sowohl ihre Liebe als auch ihre Familie und Freunde zurücklassen. Selbst wenn sie zusammen mit ihren Eltern ausreisen würde, wäre sie dort nicht willkommen. Nebst den Schikanen, die insbesondere ihr Vater in Südafrika habe erleiden müssen, sei auch sie vor ihrer Ausreise beschimpft und diskriminiert worden. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise mit ihrem Bruder und der Mutter in Worcester zusammengelebt. Vor dem Ableben der Grossmutter, ein Jahr vor der Ausreise, hatte diese sich gröss- tenteils um die Beschwerdeführerin gekümmert, sie bei sich aufgenommen und aufgezogen. Anschliessend übernachtete die Beschwerdeführerin oft bei der Tante. Im Falle einer Rückkehr dürfte sie folglich auf die Unterstüt- zung durch ihren Bruder sowie durch die Tante zählen können, zu denen offensichtlich eine besonders enge Verbindung bestand. Anlässlich ihrer Anhörung durch das BFM am 11. Mai 2007 hatte die Beschwerdeführerin schliesslich angegeben, über einen Freundeskreis in ihrer Heimat zu ver- fügen. Die Reaktivierung dieser Beziehungen dürfte den sozialen Integra- tionsprozess weiter erleichtern. Die hierzulande erworbenen Fach- und Sprachkenntnisse werden sodann bei der wirtschaftlichen und beruflichen Integration der Beschwerdeführerin von Nutzen sein und ihr helfen, eine gute Anstellung zu finden und – damit verbunden – die wirtschaftliche Un- abhängigkeit zu sichern. 6.6.2 Im Übrigen betreffen die weiteren Vorbringen inhaltlich vorrangig die Frage der Asylgewährung bzw. die der Vollziehbarkeit der verfügten Weg- weisung. Beide Fragen wurden im Rahmen des Asylverfahrens behandelt, woraufhin das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung für vollziehbar erklärt wurde. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 6.6.3 Die Beschwerdeführerin ist kurz vor Vollendung ihres 18. Lebensjah- res in die Schweiz gereist. Sie hat damit die für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden Jahre der Adoleszenz in ihrer Heimat ver- bracht und dort auch den grössten Teil ihrer schulischen Bildung absolviert.
C-7050/2014 Seite 13 6.7 Weitere Aspekte, die bei der Prüfung eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalles zu beachten wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu keinen Bemer- kungen Anlass (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE). 7. Zusammenfassend betrachtet sind der Beschwerdeführerin vor allem in sozialer und sprachlicher Hinsicht Integrationsanstrengungen zugutezu- halten. Sie hat sich ebenfalls eifrig um den Erwerb von Bildung zum beruf- lichen Fortkommen bemüht. In Bezug auf das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen hat sich der Einsatz der Beschwerdeführerin bis heute nicht ausbezahlt und sie kann diesbezüglich nicht als (fortgeschritten) integriert bezeichnet werden. Ihre hiesige Integration vermag folglich kein Aufent- haltsrecht zu begründen. Tritt hinzu, dass die für die Beurteilung massge- bliche Aufenthaltsdauer nicht aussergewöhnlich lang ist. Das Asylverfah- ren wurde bereits nach weniger als dreieinhalb Jahren endgültig entschie- den. Ausgehend vom Grundsatz, dass ein langjähriger Aufenthalt und eine als erfolgreich qualifizierte Integration nicht genügt, wäre zudem aus- nahmslos auf zusätzliche Kriterien abzustellen, die allenfalls Ausschlag für einen positiven Entscheid geben könnten (vgl. RUTH BEUTLER, Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG, E. 8 in: Digi- taler Rechtsprechungs-Kommentar, Push-Service Entscheide, publiziert am 7. Mai 2012). Vorliegend liegen aber auch keine derartigen "weiteren Gründe" vor, welche die Situation der Beschwerdeführerin als ausseror- dentliche Härte erscheinen liessen. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Hingegen fällt – unter dem Kri- terium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) – zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass sie sich nach Ablauf der ihr gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufgehal- ten hat. Sie gehört damit gerade eben nicht zu der Zielgruppe, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG berufen können soll; eine entsprechende Bewilligung kommt demnach namentlich für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs aus nicht selbstver- schuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3 und Urteil des BVGer C-28/2011 vom 10. Juli 2012 E. 7 mit Hin- weisen). Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE deutet nichts auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hin.
C-7050/2014 Seite 14 8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin kein schwerwiegender persön- licher Härtefall vorliegt, wenn sie die Schweiz verlassen muss. Entspre- chend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grund- sätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.65 Abs.1 und 2 VwVG sind vorliegend jedoch keine Kosten zu erheben (vgl. Art.63 Abs.1 und Abs.2 VwVG). Dem amtlichen Vertreter ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.7 ff. VGKE eine Entschädigung zuzusprechen. Diese wird mangels Kostennote nach gerichtlichem Ermessen und in Würdigung sämtlicher Bemessungs- faktoren auf Fr. 2'000.- festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt).
Dispositiv Seite 15
C-7050/2014 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse") – die Vorinstanz (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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