B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7047/2016
Urteil vom 5. November 2018 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 18. Oktober 2016).
C-7047/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1955 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie hat in den Jah- ren 1984 bis 1999 in der Schweiz gearbeitet und die entsprechenden Bei- träge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV) geleistet (vgl. IK-Auszug in BVGer-act. 15). Mit Formular vom 6. September 1999 meldete sie sich bei der IV-Stelle B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Bezug einer Invaliden- rente an. Als Krankheitsgrund gab sie ein psychisches Leiden an (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 10. Januar 2000 sprach ihr die kantonale IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. August 1999 eine ganze Invalidenrente zu gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % (IV-act. 3). Den Anspruch auf die ganze Invalidenrente bestätigte sie in der Folge mit Mitteilungen vom 21. Oktober 2002 (IV-act. 4), vom 23. März 2006 (IV-act. 5) sowie vom 8. April 2009 (IV-act. 6). B. Mit Mitteilung vom 20. August 2009 informierte die kantonale IV-Stelle die Versicherte, es sei eine medizinische Abklärung zur Prüfung des An- spruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung notwendig und ge- währte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör (IV-act. 7). Nachdem die Ver- sicherte offenbar anlässlich eines ersten Begutachtungstermins unent- schuldigt ferngeblieben war (vgl. IV-act. 70), ging das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 15. Januar 2010 am 18. Januar 2010 bei der kantonalen IV-Stelle ein (IV-act. 75). Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2010 teilte die kantonale IV-Stelle der Versicherten mit, gemäss dem eingeholten psychi- atrischen Gutachten bestehe nur noch eine leichtgradige depressive Stö- rung, welche die Arbeitsfähigkeit zu maximal 20 % einschränke. Der Ein- kommensvergleich ergebe eine Erwerbseinbusse – und damit einen Inva- liditätsgrad – von 20 % (IV-act. 9). Hiergegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2010 Einwände (IV-act. 81). Insbesondere reichte sie eine Stellungnahme ihres Hausarztes Dr. med. D., Facharzt für Allge- meine Medizin, vom 8. März 2010 ein, in welcher dieser das Gutachten von Dr. med. C._______ vom 15. Januar 2010 in mehreren Punkten kritisierte (IV-act. 88). Mit Verfügung vom 26. April 2010 bestätigte die kantonale IV-Stelle den Vorbescheid vom 9. Februar 2010 und hob die der Beschwer- deführerin bisher geleistete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 31. Mai 2010 auf. Die Einwände von Dr. med. D._______ habe sie Dr. med.
C-7047/2016 Seite 3 E., Facharzt für Allgemeinmedizin des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD), unterbreitet. Hiernach sei die Schlussfolge- rung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C. schlüssig, wonach bei der Versicherten nur noch höchstens eine leichtgradige De- pression bestehe. Aufgrund der jahrelangen Abwesenheit vom Arbeits- markt liege eine Dekonditionierung vor, welche keinen Gesundheitsscha- den darstelle. Das Gutachten sei von einem seit Jahren erfahrenen Gut- achter erstellt worden (IV-act. 11). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 21. August 2014 teilte die nunmehr durch lic. iur. Gojko Reljic vertretene Versicherte mit, sie habe die Schweiz am 15. Mai 2010 endgültig verlassen und wohne seither in Serbien. Seit Erlass der Verfü- gung vom 26. April 2010 habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich ver- schlechtert. Sie stehe in Serbien wegen körperlicher und psychischer Be- schwerden in ständiger ärztlicher Behandlung (IV-act. 12). Am 6. Januar 2015 ging bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) ausserdem das von der Versi- cherten via den serbischen Versicherungsträger übermittelte Anmeldefor- mular zum Bezug einer Invalidenrente (Gesuch vom 21. August 2014; IV-act. 95) mitsamt einigen medizinischen Unterlagen (IV-act. 96) ein. C.a Die IVSTA bestätigte am 8. Januar 2015 den Eingang der Rentenan- meldung (IV-act. 97) und unterbreitete am 18. Februar 2015 die von der Versicherten neu eingereichten medizinischen Unterlagen dem RAD (IV-act. 113). Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2015 bezeichnete RAD-Arzt Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die von Dr. med. D. vorgebrachten Kritiken gegen das Gutachten von Dr. med. C._______ vom 15. Januar 2010 als weitestgehend nachvollzieh- bar und empfahl die Einholung eines neuen (sorgfältigeren sowie wider- spruchsfreien) psychiatrischen Gutachtens (IV-act. 114). Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 kündigte die IVSTA der Versicherten an, es sei zur Be- urteilung des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung eine medizinische Abklärung in der Schweiz notwendig. Diese werde bei Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie, in Auftrag gege- ben (IV-act. 118). Am 10. Juni 2015 gingen bei der IVSTA die von der Ver- sicherten ausgefüllten Fragebögen für die Versicherte sowie für die im Haushalt tätige Versicherte, je vom 4. Juni 2015, ein (IV-act. 120). Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 liess die Versicherte mitteilen, sie könne we- gen ihres schlechten psychischen und physischen Zustands nicht einmal
C-7047/2016 Seite 4 mit einer Begleitperson zu den Untersuchungen in die Schweiz reisen (IV-act. 122). In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. F._______ fest, es sei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine Flugreise in Begleitung zumutbar (IV-act. 125). C.b Mit Mahnung vom 8. Juli 2015 erklärte die IVSTA, das in den vorlie- genden Unterlagen beschriebene Krankheitsbild begründe keine Reiseun- fähigkeit und forderte die Versicherte auf, innert 30 Tagen mitzuteilen, ob sie an der Untersuchung in der Schweiz teilnehme. Widrigenfalls werde die IVSTA die Erhebungen einstellen und das Leistungsgesuch ablehnen (IV-act. 126). Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 reichte die Versicherte drei neue spezialärztliche Berichte ein und beantragte, die Reisefähigkeit von der medizinischen Fachgruppe (und nicht nur vom RAD-Psychiater) beur- teilen zu lassen. Überdies gehe aus den neuen Unterlagen hervor, dass die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente gegeben seien, womit sich eine neue Untersuchung in der Schweiz erübrige (IV-act. 127). Mit Stellungnahme vom 7. September 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. F._______ an seiner früheren Stellungnahme fest. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin – in Begleitung – nach wie vor reisefähig (IV-act. 134). Am 15. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin vier weitere spe- zialärztliche Berichte ein (IV-act. 136 f.). Mit Stellungnahme vom 18. Sep- tember 2015 hielt RAD-Ärztin Dr. med. H., Fachärztin für Innere Medizin, fest, es sei der Versicherten auch aus somatischer Sicht zumut- bar, mit einer Begleitung in die Schweiz zu reisen (IV-act. 138). RAD-Arzt Dr. med. F. hielt am 31. Mai 2016 ebenfalls an seiner Einschät- zung fest, wonach es der Versicherten zumutbar sei, in Begleitung in die Schweiz zu einer Begutachtung zu reisen (IV-act. 143). C.c Mit Mahnung vom 2. Juni 2016 forderte die IVSTA die Beschwerdefüh- rerin erneut auf, innert einer Frist von 30 Tagen mitzuteilen, ob sie an der Untersuchung in der Schweiz teilnehme. Ohne eine entsprechende Bestä- tigung sähe sie sich gezwungen, die Erhebungen einzustellen und das Leistungsgesuch abzulehnen (IV-act. 144). Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 machte der Rechtsvertreter der Versicherten geltend, die IVSTA habe den RAD-Ärzten nicht die übersetzten Arztberichte aus Serbien unterbrei- tet. Überdies hätten sich die serbischen Ärzte nur zum Gesundheitszu- stand der Versicherten, und nicht zu ihrer Reisefähigkeit, geäussert. Der beschriebene Gesundheitszustand zeige auf, dass die Versicherte auch mit einer Begleitperson nicht reisefähig sei (IV-act. 148). Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 reichte die Versicherte bei der IVSTA drei neue spezialärztliche Berichte ein (IV-act. 150-154). RAD-Arzt Dr. med. F._______ hielt in seiner
C-7047/2016 Seite 5 Stellungnahme vom 28. Juli 2016 fest, die neu vorgelegten Arztberichte enthielten keine neuen Elemente in psychiatrischer Hinsicht. Es sei nach wie vor kein Grund ersichtlich, welcher gegen eine Flugreise in Begleitung spreche (IV-act. 156). Mit Vorbescheid vom 19. August 2016 kündigte die IVSTA an, das Gesuch werde gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) abzuweisen sein, da anhand der erhaltenen Unterlagen keine abschlies- sende Stellungnahme möglich sei. Die Versicherte sei nicht bereit, an der Begutachtung in der Schweiz teilzunehmen, obwohl keine medizinisch be- gründete Reiseunfähigkeit bestehe (IV-act. 158). C.d Hiergegen erhob die Versicherte mittels Eingabe ihres Rechtsvertre- ters vom 25. August 2016 Einwände. Sie machte geltend, sie sei seit ihrer Ausreise aus der Schweiz aus Angst noch nie geflogen und habe die in der Schweiz wohnhaften Verwandten nie besucht, da sie nicht reisefähig sei. Die behandelnden Ärzte würden einheitlich empfehlen, keine weitere Reise alleine oder mit einer Begleitperson anzutreten (IV-act. 159). In der ergän- zenden Einwandbegründung vom 5. September 2016 beantragte die Ver- sicherte sinngemäss, der Vorbescheid sei zu annullieren und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Widrigenfalls sei ihr baldmöglichst eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. Sie machte geltend, die Beurteilungen von Dr. med. F._______ seien in Anbetracht der ausführlichen spezialärzt- lichen Dokumentation aus Serbien vollkommen inakzeptabel. Dr. med. F._______ habe nicht begründet, weshalb er die Beurteilungen der Psychi- ater und Fachärzte, bei denen sich die Versicherte schon lange in Behand- lung befinde, nicht anerkenne. Dr. med. F._______ habe die Versicherte nie gesehen, währenddessen sich die Beurteilungen der behandelnden Ärzte auf unmittelbare Gespräche mit der Versicherten sowie auf objektive medizinische Untersuchungen abstützten. Sie zweifle die beruflichen Fä- higkeiten von Dr. med. F._______ nicht an; es rechtfertige sich jedoch die Frage nach seiner Objektivität. Die Versicherte sei zu mindestens 70 % invalid und aus rein psychiatrischer Sicht reiseunfähig. Zu berücksichtigen sei überdies das fortgeschrittene Alter der Versicherten. Schliesslich be- stehe entgegen der Anordnung der Vorinstanz kein Grund für eine psychi- atrische Untersuchung in der Schweiz, da aus den bereits zugestellten me- dizinischen Unterlagen klar hervorgehe, dass die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente erfüllt seien (IV-act. 161). Dr. med. I._______, Fach- arzt für Allgemeine Medizin, hielt in der Stellungnahme vom 21. September 2016 fest, die Versicherte mache keine konkreten körperlichen Einschrän- kungen geltend, welche gegen eine Reise mit dem Flugzeug sprächen. Sie könne daher aus somatischer Sicht mit dem Flugzeug reisen (IV-act. 163).
C-7047/2016 Seite 6 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wies die IVSTA das Leistungsbegeh- ren der Versicherten ab infolge ihrer Verweigerung, trotz fehlender Reise- unfähigkeit an der Begutachtung in der Schweiz teilzunehmen (IV-act. 164). D. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom 15. November 2016 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei ihr der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 anzuerken- nen oder die Sache erneut abzuklären. Sie führte überdies an, die Vor- instanz hätte eine Nichteintretensverfügung und keine ablehnende Verfü- gung erlassen sollen (BVGer-act. 1). E. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be- stätigen. Ebenfalls reichte sie eine erneute Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. F._______ ein (BVGer-act. 3). F. Der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 (vgl. BVGer-act. 4) bei der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ging am 14. Februar 2017 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge- richts ein (BVGer-act. 6). G. Mit Replik vom 15. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Be- schwerde fest und reichte weitere medizinische Unterlagen ein (BVGer-act. 7). H. Mit Duplik vom 14. März 2017 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren Aus- führungen sowie Anträgen gemäss ihrer Vernehmlassung fest. Ihrer Duplik legte sie die Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 10. März 2017 zu den mit der Replik neu eingereichten medizinischen Unterlagen bei (BVGer-act. 11). I. In ihrer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 27. März 2017 erklärte
C-7047/2016 Seite 7 die Beschwerdeführerin, die Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 10. März 2017 sei gänzlich inakzeptabel (BVGer-act. 13). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG). Nachdem die Beschwerdeführerin auch den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat, ist auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2016, mit welcher die Vorinstanz das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. August 2014 abgewiesen hat. In der Verfügungsbegründung führte die Vorinstanz aus, es sei anhand der vorliegenden Unterlagen keine abschliessende Stellung- nahme möglich. Die Beschwerdeführerin habe sich in Verletzung ihrer Mit- wirkungspflicht geweigert, trotz grundsätzlicher Reisefähigkeit an der an- geordneten Begutachtung in der Schweiz teilzunehmen. Die Vorinstanz ist damit implizit auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Beschwerdeführerin vertrat im vorinstanzlichen Verfahren die Auffas- sung, die zahlreichen von ihr unterbreiteten Arztberichte genügten zum Nachweis ihrer Erwerbsunfähigkeit sowie auch ihrer Reiseunfähigkeit; sie beantragte daher die materielle Beurteilung durch die Vorinstanz. Demge- genüber rügt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom
C-7047/2016 Seite 8 15. November 2016, die Vorinstanz hätte anstelle einer (materiellen) Ab- weisung des Rentenanspruchs ein Nichteintreten verfügen müssen. Da ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein materieller Entscheid auf- grund der Akten bei nicht vollständig abgeklärtem Sachverhalt in der Regel einer Nichteintretensverfügung vorzuziehen ist (vgl. BGE 131 V 42 E. 3 S. 47; Urteil des BVGer C-3889/2014 vom 29. August 2016 E. 6.2., je mit weiteren Hinweisen; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N. 100 zu Art. 43), geht die Rüge der Beschwerdeführerin fehl. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher die Frage, ob die Vorinstanz das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat res- pektive ob die Beschwerdeführerin – wie vorliegend beantragt – mit Wir- kung ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli- chen Bestimmungen darzulegen. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und wohnt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie- ben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemali- gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 m.w.H.). Die Schweiz hat mit Serbien kein neues Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen, weshalb für Bürger von Serbien weiterhin das Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BVGer C-5325/2014 vom 20. Dezember 2017 E. 6.1). Nach Art. 2 des So- zialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags- staaten einander in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann- ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge- bung über die Invalidenversicherung gehört, gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsab- kommens).
C-7047/2016 Seite 9 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Vorliegend ergingen sämtliche im Beschwerdeverfahren von der Be- schwerdeführerin eingereichten Arztberichte erst nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2016 (vgl. nachfolgend E. 5.12 ff.). Diese können nach dem Gesagten jedoch vorliegend dennoch berücksich- tigt werden, soweit sie sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin – sowie namentlich der vorliegend streitigen Frage der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin – bis und mit Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung äussern. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
C-7047/2016 Seite 10 3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.6 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4. Mit der rechtskräftigen Verfügung vom 26. April 2010 hat die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin bisher geleistete ganze Invalidenrente mit Wir- kung ab dem 31. Mai 2010 aufgehoben. Das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. August 2014 hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 abgewiesen. 4.1 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2016 damit begründet, dass die von der kantonalen IV-Stelle übermittelten me- dizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung nicht ausreich- ten. Die in diesen gestellten Diagnosen seien nicht hinreichend mit den dazu notwendigen Beweisen untermauert worden. Deshalb sei die Versi- cherte zu einer Begutachtung in der Schweiz aufgeboten worden. Gemäss Art. 57 Abs. 3 IVG entscheide die IV-Stelle, welche Abklärungen massge- blich und notwendig seien. Unter anderem stehe die Massnahme einer me- dizinischen Abklärung zur Wahl. Der medizinische Dienst erhebe keine ei- genen medizinischen Befunde, sondern würdige die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht. Um den Gesundheitszustand und das objektiv vorhandene Leistungspotential zu prüfen, seien vorliegend Kenntnisse der schweizerischen Versicherungsmedizin zwingend erforderlich. Hinsichtlich
C-7047/2016 Seite 11 der Rüge der Beschwerdeführerin der fehlenden Objektivität von RAD-Arzt Dr. med. F._______ verweise sie auf die Rechtsprechung des Bundesge- richts, wonach die Tatsache alleine, dass ein beauftragter Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehe, nicht genüge, um auf eine mangelnde Objektivität und auf Befangenheit zu schliessen (IV-act. 164). 4.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. November 2016 hiergegen geltend, sie sei sämtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachgekommen. Sie wäre bereit, für die Begutach- tung in die Schweiz zu reisen. Jedoch sei sie sogar mit einer Begleitperson nicht reisefähig. Aufgrund der sehr ausführlichen spezialärztlichen Doku- mentation aus Serbien könne die Vorinstanz den Fall ohne eine psychiatri- sche Abklärung in der Schweiz abschliessen beziehungsweise den An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente anerkennen. Die Beschwerdeführerin bezweifle weiterhin die Objektivität von Dr. med. F.. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Fällen die Objektivität von Dr. med. F. gerügt. Die neu eingereichten Berichte belegten erneut die Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1). 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 führte die Vorinstanz ergänzend zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass sich – wenn sich wie vorliegend der Leistungsanspruch nach dem materiellen Recht der Schweiz bestimme – nach schweizerischem Recht ableite, wel- che Fragen der ärztlichen Klärung bedürften, welche Anforderungen an den Nachweis des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts gestellt würden und mit welchen Mitteln dieser Nachweis zu führen sei. Vorliegend hätten die serbischen Berichte kein umfassendes Bild ergeben. Die Diag- nose sei unsicher und die Ausprägung des Gesundheitsschadens sei schwer einzuschätzen. Eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz sei daher notwendig. Eine medizinische Abklärung in der Schweiz wäre nur dann unzumutbar, wenn objektiv oder subjektiv unüberwindbare Hinder- nisse entgegenstünden. Die Zumutbarkeit sei nicht aufgrund der subjekti- ven Wahrnehmung der betreffenden Person zu beurteilen. Die üblichen Untersuchungen einer Gutachterstelle seien ohne konkret entgegenste- hende Umstände generell als zumutbar zu betrachten. Die Reiseunfähig- keit stelle im Grundsatz einen hinreichenden Entschuldigungsgrund dar. Die versicherte Person trage nur dann die Konsequenzen der Verweige- rung an der Mitwirkung an einer Begutachtung, wenn diese nicht auf ent-
C-7047/2016 Seite 12 schuldbaren Gründen beruhe. Es obliege daher in erster Linie der versi- cherten Person, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu be- gründen. An ein Arztzeugnis betreffend die Transportunfähigkeit würden hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere müsse dieses hinreichend be- gründet sein. Vorliegend habe sich der ärztliche Dienst der IV-Stelle insge- samt sechsmal mit der Frage der Reisefähigkeit beschäftigt. Aufgrund der zur Verfügung stehenden medizinischen Dokumentation seien sowohl der Somatiker als auch der Psychiater des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle übereinstimmend zur Feststellung gelangt, dass die Versicherte, zumin- dest mit einer Begleitperson, reisefähig sei. Die Versicherte habe damit ihre Reiseunfähigkeit – trotz zweifacher Mahnung – nicht bewiesen. Mit ihrer Verweigerung, an dem Gutachten teilzunehmen, habe sie somit in unent- schuldbarer Weise ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe da- her zu Recht aufgrund der Akten verfügt. Die Tatsachen, aus denen die Versicherte ein Recht auf eine Invalidenrente abzuleiten beabsichtigt habe, seien schuldhaft nicht bewiesen worden (BVGer-act. 3). 4.4 Mit Replik vom 15. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin den Aus- führungen der Vorinstanz entgegen, es könne in Anbetracht der sehr aus- führlichen spezialärztlichen Dokumentation aus Serbien nicht von einer Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Rede sein. Sie sei seit ihrer Ausreise aus der Schweiz vom 15. Mai 2010 nie mehr in der Schweiz gewesen, da sie hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Dabei hätte sie gerne ihren Sohn und die Enkelkinder besucht. Da die Vorinstanz die Angaben der serbi- schen Spezialärzte in ungerechtfertigter Weise nicht akzeptiere, hätte sie anhand eines Fragenkatalogs über den serbischen Versicherungsträger ei- nen ausführlichen Bericht zum physischen und psychischen Zustand der Versicherten und der Zumutbarkeit einer Reise in die Schweiz einholen können (BVGer-act. 7). 5. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz zu Recht aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. 5.1 Vorliegend war die Beschwerdeführerin zuletzt am 15. Januar 2010 von Dr. med. C._______ psychiatrisch begutachtet worden, wobei Dr. med. C._______ eine Arbeitsunfähigkeit von nunmehr 20 % festgestellt hatte (IV-act. 75). Dieses Gutachten vom 15. Januar 2010 bezeichnete RAD-Arzt Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin am 22. Januar 2010 als aus medizinischer Sicht nachvollziehbar (IV-act. 76). Hingegen erhob
C-7047/2016 Seite 13 der Hausarzt der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 8. März 2010 Kritiken gegen die Begutachtung von Dr. med. C.. Die kantonale IV-Stelle führte daraufhin in der rentenaufhebenden Verfügung vom 26. Ap- ril 2010 aus, sie habe die Einwände des Hausarztes der Beschwerdefüh- rerin ihrem RAD-Arzt Dr. med. E. unterbreitet (IV-act. 11). Eine entsprechende RAD-ärztliche Stellungnahme fehlt in den vorliegenden Ak- ten. Die von der kantonalen IV-Stelle wiedergegebenen Argumente des RAD (das Gutachten sei schlüssig und von einem erfahrenen Gutachter erstellt worden; die darin beschriebene Dekonditionierung gelte nicht als rentenberechtigender Gesundheitsschaden; vgl. Sachverhalt Bst. B) set- zen sich inhaltlich nicht mit den Kritiken des Hausarztes der Beschwerde- führerin auseinander. Mit ihrer Neuanmeldung vom 21. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz als Nachweis für den von ihr geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustand lediglich ei- nige kurze medizinische Berichte aus Serbien ein (IV-act. 96; Übersetzun- gen in IV-act. 98-112). RAD-Arzt Dr. med. F., Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2015 hierzu fest, die in den Arztberichten aus Serbien gestellten Diagnosen wür- den nicht hinreichend mit den hierfür notwendigen Befunden untermauert. Demgegenüber seien die vom Hausarzt der Versicherten vorgebrachten Kritiken gegen das Gutachten von Dr. med. C. vom 15. Januar 2010 weitgehend nachvollziehbar. Ein sorgfältigeres Gutachten ohne Wi- dersprüche sei wünschenswert (IV-act. 114). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Neuanmeldung vom 21. August 2014 mehrere Arztberichte aus Serbien eingereicht, wovon einige hand- schriftliche Berichte nicht entzifferbar sind. Im Übrigen sind die in den Be- richten enthaltenen Befunde sowie Diagnosen nachfolgend wiederzuge- ben. 5.2.1 Das Überweisungsschreiben des Hauses J._______ vom 17. August 2010 enthält die Diagnose Depressio obs. Das Schreiben ist im Übrigen nicht entzifferbar (IV-act. 105 unten). 5.2.2 Dr. med. K._______, Facharzt für Neuropsychiatrie, stellte im Arztbe- richt vom 1. September 2010 die Diagnose Syn Cervicalae, Neurosis Anxiosa mit Somatisierung. Als psychischen Status gab er an: anxiös, So- matisierung der neurotischen Symptome. Die Laborbefunde seien unauf- fällig (IV-act. 100 unten).
C-7047/2016 Seite 14 5.2.3 Das Überweisungsformular des Hauses J._______ vom 18. Novem- ber 2011 führt die Diagnose Neurosis auf. Die weiteren Angaben sind nicht entzifferbar (IV-act. 101). 5.2.4 Gemäss Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 29. Dezember 2011 fühlt sich die Beschwerdeführerin matt und abgeschlagen. Als psy- chischen Status gab Dr. med. K._______ an: anxiös, subdepressiv, Soma- tisierung neurotischer Symptome. Er stellte die Diagnose Neurosis anxiosa mit Somatisierung – reaktiv (IV-act. 102). 5.2.5 Im Arztbericht vom 7. Juni 2012 stellte Dr. med. K._______ die Diag- nose Psychalgia, unter Angabe der ICD-10 F45.4 (anhaltende somato- forme Schmerzstörung). Es zeige sich keine Lateralisierung. In psychi- scher Hinsicht habe eine Somatisierung der neurotischen Symptome statt- gefunden (IV-act. 103 oben). 5.2.6 Gemäss Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 14. September 2012 beklagt die Patientin starke Kopfschmerzen sowie ein Pfeifen in den Ohren. Es seien keine neurologischen Defizite festgestellt worden. Der Be- richt führt als psychischen Status die Somatisierung der neurotischen Symptome sowie als Diagnose die ICD-10 45.4 (anhaltende somatoforme Schmerzstörung) auf (IV-act. 104) 5.2.7 In einem – im Übrigen nicht entzifferbaren – Arztbericht des Gesund- heitszentrums L._______ vom 2. Oktober 2012 wurden als Diagnosen die Codes F46.4 (Code existiert nicht als ICD-10-Code) und F40.0 (phobische Störungen) angegeben (IV-act. 105 oben). 5.2.8 Dem Arztbericht von Dr. med. M., (...), vom 12. März 2013 sind die Befunde Ohrrauschen, Schmerzen in den Beinen und zwickender Nerv links im Gesicht zu entnehmen. Als Diagnose stellte Dr. med. M. eine Psychalgia, unter Angabe der ICD-10 F45.4 (anhaltende somatoforme Schmerzstörung). Da die Behandlung auf primärem und se- kundärem Niveau zu keiner Besserung geführt habe, sei die Patientin zur tertiären Behandlung (HNO, neurologische Klinik) überwiesen worden (IV-act. 112 oben). 5.2.9 Der Neuropsychiater Dr. med. N._______ stellte im Arztbericht vom 21. März 2013 die Diagnose ICD-10 F.33.2-3 (F.33.2: rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp- tome; F.33.3: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
C-7047/2016 Seite 15 Episode mit psychotischen Symptomen). Im Übrigen ist der handschriftli- che Befund nicht entzifferbar (IV-act. 106 unten). 5.2.10 Im Bericht vom 15. Juli 2013 gab Dr. med. N._______ als Diagnose die ICD-10 F33.2 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) an. Der Bericht ist im Üb- rigen nicht entzifferbar (IV-act. 103 unten). 5.2.11 Dem psychologischen Bericht vom 20. September 2013 des Ge- sundheitszentrums L._______ ist zu entnehmen, dass die Patientin in ihrer Fähigkeit zu funktionieren belastet werde. Sie verstehe Instruktionen, je- doch keine schwierigeren Aufgaben. Die intellektuellen Fähigkeiten seien grenzwertig (auf primärem Niveau). Die Persönlichkeitstests hätten psy- chosomatisch dysthymische Störungen ergeben, die sich teilweise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (IV-act. 106 oben). 5.2.12 Im Arztbericht vom 28. November 2013 gab Dr. med. N._______ die nachfolgenden Befunde an: Ängste, Insomnie, depressive Polarisierung des Affekts, begleitet von polymorphen somatischen Beschwerden sowie von suizidalen Gedanken. Ausserdem stellte er die Diagnose Cephalea ICD-10 F33.2 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome). Die Beschwerdeführerin sei dau- erhaft und vollständig arbeitsunfähig (IV-act. 109 unten). 5.2.13 Das Überweisungsformular von Dr. med. O., Facharzt für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Versicherten, vom 19. Juni 2014 an den Spezialisten für Psychiatrie führt die Diagnose Depressio recurrens unter Angabe der ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung) auf. Es enthält keine weiteren Angaben (IV-act. 107 oben). 5.2.14 Im Arztbericht vom 20. Juni 2014 stellte Dr. med. P., Fach- arzt für Psychiatrie, die Diagnose ICD-10 F32.3 (schwere depressive Epi- sode mit psychotischen Symptomen). Die Patientin werde wegen zahlrei- cher somatischer und psychischer Beschwerden behandelt. Sie befinde sich seit 1997 zufolge depressiver Störung in Behandlung. Aktuell sei sie missgestimmt, angespannt, ängstlich und willenlos. Den psychischen Sta- tus beschrieb Dr. med. P._______ wie folgt: die Patientin sei psychomoto- risch verlangsamt. Ein verbaler Kontakt lasse sich auf Initiative des Prüfers herstellen. Die Patientin sei bei wachem Bewusstsein. Es lägen akustische Täuschungen vor. Ausserdem bestehe eine Hypertenazität der Aufmerk- samkeit, das Denken sei formal verlangsamt mit depressiven Ideationen
C-7047/2016 Seite 16 sozialen Typus und herabgesetzter VND – Hypobulie, initialer und transito- rischer Insomnie sowie sozialer Isolation. Die Patientin sei arbeitsunfähig (IV-act. 108 oben). 5.2.15 Im Arztbericht vom 18. Juli 2014 beschrieb Dr. med. P._______ ei- nen unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Sie fühle sich weiterhin schlecht und sei angespannt, agitiert sowie missgestimmt. Die Patientin beklage, dass sie manches überhöre und habe schwere Probleme mit dem Darm. Er stellte erneut die Diagnose ICD-10 F32.3 (schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen). Den psychi- schen Status beschrieb Dr. med. P._______ wie folgt: die Patientin sei psychomotorisch verlangsamt. Der verbale Kontakt lasse sich herstellen, aber nur auf Initiative des Prüfers aufrechterhalten. Die Patientin sei bei wachem Bewusstsein sowie regelrecht orientiert, es lägen akustische Täu- schungen vor sowie eine Hypertenazität der Aufmerksamkeit, das Denken sei formal verlangsamt und inhaltlich seien depressive Ideationen vorhan- den. Die Patientin sei anxiös und weise eine depressiv polarisierte Hyper- thymie auf, bei herabgesetzter VND – Abulie, initialer und transitorischer Insomnie sowie einem sozial isolierten Verhalten (IV-act. 109 oben). 5.2.16 Im Arztbericht vom 18. August 2014 stellte Dr. med. P._______ die Diagnose ICD-10 F32.3 (schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen). Nach einer sich vor drei Tagen ereigneten, stresserzeugen- den Situation zu Hause sei der Zustand der Patientin verschlechtert. Sie sei weiterhin angespannt und könne nicht schlafen. Dr. med. P._______ gab den nachfolgenden psychischen Status an: angespannt, anxiös, de- pressiv polarisierte Hyperthymie, Hyperbulie sowie initiale und transitori- sche Insomnie (IV-act. 110 unten). 5.2.17 Im Arztbericht vom 10. November 2014 stellte Dr. med. P._______ erneut die Diagnose ICD-10 F32.3 (schwere depressive Episode mit psy- chotischen Symptomen). Die Patientin befinde sich seit 1997 in psychiatri- scher Behandlung, dies zunächst in der Schweiz sowie anschliessend in Serbien. Den psychischen Status beschrieb Dr. med. P._______ wie folgt: die Patientin sei psychomotorisch verlangsamt. Sie zeige ein vernachläs- sigtes Äusseres. Ein verbaler Kontakt lasse sich auf Initiative des Prüfers herstellen. Die Patientin sei bei wachem Bewusstsein sowie regelrecht ori- entiert, es lägen akustische Halluzinationen vom Typ eines Akoasmus vor. Ausserdem bestehe eine Hypertenazität der Aufmerksamkeit, das Denken sei formal verlangsamt und inhaltlich seien depressive Ideationen vorhan-
C-7047/2016 Seite 17 den. Die Patientin sei anxiös und weise eine depressiv polarisierte Hyper- thymie auf, bei herabgesetzter VND – Abulie, Bipoapetition, initial und tran- sitorischer Insomnie sowie sozial isoliertem Verhalten (IV-act. 110 oben). 5.2.18 Das Überweisungsformular von Dr. med. O._______ vom 17. No- vember 2014 an den Psychologen führt die Diagnose Depressio, unter An- gabe der ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung), auf. Es enthält keine weiteren Angaben (IV-act. 107 unten). 5.2.19 Der Psychologe Q._______ der Ambulanz R._______ hielt im Be- richt vom 20. November 2014 fest, der verbale Kontakt lasse sich herstel- len und aufrecht erhalten. Die Patientin sei in allen Modalitäten ordnungs- gemäss orientiert, jedoch psychomotorisch verlangsamt. Die Reaktionszeit erweise sich als verlängert. Es bestehe eine Hypertenazität der Aufmerk- samkeit. Die Patientin sei anxiös und angespannt. Es liege eine depressiv polarisierte Hyperthymie vor. Die intellektuellen Fähigkeiten seien be- grenzt. Als Befunde hätten sich eine Instabilität der visumotorischen Fähig- keiten gezeigt, dies jedoch mehr als Ausdruck der Oberflächlichkeit in der Arbeit als organisch verursacht. Ausserdem hätten die durchgeführten Tests Hinweise auf Anxiosität, soziale Introversion, emotionale Unreife und Sensitivität ergeben. Die Patientin verfüge über bescheidene primäre Po- tentiale. Es herrschten bei ihr die Gefühle der eigenen Inferiorität sowie der Unmöglichkeit, den Pflichten gerecht zu werden, vor (IV-act. 108 unten). 5.2.20 Das Überweisungsformular von Dr. med. O._______ vom 24. No- vember 2014 an den Spezialisten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde führt die Diagnose Surditas conductiva et surditas sensorineuralis, unter Angabe der ICD-10 H90 (Hörverlust durch Schallleitungs- oder Schallempfindungs- störung), auf. Es enthält keine weiteren Angaben (IV-act. 111 unten). 5.2.21 Im Arztbericht vom 25. November 2014 stellte Dr. med. N._______ die Diagnose Laesio non cochlearis bill incip. Tinnitus. Die Patientin be- klage Kopf- und Ohrenschmerzen. Die Untersuchung mittels Otoskop habe keine Befunde ergeben. Der Bericht enthält zwei Audiogramme (IV-act. 98 unten). 5.3 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin die nachfol- genden ärztlichen Berichte ein, welche allesamt erst nach Erlass der an- gefochtenen Verfügung datieren. Diese können vorliegend insoweit be-
C-7047/2016 Seite 18 rücksichtigt werden, als dass sie sich zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung äussern (vgl. E. 3.2). 5.3.1 Das Überweisungsformular von Dr. med. O._______ vom 4. Novem- ber 2016 an den Facharzt für Psychiatrie enthält die Diagnose Episodum depressivum psychoticum; gradus majoris (ICD-10 F32.3) sowie den Ver- merk „Verschlechterung“ (Beilage zu BVGer-act. 1; Übersetzung in BVGer- act. 16). 5.3.2 Im Arztbericht vom 7. November 2016 stellte Dr. med. P._______ die Diagnose ICD-10 F32.3 (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) sowie die Differenzialdiagnose ICD-10 F06.7 (leichte kognitive Störung). Die Patientin beschwere sich über Vergesslichkeit, die in letzter Zeit aufgetreten und progredient sei. Den psychischen Status beschrieb Dr. med. P._______ wie folgt: psychomotorisch verlangsamt, angespannt, bei Bewusstsein, Vorhandensein akustischer Halluzinationen – Akoasmen. Die Patientin sei anxiös, weise eine depressive polarisierte Hyperthymie und einen verlangsamten Denkprozess auf. Im Inhalt seien depressive Ge- danken erkennbar, die Willens- und Antriebsdynamismen seien reduziert (Hypobulie). Sie leide an vorübergehender Schlaflosigkeit (Beilage zu BVGer-act. 1; Übersetzung in BVGer-act. 16). 5.3.3 Im Arztbericht vom 8. November 2016 stellte Dr. med. S._______ die Diagnosen Instabilitas et vertigo (ICD-10 R42), Episodum depressivum non psychoticum, gradus majoris (ICD-10 F32.2) und Morbus systematis nervosi degenerativus, non specificatus (ICD-10 G31.9). Der neurologi- sche Befund der Hirnnerven habe einen Nystagmus nach rechts, ersten Grades und horizontal rotierend, aufgezeigt. Des Weiteren sei eine auffäl- lige Ataxie beim Stehen und Gehen beobachtet worden. Der Romberg-Ver- such sei positiv und die Sprache dysarthrisch. Der psychische Zustand zeige eine ausgeprägte kognitive Verarmung, eine dominierende zeitliche und örtliche Desorientierung, ein mnestisches Defizit sowie eine Störung im affektiven Bereich. Die Entwicklung der Symptomatologie und die Re- duktion des MMST weise – nebst den bereits bestehenden Schwindelan- fällen und der Depression – auf die Entwicklung einer Demenz degenera- tiven Alzheimer-Typs hin, der aktuell das Niveau einer leichten kognitiven Beeinträchtigung aufweise. Die Patientin sei unfähig, selbständige Aktivi- täten auszuführen und sei auch nicht in der Lage, eine längere Reise auf sich zu nehmen (Panikattacken und Aggressivität aufgrund von Vertigo und Agoraphobie; Beilage zu BVGer-act. 1; Übersetzung in BVGer-act. 16).
C-7047/2016 Seite 19 5.3.4 Im Arztbericht vom 9. November 2016 berichtete Dr. med. O._______ ebenfalls, dass die bestehende Symptomatologie auf die Entwicklung einer Demenz degenerativen Typs hinweise. Die Patientin sei unfähig, alleine zu Hause ihren gewöhnlichen Aktivitäten nachzugehen. Sie sei nicht in der Lage, längere Reisen auf sich zu nehmen. Auch den Weg zum Gesund- heitszentrum verkrafte sie nur schwerlich. Aktuell sei sie in Begleitung ihres Enkels erschienen (Beilage zu BVGer-act. 1; Übersetzung in BVGer-act. 16). 5.3.5 In der Stellungnahme vom 4. Januar 2017 hielt RAD-Arzt Dr. med. F._______ fest, in den neu eingereichten Arztberichten habe einerseits Dr. med. O._______ die Diagnose „Episodium depressivum psychoticum; gradus majoris“ (ICD-10 F32.3) und andererseits Dr. med. S._______ die Diagnose „Episodum depressivum non psychoticum, gradus majoris“ (ICD- 10 F32.2) gestellt. Eine fachärztliche Begutachtung in der Schweiz wäre von Bedeutung, um solche Widersprüche auszuräumen. Es hätten bei der Beschwerdeführerin seit jeher sowohl psychosomatische als auch „poly- morphe somatische Beschwerden“ vorgelegen. Auch dieser Aspekt sei in einem Gutachten näher zu untersuchen. Dasselbe gelte für die neu vermu- tete beginnende Demenz. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwer- deschrift keine neuen Argumente für die geltend gemachte Reiseunfähig- keit vorgebracht. Die in den Akten liegenden Arztberichte liessen keinen eindeutigen Schluss hinsichtlich einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit sowie deren Ausmass zu, weshalb – im Interesse der Versicherten – eine Begut- achtung in der Schweiz angezeigt und zumutbar sei (Beilage zu BVGer- act. 3). 5.3.6 Dr. med. P._______ stellte im Arztbericht vom 9. Februar 2017 erneut die Diagnose ICD-10 F32.3 (schwere depressive Episode ohne psychoti- sche Symptome) sowie die Differenzialdiagnose ICD-10 F06.7 (leichte kog- nitive Störung). Die Patientin erscheine in Begleitung des Enkels. Gemäss Dr. med. P._______ bewege sich die Patientin schwerfällig. Im Übrigen gab er den bereits bekannten psychischen Status der Beschwerdeführerin wie- der (Beilage zu BVGer-act. 7; Übersetzung in BVGer-act. 9). 5.3.7 Im Arztbericht vom 9. Februar 2017 stellte Dr. med. S._______ die Diagnosen Instablitas et vertigo (ICD-10 R42), Episodium depressivum non psychoticum; gradus majoris (ICD-10 F32.2) sowie Morbus Alzheimer, non specificatus (ICD-10 G30.9). Die Patientin weise ein ausgeprägtes am- nestisches Syndrom auf, unter Abfall der allgemeinen Kenntnisse sowie
C-7047/2016 Seite 20 verlangsamter Denkprozesse. Neurologisch zeigten sich die Befunde ei- nes angepassten Nystagmus, einer Ataxie beim Gehen und Stehen, eine leichte Dysarthrie, zeitweilig mit literarer Dysphalgie. Die Mini-Mental-Sta- tus-Test habe einen Wert von 20 von 30 ergeben. Die Patientin sei voll- ständig unfähig zu arbeiten oder grosse Reisen zu unternehmen. Bereits auf kurzen Distanzen sei sie agoraphobisch, es träten Agitation, Aggressi- vität und Panikattacken auf (Beilage zu BVGer-act. 7; Übersetzung in BVGer-act. 9). 5.3.8 Laut Arztbericht von Dr. med. O._______ vom 14. Februar 2017 er- scheint die Versicherte regelmässig in Begleitung ihres Enkels zur Kon- trolle. Sie verlasse das Haus nicht alleine. Sie habe ausgeprägte Panikat- tacken und sei psychomotorisch langsam und vergesslich. Trotz regelmäs- siger Medikamenteneinnahme schreite die progressive Entwicklung einer Demenz mit ausgeprägten kognitiven Defiziten und Störungen ständig vo- ran. Die Patientin könne nicht lange reisen. Selbst kurze Reisen von 10 bis 20 Kilometer führten zu Agoraphobie, Agitation, Kopfschwindel und Pani- kattacken. Dr. med. O._______ stellte die Diagnosen Depressio, Instabili- tas et vertigo sowie Morbus Alzheimer (Beilage zu BVGer-act. 7; Überset- zung in BVGer-act. 9). 5.3.9 RAD-Arzt Dr. med. F._______ erklärte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017, die mit der Replik neu eingereichten Arztberichte änderten nichts an seiner vorgängigen Stellungnahme. Der von Dr. med. S._______ zuvor geäusserte Verdacht auf eine beginnende Demenz werde nun von diesem als „Morbus Alzheimer, non specificatus“ bezeichnet. Ebenfalls habe Dr. med. S._______ angegeben, der Mini-Mental-Status-Test (MMST) betrage zwischen 20 und 30, was völlig unverständlich sei, da ein Wert von 30 im MMST völlig normal wäre, ein Wert von 20 hingegen hoch pathologisch. Es verbleibe dabei, dass die genannten Diagnosen nicht klar mit Befunden belegt seien. Ebenfalls würden die funktionellen Einschrän- kungen nicht beschrieben. Eine fachkundige Abklärung in der Schweiz sei daher weiterhin notwendig sowie zumutbar. Die Versicherte müsste für die Anreise in die Schweiz von jemandem begleitet werden (Beilage zu BVGer- act. 11). 5.4 In der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 27. März 2017 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin richtig, dass Dr. med. S._______ nicht einen MMST-Wert von „zwischen 20 und 30“ angegeben habe (wie dies in der eingeholten Übersetzung fälschlicherweise stand).
C-7047/2016 Seite 21 Tatsächlich betrage der MMST-Wert gemäss Dr. med. S._______ 20 von 30 (Anm.: im Originalwortlaut: „20 od 30“). 5.5 Die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorgelegenen Be- richte geben als Diagnose mehrheitlich eine wiederkehrende depressive Störung, teilweise mit sowie teilweise ohne psychotische Symptome, an. Daneben enthalten die Berichte die Diagnosen einer neurotischen Störung (Neurosis anxiosa), einer Somatisierungsstörung sowie Taubheit (Surditas conductiva et surditas sensorineuralis). Bei sämtlichen Berichte handelt es sich um Kurzberichte. Die kürzesten Berichte umfassen lediglich einen ICD-10 Code als Diagnose. Die längeren geben ausserdem einige Be- funde wieder. Hierbei werden jedoch die in den Berichten gestellten Diag- nosen nicht weiter beurteilt. RAD-Arzt Dr. med. F._______ bemängelte da- her in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2015 zu Recht, dass die in den serbischen Berichten gestellten Diagnosen nicht mit den hierfür notwendi- gen Befunden untermauert werden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin sind den meisten Berichten nicht zu entnehmen. Ledig- lich in den Arztberichten von Dr. med. N._______ vom 28. November 2013 sowie von Dr. med. P._______ vom 20. Juni 2014 wurde die Beschwerde- führerin für arbeitsunfähig befunden. Die angegebene Arbeitsunfähigkeit haben die beiden Ärzte jedoch ebenfalls nicht begründet. Angaben zu all- fälligen funktionellen Einschränkungen fehlen gänzlich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die spezialärztliche Dokumentation aus Serbien sehr ausführlich sei, trifft somit nicht zu. Die zahlreichen, jedoch stets sehr kurzen Berichte erlauben keine widerspruchsfreie, nachvollzieh- bare und umfassende Gesamtwürdigung des psychischen Gesundheitszu- stands der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt erweist sich damit nicht als vollständig geklärt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht bereits aufgrund der von ihr im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten serbischen Arztberichte auf eine Invalidität geschlossen wer- den. Die serbischen Berichte untermauern lediglich das Abklärungserfor- dernis, welches RAD-Arzt Dr. med. F._______ in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2015 zu Recht hervorhob. 5.6 Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereich- ten Unterlagen enthalten sodann viele Hinweise auf psychische, aber auch somatische Erkrankungen. Diese Hinweise reichen ebenfalls nicht aus, um auf eine Invalidität zu schliessen. Auch bezüglich der in den neueren Arzt- berichten bescheinigten somatischen Erkrankungen fehlen für die Bestim- mung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit unerlässliche Informationen, na-
C-7047/2016 Seite 22 mentlich detaillierte, nachvollziehbare sowie einlässlich medizinisch be- gründete Angaben zu allfälligen, damit einhergehenden funktionellen Ein- schränkungen. Die Arztberichte aus Serbien enthalten daher (lediglich, aber immerhin) relevante Hinweise auf gesundheitliche Erkrankungen, welche umfassend abzuklären sind. Sie begründen somit das Erfordernis einer interdisziplinären (wie dies entgegen der früheren Anordnung der Vorinstanz angesichts der neu diagnostizierten somatischen Erkrankungen angebracht wäre) fachärztlichen Begutachtung in der Schweiz. 5.7 Insgesamt erweist sich damit die von der Vorinstanz angeordnete Be- gutachtung als begründet. Aufgrund der bis und mit Beschwerdeverfahren aktualisierten Aktenlage wäre sogar die Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung (in den Fachbereichen Allgemeine Medizin, Psychiatrie und Neurologie) angezeigt. Dass die Vorinstanz eine in der Schweiz durchzu- führende Begutachtung angeordnet hat, ist ebenfalls nicht zu beanstan- den, nachdem weder ein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Aus- land noch auf eine medizinische Beurteilung durch einen Sachverständi- gen eigener Wahl besteht (Urteil des BGer 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 4.2). Aufgrund der in den serbischen Arztberichten unter anderem erwähnten somatoformen Schmerzstörung wären bei der durchzuführen- den Begutachtung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über- dies die Standardindikatoren im Rahmen eines strukturierten Beweisver- fahrens zu beachten gewesen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 ff.), was zu- mindest Grundkenntnisse der schweizerischen Versicherungsmedizin vo- raussetzt (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer 3910/2015 vom 22. März 2017 E. 4.2.4). 6. Zu prüfen bleiben die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungs- pflicht sowie die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin. 6.1 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleis- tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person
C-7047/2016 Seite 23 diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Per- son oder andere Personen, die Leistungen der Invalidenversicherung be- anspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die IV-Stelle auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinwei- sen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 6.2 Sodann können gemäss Art. 7b IVG Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG (Mitwirkung an ärztlichen Untersuchun- gen, soweit zumutbar; vgl. E. 5.1) oder jenen nach Art. 7 IVG (Pflicht zur Teilnahme an Interventionsmassnahmen, Integrationsmassnahmen, Mas- snahmen beruflicher Art, medizinische Behandlungen und Massnahmen zur Wiedereingliederung) nicht nachgekommen ist (Abs. 1). In bestimmten Fällen können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren ge- kürzt oder verweigert werden (Abs. 2). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Fal- les, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Per- son, zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich neben- einander anwendbar (Urteil des BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). 6.3 In formeller Hinsicht sehen sowohl Art. 43 Abs. 3 ATSG als auch Art. 7b Abs. 1 IVG die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vor. Dieses ist eine zwingende Voraussetzung für die Verweigerung oder den Entzug von Versicherungsleistungen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 5; I 605/04 vom 11. Ja- nuar 2005 E. 3.1; BGE 122 V 218; 134 V 189 E. 2.3). Dabei obliegt dem Verwaltungsträger die Beweislast, wenn der Nachweis der Mahnung strittig ist (KIESER, ebd., Art. 43, Rz. 93). Die Bedenkzeit muss nicht lange sein und kann sich beispielsweise im Rahmen der arbeitsvertraglichen Kündi- gungsfristen halten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 605/04 vom 11. Januar 2005 E. 3.2). Die ordentliche arbeitsvertragliche Kündigungsfrist beträgt je nach Anzahl der Dienstjahre ein bis drei Monate (Art. 335c Abs. 1 OR).
C-7047/2016 Seite 24 Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit zwei Mahnun- gen vom 8. Juli 2015 sowie vom 2. Juni 2016 angedroht, bei fehlender Mit- wirkung die Erhebungen einzustellen und das Leistungsgesuch abzu- lehnen. In beiden Mahnungen hat sie der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen angesetzt zur Mitteilung, ob sie an der Untersuchung in der Schweiz teilnehme (IV-act. 126 und 144). Die (zweifach) angesetzte Frist von einem Monat war angesichts der vorangehend dargestellten Recht- sprechung von ausreichender Dauer. Damit hat die Vorinstanz vor Erlass der rentenablehnenden Verfügung das Mahn- und Bedenkverfahren kor- rekt durchgeführt. 6.4 Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versi- cherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1; KIESER, ebd., N. 92 zu Art. 43). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des BGer 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2 f.). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin krankheitshalber nicht in der Lage war, sich der fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 6.5 Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konk- ret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (KIE- SER, ebd., N. 82 zu Art. 43). Die Beweislast für die geltend gemachte Rei- sefähigkeit obliegt daher der versicherten Person (vgl. Urteil des BVGer C-4166/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 4.3.1 Abs. 2). Entgegen dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz (hinsichtlich der Ab- klärung des Anspruchs auf einer Invalidenrente) trifft die Invalidenversiche- rung in Bezug auf die von einer versicherten Person geltend gemachte Rei- sefähigkeit keine Untersuchungspflicht. An ein Arztzeugnis betreffend die Reiseunfähigkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Dieses muss hinrei- chend begründet sein (Urteil des BVGer C-5813/2009 vom 27. Juni 2012 E. 5.3 Abs. 2). 6.6 Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin mit Einga- ben vom 15. Juli 2015 (IV-act. 127), vom 15. September 2015 (IV-act. 136 f.) und vom 5. Juli 2016 (IV-act. 150 ff.) mehrere medizinische Berichte als Nachweis der von ihr behaupteten Reiseunfähigkeit eingereicht, welche
C-7047/2016 Seite 25 die Vorinstanz jeweils dem RAD unterbreitet hat. Die einzelnen Berichte zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sind nachfolgend darzulegen. 6.6.1 Dr. med. P._______ bestätigte im Arztbericht vom 6. Juli 2015 seine bisher gestellte Diagnose ICD-10 F32.3 (schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen). Die Patientin sei vor jeglicher Stresssituation sowie vor übermässiger Belastung wegen Gefährdung der psychischen und physischen Gesundheit zu schonen (IV-act. 130). 6.6.2 In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. F._______ fest, es sei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine Flug- reise in Begleitung durchaus zumutbar (IV-act. 125). 6.6.3 Im Bericht vom 7. Juli 2015 stellte der Allgemeinmediziner Dr. med. O._______ erstmals die Diagnose Polyarthrosis, Syndrome cervicale et lumbalae. Die Patientin sei auch in Begleitung einer Drittperson nicht zu einer längeren Reise fähig (IV-act. 131). 6.6.4 Dr. med. T., Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte im Bericht vom 7. Juli 2015 ausserdem neu die Di- agnosen Spondylosis cervicalis, Spondylosis lumbalis, Periarthritis humero-scapularis dex., Syndrome canalis carpi bilateralis. Die Untersu- chungen hätten mässiggradige Einschränkung der Nackenbewegung in alle Richtungen gezeigt. Die Bewegungen der rechten Schulter seien ein- geschränkt und schmerzhaft. An beiden Händen liege eine Hypotrophie des Thenars vor, die Hautsensibilität in Distribution des Nervus medianus sei beidseitig vermindert. Die Röntgenaufnahmen hätten ausgeprägte de- generative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule mit Arthrose der Fa- cettengelenke, Osteophyten der Wirbelkörper und verengten Interverteb- ralräumen L3-L4, L4-L5, L5-S1 gezeigt. Die Patientin sei arbeitsunfähig und unfähig zu einer längeren Reise (IV-act. 132). 6.6.5 Dr. med. S., Leiter neurologischen Dienstes des Kranken- hauses U., stellte im Arztbericht vom 20. August 2015 die Diag- nose Instabilitas et vertigo (ICD-10 R42). Bei den Hirnnerven habe sich ein Nystagmus zur rechten Seite, ersten Grades, gezeigt. Ansonsten sei der Befund regelrecht (IV-act. 139). 6.6.6 Im Entlassungsschreiben vom 3. September 2015 stellte Dr. med. S. die Diagnose Episodium depressivum psychoticum, gradus majoris (ICD-10 F32.3). Die Patientin sei am 25. August 2015 wegen Insta- bilitas et vertigo (ICD-10 R42) im Krankenhaus U._______ aufgenommen
C-7047/2016 Seite 26 worden. Die Untersuchungen hätten einen Nystagmus nach rechts, bei an- sonsten regelrechten Befunden der Hirnnerven, ergeben. Ein MSCT des Neurokraniums habe einen Kalkansatz in Projektion der linken Arteria ver- tebralis gezeigt. Der klinische Psychologe habe als Befund eine depressive Störung psychotischer Qualität mit Tendenz zur Chronifizierung, aktuell am meisten verkomplifiziert durch psychoorganische Veränderungen mit be- gleitendem kognitivem Verfall, angegeben. Die Patientin sei während des Krankenhausaufenthalts vom 25. August bis zum 3. September 2015 mit Antidepressiva, atypischen Neruleptika, Anxiolytika, Antivertiginosa behan- delt worden. Der Zustand sei unverändert. Die Patientin sei arbeitsunfähig (IV-act. 140). 6.6.7 Mit Stellungnahme vom 7. September 2015 schloss RAD-Arzt Dr. med. F._______ aus psychiatrischer Sicht auf Vorliegen der Reisefä- higkeit der Beschwerdeführerin in Begleitung (IV-act. 134). 6.6.8 Im Überweisungsformular von Dr. med. O._______ vom 11. Septem- ber 2015 an den Facharzt für Psychiatrie wird die Diagnose Episodium de- pressivum psychoticum; gradus majoris (ICD-10 F32.3) angegeben. Es enthält keine weiteren Angaben (IV-act. 141). 6.6.9 Dr. med. P._______ stellte im Arztbericht vom 11. September 2015 die Diagnose ICD-10 F32.2 (schwere depressive Episode ohne psychoti- sche Symptome). Als Differenzialdiagnose gab er die ICD-10 F06.3 (orga- nische affektive Störungen) an. Ausserdem gab er die bereits bekannten Befunde wieder. Die Patientin sei nicht arbeitsfähig (IV-act. 141). 6.6.10 In der Stellungnahme vom 18. September 2015 hielt RAD-Ärztin Dr. med. Béatrice H., Fachärztin für Innere Medizin, fest, es sei eine Flugreise in die Schweiz in Begleitung zumutbar, dies auch aus soma- tischer Sicht (IV-act. 138). 6.6.11 RAD-Arzt Dr. med. F. hielt am 31. Mai 2016 fest, die neuen Arztberichte vermöchten nichts an seiner bisherigen Stellungnahme zu verändern. Es sei der Versicherten zumutbar, in Begleitung in die Schweiz zu einer Begutachtung zu reisen (IV-act. 143). 6.6.12 Gemäss Entlassungsbrief vom 24. Juni 2016 war die Versicherte vom 19. Juni 2016 bis zum 24. Juni 2016 im Krankenhaus U._______ hos- pitalisiert infolge Instabilitas et vertigo (ICD-10 R42). Der behandelnde Arzt Dr. med. S._______ stellte eine Verschlimmerung des bereits bestehenden Schwindels und der Instabilität, Übelkeit sowie eine Verschlechterung im
C-7047/2016 Seite 27 psychischen Bereich fest. Der klinische Psychologe habe eine dominant depressive Symptomatik von reaktivem Charakter, rekurrenten Typs, sowie wahrscheinlich das Vorhandensein von psychoorganischen Veränderun- gen festgestellt. Der Befund HNO habe beidseitig eine Schallempfindungs- schwerhörigkeit ergeben. Die Untersuchung mittels Vestibulometrie habe beidseitig eine Hyperexzitabilität des Labyrinths aufgezeigt. Die Patientin sei mit antivertiginöser Therapie sowie psychiatrisch behandelt worden. Der Zustand und die Leistungsfähigkeit der Patientin seien bei der Entlas- sung unverändert. Es sei eine Kontrolle beim Neurologen in drei Monaten erforderlich. Bis dahin seien körperliche Aktivitäten und längere Reisen zu vermeiden (IV-act. 152). 6.6.13 Dr. med. P._______ wiederholte im Bericht vom 4. Juli 2016 die Di- agnose ICD-10 F32.3 (schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) unter Wiedergabe der bereits bekannten Befunde. Er emp- fahl, längere Reisen zu vermeiden. Auch auf kürzeren Reisen sei eine Be- gleitperson erforderlich. Körperliche Aktivitäten seien zu vermeiden (IV-act. 153). 6.6.14 Dr. med. O._______ gab im Arztbericht vom 5. Juli 2016 an, die Ver- sicherte werde aktuell am meisten durch Schwindel und Instabilität gestört. Durch den Krankenhausaufenthalt hätten sich die Beschwerden leicht ge- bessert. Sie sei aber weiterhin zu keiner weiten Reise fähig. Auch die klei- nere Reise von zu Hause ins Haus J._______ (etwa 10 Kilometer) ver- schlimmere ihre Beschwerden wesentlich. Er stellte die Diagnosen Insta- bilitas et vertigo sowie Depressio (IV-act. 154). 6.6.15 RAD-Arzt Dr. med. F._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016 fest, die neu vorgelegten Arztberichte enthielten keine neuen Ele- mente in psychiatrischer Hinsicht. Es sei nach wie vor kein Grund ersicht- lich, welcher gegen eine Flugreise in Begleitung spreche (IV-act. 156). 6.6.16 RAD-Arzt Dr. med. I., Facharzt für Allgemeine Medizin, äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 21. September 2016 zu den im Vorbescheidverfahren vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. F. vorgebrachten Ein- wände. Er hielt fest, die Versicherte mache keine konkreten körperlichen Einschränkungen geltend, welche gegen eine Reise mit dem Flugzeug sprächen. Sie sei daher aus somatischer Sicht reisefähig mit dem Flugzeug (IV-act. 163).
C-7047/2016 Seite 28 6.7 Lediglich eine Minderzahl (vier von zehn) der vorangehend dargelegten Arztberichte bescheinigen der Beschwerdeführerin explizit die Reiseunfä- higkeit, wobei die attestierte Reiseunfähigkeit in keinem der Arztberichte auch nur ansatzweise begründet wird. Im Übrigen leitet die Beschwerde- führerin die geltend gemachte Reiseunfähigkeit ausschliesslich aus der Beschreibung ihres Gesundheitszustands gemäss den verschiedenen Arztberichten ab. Indessen kann aus einem schlechten Gesundheitszu- stand nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Reisefähigkeit geschlossen werden. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte ge- nügen damit den beweisrechtlichen Anforderungen an ein Arztzeugnis be- treffend die Reiseunfähigkeit im Hinblick auf die Durchführung einer medi- zinischen Begutachtung nicht (vgl. E. 6.5). Damit hat die Beschwerdefüh- rerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie im Hinblick auf die Begutachtung in der Schweiz – zur Abklärung des von ihr geltend gemachten Rentenanspruchs – reiseunfähig war. 6.8 Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführe- rin Arztberichte eingereicht, welche eine minimale Begründung hinsichtlich der geltend gemachten Reiseunfähigkeit enthalten. So begründeten Dres. med. S._______ und O._______ die Reiseunfähigkeit der Beschwer- deführerin – in erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden Arztberichten – damit, dass bei Reisen Agoraphobie, Agitation, Kopf- schwindel, Aggressivität oder Panikattacken auftreten könnten (vgl. voran- gehend E. 5.3.7 und 5.3.8). Die Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend jedoch ausschliesslich in Bezug auf einen limitierten Zeit- raum (Juni 2015 bis Juli 2016; vgl. Sachverhalt Bst. C.a bis C.c) und Zweck (Begutachtung in der Schweiz) im Rahmen des Verwaltungsverfahren zu beurteilen. In jenem Zeitraum hätte die Beschwerdeführerin in die Schweiz einreisen sollen, um an der von der Vorinstanz angeordneten fachärztli- chen Begutachtung teilzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat da- her in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellte Reisefähigkeit der Be- schwerdeführerin nur jene Arztberichte zu überprüfen, welche den genann- ten Zeitraum betreffen. Die erst im Beschwerdeverfahren nachgereichten, minim begründeten Arztzeugnisse konnte die Vorinstanz demgegenüber nicht in die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Beurteilung der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin einfliessen lassen. Unter die- sen Umständen kann vorliegend die Frage offenbleiben, ob die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erwähnten gesundheitlichen Risiken im Falle einer längeren Reise bereits im Zeitpunkt vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung vorlagen respektive bekannt waren. Aus denselben Grün- den erweist sich der erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren (mit Replik
C-7047/2016 Seite 29 vom 15. Februar 2017; vgl. E. 4.4) gestellte Antrag der Beschwerdeführe- rin, ihre Reisefähigkeit sei mittels Fragenkatalogs über den serbischen Ver- sicherungsträger abklären zu lassen, als unbehelflich, da verspätet. Die Beschwerdeführerin hätte den entsprechenden Antrag angesichts ihrer Be- weislast bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz einreichen müssen. Die Vorinstanz traf keine Untersuchungspflicht hin- sichtlich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reiseunfähig- keit (E. 6.5) und war daher nicht verpflichtet, von Amtes wegen entspre- chende Massnahmen in die Wege zu leiten. 6.9 Gemäss ihren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht fühlt sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht reisefähig. Dass sie seit ihrer Aus- reise nie mehr freiwillig in der Schweiz gewesen sei, stellt keine medizi- nisch begründete Reiseunfähigkeit im Hinblick auf den vorgenannten Zweck und Zeitraum dar. Die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Flugangst gilt als überwindbar. Die Vorinstanz hat die Beschwer- deführerin im Übrigen mehrfach darauf hingewiesen, dass die Reise mit dem Flugzeug mit einer Begleitperson durchgeführt werden könnte. 6.10 Der RAD hat vorliegend in sieben Stellungnahmen (vom 7. Juli 2015 [IV-act. 122], vom 18. September 21015 [IV-act. 138], vom 31. Mai 2016 [IV-act. 143], vom 28. Juli 2016 [IV-act. 156], vom 21. September 2016 [IV-act. 163], vom 4. Januar 2017 [Beilage zu BVGer-act. 3] und vom 10. März 2017 [Beilage zu BVGer-act. 11]) die Zumutbarkeit der Anreise in die Schweiz mit einer Begleitung bejaht. Während die im vorinstanzlichen Verfahren verfassten Stellungnahmen noch eher kurz ausgefallen sind, wurden die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten RAD- Stellungnahmen einlässlich begründet. Die RAD-Stellungnahmen erschei- nen schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Es bestehen daher keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit (vgl. vorne E. 3.12). RAD-Arzt Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, RAD-Ärztin Dr. med. H., Fachärztin für Innere Medi- zin sowie RAD-Arzt Dr. med. I., Facharzt für Allgemeine Medizin, verfügen ausserdem über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurtei- lung der serbischen Arztberichte betreffend die Reisefähigkeit der Be- schwerdeführerin. Es ist darauf hinzuweisen, dass die meisten der vorlie- genden Stellungnahmen von RAD-Psychiater Dr. med. F. verfasst wurden. Nachdem sich die Beschwerdeführerin für die Begründung der von ihr geltend gemachten Reiseunfähigkeit ausnahmslos auf psychische Gründe stützt (vgl. Sachverhalt Bst. C.d) und die serbischen Ärzte die der
C-7047/2016 Seite 30 Beschwerdeführerin attestierte Reiseunfähigkeit, sofern überhaupt, aus- schliesslich mit zu erwartenden negativen psychischen Folgen für die Be- schwerdeführerin begründeten, ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Frage der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich ihrem RAD-Psychiater unterbreitet hat. 6.11 Die Beschwerdeführerin hat bereits im Vorbescheidverfahren die Ob- jektivität von RAD-Arzt Dr. med. F._______ in Zweifel gezogen, da seine Beurteilung in Anbetracht der ausführlichen spezialärztlichen Dokumenta- tion aus Serbien vollkommen inakzeptabel sei. In ihrer Beschwerdeschrift vom 15. November 2016 bezweifelte sie weiterhin die Objektivität von Dr. med. F.. Sie behauptete, das Bundesverwaltungsgericht habe die Befangenheit von Dr. med. F. bereits mehrfach gerügt, ohne je- doch entsprechende, einschlägige Urteile zu zitieren. Die Beschwerdefüh- rerin hat insgesamt keine objektiven Gründe für die von ihr geltend ge- machte Befangenheit vorgebracht. Dass Dr. med. F._______ in einem An- stellungsverhältnis zur IVSTA steht, reicht zur Annahme der Befangenheit reicht nicht (vgl. E. 3.12). Weshalb er den Schlussfolgerungen der serbi- schen Ärzte nicht folgte, hat Dr. med. F._______ in objektiver Weise sowie nachvollziehbar begründet. Insgesamt erweist sich damit die Rüge der Be- schwerdeführerin, wonach Dr. med. F._______ den konkreten Fall nicht objektiv beurteilt habe, als haltlos. 6.12 Zusammenfassend ist in Bezug auf die Anreise zur Teilnahme an ei- ner medizinischen Begutachtung in der Regel von der Zumutbarkeit aus- zugehen. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Vorinstanz den Beweis des Gegenteils nicht hinlänglich erbracht. Damit ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die - möglichst von einem Familienmitglied - begleitete Anreise in die Schweiz möglich so- wie zumutbar war, um sich einer fachärztlichen Begutachtung zu unterzie- hen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die IVSTA in diesem Zusammenhang die Kosten der Begleitperson zu übernehmen hätte. Indem sich die Be- schwerdeführerin weigerte, sich in der Schweiz begutachten zu lassen, hat sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin hat entspre- chend die Beweislosigkeit als Folge der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu tragen. Die Vorinstanz durfte daher einen Entscheid aufgrund der ihr vorliegenden Akten erlassen. Diese erlaubten es nicht, auf eine rentenan- spruchsbegründende Invalidität der Beschwerdeführerin zu schliessen (vgl. vorangehend E. 5.5). Die Vorinstanz hat demzufolge das neue Leis-
C-7047/2016 Seite 31 tungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. August 2014 zu Recht auf- grund der vorliegenden Akten abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i. V. m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Der unterliegenden, ju- ristisch vertretenen Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahren- sausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-7047/2016 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
C-7047/2016 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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