C-7041/2009

Abt ei l un g II I C-70 4 1 /20 0 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 0 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, vertreten durch Führsprecher Daniel Wyssmann, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Reduktion der IV-Rente, Verfügung vom 6. Oktober 2009. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-70 4 1 /20 0 9 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA nach Durchführung einer Rentenrevision mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 die X._______ (Beschwerdeführer) bis anhin ge- währte ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 durch eine halbe Rente ersetzt hat (act. 97), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher D. Wyss- mann, mit Eingabe vom 11. November 2009 Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen liess, die Verfügung vom 6. Oktober 2009 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, der medizinische Bericht, auf den sich die Beschwerdegegnerin beziehe, sei nicht schlüssig und stehe im Widerspruch zu den Akten, aus den Akten gehe höchstens eine 35%-ige Arbeitsfähigkeit hervor, der medizinische Sachverhalt sei daher ungenügend abgeklärt, das Valideneinkommen und der leidensbedingte Abzug seien nicht korrekt festgesetzt worden, der Invaliditätsgrad betrage richtigerweise 84%, dass der Beschwerdeführer ausserdem verschiedene medizinische Dokumentationen einreichen liess, dass die Vorinstanz mit Verweis auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. L., IV-Stellenarzt, mit Vernehmlassung vom 31. März 2010 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten ärztlichen Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 7), dass Dr. L., IV-Stellenarzt, in seiner Stellungnahme vom 28. März 2010 zuhanden der IV-Stelle eine polydisziplinäre Begut- achtung (Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) – allenfalls in Absprache mit dem Unfallversicherer – vorgeschlagen hat (act. 103), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. Mai 2010 beantragen liess, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz Se ite 2

C-70 4 1 /20 0 9 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, weiterhin eine ganze Rente auszurichten (BVGer act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, und das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Be- schwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist, und dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2009 nach überein- stimmender Auffassung der Parteien auf einer unvollständigen Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu- sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich nicht ver- anlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz und des Be- schwerdeführers abzuweichen, dass die Vorinstanz der rentenherabsetzenden Verfügung vom 6. Oktober 2009 gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) in Verbindung mit Art. 66 IVG die aufschiebende Wirkung entzogen hat, Se ite 3

C-70 4 1 /20 0 9 dass die revisionsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente in der Regel frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zu- stellung der Verfügung folgenden Monats erfolgen kann (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV, SR 831.201]), dass dabei nicht die Verfügung massgebend ist, die das Gericht mit der Begründung aufgehoben hat, die Revisionsvoraussetzungen seien nicht rechtsgenüglich ausgewiesen (Urteil BGer 9C-149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4, publiziert in SVR 2009 IV Nr. 57), sondern die nach dem Rückweisungsentscheid neu zu erlassende Verfügung (vgl. Urteil BGer 9C_646/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.3; Urteil BVGer C-1288/2008 vom 22. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen), dass dies im vorliegenden Fall insbesondere zu beachten ist, da die Vorinstanz die angefochtene Verfügung offensichtlich aufgrund einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung erlassen und damit in jedem Fall verfrüht verfügt hat, dass auch kein Grund für eine sofortige Renteneinstellung nach Art. 7b Abs. 2 IVG oder für eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV auszumachen ist, dass die angefochtene Verfügung (einschliesslich des darin angeord- neten Entzugs der aufschiebenden Wirkung) aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Verwaltung zurückzu- weisen ist, verbunden mit der Anweisung die erforderliche polydis- ziplinäre Begutachtung in orthopädischer, neurologischer, psychia- trischer und neuropsychologischer Hinsicht durchführen zu lassen, und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang dem obsiegenden Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), Se ite 4

C-70 4 1 /20 0 9 dass der Rechtsvertreter mit Replik vom 6. Mai 2010 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 5'865.70 (inkl. Mehrwertsteuer) eingereicht hat, dass er die Höhe der Kostennote damit begründet hat, es rechtfertige sich die Auferlegung der gesamten Parteikosten, da der Beschwerde- führer die unzureichende Arbeit bereits im Vorbescheidverfahren ge- rügt habe, dass die teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung praxisgemäss als Obsiegen gehandhabt wird, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteient- schädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass vorliegend keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass der Zeitaufwand des Rechtsvertreters im vorliegenden Fall mit Blick auf die Tatsache, dass die Vorinstanz bereits im Rahmen der Vernehmlassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, begrenzt war, sich der Rechtsvertreter vorliegend nicht mit einem komplexen Sachverhalt zu befassen hatte und es sich bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme um einen durchschnittlichen Fall handelt, dass zudem die Parteientschädigung vor der Vorinstanz nicht Streit- gegenstand und daher nur für das Beschwerdeverfahren – und nicht auch für das Vorbescheidverfahren – vor dem Bundesverwaltungs- gericht festzulegen ist, dass das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 5'451.40 (inkl. Aus- lagen, exkl. Mehrwertsteuer) auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Se ite 5

C-70 4 1 /20 0 9 Rechtsprechung zu hoch erscheint (vgl. Urteil I 30/2003 vom 22. Mai 2003 E. 5.3), dass der vorliegend notwendige Zeitaufwand daher auf 15 Stunden und der Stundenansatz auf Fr. 230.- veranschlagt werden, aus- machend ein Anwaltshonorar von Fr. 3'450.--, dass für Auslagen Fr. 101.40 und damit die Parteientschädigung auf Fr. 3'551.40 festzusetzen ist, dass diese der Vorinstanz aufzuerlegen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2009 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur Anordnung einer polydisziplinären (orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsycho- logischen) Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Bis zum Erlass einer neuen Verfügung ist dem Beschwerdeführer die ganze IV-Rente weiterhin auszurichten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'551.40 (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zu- gesprochen. Se ite 6

C-70 4 1 /20 0 9 6. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderSabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 7

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Deutsch
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CH_BVGE_001
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CH_BVGE_001, C-7041/2009
Entscheidungsdatum
28.05.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026