B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7040/2013
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 5 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz,
Gegenstand
AHVG, Halbwaisenrente, Einspracheentscheid vom 11. November 2013.
C-7040/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am 3. Oktober 1951 geborene schweizerische Staatsangehörige B., seit (...) mit der deutschen Staatsangehörigen C. ver- heiratet, Vater der gemeinsamen Kinder D._______ (geb. [...]), Gregor (geb. [...]) und Stiefvater von A._______ (geb. [...]) und E._______ (geb. [...]), arbeitete von 1969 bis 2004 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 3, S. 2 ff.; act. 4, S. 3 - 7; act. 9, S. 5). A.b Nachdem B._______ am 21. Juli 2008 verstorben war (act. 6), sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vo- rinstanz) der Witwe und den Waisen des Verstorbenen mit Verfügung vom 2. September 2008 ab 1. August 2008 eine ordentliche Witwenrente von monatlich Fr. 1'471.- sowie vier ordentliche Waisenrenten von monatlich Fr. 735.- zu (act. 9, S. 2). B. B.a Mit Schreiben vom 27. Dezember 2008 übermittelte A._______ der SAK eine Bescheinigung der Gewerblichen Schule F._______ vom 18. De- zember 2008 betreffend den einjährigen Besuch der Berufsfachschule Elektrotechnik ihrer Tochter A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin) vom 22. September 2008 bis voraussichtlich Juli 2009 (act. 10 f.). B.b Am 3. August 2009 liess die Versicherte der SAK unter anderem einen Berufsausbildungsvertrag über die vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2012 vorgesehene zweieinhalbjährige Ausbildung zur Elektronikerin für Geräte und Systeme zukommen (act. 14 + 15, S. 3). B.c Mit Schreiben vom 28. September 2010 teilte die Mutter, C., der SAK mit, dass ihre Tochter A. die Ausbildung zur Elektronikerin infolge "falscher Berufswahl" am 31. Juli 2010 abgebrochen habe (act. 22, S. 1). Gleichzeitig übermittelte sie der SAK einen Vertrag über die ab 1. September 2010 neu begonnene, voraussichtlich bis zum 31. August 2013 dauernde Ausbildung ihrer Tochter zur Malerin und Lackiererin (act. 23, S. 8).
C-7040/2013 Seite 3 B.d Am 28. Dezember 2010 teilte die Versicherte der Vorinstanz unter Bei- lage eines Kündigungsschreibens der Arbeitgeberin vom 29. November 2010 mit, dass der Ausbildungsvertrag innert der bis zum 30. November 2010 laufenden Probezeit gekündigt worden sei (act. 32, S. 2 f.). Die Wai- senrente wurde daraufhin ab 1. Dezember 2010 eingestellt (act. 83, S. 1). B.e Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 teilte die Versicherte der SAK mit, dass sie am 1. Oktober 2011 die Ausbildung zur Tiermedizinischen Fach- angestellten begonnen habe und erkundigte sich gleichzeitig nach dem An- spruch auf eine Waisenrente während der Dauer der Ausbildung (act. 42). Ferner reichte sie eine Bescheinigung der Beruflichen Schule G._______ über den am 7. Oktober 2011 begonnenen und voraussichtlich bis zum 31. Juli 2014 dauernden Schulbesuch sowie einen Berufsausbildungsvertrag über die vorgesehene Dauer von drei Jahren ein (act. 40 f.). B.f Mit Schreiben vom 29. Oktober 2011 ersuchte C._______ die SAK um weitere Ausrichtung der Halbwaisenrente für die Versicherte. Zur Begrün- dung führte sie namentlich aus, ihre Tochter A._______ habe glücklicher- weise nicht nur eine Ausbildungsstelle zur Tiermedizinischen Fachange- stellten erhalten, sondern verfüge nun darüber hinaus auch über eine Ar- beitsstelle, welche alles beinhalte, was sich eine Auszubildende nur wün- schen könne (act. 45). Gestützt darauf richtete die SAK der Versicherten gemäss Mitteilung vom 2. November 2011 ab 1. November 2011 wieder eine Waisenrente aus (act. 46, S. 2). B.g Am 15. März 2012 kündigte die Arbeitgeberin, Dr. med. H._______, das Arbeitsverhältnis der Versicherten (act. 80, S. 2; Beilage zu BVGer act. 1). Daraufhin stellte die SAK die Waisenrente per 1. April 2012 wieder ein (act. 83, S. 2). B.h Am 18. März 2013 unterzeichnete die Versicherte einen Vertrag über ein Berufsausbildungsverhältnis als Maschinen- und Anlagenführerin vom
C.
C-7040/2013 Seite 4 C.a Mit Verfügung vom 3. September 2013 teilte die SAK der Versicherten mit, dass sie ab 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Halbwaisenrente von monatlich Fr. 779.- habe (act. 79). C.b Am 4. Oktober 2013 nahm die Vorinstanz die genannte Verfügung zu- rück, indem sie der Versicherten mitteilte, dass diese Verfügung jene vom 3. September 2013 ersetze. Nach Überprüfung der Angelegenheit habe sie festgestellt, dass sie keinen Anspruch auf erneute Ausrichtung der Waisen- rente habe. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, gemäss Berufs- ausbildungsvertrag vom 18. März 2013 habe sie ab 1. September 2013 eine neue Ausbildung als Maschinen- und Anlageführerin bei der I._______ GmbH begonnen. Sie habe bereits drei komplett verschiedene Ausbildun- gen begonnen und keine davon beendet; nun habe sie ihre vierte Ausbil- dung angefangen. Sie müsse feststellen, dass die Versicherte sich weder systematisch auf ihr Bildungsziel ausgerichtet habe, noch ihre Ausbildung innert nützlicher Frist abschliessen könne. Demzufolge verfüge sie, dass ihr Antrag auf Wiederaufnahme der Waisenrente definitiv abgewiesen werde (act. 83). C.c Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2013 wies die SAK die von der Versicherten gegen diese Verfügung am 28. Oktober 2013 erho- bene Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, ein dreifacher Ausbildungsabbruch (beziehungsweise innerhalb von fünf Jahren vier ver- schiedene Ausbildungen zu beginnen) sei mit einer systematischen Vorbe- reitung auf ein bestimmtes Berufsziel nicht vereinbar. Die Ausbildung werde somit nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Rentenleistungen (Halbwaisen- rente) nicht mehr erfüllt (act. 88). D. D.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und der diesem zugrunde liegenden Verfügung sowie die weitere Ausrich- tung der Halbwaisenrente. Darüber hinaus rügte sie sinngemäss eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, indem sie vorbrachte, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen nicht aufgeführt habe. Sodann stellte sie den Antrag auf unentgeltliche
C-7040/2013 Seite 5 Rechtsverbeiständung (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). D.b Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert einen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 19. Dezember 2013 ein, aus welchem hervorgeht, dass diese der Beschwerdeführerin eine Halbwaisenrente für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2015 ausrichtet (Beilage zu BVGer act. 3). D.c Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). D.d Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 nahm die Vorinstanz zur unaufge- forderten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2014 dahinge- hend Stellung, dass weder das Freizügigkeitsabkommen noch die EG-Ver- ordnungen die Anspruchsprüfung und die autonome Rentenberechnung durch die Schweiz beeinflussten (BVGer act. 7). D.e Nachdem die Beschwerdeführerin innert der ihr eingeräumten Frist keine Replik eingereicht hatte, schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, mit ver- fahrensleitender Verfügung vom 18. März 2014 ab (BVGer act. 9). D.f Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. August 2014 reichte die Be- schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Jahreszeugnis be- treffend die Ausbildung zur Maschinen- und Anlagenführerin für das Schul- jahr 2013/14 ein (BVGer act. 12 samt Beilage). D.g Mit Eingabe vom 4. September 2014 teilte die Vorinstanz dem Bun- desverwaltungsgericht mit, beim eingereichten Jahreszeugnis vom 18. Juli 2014 handle es sich um ein weiteres auf den Verfahrensgegenstand bezo- genes Vorbringen, zu welchen sie bereits in ihren Eingaben vom 17. und 27. Januar 2014 Stellung bezogen habe, weshalb sie auf weitere Ausfüh- rungen verzichte (BVGer act. 14). D.h Mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichte die Be- schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht noch eine Teilnahmebe- scheinigung mit den Zwischenprüfungsergebnissen (Herbst 2014) der In- dustrie- und Handelskammer J._______ vom Herbst 2014 ein (BVGer act. 16 samt Beilage). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Dezember
C-7040/2013 Seite 6 2014 räumte der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit ein, bis zum 23. Januar 2015 allfällige Bemerkungen einzureichen (BVGer act. 17). D.i Mit Eingabe 11. Dezember 2014 teilte die Vorinstanz dem Bundesver- waltungsgericht mit, dass sie auf weitere Ausführungen verzichte und am bisherigen Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte (BVGer act. 20) E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-3229/2012 E. 1.2; vgl. hierzu auch Art. 71 ter Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
C-7040/2013 Seite 7 und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung; AS 2010 4573) 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Der Einspracheent- scheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. November 2013 eröffnet (act. 91); die Beschwerde vom 9. Dezember 2013 ging am 16. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Frist zur Erhebung der Be- schwerde ist damit gewahrt. 1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 1.6 Weil in zeitlicher Hinsicht diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheides vom 11. November 2013, eingetretenen Sachver- halt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestim- mungen des AHVG und des AHVV gemäss den damals in Kraft stehenden Fassungen anwendbar. 2. Wie vorstehend (Sachverhalt, Bst. C.a und C.b) dargelegt, nahm die SAK am 4. Oktober 2013 die Verfügung vom 3. September 2013 zurück, indem sie der Versicherten mitteilte, dass sie nach erneuter Prüfung festgestellt habe, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine erneute Aufnahme der Zahlung der Waisenrente habe (act. 79 und 83). Nachdem die Verfügung vom 3. September 2013 im Zeitpunkt des Erlas- ses der Verfügung am 4. Oktober 2013 noch nicht in Rechtskraft erwach- sen war, durfte die SAK auf die erstere zurückkommen, ohne die Voraus- setzungen der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prü- fen. 3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, sie habe aus der angefochtenen Verfügung nicht ersehen können, auf welche Gründe respektive auf welche gesetzlichen Grundlagen die SAK ihre Ablehnung stütze (BVGer act. 1, S. 2).
C-7040/2013 Seite 8 3.1 Die Begründungspflicht der Behörde stellt einen wesentlichen Bestand- teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar. Sie soll einerseits verhindern, dass sich die Be- hörde von unsachlichen Motiven leiten lässt; anderseits soll sie der be- troffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist dann möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechts- mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). 3.2 Vorliegend hat die SAK die massgeblichen Rechtsgrundlagen und die für den Entscheid wesentlichen Aspekte im angefochtenen Einspracheent- scheid aufgeführt. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt demnach nicht vor. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden (nachfolgend: VO Nr. 987/2009; AS 2012 2345).
C-7040/2013 Seite 9 Sofern in der VO Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, haben Perso- nen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf- grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehöri- gen dieses Staates (Art. 4 VO Nr. 883/2004). Bestimmungen, welche hin- sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente vom genannten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen, finden sich weder in der genannten Verordnung noch in der VO Nr. 987/2009. Die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin An- spruch auf eine ordentliche Waisenrente hat, bestimmt sich demnach allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 4.2 Dementsprechend ist der Anspruch auf die schweizerische AHV-Wai- senrente ausschliesslich nach dem AHVG und der AHVV zu beurteilen. In- soweit ist die Tatsache, dass die Deutsche Rentenversicherung den An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Halbwaisenrente mit Rentenbe- scheid vom 19. Dezember 2013 anerkannt hat (Beilage zu BVGer act. 1), nicht entscheidend. 5. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Beschwer- deführerin für die Zeit ab dem Beginn ihrer neuen Ausbildung, das heisst ab 1. September 2013, Anspruch auf eine Waisenrente hat. Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden gesetzlichen Grund- lagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzule- gen. 5.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22 ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Renten- anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). 5.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufli- che Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezü- ger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen
C-7040/2013 Seite 10 Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Va- ter oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr bezieht, in seinem be- ruflichen Weiterkommen nicht behindert sein. 5.3 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit Erlass der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis AHVV (Ausbildung) und 49 ter AHVV (Be- endigung und Unterbrechung der Ausbildung) Gebrauch gemacht. In Art. 49 bis AHVV hält der Verordnungsgeber fest: 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ord- nungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungs- ganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufs- abschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2 Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahr- nimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprach- aufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten. 3 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches mo- natliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
In Art. 49
ter
AHVV legt der Verordnungsgeber fest:
1
Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
2
Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unter-
brochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
3
Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zei-
ten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
tens 12 Monaten.
C-7040/2013 Seite 11 5.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Weglei- tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2014; publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen [BSV] <http://www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundla- gen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 06.11.2014) zum Begriff der Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsauf- wand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3358 - 3360, 3362 ff.). Für die Sozialversicherungen spielt es dabei im Gegensatz zum Zivil- recht (BGE 118 II 97 E. 4a) keine Rolle, ob es um eine erstmalige Ausbil- dung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handelt (Rz. 3358; vgl. dazu auch THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversiche- rungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 415 Rz. 14). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Ein- satz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können (Rz. 3359). Erstreckt sich die Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet (Rz. 3367). Wird die Ausbildung vorzeitig abgebrochen, gilt sie als beendet. Bis zu ei- ner allfälligen Wiederaufnahme der Ausbildung befindet sich das Kind nicht mehr in Ausbildung. Dies gilt auch für die Zeit zwischen Lehrabbruch und dem Beginn eines neuen Lehrverhältnisses (Rz. 3368). 5.5 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; ande- rerseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornhe- rein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbil- dung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemäs- sen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Recht- sprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbil- dung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu fol- gen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. UELI KIESER, Alters-
C-7040/2013 Seite 12 und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.4 und 2.5, C-8867/2010 vom 6. November 2013, E. 3.4.1, C-695/2010 vom 17. Dezember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3, C- 7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom 17. Sep- tember 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3). 5.6 In den Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011 wird zu Art. 49 ter Abs. 1 AHVV ausgeführt , dass die Ausbildung mit einem Berufsabschluss zwar beendet wird, es aber möglich ist, anschliessend o- der auch später eine weitere Ausbildung aufzunehmen. Werde die Ausbil- dung nicht wie vorgesehen regulär abgeschlossen, sondern vorzeitig ab- gebrochen, soll die Waisen- oder Kinderrente auf diesen Zeitpunkt einge- stellt werden. Dies soll auch der Fall sein, wenn das Kind seine Ausbildung unterbreche. Die Leistungen würden eingestellt und erst wieder ausgerich- tet, wenn die Person erneut eine Ausbildung (Zusatzausbildung oder neue Ausbildung) beginne (S. 7 f.; publiziert auf der Website des BSV <http://www.bsv.admin.ch > Themen > AHV > Gesetze > Erläuterungen Verordnungsanpassungen AHVV 2011, abgerufen am 06.11.2014). 5.7 In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Ausbildung mit dem ob- jektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, indem die betreffende Person sich systematisch auf das Ausbildungsziel vorbereitet. Dies bedeutet indes nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit zu absolvieren ist (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversiche- rungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004, S. 208 ff., insbesondere S. 212). 6. Unbestritten ist vorliegend, dass ein Anspruch auf Ausrichtung der Waisen- rente besteht, sofern und solange sich die Beschwerdeführerin in Ausbil- dung befindet, das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und sie sich die- ser Ausbildung systematisch und mit dem ihr zumutbaren Einsatz widmet. Nicht infrage gestellt wird sodann auch, dass die aktuelle Vollzeit-Ausbil- dung aufgrund ihrer zweijährigen Dauer die Anforderungen in Bezug auf den Ausbildungsaufwand erfüllt (vgl. dazu Rz. 3359 f. RWL). Umstritten ist allerdings, ob die Anspruchsvoraussetzung der systematischen und mit ob- jektiv zumutbarem Einsatz verfolgten Ausbildung erfüllt ist. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Abschluss der gegenwär- tigen Ausbildung zur Maschinen- und Anlageführerin verfüge sie auf dem
C-7040/2013 Seite 13 Arbeitsmarkt über gute Berufsaussichten. Der Vorwurf der SAK, sie habe die Ausbildung bisher bereits dreimal abgebrochen, sei unzutreffend, weil das Ausbildungsverhältnis in zwei Fällen durch die Arbeitgeberin beendet worden sei. Während der Ausbildung zur Malerin und Lackiererin sei das Verhältnis von der Arbeitgeberin am letzten Tag der dreimonatigen Probe- zeit aufgelöst worden, und zwar zu einem Zeitpunkt, da das Malergeschäft wegen der Winterpause keine Aufträge mehr erhalten habe. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Tier- medizinischen Fachangestellten sei ungerechtfertigt gewesen. Eine Kün- digungsanfechtung hätte indes zur Folge gehabt, dass sie in einem zerrüt- teten Arbeitsverhältnis bis zur regulären Kündigung hätte weiterarbeiten müssen. Ihre Bestrebungen, die Ausbildung bei einem anderen Tierarzt fortzusetzen, seien am fehlenden Angebot gescheitert. Hinzu komme, dass die in Angriff genommene Ausbildung zu 50 % auch die kaufmännische Ausbildung mit einschliesse, sodass diese als allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen beziehungsweise als Allgemeinausbildung zu bewerten sei. Zu beachten sei zudem, dass sie von der Deutschen Ren- tenversicherung eine Halbwaisenrente erhalte. Schliesslich sei nach der massgeblichen Verordnungsbestimmung auch nach einem vorzeitigen Ab- bruch der Ausbildung eine erneute Ausrichtung der Waisenrente möglich, wenn die Person eine neue Ausbildung beginne (BVGer act. 1). 6.2 Dagegen wendet die SAK ein, die Anerkennung als Ausbildung setze voraus, dass das angestrebte Bildungsziel entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führe oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermögliche. Falls die Ausbildung nicht von vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet sei, müsse sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden beziehungsweise eine All- gemeinausbildung beinhalten. Die systematische Vorbereitung erfordere, dass die versicherte Person die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibe, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung müsse sich diese zeitlich überwiegend dem Aus- bildungsziel widmen. Die Beschwerdeführerin widme sich nicht systema- tisch einem bestimmten Ausbildungsziel, weshalb sie keinen Anspruch auf weitere Ausrichtung der Waisenrente habe. Die erste Ausbildung zur Elekt- ronikerin habe sie am 31. Juli 2010 abgebrochen. Bei der nachfolgenden Ausbildung (Fachrichtung Malerin und Lackiererin) sei das Arbeitsverhält- nis noch während der Probezeit (auf den 30. November 2010) gekündigt worden, so dass die Rente per 1. Dezember 2010 eingestellt worden sei. Ferner sei auch das am 1. Oktober 2011 bei der Tierärztin Dr. med. H._______ begonnene Ausbildungsverhältnis von der Arbeitgeberin am
C-7040/2013 Seite 14 15. März 2012 ausserordentlich und mit sofortiger Wirkung aufgelöst wor- den; die ab November 2011 wieder ausgerichtete Waisenrente sei deshalb per 1. April 2012 wieder eingestellt worden. In Bezug auf den Berufsaus- bildungsvertrag vom 18. März 2013 mit Beginn per 1. September 2013 sei der Nachweis einer systematischen und mit zumutbarem Einsatz verfolg- ten Ausbildung nicht erbracht, zumal die Beschwerdeführerin innerhalb ei- nes Zeitraumes von fünf Jahren vier Ausbildungen begonnen habe, die zu- einander in keinerlei Zusammenhang stünden (BVGer act. 5, S. 4). Man- gels systematischer Verfolgung eines bestimmten Berufsziels und auf- grund des Fehlens der Einhaltung einer nützlichen Frist sei der Waisenren- tenanspruch in Bezug auf die Ausbildung zur Maschinen- und Anlagenfüh- rerin nicht mehr gegeben (BVGer act. 5). 6.3 6.3.1 Nach Art. 49 bis Abs. 1 AHVV ist von einer Ausbildung auszugehen, wenn sich die auszubildende Person auf der Grundlage eines ordnungs- gemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsab- schluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grund- lage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Die systematische Vorbe- reitung auf einen Berufsabschluss erfordert, dass die betroffene Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz verfolgt, um sie im normalen zeitlichen Rahmen erfolgreich abzuschliessen. Benötigt die aus- zubildende Person eine längere Ausbildung als der Durchschnitt oder muss sie einen Misserfolg hinnehmen, so kann daraus nicht von vornherein auf einen ungenügenden Einsatz geschlossen werden. Ein Misserfolg oder eine lange Ausbildungsdauer können mitunter auch auf ungenügende Fä- higkeiten zurückzuführen sein, was den zumutbaren Einsatz nicht von vornherein ausschliesst. Diese Umstände stellen jedoch Hinweise auf den Einsatz der betroffenen Person dar, welche es im Rahmen einer Gesamt- würdigung zusammen mit den weiteren tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles zu berücksichtigen gilt (Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen ist dabei grundsätzlich nach Massgabe der im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom 11. November 2013 beste- henden tatsächlichen Verhältnisse (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen) vorzunehmen.
C-7040/2013 Seite 15 6.3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist dabei unbestritten, dass die Beschwerde- führerin nach einem Besuch der Berufsfachschule Elektronik vom 22. Sep- tember 2008 bis Juli 2009 (act. 10 f.) am 1. September 2009 eine zweiein- halbjährige Ausbildung zur Elektronikerin für Geräte und Systeme (act. 14
C-7040/2013 Seite 16 angelastet werden, sie widme sich aufgrund ihrer einmaligen falschen Be- rufswahl ihrer Ausbildung nicht systematisch und mit dem ihr objektiv zu- mutbaren Einsatz. 6.3.4 Hinsichtlich der daraufhin in Angriff genommenen Ausbildungen zur Malerin/Lackiererin und zur Tiermedizinischen Fachangestellten steht auf- grund der vorliegenden Akten fest, dass die Auflösung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse jeweils durch die Arbeitgeberin erfolgte. Welche Gründe im Einzelnen hierfür ausschlaggebend waren, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Arbeitgeberkündi- gungen seien aus Gründen erfolgt, welche sie nicht zu vertreten habe. Die SAK hat vorliegend weder bei der Auszubildenden noch bei den Arbeitge- bern konkrete Abklärungen über den Auflösungsgrund veranlasst. Sofern und soweit sie allerdings aus diesen Ausbildungsabbrüchen ein schuldhaf- tes Verhalten der Auszubildenden mit entsprechenden Schlussfolgerungen in Bezug auf die generelle Bereitschaft und den objektiv zumutbaren Willen zur Vollendung anderer Ausbildungen hätte ableiten wollen, hätte sie die gebotenen Abklärungen von sich aus veranlassen müssen (vgl. zur Abklä- rungspflicht Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese hat sie indes vorliegend unterlas- sen, weshalb der Beschwerdeführerin diese beiden Abbrüche vorliegend nicht angelastet werden können. Dies zumal die Vorinstanz die Beweislast für die Annahme einer von der Beschwerdeführerin zu vertretenden, nicht zielgerichteten Verfolgung der Ausbildung trägt. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Beschwerdeführerin bezüglich dieser beiden Ausbil- dungsabbrüche kein Verschulden angelastet werden. Ebenso wenig kann – entgegen der Vorinstanz – aus dieser Vorgeschichte abgeleitet werden, dass auch ein künftiges neues Lehrverhältnis von vornherein den Ausbil- dungsbegriff nicht zu erfüllen vermöge. 6.3.5 Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführerin – entspre- chend der Argumentation der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheent- scheid (act. 88, S. 2) und in der Beschwerdevernehmlassung (BVGer act. 5, S. 4) – angelastet werden kann, dass sie nach der Auflösung der Arbeits- verhältnisse Ausbildungen begonnen habe, welche in keinem sachlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit stünden. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach den Ausbildungs- abbrüchen jeweils innert verhältnismässig kurzer Zeit wieder ein neues Lehrverhältnis gefunden und begonnen hat (vgl. Sachverhalt, Bst. B.a - B.h). Damit hat sie ihren ernsthaften Willen zur möglichst raschen Absol- vierung einer Berufsausbildung dokumentiert. Unter diesen Umständen
C-7040/2013 Seite 17 kann ihr nicht angelastet werden, dass sie sich bei der Wahl ihrer neuen Ausbildungsstelle in erster Linie von den bestehenden Angeboten auf dem Arbeitsmarkt hat leiten lassen (vgl. dazu act. 45, S. 1; act. 73, S. 1). Dass sie dabei nicht zwingend auf Angebote in der bisherigen Branche zugewar- tet hat, führt unter den gegebenen Umständen nicht zur Verneinung des Ausbildungscharakters. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch die Zweitausbildung, das heisst die zusätzliche Ausbildung in einer von der bereits absolvierten Ausbildung fremden Branche, die Ausbil- dungsqualität im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV erfüllt (vgl. dazu Rz. 3358 RWL; Urteil des BVGer C-3329/2012 vom 16. Mai 2014 E. 3.8). Mit Rücksicht auf diese besonderen Verhältnisse des konkreten Falles kann der Beschwerdeführerin – entgegen der Vorinstanz – nicht angelastet werden, dass sie nach dem Abbruch der jeweiligen Ausbildungen in den Jahren 2010 bis 2012 eine mit der bisherigen Tätigkeit und Branche nicht zusammenhängende neue Ausbildung begonnen habe. 6.3.6 Schliesslich steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom 11. November 2013 die neue Ausbildung zur Maschinen- und Anlageführerin bei der I._______ GmbH bereits be- gonnen hat, wobei diese gemäss Berufsausbildungsvertrag vom 1. Sep- tember 2013 bis 31. August 2015 dauern sollte (act. 81). Dass diese Aus- bildung von der Beschwerdeführerin nicht mit der notwendigen Systematik und dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz verfolgt werde, wird von der Vo- rinstanz zu Recht nicht geltend gemacht. Auch wenn sich dies für die vorliegende Beurteilung nicht als entscheidend erweist, bleibt der Vollständigkeit anzumerken, dass die von der Beschwer- deführerin erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Akten (Jahreszeugnis betreffend die Ausbildung zur Maschinen- und Anlagenfüh- rerin für das Schuljahr 2013/14; BVGer act. 12 samt Beilage; Bescheini- gung über die erfolgreiche Absolvierung der im Herbst 2014 durchgeführ- ten Zwischenprüfung; BVGer act. 16 samt Beilage) die Annahme stützen, dass die Beschwerdeführerin mit dem gebotenen Einsatz und zielorientiert auf ihren Berufsabschluss hin arbeitet. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die falsche Berufswahl bezüglich des ersten Ausbildungsverhältnisses – unter den hier zur Diskussion stehen- den konkreten Verhältnissen – für sich allein den Schluss nicht zulässt, die Beschwerdeführerin verfolge die Ausbildung nicht systematisch und mit
C-7040/2013 Seite 18 dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz. Bezüglich der daraufhin in Angriff ge- nommenen Ausbildungen zur Malerin/Lackiererin beziehungsweise zur Tiermedizinischen Fachangestellten hat die Vorinstanz den Nachweis nicht erbracht, dass der jeweilige Abbruch durch die Beschwerdeführerin zu ver- treten wäre, zumal sie die konkreten Umstände der durch die Arbeitgebe- rinnen ausgesprochenen Kündigungen nicht weiter abgeklärt hat. Dem- nach kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, sie widme sich der Ausbildung nicht systematisch und mit dem ihr objektiv zumutba- ren Einsatz. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2013 erneut Anspruch auf eine Halbwaisenrente hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheent- scheid vom 4. Oktober 2013 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzu- weisen, die Waisenrente ab 1. September 2013 im gesetzlichen Umfang weiter auszurichten. 8. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Unter diesen Umständen entfällt eine Prüfung der Befreiung von den Verfahrenskosten unter dem Aspekt der unentgeltlichen Rechtspflege (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 277 f. Rz. 4.102). 8.2 Zu befinden bleibt über das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (BVGer act. 1, S. 1), über das bisher nicht entschieden worden ist. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsit- zender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Obsiegt die bedürftige Partei aller- dings, so wird die Gegenpartei oder die Vorinstanz verpflichtet, ihr eine Parteientschädigung auszurichten, sofern die Voraussetzungen für die Zu- sprache erfüllt sind (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 284 Rz. 4.123). Nachdem die Beschwerdeführerin vorliegend obsiegt, wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- verbeiständung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 8.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
C-7040/2013 Seite 19 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die un- terliegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. September 2013 die Halbwaisen- rente im gesetzlichen Umfang auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-7040/2013 Seite 20 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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