B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7023/2014

Urteil vom 2. Dezember 2016 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien

A., HR-X., vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Kantonsstrasse 24, Postfach 238, 7302 Landquart,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 29. Oktober 2014.

C-7023/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren am 14. Mai 1954, Staatsangehöriger Kroatiens mit Wohnsitz in X., Kro- atien), leistete in den Jahren 1988 bis 1996 als Saison-Bauarbeiter wäh- rend insgesamt 58 Monaten schweizerische Sozialversicherungsbeiträge (Akten der Vorinstanz [IV-act.] 154, 175a p. 3). Nachdem er die Schweiz im April 1997 verlassen hatte, arbeitete er nach eigenen Angaben nie mehr, sondern bezog nur zeitweise Arbeitslosengeld. B. B.a Am 2. Juni 2004 (IV-act. 1) meldete sich der Versicherte aufgrund Angst und depressiver Störung sowie paranoider Persönlichkeitsstörung über den kroatischen Versicherungsträger bei der Schweizer Invalidenver- sicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) wies am 23. April 2008, nach Einholen eines psychiatri- schen Gutachtens von Dr. B._____ (25. September 2007, IV-act. 91), den Rentenantrag mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 110). B.b Gegen die abweisende Verfügung liess der Versicherte am 21. Mai 2008 (IV-act. 112 p. 3 ff.) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht er- heben. Nachdem die Vorinstanz aufgrund des Schriftenwechsels eine po- lydisziplinäre Begutachtung indiziert sah und selber Antrag auf Gutheis- sung der Beschwerde stellte (IV-act. 136), wies das Gericht die Sache mit Urteil vom 23. Februar 2009 (C-3348/2008, IV-act. 138) zur erforderlichen Begutachtung und neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück. B.c Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Y.___ (Fachbereiche Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie) vom 26. November 2009 (IV-act. 153) wurde beim Versicherten zusammenfas- send ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, bei residuel- lem sensiblem radikulärem Ausfalls- und Schmerzsyndrom S1 rechts, fort- geschrittener Degeneration L5/S1 mit Osteochondrose und Diskusprolaps, ein chronisches zervikospondylogenes und -zephales Schmerzsyndrom rechtsbetont mit deutlicher Osteochondrose C5/C6 und eine leichte de- pressive Episode mit somatischem Syndrom (unter Therapie), bei rezidi- vierenden Depressionen, chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, mit unübersehbarer Verdeutlichungstendenz,

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Seite 3

schwerem Familienkonflikt und Verdacht auf posttraumatische Belastungs-

störung als Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos-

tiziert (p. 18, 19). Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit re-

zidivierendem ungerichtetem Schwindel, episodischer Migräne mit visuel-

ler Aura und eine operationswürdige Inguinalhernie links wurden als ohne

wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. In seiner ange-

stammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Versicherte seit Herbst 2003 zu

mindestens 70%, in angepassten, wechselbelastenden, rückenschonen-

den, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 40% arbeitsunfähig (p. 19,

20).

B.d Nach einer Stellungnahme durch den RAD-Arzt Dr. C._______ und

nach einem Einkommensvergleich sprach die Vorinstanz dem Versicherten

mit Verfügung vom 28. Mai 2010 (IV-act. 175, 175a) ab April 2005 eine

halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55% zu. Eine dagegen erho-

bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

11. Juli 2013 (C-4547/2010 [IV-act. 194]) ab.

C.

C.a Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens forderte die Vo-

rinstanz den Versicherten am 16. April 2013 auf, einen Revisionsfragebo-

gen auszufüllen. Bei dieser Gelegenheit könne er auch zweckdienliche Un-

terlagen und Mitteilungen über seinen Gesundheitszustand zukommen las-

sen (IV-act. 184).

C.b Der Versicherte reagierte auf diese Aufforderung am 3. und 23. Mai

2013 (IV-act. 186 f.) unter Beilage eines Berichts über eine radiologische

Untersuchung (Dr. D._______, 9. Mai 2013, Übersetzung IV-act. 192),

dreier Röntgenbilder und eines psychiatrischen Kontrollberichts (14. Mai

2013, Übersetzung IV-act. 191).

C.c Nach Abschluss des vorerwähnten Beschwerdeverfahrens forderte die

Vorinstanz den Versicherten am 21. Januar 2014 (IV-act. 197) zur Ergän-

zung nach dem 14. Mai 2013 erstellter medizinischer Unterlagen auf. Der

Versicherte gab daraufhin am 18. Februar 2014 (IV-act. 198) einen Entlas-

sungsbrief physikalische Rehabilitation (8. Dezember 2013, IV-act. 201

  1. 1) und einen neuropsychiatrischen Bericht (6. Februar 2014, IV-act. 201
  2. 3) zu den Akten. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus diesen und

den bisherigen Berichten gehe hervor, dass nach der Verfügung vom

C-7023/2014 Seite 4 28. Mai 2010 eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei. Er bean- trage deshalb eine ganze Rente. C.d Der medizinische Dienst der Vorinstanz (Dres. E._______ und F.) konnte in den Stellungnahmen vom 20. März 2014 und vom 7. Juli 2014 (IV-act. 203; 207) aus den beigebrachten Attesten weder soma- tisch noch psychiatrisch eine relevante Verschlechterung erkennen. C.e Die Vorinstanz orientierte den Versicherten mit Vorbescheid vom 26. August 2014 (IV-act. 208) über ihre Absicht, seinen Rentenanspruch unverändert zu lassen. C.f Der Versicherte liess am 19. September 2014 (IV-act. 211) Einwand er- heben, insbesondere aufgrund seines psychischen Zustands, und gab zwei neuropsychiatrische Berichte vom 14. März 2014 und vom 1. Septem- ber 2014 (IV-act. 213; 215), ein Krankenprotokoll vom 16. August 2014 (IV- act. 214) und einen undatierten zusammenfassenden Bericht (IV-act. 216) zu den Akten. C.g Dr. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des me- dizinischen Dienstes, konnte auch nach Sichtung und Beurteilung der neuen Unterlagen keinen Anhaltspunkt für eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustands erkennen (21. Oktober 2014, IV-act. 218). C.h Die Vorinstanz erliess am 29. Oktober 2014 (IV-act. 219) eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und stellte fest, dass der Be- schwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. D. D.a Gegen die Verfügung liess der Versicherte am 1. Dezember 2014 (Be- schwerdeakten [act.] 1) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhe- ben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, oder die Sache sei erneut abzu- klären. Er rügte, der ärztliche Dienst der Vorinstanz habe sich bei seiner Beurteilung zu Unrecht lediglich auf das MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2009 und auf drei neue kroatische Berichte abgestützt. Entgegen den Aus- führungen von Dr. F._______ habe Dr. G._______ in seinen Berichten nicht nur subjektive Beschwerden geschildert, sondern u. a. aufgrund einer aus- führlichen medizinischen Dokumentation eine ausführliche Anamnese er- stellt und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben.

C-7023/2014 Seite 5 Am 12. Januar 2015 (act. 4) reichte der Beschwerdeführer neben bereits aktenkundigen medizinischen Unterlagen einen Arztbrief betreffend eines stationären Rehabilitationsaufenthalts vom 13.-23. November 2014 und ein neues neuropsychiatrisches Attest vom 5. Januar 2015 ein (Überset- zungen in act. 14). D.b Mit Vernehmlassung vom 3. März 2015 (act. 7) beantragte die Vo- rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der medizinische Dienst habe sich wiederholt mit den vorliegenden Unterlagen auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass sich eine rentenrelevante Verschlechte- rung weder in somatischer noch psychiatrischer Hinsicht nachweisen lasse. Dieser Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt. D.c In seiner Replik vom 26. März 2015 (act. 9) zweifelte der Beschwerde- führer an, dass die Psychiaterin des IV-ärztlichen Dienstes, Dr. F., auf Grundlage sämtlicher kroatischer Befunde geurteilt habe. Ihre Beurtei- lungen aus psychiatrischer Sicht könnten nicht akzeptiert werden Schliess- lich habe sie in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2015 vorgeschlagen, eine neue Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. E. einzu- holen, was die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen habe. D.d Nachdem die Vorinstanz am 14. April 2015 (act. 11) auf eine substan- tiierte Duplik verzichtet hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriften- wechsel am 20. April 2015 (act. 12). E. Ein Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 5. Dezember 2014 (act. 2) verfügt. Sein Eingang konnte am 9. Januar 2015 (act. 5) verbucht werden. F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-

C-7023/2014 Seite 6 versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2014 be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.5 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Deren angefochte- ner Teil definiert den Streitgegenstand. Das Gericht kann grundsätzlich nur über Streitgegenstände entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung ver- fügt hat (BGE 131 V 164 E. 2.1) oder über welche sie gemäss dem Unter- suchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile BGer I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1, 9C_766/2007 vom 03. Januar 2008 E. 4). Vorliegend betitelt die Vorinstanz ihre angefochtene Verfügung (IV-act. 219) mit: „Revisionsgesuch vom 19. Februar 2014“ (recte: 18. Februar 2014), was prima vista darauf schliessen liesse, dass sie das Revisionsge- such des Beschwerdeführers beurteilte. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz bereits in ihrem seinerzeitigen Beschluss betreffend Invalidität vom 11. Mai 2010 (IV-act. 174) eine amtliche Revision per 16. April 2013 vorgesehen hatte und diese dann mit Schreiben vom 16. April 2014 (IV-act. 184) tatsächlich einleitete. Somit hat sie de facto das amtlich eingeleitete Revisionsverfahren beurteilt. Dem entspricht, dass sich die Vo- rinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung nicht explizit über die Eintretens-

C-7023/2014 Seite 7 voraussetzungen und deren Erfüllung äusserte und sich zudem in den ge- samten Akten kein einziger Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 IVV befindet. Auch der Dispositivsatz "Es besteht somit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente" lässt darauf schliessen, dass die Vorinstanz nach Untersuchung des Sachverhalts materiell einen unveränderten Rentenanspruch festge- stellt hat; sonst müsste das Dispositiv lauten: „Das Gesuch kann deshalb nicht geprüft werden“ oder „Auf das Gesuch ist nicht einzutreten“. Nicht relevant für die Frage, ob über ein Revisionsgesuch des Beschwerdefüh- rers oder über ein amtlich eingeleitetes Revisionsverfahren zu befinden ist, sind die beiden Stellungnahmen des medizinischen Dienstes, welche auf ein „nicht eintreten" bzw. "nicht eingehen" (IV-act. 207, 218) plädieren. Ins- gesamt steht fest, dass die Vorinstanz vorliegend im Rahmen eines Revi- sionsverfahrens von Amtes wegen materiell über den Rentenanspruch ent- schieden hat. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und wohnt in Kroatien. Seit dem 1. Januar 1998 gilt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Sozi- ale Sicherheit vom 9. April 1996 (Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1), welches auf die schweizerische Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 lit. A no. i und ii Sozialversicherungsabkom- men). Auch wenn Kroatien am 1. Juli 2013 der EU beigetreten ist, bleibt im Verhältnis zur Schweiz vorderhand das Sozialversicherungsabkommen anwendbar. 2.2 Gemäss dem Sozialversicherungsabkommen sind Angehörige der je- weiligen Staaten den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten und Pflichten betreffend die angeführten Sozialversicherungen gleichgestellt, insoweit nicht das Abkommen selbst eine Differenzierung vorsieht (Art. 4 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). 2.3 Im Sinne einer solchen Differenzierung sollen Versicherte ohne Wohn- sitz in der Schweiz eine Invalidenrente nur erhalten, wenn sie zu mindes- tens 50% invalid sind (Art. 5 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen). 2.4 Das Sozialversicherungsabkommen sieht, bis auf den Fall einer Zu- sammenrechnung von Versicherungszeiten (Art. 18 Sozialversicherungs-

C-7023/2014 Seite 8 abkommen), keine Situation vor, in der gleichzeitig Schweizer und kroati- sches Recht zur Anwendung kommt. Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Sozialversi- cherung besteht, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften. 3. 3.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 Abs. 1 VwVG). 3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Sozialversiche- rungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetre- tenen Sachverhalt ab. Nachfolgende Änderungen werden in einem neuen Verwaltungsverfahren beurteilt (BGE 121 V 362 E. 1.b m.w.H.). 3.3 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12). 3.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich- keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten

C-7023/2014 Seite 9 und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er- gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs- verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153 und 457 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen). 3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa- rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 3.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei- sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). 3.7 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des

C-7023/2014 Seite 10 Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur- teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4. 4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist eine Verfügung vom 29. Oktober 2014 bezüglich eines Sach- verhalts ab dem 16. April 2013 (Einleitung der amtlichen Rentenrevision) strittig, weshalb insbesondere das IVG und die Verordnung über die Inva- lidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) in den Fassun- gen der 5. und 6. IV-Revision massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. 4.2 Die spätere Revision einer gesprochenen Rente kann auf Begehren des Rentenempfängers oder von Amtes wegen erfolgen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine amtliche Revision wird eingeleitet, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lassen. Sie kann aber auch bereits mit der vorhergehenden Entscheidung, im Hinblick auf eine mögliche er- hebliche Änderung, auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen werden (Art. 87 Abs. 1 IVV). 4.3 Eine Anpassung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren setzt stets eine erhebliche und anhaltende Änderung der tatsächlichen Verhält- nisse voraus. Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachver- halt im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräf-

C-7023/2014 Seite 11 tigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan- des) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3); vorliegend ist dies der 28. Mai 2013. 4.4 Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrads geeignet sein, Auswirkun- gen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann den Gesundheitszu- stand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die anwendbare Methode be- treffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrechtlicher Perspektive ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverän- dert gebliebenen Sachverhalts allerdings unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b m.w.H.; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Ebenfalls unbeachtlich bleiben nicht genügend fass- bare oder lediglich vorübergehende Sachverhaltsänderungen (KIESER, Die Erheblichkeit der Invaliditätsgradänderung als Rentenanpassungsvoraus- setzung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, in: Schaffhauser/Schlauri [Hsrg.], Sozi- alversicherungsrechtstagung 2007, S. 159) 4.5 Ist eine erhebliche Veränderung gegeben, wird die Rente anschlies- send nicht nur in Bezug auf diese, sondern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig geprüft (BGE 117 V 198 E. 4b). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss ge- langte, dass sich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 28. Mai 2010 bis zum 29. Oktober 2014 nicht in an- spruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Aufgrund des zuletzt rechts- kräftig festgestellten Invaliditätsgrads von 55% wären erhebliche Änderun- gen des Sachverhalts bereits bei einer vergleichsweise geringfügigen Aus- wirkung auf den Invaliditätsgrad zu erwarten (±5%). 5.1 Folgende medizinische Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind zu würdigen: – Zu seiner psychischen Situation bringt der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Kontrollbericht vom 14. Mai 2013 von Dr. H._______ (Psychiater, IV-act. 191) bei. Dieser behauptet indes keine Verschlech- terung des Gesundheitszustands, sondern attestiert nur "keine Verbes- serung" und diagnostiziert eine gemischt ängstlich-depressive Störung

C-7023/2014 Seite 12 sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Ähnliche Diag- nosen, nämlich eine rezidivierende Depression, gegenwärtig unter Therapie noch leichte depressive Episode mit somatischen Syndrom, sowie eine chronische Schmerzstörung, wurden bereits vor Erlass der Verfügung im Vergleichszeitpunkt aufgestellt. Die Angstsymptomatik gehört zu einer Depression (vgl. dazu das psychiatrische MEDAS-Teil- gutachten von Dr. I._______ vom 27. September 2009 [IV-act. 153 p. 38, 40]); eine bereits früher diagnostizierte Persönlichkeitsstörung konnte vom Gutachter nicht bestätigt werden (IV-act. 153 p. 43). Der psychiatrische Kontrollbericht kann deshalb keine Verschlechterung darlegen, auch wenn beschrieben wird, dass Rückenprobleme sich zu- sätzlich negativ auf den psychischen Zustand auswirkten; denn die Rückenproblematik war schon im Vergleichszeitpunkt bekannt und wurde dort ausführlich untersucht und beurteilt (vgl. zusammenfas- sende Beurteilung im MEDAS-Gutachten p. 20, rheumatologisches MEDAS-Teilgutachten von Dr.J., IV-act. 153 p. 33 ). – Vom behandelnden Neuropsychiater (Dr. G.) werden insge- samt vier Atteste ins Recht gelegt, wovon ein undatiertes Attest wort- gleich, wenn auch neu unterschrieben, bereits im Vergleichszeitpunkt vorlag (Bericht vom 14. September 2009 [IV-act. 151, 216 = act. 4 Bei- lage 1, Übersetzung IV-act. 170]). Bereits zum Vergleichszeitpunkt at- testierte der behandelnde Neuropsychiater eine tiefe Depression, samt suizidaler Expression, starke Angst, Insomnie, allgemeine Schwäche, Schwindel, Angespannt- und Reizbarkeit (IV-act. 151 bzw. 170). Im da- mals erstellten amtlichen Gutachten der MEDAS-Stelle (IV-act. 153) konnten diese vielfältigen und schwerwiegenden Diagnosen nicht be- stätigt werden. Der behandelnde Neuropsychiater setzt sich in seinen neueren Attesten nicht mit der abweichenden, gutachterlichen Ein- schätzung der MEDAS-Stelle auseinander, was auch der RAD-Arzt (Dr. C.) feststellt (IV-act. 173). Dr. G. legt auch nicht dar, inwiefern eine anhaltende und erhebliche Änderung eingetreten sei; vielmehr wiederholt er die bereits früher gestellten Diagnosen bzw. gar das ganze Attest (vgl. IV-act. 216, aber auch Atteste vom 6. Februar 2014 [IV-act. 212 p. 1; Übersetzung doc. 201 p. 3], vom 14. März 2014 [IV-act. 212 p. 2; Übersetzung IV-act. 213], vom 1. September 2014 [IV- act. 212 p. 5; Übersetzung IV-act. 215]; diese drei Atteste entsprechen den Beilagen 2 – 4 zu act. 4). – Zu seiner somatischen Situation bringt der Beschwerdeführer neben dem Bericht einer Akutbehandlung nach Unfall vom 16. August 2014

C-7023/2014 Seite 13 (Dr. K., IV-act. 214), welcher keine langfristigen Gesundheits- beeinträchtigungen beschreibt, einen Radiologiebericht vom 9. Mai 2013 (IV-act. 192) sowie einen Entlassungsbrief einer stationären phy- sikalischen Rehabilitation vom 28. November bis 8. Dezember 2013 (IV-act. 201, p. 1-2) vor. Sie beschreiben einen Diskusprolaps L5/S1, eine Spondylose der Lendenwirbelsäule und eine Lumboischialgie, wo- bei nach der Rehabilitation eine Besserung eingetreten sei. Eine anal- getische Behandlung ist nicht verzeichnet und es wird denn auch keine Arbeitsunfähigkeit statuiert, sondern lediglich die Vermeidung von An- strengungen der Wirbelsäule und längeren Zwangspositionen empfoh- len. Diese Diagnosen lagen bereits im amtlichen Gutachten zum Ver- gleichszeitpunkt vor, welches eine wechselbelastende und rücken- schonende Tätigkeiten empfahl (vgl. IV-act. 153 p. 32, 20). Deshalb lassen die neuen medizinischen Unterlagen im somatischen Bereich ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen. Demnach hätte auch eine ergän- zende Stellungnahme von Dr. E. zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen im somatischen Bereich – dessen Nichtvor- handensein der Beschwerdeführer rügt – nicht zu einem anderen Re- sultat geführt. – Der IV-Allgemeinmediziner Dr. E._______ sowie die IV-Psychiaterin Dr. F._______ haben in ihren Stellungnahmen vom 20. März, 7. Juli und 21. Oktober 2014 ebenfalls festgestellt, dass aus den neuen medizini- schen Unterlagen der Dres. H., G. und K._______ nicht auf eine Verschlechterung geschlossen werden dürfe (IV-act. 203, 207, 218). Ihre Feststellungen sind plausibel und nachvollziehbar. Die IV-Psychiaterin hat sich dabei sehr ausführlich mit den Einwänden des Beschwerdeführers und den neu eingereichten medizinischen Unterla- gen auseinandergesetzt. Sie hielt fest, Dr. G._______ halte in seinen Berichten vom 1. September und 1. Oktober 2014 die subjektiven Be- schwerden des Beschwerdeführers fest. Den Gutachtern in der Schweiz seien die Folgen der Unfälle bekannt gewesen; diesbezüglich sei der Beschwerdeführer gründlich abgeklärt worden. Aus dem neuen „Unfallereignis“ vom 16. August 2014 (Angriff durch einen Landstrei- cher) könne keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. – Am 18. Februar 2015 nahm Dr. F._______ während des Beschwerde- verfahrens nochmals ergänzend Stellung (IV-act. 224). Sie führte aus, für ihre Beurteilung habe sie nochmals die Gutachten der MEDAS und von Dr. B._______ konsultiert. Dort hätten ohne Zweifel degenerative

C-7023/2014 Seite 14 Veränderungen nachgewiesen werden können. Jedoch zeigten sich anamnestisch als auch in den Befunden Inkonsistenzen. Die stark be- schwielten schmutzigen Hände stünden im Widerspruch zu den anam- nestischen Angaben, dass der Versicherte kaum etwas tun könne. Die Bemuskelung sei (trotz rechtsbetonter Zervikal- und Lumbalbeschwer- den [vgl. Sachverhalt B.c]) seitengleich. Auffällig seien auch die nicht dermatombezogenen (nicht durch Reizung eines Rückenmarksnerven ausgelöste) sensiblen Ausfälle, die gegen eine radikuläre Symptomatik sprechen würden. Auffällig sei auch, dass sich der Versicherte trotz de- monstrierter Beschwerde ohne Probleme an- und ausziehen könne. 5.2 Die erst im Schriftenwechsel vor Bundesverwaltungsgericht beige- brachten Berichte von Dr. L._______ vom 23. November 2014 (Thermal- behandlung vom 13. bis 21. November 2014) und von Dr. G._______ vom 5. Januar 2015 (act. 4 Beilagen 5 und 6 bzw. act. 13 Beilagen 1 und 2), die aktuelle Befunde und Würdigungen wiedergeben, beziehen sich auf Feststellungen nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2014. Sie bleiben deshalb vorliegend unbeachtlich (vgl. vorne E. 3.2). 5.3 Aufgrund der vorliegend zu berücksichtigenden neuen medizinischen Unterlagen (vgl. Aufzählung in E. 5.1) – es handelt sich ausschliesslich um Berichte der behandelnden Ärzte, welche eingeschränkten Beweiswert aufweisen (vgl. E. 3.7) – ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sich der psychiatrische und somatische Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers anhaltend und in rentenrelevanter Weise verändert hat. Bereits die MEDAS-Gutachter hatten nachvollziehbar die von den behandelnden Ärzten festgehaltenen (deutlich schwerwiegende- ren) Erkrankungen als unbegründet entkräftet. Den neu beigebrachten Un- terlagen sind – wie in E. 5.1 aufgezeigt – keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine erneute Begutachtung zu einem anderen Ergeb- nis in Bezug auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit führen könnte, zumal die behandelnden Ärzte wiederum schwerwiegendere Erkrankungen attestie- ren, ohne dass aus den Akten ersichtlich würde, dass sich die gesundheit- liche Situation des Beschwerdeführers seit der MEDAS-Begutachtung ver- schlechtert hätte und/oder neue Diagnosen hinzugetreten wären. Auf wei- tere Beweismassnahmen kann bei dieser Sachlage in antizipierter Beweis- würdigung verzichtet werden (vgl. vorne E. 3.4). 5.4 Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

C-7023/2014 Seite 15 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-7023/2014 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden Verfahrenskosten von CHF 400.- erhoben und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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02.12.2016
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25.03.2026